Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24.11.2018 in Linz |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 8: Änderungen des Parteiprogramms, Beschlussfassung von Positionspapieren |
Antragsteller_in: | Peter Gusmits (Leiter der Projektgruppe), Gerhard Kratky (Leiter des Netzwerks), Wolfgang Kugler, Viktor Schwarz und Monika Vodnyansky im Namen des Zielgruppennetzwerks NEOS 50+ |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.11.2018, 08:48 |
Ersetzt: | Pflege am Lebensabend und Sterben in Würde |
Pflege am Lebensabend und Sterben in Würde
Antragstext
Ergänzender Abschnitt im Parteiprogramm
„Unsere Pläne für ein neues Österreich“
Pflege am Lebensabend und Sterben in Würde
DIE HERAUSFORDERUNGEN
Die NEOS Charta formuliert im ersten Satz „Wir sehen im Menschen den zu freiem
und verantwortungsbewusstem Handeln befähigten Gestalter seiner eigenen
Lebensverhältnisse“. Es wäre nicht einzusehen, dass diese Grundorientierung in
der letzten Phase seiner Lebensverhältnisse keine oder eine eingeschränkte
Bedeutung haben sollte. Unter letzter Lebensphase wird im Folgenden nicht nur
der Sterbevorgang im engeren Sinn, sondern auch chronisch kritische Krankheit
und kontinuierlich fortschreitende Altersschwäche (z.B. schwere Demenz)
verstanden.
Solange der physische und psychische Zustand es erlauben, müssen die
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen die freie Gestaltung am Lebensabend
ermöglichen. Wenn der gesundheitliche Zustand die freie Gestaltung stark
einschränkt, ist die Verantwortung des persönlichen Umfeldes bzw. der
Gesellschaft gefordert, um den Wünschen des Sterbenden bestmöglich zu
entsprechen und das Sterben in Würde sicher zu stellen.
Probleme mit denen wir konfrontiert sind:
Mängel in der Pflegequalität
Der Weg in eine Betreuungseinrichtung ist für viele alte, pflegebedürftige
Menschen eine Horrorvorstellung. Betroffene verbinden den Weg in ein Heim in
vielen Fällen als Entwurzelung, Abschiebung und Trennung von ihrer Familie.
Das Pflegepersonal in den Heimen ist oft durch überbordende administrative
Arbeiten und unrealistische Mindestpersonalpflegeschlüssel (z.B. Nachtdienst:
eine Pflegekraft für 30 pflegebedürftige Menschen) nicht in der Lage, den
Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Heime eine individuelle, angemessene
Betreuung zu ermöglichen. Die Mindestpersonalpflegeschlüssel sind nicht
einheitlich geregelt (neun Bundesländer, neun verschiedene Schlüssel).
Die Bezahlung für qualifizierte Pflegekräfte, die hohen fachlichen, physischen
und psychischen Anforderungen entsprechen müssen, ist absolut nicht angemessen.
Bereits heute wird ein wesentlicher Teil der Pflegeleistungen von Angehörigen
und hier zu einem sehr hohen Anteil von Frauen, erbracht, im Wesentlichen nicht
honoriert und findet bei der eigenen Altersvorsorge (Pension) der pflegenden
Angehörigen keine Berücksichtigung, da unentgeltlich erbracht.
Aufgrund der demografischen Entwicklung hat sich der Pflegeberuf zu einem
Mangelberuf entwickelt. Da hier mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, sind
weitgehende Reformen dringend erforderlich.
Mängel in der palliativen Betreuung und im Hospizwesen
Etwa 10% der Sterbenden benötigen palliativmedizinische Betreuung. Nach wie vor
gibt es auf diesem Fachgebiet Defizite in der Ausbildung von Pflege- und
medizinischem Personal.
Zurzeit gibt es in Österreich nur einen einzigen Lehrstuhl für Palliativmedizin
in Wien.
Die medizinische Betreuung ist zeitintensiv und wird bei niedergelassenen Ärzten
unzureichend honoriert.
Angehörige dürfen ohne Einwilligung des Patienten nicht über seinen Zustand
aufgeklärt werden und sind diesbezüglich rechtlos.
Es gibt keine einheitlichen, klaren Bestimmungen für alle Bundesländer
hinsichtlich palliativer Sedierung bei unerträglichen Schmerzen von Patienten.
