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  1. MV 30.11.19 in St. Pölten
  2. Hauptantrag

Verkürzung der Mindestfrist für die Einladung von a.o. Mitgliederversammlungen (GO-Teil)

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:NEOS Mitgliederversammlung am 30. November 2019 in St. Pölten
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Änderung der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung
Antragsteller_in:Mitglieder des Vorstands
Status:Zurückgezogen
Eingereicht:20.11.2019, 22:15
Ersetzt:Verkürzung der Mindestfrist für die Einladung von a.o. Mitgliederversammlungen (GO-Teil)
Änderungen anzeigen

Antragstext

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30
  • Ä6
  • Ä7
  • Ä8
  • Ä9

1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sodass der Punkt 1.
nunmehr lautet wie folgt:

Änderungsantrag Ä6

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sodass der Punkt 1.
der Geschäftsordnung " sodass der Punkt 1.
nunmehr lautet wie folgt:

Änderungsantrag Ä7

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sodass der Punkt 1.
der Geschäftsordnung sodass der Punkt 1.
nunmehr lautet wie folgt:

Änderungsantrag Ä8

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sodass der Punkt 1.
1. Änderung des Punkt 1. der Geschäftsordnung sodass der Punkt 1.
nunmehr lautet wie folgt:

Änderungsantrag Ä9

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 510 Tage)“, sodass der Punkt 1.
nunmehr lautet wie folgt:

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30
  • Ä6
  • Ä7
  • Ä8
  • Ä9
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  • Ä11
  • Ä12
  • Ä13

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

Änderungsantrag Ä6

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) 17 Tage bzw. mindestens 10 Tage in begründbar dringenden Angelegenheiten, die weder die Einfügung von Kandidaten gem. Satzung Art. 5.4 lit. c noch die Vereinbarung von Wahlbündnissen mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene betreffen) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme einer Mindestanzahl von 50 Mitgliedern Bedingung.“

Aufgrund des dadurch entstehenden Konfliktes mit Punkt 2 der Geschäftsordnung beantragen wir weiters diesen wie folgt zu ändern:"Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig."

Änderungsantrag Ä7

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) 17 Tage bzw. mindestens 10 Tagen in begründbar dringenden Angelegenheiten, die weder die Einfügung von Kandidaten gem. Satzung Art. 5.4 lit. c noch die Vereinbarung von Wahlbündnisse mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene betreffen) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

Änderungsantrag Ä8

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) innerhalb der in Punkt 4.2 der Satzung festgelegten Fristen vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

Änderungsantrag Ä9

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 510 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

Änderungsantrag Ä10

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

In Punkt 1 der Geschäftsordnung wird weiters durch den anzuhängenden folgenden Satz festgelegt, dass die bereits gelebte Praxis, Mitgliederversammlungen an Wochenenden anzusetzen, einzuhalten ist:

„Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt, dass diese nicht werktags angesetzt werden können. Als Werktag sind dabei die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind damit gesetzliche Feiertage."

Änderungsantrag Ä11

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“"

In Punkt 1 der Geschäftsordnung wird durch den anzuhängenden folgenden Satz die Möglichkeit Wildcards zu vergeben oder Wahlbündnisse zu schließen eingeschränkt:

„Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt: Dringende Angelegenheiten können weder die Einfügung von Kandidaten gem. Satzung Art. 5.4 lit. c noch Vereinbarungen über Wahlbündnisse mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes-, Landes-, oder Gemeindebene betreffen.“

Änderungsantrag Ä12

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

In Punkt 1 der Geschäftsordnung wird weiters durch den anzuhängenden folgenden Satz die Notwendigkeit einer Begründung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bedingt:

„Darüber hinaus muss das einberufende Gremium die Dringlichkeit der Einberufung in der Einladung begründen.“

Änderungsantrag Ä13

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn

„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten.“

In Punkt 2 der Geschäftsordnung wird durch den anzuhängenden folgenden Satz bzw. die Ergänzung, die Notwendigkeit der Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verankert, sodass dieser nun lautet:

