Änderungen von A1 zu A1NEU
Ursprüngliche Version: | A1 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 11.02.2022, 08:06 |
Neue Version: | A1NEU |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.03.2022, 08:56 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 2 bis 7:
Wohnen ist neben Gesundheit und Bildung das wichtigste gesellschaftliche[Zeilenumbruch]
Grundbedürfnis. Du kannst in unserer Gesellschaft arbeitslos sein, eine[Zeilenumbruch]
Insolvenz hinter dir haben oder auch als vorbestraft aufscheinen, trotzdem[Zeilenumbruch]
gehörst du immer noch dazu! Wenn du aber keine Wohnung mehr hast und - um ein[Zeilenumbruch]
gängiges Bild zu strapazieren – unter der Brücke hausen musst, dann bist du sehr[Zeilenumbruch]
schnell ein richtiger Außenseiter unserer Gesellschaft mit geringer Chance zur[Zeilenumbruch]
Von Zeile 9 bis 10:
Es ist daher eine der wichtigsten Aufgaben der Politik, für eine ausreichende[Zeilenumbruch]
und für alle Einkommensschichten leistbare Wohnversorgung der Bevölkerung zu[Zeilenumbruch]
Von Zeile 12 bis 14:
Am Gesundheitsbereich und am Bildungsbereich können wir gut erkennen, dass[Zeilenumbruch]
derartige Grundversorgungen am besten funktionieren, wenn ein aus Steuern und[Zeilenumbruch]
Abgaben finanziertes öffentliches System durch ein privates Angebot ergänzt[Zeilenumbruch]
Von Zeile 16 bis 32:
Im Unterschied zu den Bereichen Gesundheit (in dem es im Bereich der öffentlichen Versorgung lediglich Selbstbehalte gibt) und Bildung (der im öffentlichen Bereich allenfalls relativ geringfügige Kostenbeiträge kennt) führen aber im Bereich der öffentlichen Wohnversorgung die Mieten und vor allem auch die Betriebskosten zu einer erheblichen Belastung der privaten Haushaltsbudgets. Diese Belastung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die öffentliche Wohnversorgung (Gemeindewohnungen, Genossenschaftswohnungen, gemeinnützige Wohnungen) einer Subventionierung aus dem allgemeinen Steuer- bzw. (bestenfalls zweckgewidmeten) Abgabenaufkommen (z.B. Wohnbauförderungsbeitrag) bedarf, mit dem im Sinne der Leistbarkeit für einkommensschwache Bevölkerungsschichten die Differenz zwischen den Marktmechanismen unterliegenden Gestehungskosten und den zumutbaren Wohnkosten auszugleichen ist.
öffentlichen Versorgung lediglich Selbstbehalte gibt) und Bildung (der im
öffentlichen Bereich allenfalls relativ geringfügige Kostenbeiträge kennt)
führen aber im Bereich der öffentlichen Wohnversorgung die Mieten und vor allem
auch die Betriebskosten zu einer erheblichen Belastung der privaten
Haushaltsbudgets.
Ziel einer funktionierenden Wohn-Politik muss es sein, dass auch einkommensschwachen Haushalten leistbarer Wohnraum in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht.
Nachdem andererseits aber auch für gemeinnützige Bauträger und Genossenschaften die Marktmechanismen (teurer Grund und Boden, hohe Baukosten) zum größten Teil nicht ausgeschaltet werden können, ist es im Sinne der Leistbarkeit für einkommensschwache Bevölkerungsschichten notwendig, die Differenz zwischen den Gestehungskosten und den zumutbaren Wohnkosten aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus den Mitteln der Wohnbauförderung auszugleichen.