Medizinische Übertherapien am Lebensende – oft verursacht durch Forschungs- und
ökonomische Interessen - verhindern "gutes" menschenwürdiges Sterben und
verlängern einen oftmals schmerzvollen Sterbeprozess.
Hospizeinrichtungen sehen sich hinsichtlich der Finanzierung zwischen
Krankenkassen und zuständigen Gebietskörperschaften „allein gelassen“.
Unzureichende Finanzierung des Pflegesystems
Die Mängel bei der Pflegequalität und beim würdevollen Sterben sind in einem
hohen Ausmaß in der unzureichenden Finanzierung begründet. In Anbetracht des
permanent ansteigenden Lebensalters und des damit dramatisch gestiegenen Anteils
von pflegebedürftigen Menschen, wird die Finanzierung zur wachsenden – bisher
nicht gelösten - Herausforderung. Nach Modellschätzungen des Ageing Reports 2015
der Europäischen Kommission werden sich die Kosten für Pflege bis zum Jahr 2060
mehr als verdoppeln.
Die derzeitige Finanzierung des Pflegesystems kann wie folgt beschrieben werden:
- Es ist ein Fleckerlteppich an Zuständigkeiten, Zuschüssen, Leistungen und
Regelungen. Beteiligt daran ist der Bund, die Länder, Gemeinden, die
Sozialversicherungsträger, die Krankenkassen und freilich die
Eigenleistungen der Betroffenen und deren Angehörige.
- Die regional unterschiedliche Finanzierung führt zu unterschiedlichen
Qualitätsstandards. Unsinnigerweise hängt die Qualität der Pflege daher
von der Postleitzahl ab.
- Das Pflegegeld wurde seit seiner Einführung 1993 nicht der Inflation
entsprechend erhöht. Der Bund erspart sich derzeit 565 Millionen Euro
jährlich.
- Die Abschaffung des Pflegeregresses im Jahr 2017 (Inanspruchnahme von
Privatvermögen) hat das Dilemma der Pflegefinanzierung dramatisch
vergrößert.
Pflegeregress
Die - jedenfalls bei der Beschlussfassung - nicht gegenfinanzierte Abschaffung
des Pflegeregresses im Zuge stationärer Pflege führt zu verhängnisvollen
Effekten:
- Sachlich nicht begründbare Besserstellung der stationären gegenüber der
mobilen Pflege und der Pflege durch Angehörige. Dies führt, wie sich
bereits kurz nach der Abschaffung zeigte, zu einer zusätzlichen Belastung
des stationären Pflegesystems und fallweise zum „Abschieben“ von
Pflegebedürftigen in Heime durch Angehörige.
- Das einhergehende Verstaatlichungsprinzip hat negative Auswirkungen auf
das Vorsorgeprinzip. Die Idee der Eigenvorsorge wird massiv beschädigt.
- Die finanziellen Verpflichtungen des Staates steigen und belasten das
Budget.
- Die Regelung ist unsozial: gerade bei Menschen in besseren Einkommens- und
Vermögenssituationen findet eine Verlagerung zu unversteuerten Erbschaften
statt, die quasi durch die Gesamtheit der Steuerpflichtigen finanziert
werden muss.
Sterbehilfe
Tod und Sterben sind gesellschaftlich stark tabuisiert. Darüber hinaus
erschweren diverse Vorurteile eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema
Sterbehilfe.
Lebensabend und Tod sollen gelingende Endphase eines erfüllten Lebens sein.
Demnach werden fünf Prinzipien verfolgt.
Schutz des Lebens
Der Schutz des Lebens ist ein grundlegendes, unbedingtes ethisches Prinzip,
welches Vorrang vor allen anderen Zielen hat und jedenfalls ökonomischen
Überlegungen nachgeordnet ist.
Eine radikale Auslegung dieses Prinzips würde die volle Ausschöpfung
medizinisch-technischer Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung rein biologischer
Körperfunktionen nach sich ziehen, unabhängig von den Krankheitsumständen
betroffener Menschen, denen dann möglicherweise eine Verlängerung des
Sterbeprozesses und unnötige Leidenserfahrung zugemutet werden.