„Die ordnungsgemäß einberufeneordentlicheMitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Bundes-Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme einer Mindestanzahl von 50 Mitgliedern Bedingung. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Landes-Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme einer Mindestanzahl von 20 Mitgliedern Bedingung.“

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Hier gilt dasselbe wie bei meinem Kommentar zur Satzung:
Wie soll das ein Berufstätiger schaffen?
Außerdem räumt das dem Vorstand die Möglichkeit ein den Ort und die Zeit irgendwo hinzulegen wo es für Mitglieder nur schwer möglich ist teilzunehmen. Und das mit nur 5 Tagen Vorlaufzeit.
26.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Ich verstehe das Bedürfnis danach in dringenden Fällen rasch reagieren zu können. Dem ursprünglichen Antragstext entnehme ich, dass es beispielsweise um die Entscheidungsfindung bei Koalitionsverhandlungen oder Wahlbündnissen geht. Hier geht es allerdings darum eine Balance aus Reaktionszeit und Planbarkeit zu finden. Bei Verhandlungen kann ich mir, zum Beispiel, nur schwer vorstellen, dass eine Planung auf 14 Tage hin im Voraus nicht möglich sein sollte.

Für Berufstätige Mitglieder mit sozialen Verpflichtungen, also genau jener Mitte der Gesellschaft aus der NEOS entstanden ist, ist es regelmäßig auch auf einen Zeitraum von 14 Tagen hin schon recht schwierig sich entsprechend Zeit zu verschaffen. Da die MVs ein Ort lebendiger Demokratie und Beteiligung sein sollten, würde ich mir daher eine etwas großzügigere Frist wünschen. Ansonsten befürchte ich, dass die MVs ihren Charakter verlieren und die Teilnahme nur mehr einem eingeschränktem Personenkreis möglich wird.
29.11.2019

Rainer Dorn:

Auch wenn man schnelle Reaktionen und Wege schätzt, bestimmte Fristen muss man so setzen, dass basisdemokratisch der Zugang zu Abstimmungen weitgehend allen Mitgliedern zumutbar ist. Die im Erstantrag gewählte Frist von nur fünf Tagen ist nicht fair.

Die von Michael Zipper ins Spiel gebrachten Kompromissvorschläge erscheinen mir eine vernünftige Lösung zu sein.

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  • Ä1
  • Ä11

2. Pkt. 9 (Wahlen) lautet neu:

Änderungsantrag Ä1

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

2. Pkt. 9 (Wahlen) lautet neu:

Änderungsantrag Ä11

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze


2. Pkt. 9 (Wahlen) lautet neu:

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
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  • Ä1

„Wahlen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung auszuschreiben und
erfordern einen eigenen Tagesordnungspunkt. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen können keine Wahlen durchgeführt werden.“

Änderungsantrag Ä1

, gestellt von: Peter Michael Zipper
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

„Wahlen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung auszuschreiben und erfordern einen eigenen Tagesordnungspunkt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen können keine Wahlen durchgeführt werden.“

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Bedeutet auch, dass bei einem Skandal wir nicht reagieren können, wenn wir keine Wahlen für einen interimistischen Vorstand abhalten können.
Ich will niemandem etwas unterstellen, aber Machtskepsis liegt doch in unserer DNA als Liberale :)
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

Das ist unverändert, dass man bei ao. MV nicht wählen kann. Die Bewerbungsfrist ist ja 2 Wochen vor der MV.
26.11.2019

Peter Michael Zipper:

Dann bedeutet das, dass dieser Teil des Antrags nicht notwendig ist, weil die Logik sagt, dass man sowieso nicht wählen kann.
25.11.2019

Peter Berry:

Zählen Wahlen gemäß Art 5.4. c (sogenannte "Wild Cards") für diesen Zweck auch als Wahlen? Sprich, können Wild Cards bei einer außerordentlichen MV beschlossen werden oder nicht?
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

"Wahlen" sind nur Wahlen in Organe (Vorstand, EV, Schiedsgericht,...)
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3. Pkt. 16 zweiter Satz (Einschränkung der Stellung von Änderungsanträgen)
lautet neu:

