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  1. MV 18.06.23 in Wien
  2. Antrag von Mitglied

Antrag auf Änderung der Satzung (Voraussetzung der Mitgliedschaft erweitern)

  • Änderungsantrag stellen
    Der Antragsschluss ist vorbei.
  • PDF-Version
Veranstaltung:NEOS Mitgliederversammlung am 18.06.2023 in Wien
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Änderung der Satzung sowie der Ausführungsstatute
Antragsteller_in:Constantin Sluka, Martin Wallner, Anja Trenkwalder, Julia Kindelsberger, Klaus Kitzmüller, Natalie Obergruber, Elmar Andrée
Status:Eingereicht
Eingereicht:23.05.2023, 13:15

Antragstext

Die Mitglieder des Landesteams von NEOS X stellen den Antrag, die Voraussetzung
der Mitgliedschaft bei NEOS in der Satzung von NEOS - Das neue Österreich und
Liberales Forum um Personen zu erweitern, die die österreichische
Staatsbürgerschaft automatisch kraft Gesetz verloren haben, und die Ziffern 2.1
und 2.3 der Satzung wie folgt zu ändern (Neu hinzuzufügende Änderungen in Fett):

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

2. Mitgliedschaft

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

2.1. Voraussetzungen

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00
  • Ä2

Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche
Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Personen,
die die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch kraft Gesetz verloren
haben
, oder Personen mit inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Fördernde Mitglieder können physische Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz sowie juristische Personen
mit Sitz im Inland werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und
Sachzuwendungen oder sonstwie fördern.

Änderungsantrag Ä2

, gestellt von: Constantin Sluka, Martin Wallner, Anja Trenkwalder, Julia Kindelsberger, Klaus Kitzmüller, Natalie Obergruber, Elmar Andrée
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch kraft Gesetz verloren haben, oder Personen mit inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Ordentliche Mitglieder können - sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzender Partei bekennen – folgende Personen werden:a) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;b) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft wegen des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft verloren haben;c) Personen mit inländischem Hauptwohnsitz.Fördernde Mitglieder können physische Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz sowie juristische Personen mit Sitz im Inland werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonstwie fördern.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

2.3. Erlöschen der Mitgliedschaft

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00
  • Ä2

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Personen
ohne österreichische Staatsangehörigkeit, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht automatisch kraft Gesetz verloren haben,
weiters 3
Jahre nach Auflassung des Hauptwohnsitzes in Österreich, bei juristischen
Personen durch deren Auflösung bzw. Sitzverlegung ins Ausland. Der Vorstand kann
Mitgliedern, die mit 3 aufeinander folgenden Jahresmitgliedsbeiträgen im
Rückstand sind, nach Ablauf einer nicht zu mahnenden Nachfrist von 3 Monaten ab
Jahresbeginn (Art. 18.3.1.b) die Mitgliedschaft aberkennen.

Änderungsantrag Ä2

, gestellt von: Constantin Sluka, Martin Wallner, Anja Trenkwalder, Julia Kindelsberger, Klaus Kitzmüller, Natalie Obergruber, Elmar Andrée
Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht automatisch kraft Gesetz verloren haben, weiters 3 Jahre nach Auflassung des Hauptwohnsitzes in Österreich, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw.. Bei Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit erlischt die Mitgliedschaft 3 Jahre nach Auflassung des Hauptwohnsitzes in Österreich; dies gilt jedoch nicht für Mitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft wegen des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft verloren haben (Art 2.1.b).
Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch deren Auflösung bzw.
Sitzverlegung ins Ausland. Der Vorstand kann Mitgliedern, die mit 3 aufeinander folgenden Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, nach Ablauf einer nicht zu mahnenden Nachfrist von 3 Monaten ab Jahresbeginn (Art. 18.3.1.b) die Mitgliedschaft aberkennen.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Begründung