Die grundlegende Pflicht, Leben durch medizinische Interventionen zu erhalten,
endet
- in Situationen, in denen ein einsichts- und urteilsfähiger Patient die
Lebenserhaltung ablehnt oder
- die Lebenserhaltung gleichzeitig eine Verlängerung des nicht grundsätzlich
umkehrbaren Sterbeprozesses bedeutet und damit den Patienten
unverhältnismäßigen Belastungen aussetzt, die zu einem erheblichen
Leidensdruck des Patienten führen können.
Anspruch auf Selbstbestimmung
Das Recht auf Selbstbestimmung in Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen
umfasst zwei Aspekte: Jegliche medizinisch indizierte Handlung darf nur
erfolgen, wenn der Betroffene zustimmt. Zugleich umfasst die Selbstbestimmung
auch das Recht, Hilfsangebote abzulehnen, selbst wenn die Ablehnung fallweise
wenig nachvollziehbar erscheint.
Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst auch das Recht auf Sterbehilfe.
Der Respekt vor der Selbstbestimmung eines Patienten setzt die Kenntnis über den
Patientenwillen und damit eine intensive Auseinandersetzung und fortwährende
Kommunikation mit dem Patienten voraus.
Sofern der Patient nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Willen mitzuteilen,
sind Hilfsmittel der antizipierten Willensbekundung (z.B. Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht) heranzuziehen und ist zu überprüfen, inwieweit die Behandlung
im Einvernehmen mit dem erklärten bzw. mutmaßlichen Patientenwillen erfolgt.
Solidaritäts- und Fürsorgeprinzip
Menschen, die unheilbar krank sind oder im Sterben liegen, haben in besonderer
Weise Anspruch auf die Zuwendung ihrer Mitmenschen und die Solidarität der
Gesellschaft, weil sie in hohem Maße hilflos und verletzlich sind.
Es muss gewährleistet sein, dass unheilbar erkrankte und sterbende Menschen den
Schutz genießen, der ihre Rechte als Person garantiert, ihre Fähigkeit zur
Selbstbestimmung nach Möglichkeit fördert und ihnen erlaubt, unter würdevollen
Umständen zu sterben. Der Auftrag zur Minderung von Leid ist ein wichtiges
Element der Fürsorge am Lebensende.
Anerkennung der Eigenvorsorge
Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung verfügt über ein natürliches
Vorsorgeverhalten, welches vor allem zum Ansparen finanzieller Ressourcen für
den Krankheits- bzw. Pflegefall im Alter Ausdruck findet.
Der Einsatz von Vermögen und Einkommen gerade für die letzte Lebensphase ist
ehren- und wünschenswert. Eigenvorsorge steht in keiner Weise im Widerspruch zum
Solidaritäts- und Fürsorgeprinzip, insbesondere in Kenntnis des Faktums, dass
viele Menschen nicht die Möglichkeit des ausreichenden Ansparens für das Alter
haben.
Garantierte Finanzierung
Ein Finanzierungssystem, welches individuelle Eigenvorsorge und staatliche
Solidaritätsleistungen in ausgewogener Form berücksichtigt, ist die Grundlage
für ein nachhaltiges Pflegesystem. Niemand muss befürchten, am Ende des Lebens
aus finanziellen Gründen „ausgesteuert“ zu werden.
LEITLINIEN UND MASSNAHMEN
Menschenwürdiges Pflegesystem
- Ausbau der häuslichen Pflege, wie es dem mehrheitlichen Wunsch
pflegebedürftiger, älterer Menschen entspricht. Eine der Folgen ist ein
reduzierter Bedarf an kostenintensiven stationären Pflegeeinrichtungen.
Daher ist eine finanzielle Abgeltung der Pflegeleistungen durch Angehörige
und Berücksichtigung der Pflegezeiten für deren Pensionszeiten
erforderlich.
- Verstärkte Anreize für den Pflegeberuf, nicht zuletzt durch leistungs- und
qualifikationsadäquate Bezahlung.
- Bereits im Ausbildungsprogramm für den Pflegeberuf muss als Alternative zu
einer Beschäftigung in einem Pflegeheim, einem Krankenhaus oder bei einer
der NGO`s die Möglichkeit einer selbständigen Ausübung des Pflegeberufes
vorgesehen werden. In diesem Sinne ist die Einführung eines Lehrfaches
"Betriebswirtschaft" erforderlich.