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  • Ä2

„Bei der Beschlussfassung des Budgets (Art. 15.6 der Satzung) sowie in
Angelegenheiten der
Art. 4.3. lit i und lit j bzw. Art. 9.2. lit. i und lit. k
der Satzung sind nur Änderungsanträge durch den Hauptantragsteller möglich.“

Änderungsantrag Ä2

, gestellt von: Peter Michael Zipper

„Bei der Beschlussfassung des Budgets (Art. 15.6 der Satzung) sowie in Angelegenheiten derArt. 4.3. lit i und lit j bzw. Art. 9.2. lit. i und lit. k der Satzung sind nur Änderungsanträge durch den Hauptantragsteller möglich.“

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Ich verstehe, dass man eine Koalitionsvereinbarung nicht ändern kann (4.3 lit i). „Zu weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften“ soll was im Detail bedeuten? Warum wollt ihr 4.3 lit j hier inkludieren. Dasselbe gilt für Art. 9.2 lit k. (Dasselbe auf Landesebene).
26.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Abänderungsanträge sind ein wichtiges Mittel der demokratischen Debatte und führen regelmäßig zu Verbesserungen. Ich halte jede Einschränkung der Möglichkeiten von Mitgliedern demokratische Debatte bei den MVs zu leben für problematisch. Im Fall von lit i kann ich nachvollziehen, dass ausverhandelte Abkommen sinnvollerweise nur mehr ratifiziert werden können. Lit j ist im Wortlaut allerdings sehr allgemein gehalten. Kann man hier bitte konkretisieren welche potenziellen Auswirkungen diese Änderung auf gelebte Praxis haben könnte?
26.11.2019

Andreas Kob:

Ich bin mir nicht sicher, ob ihr vor euerer Kommentierung die Satzung bzw. GO gelesen habt. Wenn ihr rein logisch auf die Satzung und diese Anträge schaut erklärt sich das von selbst. Das sind alles Materien, wo nur über ein fertiges Paket abgestimmt werden kann, nämlich ob man dafür oder dagegen ist. Wieso hier keine demokratische Debatte möglich sein soll, begreife ich nicht.
Dass aber ein einzelnes Mitglied bei einem Budget nicht einfach eine Zahl in Form eines Abänderungsantrages ändern können soll (Art 15.6.), oder zB bei einer fix fertig verhandelten Koalitionsvereinbarung oder einem Wahlbündnis einzelne Positionen mit Antrag abändern kann (Art 4.3. lit j und Art 9.2 lit k) oder zB bei einem fertig ausverhandelten Kaufvertrag für eine NEOSphäre (Art 4.3. lit j) durch Antrag den Kaufpreis verändern kann, ist ja wohl logisch und sagt einem der Hausverstand. Es werden somit keine Rechte von Mitgliedern beschnitten, sondern es handelt sich hier in Wirklichkeit nur um eine klarstellende Ergänzung.
26.11.2019

Peter Michael Zipper:

Hat selbst wenn man lit j so interpretiert immer noch nichts mit der eigentlichen Intention des Antrag zu tun.
26.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Gut möglich, dass es an meiner Unwissenheit bzw Unfähigkeit die Satzung richtig zu verstehen liegt. 4.3 lit j liest sich: "Stellungnahme und Beschlussfassung zu weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften;"

Mich stört die Formulierung "weiteren [...] vorgelegten Geschäften". Für mich ist damit nicht klar, dass es sich ausschließlich um Kaufverträge handelt. Die Formulierung ist sehr weit. Gut möglich, dass es an mir liegt, aber: Könnte man nicht vielleicht eine Formulierung für die Satzung finden, die weniger Spielraum für Interpretation bietet? Wie du richtig feststellst, Andreas, ist wohl jedem klar, dass es nicht sinnvoll ist ausverhandelte Verträge abändern zu wollen. Aber was können "weitere [...] Geschäfte" noch alles sein?
28.11.2019

Peter Michael Zipper:

Könntet ihr das in diesem Antrag einfach präzisieren? Dann wäre mMn eine Streichung gar nicht notwendig.

