Änderungen von HA3 zu HA3NEU
Ursprüngliche Version: | HA3 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 01.11.2019, 07:36 |
Neue Version: | HA3NEU |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 20.11.2019, 22:15 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 2 bis 3:
1. Ergänzung des Punkt 1. der Geschäftsordnung durch Einfügung des Passus „(zur[Zeilenumbruch]
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sodass der Punkt 1.[Zeilenumbruch]
Von Zeile 5 bis 7:
„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Wochen (zur[Leerzeichen][Zeilenumbruch]
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) vor dem[Leerzeichen][Zeilenumbruch]
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die[Leerzeichen][Zeilenumbruch]
Von Zeile 9 bis 24:
2. Änderung zu Punkt 16., 2. Satz, durch Einfügung des Passus „… sowie in Angelegenheiten des Punkt 4.3. lit i und lit j der Satzung ….“. Der 2. Satz des Punkt 16. GO lautet somit künftig wie folgt:
„Bei der Beschlussfassung des Budgets (Art. 15.6 der Satzung) sowie in Angelegenheiten der Punkte 4.3. lit i und lit j der Satzung sind nur Änderungsanträge durch den Hauptantragsteller möglich.“
3. Der Punkt 17. der Geschäftsordnung wird durch folgenden letzten Satz ergänzt:
„Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzen sich sämtliche Fristen im Punkt 17. der Geschäftsordnung, auf 2 Tage bzw. die in Stunden angegeben Frist auf 48 Stunden. Davon abweichend beträgt der Zeitraum der Online-Begutachtung mindestens 1 Tag und endet 2 Tage vor der Mitgliederversammlung, ebenso die Frist für eine allfällige Überarbeitung des Hauptantrages.
Die Vorlage der Begutachtungsentwürfe hat spätestens am 4. Tag vor der a.o. Mitgliederversammlung zu erfolgen, die Veröffentlichung im Antragsbuch mindestens 36 Stunden vor der a.o. Mitgliederversammlung.“
2. Pkt. 9 (Wahlen) lautet neu:
„Wahlen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung auszuschreiben und erfordern einen eigenen Tagesordnungspunkt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen können keine Wahlen durchgeführt werden.“
3. Pkt. 16 zweiter Satz (Einschränkung der Stellung von Änderungsanträgen) lautet neu:
„Bei der Beschlussfassung des Budgets (Art. 15.6 der Satzung) sowie in Angelegenheiten derArt. 4.3. lit i und lit j bzw. Art. 9.2. lit. i und lit. k der Satzung sind nur Änderungsanträge durch den Hauptantragsteller möglich.“
4. Pkt. 17 (Antragsfristen und Begutachtungsverfahren) lautet neu:
„Hauptanträge gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. k (Anträge der Mitglieder), lit. m (Satzung und Ausführungsstatute), lit. n (Parteiprogramm), lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. g (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. l (Finanzstatut) sowie Art. 16.2 (Auflösung der Partei) können bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung beim Bundesbüro unter der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht werden.
Diese Hauptanträge sind vom Bundesbüro einer Online-Begutachtung für die Mitglieder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet zu unterziehen. Der Zeitraum der Online-Begutachtung beträgt mindestens eine Woche und endet spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung. Im Anschluss an die Online-Begutachtung haben die Autor_innen des Hauptantrags die Möglichkeit, die abgegebenen Kommentare zu berücksichtigen und bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen von der ursprünglichen Version abweichenden Hauptantrag dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet einzubringen. Andernfalls gilt die unveränderte Version als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.
All diese Hauptanträge benötigen bis spätestens zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern (gemäß Art. 16.2 von 19 weiteren Mitgliedern).
Abweichend davon sind Hauptanträge gemäß Art. 4.3. lit. d (Budget) durch den Erweiterten Vorstand bzw. Art. 9.2. lit. d (Budget) durch das Landesteam bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einzubringen.
Das Bundesbüro hat alle vom Vorstand zugelassenen Hauptanträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln.
All dies gilt nicht für Änderungsanträge. Diese können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet oder vor Ort bis zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden. Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden, benötigen die Unterstützung von mindestens neun weiteren Mitgliedern. So eingebrachte Änderungsanträge sind vom Bundesbüro in das Antragsbuch aufzunehmen.“
5. Pkt. 18 (Dringliche Anträge) lautet neu:
„20 Mitglieder können bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro einen dringlichen Antrag in Angelegenheiten der Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. k (Anträge der Mitglieder), lit. n (Parteiprogramm), lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. g (Wahlprogramme und Positionspapiere) übermitteln.
Dieser ist zu behandeln, wenn dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme ihrerseits eine Zweidrittel-Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand eines dringlichen Antrags sein.“
6. Nach Pkt. 37 wird ein neuer Pkt. 37a samt Überschrift hinzugefügt:
„Abberufungen
37a. Abberufungsanträge gem. Art. 3.2 benötigen die Unterstützung von 20 Mitgliedern und müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Verlangen auf Aufnahme eines diesbezüglichen Tagesordnungspunkts dem Bundesbüro übermittelt werden.“
7. Dem Pkt. 39 (Landesmitgliederversammlungen) wird folgender Satz hinzugefügt:
„Abberufungsanträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung von lediglich zehn Mitgliedern.“