- Die Pflege in kleinen Strukturen in gewohntem Umfeld erlaubt einen
menschlicheren Zugang zum Pflegebedürftigen, führt zu höherer
Zufriedenheit der Betroffenen und ist nicht zuletzt kostengünstiger.
- Entlastung des Pflegepersonals von administrativen Arbeiten.
- Bundesweite Vereinheitlichung des Mindestpersonalpflegeschlüssels nach
Pflegestufen.
- Infrastrukturelle und auf individuelle Pflegeformen orientierte Maßnahmen
in Zusammenhang mit 24-Stunden-Pflege:- Einplanung von Pflegewohngemeinschaften bei Wohnungsneubauten
- Zusammenführung mehrerer zu Pflegenden in bestehenden
Wohneinrichtungen. - Adaptierung leerstehender Häuser in Gemeinden für pflegebedürftige
Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner, sodass diese weiterhin in
gewohnter Umgebung und in der Nähe ihrer Angehörigen, die dadurch
entlastet werden, bleiben.
Finanzierung des Pflegesystems
Unter voller Berücksichtigung des Solidaritätsprinzips durch die Gesellschaft
unterbreitet NEOS einen Finanzierungvorschlag:
- Ausbau des Versicherungssystems für Pflege- und Hospizleistungen, welches
von privaten und öffentlichen Versicherungsträgern im Wettbewerb gestaltet
wird.
- Pflegeversicherungen sollen von möglichst vielen Menschen kontrahiert und
daher entsprechend beworben werden.
- Einzahlungen in Pflegeversicherungen sind zur Gänze steuerbegünstigt; der
entsprechende Steuerausfall wird durch die Reduktion der staatlichen
Leistungen im Pflegefall mehr als kompensiert.
- Für Erwerbstätige, welche ein Einkommen über der Höchstbemessung der
Sozialversicherung haben, besteht eine Versicherungspflicht. Auf eine
generelle Versicherungspflicht wird verzichtet, um auf sozial schwächere
Menschen Rücksicht zu nehmen.
- Die Versicherungsträger sind frei wählbar. Sie müssen allerdings
Mindeststandards hinsichtlich Leistungen und Bonität erfüllen, welche
durch staatliche Regulierung und Kontrollen sichergestellt werden.
- Die Versicherungsleistungen können sowohl für stationäre als auch mobile
Pflege sowie für Pflegeleistungen durch Angehörige abgerufen werden und
entsprechen hohen Qualitätsstandards.
- Gründung eines staatlichen Pflegefonds, welcher eine soziale
Ausfallhaftung für jene Menschen übernimmt, die nicht oder in
unzureichendem Ausmaß versichert sind. Freilich werden die aus diesem
Titel finanzierten Leistungen Minimalstandards entsprechen; das Bestehen
allfällig unterschiedlicher Leistungsniveaus ist durchaus vergleichbar mit
der derzeitigen Krankenversicherung, wo auch das allgemeine
Leistungsniveau durch Abschluss einer Privatversicherung aufgebessert
wird.
- Der staatliche Pflegefonds wird aus Steuerleistungen, Beiträgen der
Krankenversicherungen (in der Dimension der erforderlichen medizinischen
Aufwendungen) und Privatisierungserlösen gespeist. Länder und Gemeinden
können finanziell entlastet werden, was im Finanzausgleich zu
berücksichtigen ist. Die organisatorische Umsetzung der bundesweit
gültigen Regelungen bleibt aber weiterhin in der Verantwortung der Länder
und Gemeinden.
Patientenverfügung
NEOS begrüßt die bestehende gesetzliche Rahmenbedingung für die
Patientenverfügung, regt aber folgende proaktiven Maßnahmen zur breiteren
Anwendung vor:
- Auflegen von Informationsmaterial zur Einsicht in allen Ärztewarteräumen.
- Integration der Patientenverfügung in das System ELGA und/oder Führen
eines Registers wie etwa das Widerspruchsregister beim ÖBIG.
- Kostenbefreiung für sozial schwächere - wie z.B. von der Rezeptgebühr
befreite - Personen.