Würde hier aber der MV mehr Vertrauen in dessen Vernunft entgegenbringen um ehrlich zu sein ;)
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4. Pkt. 17 (Antragsfristen und Begutachtungsverfahren) lautet neu:

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30
  • Ä3

„Hauptanträge gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. k (Anträge der
Mitglieder), lit. m (Satzung und Ausführungsstatute), lit. n (Parteiprogramm),
lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. g (Wahlprogramme
und Positionspapiere), lit. l (Finanzstatut) sowie Art. 16.2 (Auflösung der
Partei) können bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung beim
Bundesbüro unter der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu oder auf der dafür
vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht werden.

Änderungsantrag Ä3

, gestellt von: Peter Michael Zipper

„Hauptanträge gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. k (Anträge der Mitglieder), lit. m (Satzung und Ausführungsstatute), lit. n (Parteiprogramm), lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. g (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. l (Finanzstatut) sowie Art. 16.2 (Auflösung der Partei) könnenmüssen bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung beim Bundesbüro unter der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht werden.

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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

Diese Hauptanträge sind vom Bundesbüro einer Online-Begutachtung für die
Mitglieder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet zu unterziehen. Der
Zeitraum der Online-Begutachtung beträgt mindestens eine Woche und endet
spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung. Im Anschluss an die Online-
Begutachtung haben die Autor_innen des Hauptantrags die Möglichkeit, die
abgegebenen Kommentare zu berücksichtigen und bis zum Ablauf des zehnten Tages
vor der Mitgliederversammlung einen von der ursprünglichen Version abweichenden
Hauptantrag dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln
oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet einzubringen. Andernfalls
gilt die unveränderte Version als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.

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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30
  • Ä4

All diese Hauptanträge benötigen bis spätestens zum Ablauf des zehnten Tages vor
der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier weiteren
Mitgliedern (gemäß Art. 16.2 von 19 weiteren Mitgliedern).

Änderungsantrag Ä4

, gestellt von: Peter Michael Zipper

All diese Hauptanträge benötigen bis spätestens zum Ablauf des zehnten Tages vorBeschluss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern (gemäß
Jedoch Hauptanträge gemäß Art. 16.2 der Satzung benötigen bis spätestens zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung die Unterstützung von 19 weiteren Mitgliedern).

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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

Abweichend davon sind Hauptanträge gemäß Art. 4.3. lit. d (Budget) durch den
Erweiterten Vorstand bzw. Art. 9.2. lit. d (Budget) durch das Landesteam bis zum
Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einzubringen.

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Mit welcher Begründung die kürzere Vorlaufzeit? So haben Mitglieder weniger Zeit sich das anzusehen.
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

Beim Budget entfällt die Überarbeitungsphase (4 Wochen vor der MV bis 10 Tage vor der MV), weil ohnehin keine Änderungsanträge für Mitglieder möglich sind. In der Vergangenheit wurden oft Budgets als dringliche Anträge eingebracht, da war die Vorlaufzeit noch kürzer. Diese Möglichkeit entfällt jetzt.
27.11.2019

Peter Michael Zipper:

Danke für die Erklärung :)
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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30
  • Ä5
  • Ä14

Das Bundesbüro hat alle vom Vorstand zugelassenen Hauptanträge mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen
Antragsbuch zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge sind
auf der Mitgliederversammlung zu behandeln.

Änderungsantrag Ä5

, gestellt von: Peter Michael Zipper

Das Bundesbüro hat alle vom Vorstand zugelassenen Hauptanträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln.

Änderungsantrag Ä14

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn

Das Bundesbüro hat alle vom Vorstand zugelassenen Hauptanträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln.

Alle Anträge die formell zulässig sind und für die die Mitgliederversammlung das zuständige Gremium ist, sind durch den Vorstand zuzulassen.