Als einzige der im österreichischen Parlament vertretenen Parteien haben wir NEOS die österreichische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung zur Parteimitgliedschaft beschlossen. In den Satzungen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen reicht ein Bekenntnis zu den jeweiligen Grundsätzen der Partei als Voraussetzung der Mitgliedschaft aus. Auch das österreichische Parteiengesetz setzt keine österreichische Staatsbürgerschaft voraus.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Als einzige der im österreichischen Parlament vertretenen Parteien haben wir mit NEOS X eine vollwertige Landesgruppe für das 10. Bundesland. Im Gegensatz zu den anderen 9 Landesgruppen, wo Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft aber mit Wohnsitz im Bundesland NEOS Mitglied werden können, können nur Auslandsösterreicher:innen Mitglied bei NEOS X werden. Im Ausland lebende Personen, die aufgrund des restriktiven österreichischen Gesetzes bzgl. Doppelstaatsbürgerschaften die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, können gemäss unserer Satzung nicht mehr NEOS Mitglied werden, auch wenn sie sich zu den Grundsätzen von NEOS bekennen und von der österreichischen Auslandsösterreicher:innen-Politik direkt betroffen sind.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Da nur in seltenen Fällen Anträge zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft genehmigt werden, verliert Österreich jedes Jahr Staatsbürger:innen. Während wir NEOS mit einer Landesgruppe für das 10.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Bundesland, einer Sprecherin für Auslandsösterreicher:innen, einem Parteiprogramm für die Ermöglichung von Doppelstaatsbürgerschaften und daher als einzige Partei im österreichischen Parlament die Interessen dieser Personen vertreten, können sie nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr Mitglied von uns NEOS sein.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Wohnsitz und Staatsbürgerschaft unserer Mitglieder werden einmalig beim Beitrittsgesuch einer Person überprüft. Sobald eine Person bei NEOS Mitglied wird, wird nicht mehr überprüft, ob die Voraussetzung zu Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft weiterhin erfüllt sind.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Vor Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand gibt das Landesteam der betreffenden Landesgruppe eine Stellungnahme ab. Dadurch ist auch ohne die formale Voraussetzung einer österreichischen Staatsbürgerschaft sichergestellt, dass nur Personen NEOS Mitglied werden können, die einen Bezug zu Österreich haben und sich zu den Werten von NEOS bekennen.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Es gibt drei Möglichkeiten, wie Österreicher:innen die Staatsbürgerschaft verlieren können:

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00
  • Durch automatischen Verlust kraft Gesetz, wenn ohne Bewilligung eines Antrags auf Beibehaltung der österreichischen eine fremde Staatsbürgerschaft erworben wird,
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00
  • in einem Verfahren (zum Beispiel bei rechtskräftiger Verurteilung wegen terroristischer Straftaten, freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, ...),
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00
  • durch Verzicht.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 23.05.2023, 18:00 bis 31.05.2023, 12:00

Die beantragte Änderung der Satzung würde die Mitgliedschaft bei NEOS nur für Personen, die automatisch kraft Gesetz die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, ermöglichen. Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft in einem Verfahren entzogen wird oder die auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten, wären weiterhin von einer Mitgliedschaft bei NEOS ausgeschlossen.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
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Änderungsanträge

  • Ä1 (Dietmar Dürrer, Zurückgezogen)
  • Ä2 (Constantin Sluka, Martin Wallner, Anja Trenkwalder, Julia Kindelsberger, Klaus Kitzmüller, Natalie Obergruber, Elmar Andrée, Eingereicht)

Kommentare

24.05.2023

Harald Vertneg:

Ich würde diese Änderung einschränken auf Personen, die weiterhin EU-Bürger sind. Nir jene dürfen auch teilweise auf lokaler Ebene politisch mitbestimmen / wählen.
25.05.2023

Constantin Sluka:

Lieber Harald, vielen Dank für Deinen Kommentar!

Wer in Österreich lebt, darf bereits jetzt - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - NEOS Mitglied werden. Mit der derzeitigen Regelung können also bereits Personen Mitglied werden, die über keine EU Staatsbürgerschaft und somit über keine politischen Mitbestimmungsrechte in Österreich verfügen.

Die Mitgliedschaft bei NEOS ist daher unter Umständen die einzige Möglichkeit für Nicht EU-Bürger:innen, die unsere Werte teilen, sich politisch zu engagieren.

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für viele im Ausland lebende (ehemalige) Österreicher:innen ein notwendiges Übel, da ihnen eine Doppelstaatsbürgerschaft verwehrt ist. Wir sollten diesen Menschen nicht von NEOS ausschliessen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb der EU leben.

Liebe Grüsse,
Constantin
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