Palliativmedizinische Vorkehrungen
- Zusätzliche Lehrstühle für Palliativmedizin in Graz, Linz und Innsbruck zu
dem derzeit einzigen in Wien, um Medizinstudenten theoretisches Wissen und
vor allem Praxis auf diesem Gebiet zu ermöglichen.
- Die Möglichkeit palliativmedizinischer Betreuung durch Allgemeinmediziner
(und nicht nur durch Fachärzte dieses Fachs) sollte beibehalten werden.
- Ausbildung von Pflegepersonal auf diesem Fachgebiet.
- Ziel: Trend zum niedergelassenen Allgemeinmediziner mit
palliativmedizinischem Wissen.
- Definition palliativmedizinischer Leistungen, die zu honorieren sind.
Daraus folgt: Adäquate Honorierung von Allgemeinmedizinerinnen und
Allgemeinmedizinern für zeitaufwändige palliativmedizinische Behandlung.
- Bundesweit einheitliche, klare Bestimmungen zum Thema Schmerztherapie.
- Palliativmedizinische Schulungsmaßnahmen des ärztlichen und des
Pflegepersonals können eine erhebliche Verbesserung der Lebensqualität am
Ende des Lebens bringen.
Sterbehilfe
Im Folgenden eine Begriffsbestimmung, die rechtliche Situation in Österreich und
die Position von NEOS:
1) Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Sie
ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei
Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht.
Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer
Patientenverfügung formuliert werden.
Position NEOS: Wegen falsch verstandener Nächstenliebe, medizinischer
Übertherapie, aus Forschungsinteresse oder ökonomischen Interessen, rechtlichen
Unsicherheiten oder aus humanen Überlegungen ist die Kultur eines humanen
Unterlassens unterentwickelt. NEOS unterstützt daher die bestehende gesetzliche
Regelung.
2) Indirekte Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch
eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als
Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen
Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Organversagen hervorruft.
Diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem
ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des
Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut
gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird.
Position NEOS: Hier gilt das bereits zum Thema passive Sterbehilfe Gesagte.
3) Beihilfe zur Selbsttötung
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) wird – anders als in der Schweiz
- strafrechtlich nicht von der aktiven Sterbehilfe unterschieden und wird gemäß
§77 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Position NEOS: wie bei Punkt aktive Sterbehilfe
4) Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den
Motiven des Täters in Österreich strafbar. Sie wird per §77 StGB mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet.
Unter genau definierten Voraussetzungen ist aktive Sterbehilfe in folgenden
Staaten seit einigen Jahren erlaubt: Niederlande (2002), Belgien (2002),
Luxemburg 2009) sowie in fünf Bundesstaaten der USA: Oregon (1997), Washington
(2009), Vermont (2013), Montana (2009), New Mexico (2014).
Position NEOS zur Beihilfe zur Selbsttötung und zur aktiven Sterbehilfe: Auch
wenn diese ultima ratio angesichts umfassender palliativer Maßnahmen extreme
Ausnahme bleiben soll, muss das Recht auf Selbstbestimmung gerade in dieser
entscheidenden Phase eines Lebens gelten! Die gesetzliche Regelung ist in diesem
Sinne zu ändern.
Die Position von Neos wird in Anlehnung an das seit 1. April 2002 gültige Modell
und an die seit Jahren praktizierten Vorgehensweisen in den Niederlanden
formuliert, unterscheidet sich allerdings durch eine Verschärfung der
Sorgfaltskriterien in Punkt 5.
Damit ein aktiv Sterbehilfe leistender Arzt/leistende Ärztin straffrei dem
schriftlich niedergelegten oder mündlich ausgesprochenen Wunsch nach Sterbehilfe
entsprechen darf, muss gemäß den nachfolgenden Sorgfaltskriterien gehandelt
werden:
- Er/sie muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Patient seine Bitte
freiwillig und nach reiflicher Überlegung geäußert hat.
- Er/sie muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass keine Aussicht auf
Besserung besteht und der Patient unerträglich leidet.
- Er/sie muss den Patienten über dessen Situation und über die medizinische
Prognose aufgeklärt haben.
- Er/sie muss mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt sein, dass es für
dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt.