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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

All dies gilt nicht für Änderungsanträge. Diese können im Vorfeld der
Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu, auf der
dafür vorgesehenen Plattform im Intranet oder vor Ort bis zu Beginn des
Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden. Änderungsanträge, die später
als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden,
benötigen die Unterstützung von mindestens neun weiteren Mitgliedern. So
eingebrachte Änderungsanträge sind vom Bundesbüro in das Antragsbuch
aufzunehmen.“

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

5. Pkt. 18 (Dringliche Anträge) lautet neu:

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„20 Mitglieder können bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro
einen dringlichen Antrag in Angelegenheiten der Art. 4.3. lit. d
(Mitgliedsbeiträge), lit. k (Anträge der Mitglieder), lit. n (Parteiprogramm),
lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. g (Wahlprogramme
und Positionspapiere) übermitteln.

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Warum wollt ihr hier die Art der Anträge einschränken?
26.11.2019

Andreas Kob:

Da manche Materien länger diskutiert werden sollen, wie ZB Änderungen der Satzung oder GO, wollen wir sie nicht dringlichen Anträgen zugänglich machen. Andere Materien haben keine oder andereFristigkeiten und sollen daher auch nicht (mehr) in den Bereich der driglichen Anträge gehören (zB Budget).
26.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Wäre es dann nicht sinnvoller eine Blacklist für dringliche Anträge anstatt einer Whitelist zu führen? Ich persönlich bevorzuge das Risiko etwas zu viel zu erlauben jedenfalls gegenüber dem Risiko etwas zu wenig zu erlauben. Ist aber sicherlich eine Frage der Präferenz.
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

De facto ändert sich nichts im Vergleich zur bisherigen Regelung (außer dass Budgets nicht mehr dringlich eingebracht werden können).
27.11.2019

Peter Michael Zipper:

Danke
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Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

Dieser ist zu behandeln, wenn dies die Mitgliederversammlung anlässlich der
Genehmigung der Tagesordnung beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme
ihrerseits eine Zweidrittel-Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand
eines dringlichen Antrags sein.“

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

6. Nach Pkt. 37 wird ein neuer Pkt. 37a samt Überschrift hinzugefügt:

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„Abberufungen

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  • Ä15

37a. Abberufungsanträge gem. Art. 3.2 benötigen die Unterstützung von 20
Mitgliedern und müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der
Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Verlangen auf Aufnahme eines
diesbezüglichen Tagesordnungspunkts dem Bundesbüro übermittelt werden.“

Änderungsantrag Ä15

, gestellt von: Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn

37a. Abberufungsanträge gem. Art. 3.2 benötigen die Unterstützung von 2030 Mitgliedern und müssen bis zum Ablauf des 155. Tages vor der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Verlangen auf Aufnahme eines diesbezüglichen Tagesordnungspunkts dem Bundesbüro übermittelt werden.“

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Das ist sehr bedenklich. Sollten wir jemals in einem Korruptionsskandal oder etwas anderem stecken lähmt uns das und verhindert, dass wir uns als Partei schnell wieder erholen können.
Siehe schwedische Liberale vor Kurzem.
20 Mitglieder zu brauchen finde ich ok.
Abberufungen sind so auch nicht bei außerordentlichen MVs möglich.
26.11.2019

Andreas Kob:

Lies einmal den Art 2.3.3. der Satzung durch. Da ist sehr wohl schnelles Handeln möglich.
26.11.2019

Peter Berry:

Das setzt voraus, dass der erweiterte Vorstand mehrheitlich im Interesse der Organisation handelt und nicht versucht, ihre Mitglieder zu schützen. Natürlich habe ich vollstes Vertrauen in den aktuellen EV, aber man weiß wie Peter oben schreibt ja nie...
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

Bisher war diese Materie überhaupt nicht in der GO geregelt.
27.11.2019

Sebastian Beiglböck:

Sonst werden im Antrag alle Fristen mit Begründung der schnelleren Reaktionmöglichkeit verkürzt, nur hier wird wieder eine eher lange Frist eingeführt. Gerade Abberufungsanträge entstehen doch auf Grund von aktuellen Ereignissen? Für mich nicht schlüssig.
28.11.2019

Niki Scherak:

Bis jetzt war die Sache gar nicht geregelt. Deswegen regeln wir es jetzt. Wieso gibt es hier längere Fristen - Ja genau weil die Abberufung ja nicht irgendein Instrument ist. Wenn wirklich jemand vorhat gewählte Funktionäre abzuberufen, dann sollte doch ein gewisses Zeitfenster noch bis zur Mitgliederversammlung da sein.
28.11.2019

Sebastian Beiglböck:

Ein Jahresbudget wäre in den meisten Fällen jedenfalls längerfristig planbar als eine Abberufung.
28.11.2019

Peter Michael Zipper:

Sehe das wie Sebastian Beiglböck, das liest sich nicht besonders schlüssig.
Sollte eine Abberufung aufgrund irgendwelcher unvorhersehbarer Ereignisse nötig sein, so kann sie in diesem Fall nicht durchgeführt werden.
Ich würde euch um folgendes bitten: setzt ruhig die Grenze der Mitglieder auf 30 herauf aber eliminiert bzw. verkürzt die Frist mit einem Änderungsantrag.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

7. Dem Pkt. 39 (Landesmitgliederversammlungen) wird folgender Satz hinzugefügt:

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

„Abberufungsanträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die
Unterstützung von lediglich zehn Mitgliedern.“

27.11.2019

Peter Michael Zipper:

Das finde ich gut.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30

Begründung

In wirklich dringenden Angelegenheiten ist die Mindestfrist für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von 17 Tagen viel zu lang, da NEOS in derartigen dringlichen Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, 17 Tage lang keine Entscheidungen treffen könnten.

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Erklärt nicht warum ihr andere Punkte auch noch mit hineinreklamiert.
Das hat eine schlechte schiefe Optik!
26.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Die Begründung des Antrags erscheint mir unzureichend. Es wird zwar die kürzere Vorlaufzeit argumentiert. Es wird jedoch nicht erklärt, warum nicht mehr alle Mitglieder Änderungen zu Anträgen über die Geschäfte des Vorstandes (4.3 lit j) einreichen dürfen. Da dies die Möglichkeit der demokratischen Debatte einschränkt halte ich eine ausdrückliche Begründung für zwingend.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die lebendige und gelebte Demokratie für viele von uns NEOS ein wichtiger Grundwert ist. Die MV sind ein Leuchtturm eben dieser gelebten Kraft der Beteiligung. Ich sehe daher jede auch nur potenzielle Einschränkung der Debatte von Grund auf Kritisch und erbitte eine genaue Begründung.
26.11.2019

Karl-Arthur Arlamovsky:

Der Einwand zur Begründung ist berechtigt, die bezieht sich nur auf den Statutenänderungsantrag.
Diese vorgeschlagenen GO-Änderungen sind teils redaktionell, teils Ergänzungen von bisher nicht oder zu vage geregelten Punkten. Abwahlanträge waren bisher etwa gar nicht geregelt. Budgets konnten bisher entweder 4 Wochen vorher oder dringlich unmittelbar bei der MV eingebracht werden. Die neue 10-Tage-Frist erscheint realitätsnäher, insbesondere weil ohnehin keine Änderungsanträge möglich sind.
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Kommentare

25.11.2019

Peter Michael Zipper:

Dieser Antrag hat insgesamt eine schiefe Optik und ich finde nicht, dass wir als NEOS uns eine solche leisten können.
28.11.2019

Niki Scherak:

Liebe Leute,

vielleicht etwas ganz grundsätzliches: Ich finde weder, dass der Antrag eine schiefe Optik hat noch verstehe ich das offenbar vorhandene Misstrauen. Abgesehen davon, dass in der Begründung zugegebenermaßen nur auf einen kleinen Teil des Antrags eingegangen wird - was schlichtweg ein Versehen war - ist mir nicht ganz klar, verstehe ich die Kritik nicht wirklich. Alle Beteiligten haben sich bezüglich des Antrags etwas gedacht und ausführlich abgewogen. Natürlich kann man immer auch alles anders gestalten. Selbstverständlich. Aber ich ganz grundsätzlich bin ich schon der Meinung, dass man dem Antragssteller auch ein gewisses Vertrauen entgegenbringen kann, dass er sich doch vlt auch etwas überlegt hat. Auf die einzelne Punkte gehe ich gesondert ein.
28.11.2019

Peter Michael Zipper:

Lieber Niki,

Ich glaube wir sind als Organisation so demokratisch, dass wir eine sachliche Debatte führen können und nicht hinter Kritik ein Misstrauen gegen den Vorstand vermuten müssen.

