In der Formulierung des Hauptantrags steht, dass in den dort genauer bezeichneten Angelegenheiten Anträge bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden können.
Änderungsanträge (Punkt 17, letzter Absatz) und dringliche Anträge (Punkt 18) können und sollen unter Außerachtlassung der Frist von 29 Tagen eingebracht werden können. Durch das Wort “können” im Hauptantrag des Vorstands soll dies künftig auch für Hauptanträge gelten. Dies würde also bedeuten, dass Hauptanträge auch ohne Begutachtungsverfahren jederzeit bis zum Beschluss der Tagesordnung eingebracht werden könnten. Das würde besonders gut vernetzten Mitgliedern einen Vorteil gegenüber anderen Mitgliedern verschaffen und den Transparenzzweck des Begutachtungsverfahren unterminieren. So könnte eine Satzungsänderung auch ohne Begutachtungsverfahren eingebracht werden. Das halten wir für bedenklich.
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