Die in Punkt 4.2., 3. Absatz (bzw. Punkt 9.2., zweiter Absatz) der Satzung bezeichneten dringenden Angelegenheiten werden an keiner Stelle der Satzung näher bezeichnet. Demzufolge obliegt es der an diesen Stellen bezeichneten – und mit einer Berufung einer a.o. Mitgliederversammlung zum Ausdruck gebrachten – Beurteilung des EV bzw. ELT ob eine Angelegenheit als dringend zu bewerten ist. Bei einer Fristverkürzung auf nur 5 Tage ist davon auszugehen, dass es einem erheblichen Anteil der Mitglieder nicht möglich sein wird, den Besuch der betreffenden a.o. Mitgliederversammlung einzurichten. Wir befürchten eine nicht beabsichtigte Aushebelung des höchsten Gremiums von NEOS – der Mitgliederversammlung – in seiner Einflussnahme vor allem auf die Vergabe von Wildcards und den Abschluss von Wahlbündnissen.
Sollte unser Antrag auf Verweis auf die Satzung angenommen werden, wird dieser Antrag zurückgezogen.
Antrag: | Verkürzung der Mindestfrist für die Einladung von a.o. Mitgliederversammlungen (GO-Teil) |
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Antragsteller_in: | Peter Michael Zipper, Sabrina Dorn |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.11.2019, 08:20 |
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