Der Antrag ist teilweise einfach nicht zu 100% durchdacht und ich verstehe nicht, warum es jetzt ein Problem ist in einem demokratischen Prozess Kritik an etwas zu üben. Nur so wird der Antrag besser. Das ist doch der Sinn eines demokratischen Prozesses. Bei JUNOS hast du ja auch gesehen, dass alle Anträge in der Debatte immer besser werden.

Ich verstehe uns als machtskeptische Partei. Das ist auch etwas, das Beate auf Facebook und auch im Fernsehen immer wieder hervorhebt. Wenn das Argument ist "der Antragsteller wird sich schon etwas gedacht haben" dann könnten wir ja auch jeden Mitglieder-Antrag durchwinken.

Lasst uns doch zu einem möglichst guten Ergebnis kommen. Der Antragsteller kann sich jederzeit bei mir melden. Wir haben Vorschläge, die sich in der kurzen Zeit die wir noch hatten (jetzt braucht man ja mehr Unterstützer), nicht mehr ausgingen.

Danke, dass du in den Kommentaren Stellung beziehst. Ich finde eine Debatte zu solchen Anträgen sehr wichtig.
29.11.2019

Samuel Ferraz-Leite:

Lieber Niki,

es geht nicht um Misstrauen. Vielleicht kann ich dir meine grundsätzliche Haltung ein wenig näher bringen:

Als stimmberechtigtes Mitglied bin ich dazu angehalten mir eine Meinung zu jedem eingebrachten Antrag zu bilden. Schließlich bin ich Teil des höchsten Organs von NEOS und trage somit eine Verantwortung gegenüber der Bewegung. Um mir eine Meinung zu bilden, treffe ich keine Annahmen über die Absichten der Antragsteller_innen. Ich lese alle Änderungen sowie die von den Antragsteller_innen eingebrachte Begründung und versuche Szenarien durchzudenken und die Änderungen sowie die Auswirkungen best möglich zu verstehen. Wer der aktuelle Vorstand ist oder wie sehr ich dem aktuellen Vorstand vertraue (oder auch nicht) spielt dabei keine Rolle. Ist wie wenn ich einen Mietvertrag abschließe: Ich lese alle Klauseln und treffe dabei keine Annahmen über mein Vertrauensverhältnis zum Vermieter -- selbst dann nicht, wenn es mein bester Freund ist. Denn die Funktion eines Vertrages, oder in diesem Fall unserer Satzung, ist es die Spielregeln formal festzuhalten. Das ist eine vom Vertrauen unabhängige Frage.

An diesem konkreten Antrag stören mich mehrer Dinge:

1. Der Titel suggeriert eine Änderung bezüglich der Vorlaufzeit zur Einberufung von AO MVs. Tatsächlich hatte der Antrag auch ursprünglich primär dieses Anliegen. In der Zwischenzeit haben aber zahlreiche davon weitgehend unabhängige Änderungen ihren Weg mit hinein gefunden. Als jemand der darüber abstimmen muss, bin ich nunmehr in der sehr unangenehmen Lage, dass ich alles als Ganzes begutachten muss. Es wäre für mich deutlich wünschenswerter, wenn wir die einzelnen Themen auch als einzelne Anträge behandeln würden, sodass ich hier differenzierter entscheiden kann. Daher bin ich auch sehr dankbar über die zahlreich eingebrachten Abänderungsanträge. Nicht, weil ich zwingend mit jedem einverstanden bin, sondern weil ich es für sinnvoll erachte über unabhängige Themen auch unabhängig abstimmen zu können.