- Er/sie muss nachweisen können, dass ein unabhängiges, von der Ärztekammer
nominiertes Team von zumindest zwei weiteren (Konziliar-)Ärzten, welche
den Patienten untersucht haben, die Einhaltung der Punkte 1. bis 4.
schriftlich bestätigt. In diesem Punkt liegt gegenüber den NL eine
Verschärfung vor, weil dort eine weitere ärztliche Zustimmung als
ausreichend angesehen wird.
- Er/sie muss die Tötung oder die Hilfe zur Selbsttötung fachgerecht
durchführen.
Arzt/Ärztin und Leichenbeschauer melden die Tötung an eine regionale
Kontrollkommission, der auch die schriftliche Erklärung der beiden unabhängigen
Konsiliarärzte zugeht. Die Kontrollkommission überprüft die Tötung auf
Einhaltung der Sorgfaltskriterien. Gelangt sie zu der Überzeugung, dass der Arzt
sorgfältig gehandelt hat, greift der Strafausschließungsgrund und der Arzt wird
nicht strafrechtlich verfolgt. Der Kontrollkommission gehören sechs Mitglieder,
hierunter mindestens ein Arzt, ein Jurist und ein Ethiker an.
Der Wunsch nach Sterbehilfe ist nicht an die Volljährigkeit (18 Jahre) gebunden,
auch Minderjährige können die aktive Sterbehilfe beanspruchen, wenn die
Zustimmung der Erziehungsberechtigten (12 bis 15 Jahre) oder eine Einbeziehung
der Erziehungsberechtigten in die Entscheidungsfindung (16 und 17 Jahre) erfolgt
ist.
Kein Arzt ist verpflichtet, die aktive Sterbehilfe durchzuführen. Medizinische
Hilfskräfte dürfen selbst keine Tötungshandlungen durchführen und können nicht
verpflichtet werden, an einer Tötungshandlung mitzuwirken.
NEOS fordert, den Menschen als den zu freiem und verantwortungsbewusstem Handeln
befähigten Gestalter seiner eigenen Lebensverhältnisse anzuerkennen und
essentielle Entscheidungen dem einzelnen Individuum nicht staatlich zu
verwehren. Es sind alle Möglichkeiten einzuräumen, über sich selbst bestimmen zu
dürfen, allerdings unter sehr restriktiven ethischen und medizinischen Auflagen.
Zum Abschluss ein bemerkenswertes Zitat zu diesem ethisch sensiblen Thema:
„(…) dem Menschen ist von Gott die Verantwortung für sein ganzes Leben gegeben
worden. Damit darf er das Geschenk des Lebens, wenn es zu schwer werde, dem
Schöpfer auch zurückgeben.“ (Prof. Dr. Hans Küng)
[1] In diesem Abschnitt werden Formulierungen in Anlehnung an Formulierungen der
Bioethikkommission aus dem Papier „Empfehlungen zur Begleitung und Betreuung von
Menschen am Lebensende und damit verbundene Fragestellungen“ aus dem Jahr 2015
übernommen
Begründung
Ein menschenwürdiges und finanzierbares Pflegesystem, palliativmedizinische Vorkehrungen, das Hospizwesen, die Patientenverfügung und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe sind als Bausteine in einem Gesamtsystem mit wechselseitig Abhängigkeiten zu sehen und politisch zu beurteilen. Diesen Gesamtzusammenhang versuchen die Antragsteller_innen darzustellen und damit eine Lücke im NEOS-Programm zu schließen.
Für NEOS entstehen keinerlei Kosten.
Dieser Antrag zielt ab auf eine Verringerung der Belastung der öffentlichen Haushalte, weil eine starke Verlagerung auf Eigenvorsorge zur Finanzierung der Pflegekosten vorgeschlagen wird.
Die einreichenden Antragsteller_innen sowie die Unterstützer_innen sind Mitglieder des Zielgruppennetzwerks NEOS 50+.
Unterstützer_innen
- Christoph Hofer
- Thomas Madler
- Klaus Potsch
- Peter Schmitzer
- Emil Hierhold
- Brigitta Schwarzer
- Heidemarie Zimmermann
- Christian Pirker
- Erwin Jerusalem
- Peter Landrichter
- Kugler Wolfgang
- Johannes Gasteiger
Änderungsanträge
- Globalalternative: T8HA5NEUÄA1 (Christian Moritz, Eingereicht)