2. Der Antrag wurde mehrfach überarbeitet und vermischt nicht nur thematisch unabhängige Dinge, sondern er vermischt auch redaktionelle Änderungen mit tatsächlichen Prozessänderungen. Hier werden wieder Dinge vermischt und in einen "Mega-Antrag" verschmolzen, der eine Gesamtentscheidung verlangt, die ich in dieser Form nicht treffen möchte. Denn sonst sehe ich mich möglicherweise gezwungen Teile des Antrags die ich für gut befinde abzulehnen, um die Teile die ich nicht gut finde zu verhindern. Es kann ja auch nur im Interesse der Antragsteller sein hier differenzierte Entscheidungen zu ermöglichen, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass einzelne Anliegen Anklang finden.

3. Die Begründung ist weitgehend mangelhaft und bezieht sich auch schon auf den ursprünglichen Antragstext nur unzureichend. Mit den zusätzlich im nachinein eingebrachten Änderungen ist die Situation aus meiner Sicht noch "schiefer" geworden.

4. Das mag jetzt an mir persönlich liegen, aber ich lese im Unterton so etwas wie: "Vertrauts uns, wir wissen schon was wir machen". -- Und das finde ich nicht in Ordnung. Die MV muss über Änderungen an Satzung und GO eine eigenständige Meinung bilden und eine demokratische Entscheidung treffen. Vertrauen ist meines Erachtens keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung. Es mag arrogant sein, aber ich erhebe für mich den Anspruch die Änderungen zu verstehen und die Begründung nachvollziehen zu können. Und ich erwarte von den Antragstellern, dass sie in diesem Sinne auch kommunizieren. Ich wünschte insofern, dass du meine Kommentare beispielsweise nicht als misstrauensvolle Kritik siehst, sondern als ehrliches Interesse an einer Diskussion die meiner Entscheidungsfindung dient. Der Vorstand genießt in meiner Entscheidungsfindung zu Anträgen jedenfalls keine privilegierte Stellung gegenüber jedem anderen Antragsteller. Und ich für meinen Teil verstehe das nicht als Ausdruck eines Misstrauens, sondern der von mir getragenen Verantwortung als Mitglied des höchsten Organs von NEOS.

Ich hoffe das hilft dir meine Kommentare ein wenig einzuordnen und dir auch zu verstehen, dass mein Antrieb keineswegs ein Misstrauen ist.

LG,
Samuel
29.11.2019

Niki Scherak:

Lieber Samuel,
ich verstehe dich komplett. Sehe auch deine Punkte. Ich wollte eigentlich nur darauf hinaus, dass man uns nicht grundlegend Misstrauen entgegenbringen muss - und das Gefühl hatte ich ein wenig. Zusätzlich glaube ich, dass Satzungen und Geschäftsordnungen so komplex sind, dass ich es nicht für sinnvoll erachte hier mit x Änderungsanträgen herumzudoktern. Das macht die Sache keineswegs besser sondern in der Regel nur noch unübersichtlicher und komplizierter. Insofern war mein Appell nur, dass es bei uns in der Organisation Leute gibt, die sich seit 10 Jahren und mehr mit Satzungen etc beschäftigen und diese Menschen grundsätzlich schon wissen was sie machen und es eben gerade bei solchen Rechtsnormen nicht immer so einfach zu erklären ist wieso was genau wie sein soll/muss.
Wir arbeiten jedenfalls an einer Lösung.
LG Niki
29.11.2019

Niki Scherak:

Lieber Peter - es ist überhaupt kein Problem Kritik zu üben. Aber wie schon in meiner Antwort an Samuel geschrieben, sind Satzungen und Geschäftsordnungen so unfassbar komplex, dass es eben nicht immer so einfach ist alles im Detail zu erklären. Und deswegen hab ich für etwas mehr Vertrauen geworben. Aber wie schon geschrieben, wir arbeiten an einer Lösung.
LG Niki
29.11.2019

Rainer Dorn:

Warum verschiebt man diesen Punkt, der offenbar auf mehren Seiten Unbehagen auslöst auf die nächste MV und nutzt die jetzige zu einer Diskussion und Aufklärung, damit das Unbehagen ausgeräumt ist?


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