Wohnen ist in unseren Breiten eine der Funktionen von Grund und Boden, sodass[Zeilenumbruch]
für eine ausreichende und leistbare Wohnversorgung das Angebot an geeigneten[Zeilenumbruch]
Immobilien eine entscheidende Rolle spielt. Die Begrenztheit dieses Angebotes[Zeilenumbruch]
und der dadurch entstehende Preisdruck ist eine der größten Herausforderungen an[Zeilenumbruch]
Von Zeile 34 bis 35:
Daneben ist Wohnen mit einem kontinuierlichen Energieverbrauch verbunden (Strom,[Zeilenumbruch]
Heizung). Die dynamische Entwicklung der Energiepreise bedeutet damit die[Zeilenumbruch]
In Zeile 37:
Zweifellos leben wir in einem schönen Land, in dem aber gleichzeitig höchste[Leerzeichen]
Von Zeile 40 bis 46:
Die Politik, die es in den vergangenen Jahren sträflich verabsäumt hat,[Zeilenumbruch]
zeitgemäße Wohnpolitik zu gestalten und dadurch für ein ausreichendes[Zeilenumbruch]
öffentliches Wohnangebot zu sorgen, führt daher hauptsächlich Scheingefechte,[Zeilenumbruch]
welche praktisch nur auf das private Wohnangebot abzielen. Diskussionen über[Zeilenumbruch]
eine Leerstandabgabe oder über das Zurückdrängen von Freizeitwohnsitzen lenken[Zeilenumbruch]
trefflich vom bisherigen Versagen der Wohnpolitik ab, ohne dass die diskutierten[Zeilenumbruch]
Maßnahmen geeignet wären, leistbaren Wohnraum auch nur annähernd im[Zeilenumbruch]
Von Zeile 48 bis 57:
Die Frage der Leistbarkeit berührt immer zwei Komponenten, nämlich einmal den[Zeilenumbruch]
Preis, zum anderen aber auch die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Dass[Zeilenumbruch]
in der öffentlichen Diskussion über das Problem des „leistbaren Wohnens“[Zeilenumbruch]
ausschließlich nur der Preis (Miete, Anschaffungskosten) im Fokus steht, ändert[Zeilenumbruch]
nichts an der Tatsache, dass sich in den vergangenen Jahren die[Zeilenumbruch]
Haushaltseinkommen deutlich weniger erhöht haben als die allgemeinen[Zeilenumbruch]
Lebenshaltungskosten (Verbraucherpreisindex) und schon gar die Immobilienpreise.[Zeilenumbruch]
Es ist daher auch im Zusammenhang mit dem Thema „Wohnen“ das Politikversagen[Zeilenumbruch]
anzusprechen, welches darin gelegen ist, dass die kalte Progression und die[Zeilenumbruch]
Entwicklung der Lohnnebenkosten zu einer Reduktion der realen Haushaltseinkommen[Zeilenumbruch]
Nach Zeile 58 einfügen:
Dieses Positionspapier ist auf die Frage fokussiert, an welchen Schrauben die Politik zu drehen hat, um eine ausreichende, leistbare Wohnversorgung für alle Bevölkerungsschichten sicher zu stellen. Natürlich berühren die zu ergreifenden Maßnahmen viele anderen Themenbereiche. So stellt sich im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung die Frage, ob es noch zeitgemäß ist, diese Mittel für Zwecke der Eigentumsbildung zu verwenden. Wir sehen das als Partei des Eigentums sehr realistisch und sind der Überzeugung, dass für die private Eigentumsbildung andere Instrumente (vor allem im steuerlichen Bereich) zielgerichteter eingesetzt werden können. Auch die Raumordnung spielt eine wesentliche Rolle für die Schaffung leistbaren Wohnens, hat aber natürlich darüber hinausgehend noch für viele andere Bereiche (Verkehr, Gewerbe, Industrie, Tourismus etc.) grundlegende Bedeutung, welche aber von diesem Positionspapier unberührt bleiben.
Auch das Thema „Freizeitwohnsitze“ wird im Zuge dieses Positionspapiers außen vor gelassen. Wir sehen zwischen dem Problem des leistbaren Wohnens und der Frage der Freizeitwohnsitze bei weitem nicht jenen Zusammenhang, der von der Tiroler Landespolitik gerne hergestellt wird, um Aktivität vorzutäuschen. In Wahrheit wird auch ein gänzliches Verbot von Freizeitwohnsitzen, dem wir ablehnend gegenüberstehen, kaum eine zusätzlich Wohnung für den leistbaren Wohnungsmarkt mobilisieren!
Von Zeile 60 bis 67:
Wohnen ist in ganz Tirol zu leistbaren Preisen und in angemessener Qualität[Zeilenumbruch]
möglich. Die gemeinnützigen Bauträger besinnen sich ihrer Kernaufgabe und sorgen[Zeilenumbruch]
für ausreichend Wohnraum, der auch für einkommensschwächere[Zeilenumbruch]
Bevölkerungsschichten leistbar ist. Die Differenz zwischen den Gestehungskosten[Zeilenumbruch]
für Wohnraum (Grundpreise, Baukosten) und den in leistbarer Höhe kalkulierten[Zeilenumbruch]
Mieten wird aus Wohnbauförderungsmitteln und allfälligen weiteren Zuschüssen[Zeilenumbruch]
abgedeckt. Aufgrund der Begrenztheit von Grund und Boden richten die[Zeilenumbruch]
gemeinnützigen und auch private Bauträger ihr Augenmerk verstärkt auch auf Revitalisierungen von
Von Zeile 69 bis 70:
Bauvorschriften sind entrümpelt, um unnötige Baukosten einzusparen. Das[Zeilenumbruch]
Wohnrecht (Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht) ist umfassend novelliert, sodass[Zeilenumbruch]
In Zeile 72:
Eine Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Abschaffung der kalten Progression[Leerzeichen]
Von Zeile 74 bis 77:
Der private Wohnungsmarkt ist weitgehend dereguliert. Die Höhe der Mieten kann[Zeilenumbruch]
grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Kündigung unbefristeter[Zeilenumbruch]
Wohnungsmietverträge wird erleichtert, weshalb es wieder vermehrt zum Abschluss[Zeilenumbruch]
unbefristeter Wohnungsmietverträge kommt. Im Falle von befristeten Verträgen[Zeilenumbruch]
In Zeile 79:
Durch steuerliche Anreize ist es gelungen, viele private Wohnungen, die bisher[Leerzeichen]
Von Zeile 81 bis 82:
Durch ein effizientes Einkommensmonitoring ist sichergestellt, dass die[Zeilenumbruch]
öffentliche Wohnversorgung nur jenen zugutekommt, welche über kein ausreichendes[Zeilenumbruch]
Von Zeile 85 bis 87:
1. Wohnbauförderung: Die Einnahmen aus den von Dienstnehmern und Dienstgebern je[Zeilenumbruch]
zu Hälfte geleisteten Wohnbauförderungsbeiträgen werden zweckgebunden für die[Zeilenumbruch]
Schaffung und Erhaltung leistbaren Wohnraums. Die Errichtung von[Zeilenumbruch]
Von Zeile 89 bis 96:
Im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wurde der Wohnbauförderungsbetrag[Zeilenumbruch]
von einer Bundes- zu einer Landesabgabe. Die Festlegung der Tarifhöhe ist den[Zeilenumbruch]
jeweiligen Ländern (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten.[Zeilenumbruch]
Derzeit beträgt die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages für die Dienstnehmer und[Zeilenumbruch]
die Dienstgeber jeweils 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, insgesamt also 1[Zeilenumbruch]
Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Land Tirol hat auf dieser Basis im Jahr[Zeilenumbruch]
2020 € 98,7 Mio. an Wohnbauförderungsmitteln vereinnahmt. Das ist beinahe ein[Zeilenumbruch]
Drittel der Gesamtsumme, welche die gemeinnützigen Tiroler Bauträger im Jahr[Zeilenumbruch]
Von Zeile 98 bis 104:
Damit zeigt sich, dass bei zielgerichtetem Einsatz der von der Allgemeinheit[Zeilenumbruch]
bezahlten Wohnbauförderungsmittel der öffentlichen Hand ein wirksamer Hebel zu[Zeilenumbruch]
Schaffung leistbaren Wohnraumes in die Hand gegeben ist. Die Zweckbindung der[Zeilenumbruch]
Wohnbauförderungsmittel (in Tirol durch LGBl. 153/2018 sichergestellt) ist daher[Zeilenumbruch]
unbedingt erforderlich. Es ist inakzeptabel, dass die unter dem Etikett[Zeilenumbruch]
„Wohnbauförderung“ der Allgemeinheit abgeknöpften Geldmittel nicht[Zeilenumbruch]
ausschließlich für Zwecke des leistbaren Wohnens verwendet werden, sondern zum[Zeilenumbruch]
Von Zeile 106 bis 108:
Die Wohnbauförderungsmittel müssen der Allgemeinheit vor allem zu dem Zweck zur[Zeilenumbruch]
Verfügung stehen, dass damit die Spanne zwischen den Gestehungskosten für die[Zeilenumbruch]
Schaffung von Wohnraum (Grundkosten, Baukosten) und sozial verträglichen Mieten[Zeilenumbruch]
Von Zeile 110 bis 117:
Angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung einer ausreichenden Versorgung der[Zeilenumbruch]
Bevölkerung mit leistbarem Wohnraum erscheint es nicht mehr vertretbar, aus[Zeilenumbruch]
Mitteln der Wohnbauförderung die Schaffung privaten Eigentums zu fördern. Die[Zeilenumbruch]
dynamische Entwicklung der Immobilienpreise stellt oft einen zu großen Anreiz[Zeilenumbruch]
dafür dar, geförderte Wohnungen am freien Wohnungsmarkt zu verkaufen und dadurch[Zeilenumbruch]
massive Gewinne zu lukrieren. Mag es auch rechtliche Instrumente geben, welche[Zeilenumbruch]
in der Theorie ein solches Vorgehen verhindern, so zeigt die aktuelle Praxis,[Zeilenumbruch]
dass die Spekulation mit gefördertem Eigentum offenbar nicht wirksam und[Zeilenumbruch]
Von Zeile 119 bis 121:
Dies bedeutet keinesfalls, dass wir als liberale Partei der Eigentumsbildung[Zeilenumbruch]
distanziert gegenüberstehen. Wir sind nur der Überzeugung, dass die[Zeilenumbruch]
Wohnbauförderung andere Zielsetzungen zu verfolgen hat wie insbesondere z.B.[Zeilenumbruch]
Von Zeile 123 bis 129:
Um zu verhindern, dass Einzelne auf Kosten der Allgemeinheit mittels[Zeilenumbruch]
Wohnbaufördergeldern Gewinne erwirtschaften, soll beim Weiterverkauf von[Zeilenumbruch]
geförderten Wohnungen nicht nur die Rückerstattung des aushaftenden WBF-Saldos[Zeilenumbruch]
erfolgen, sondern empfehlen wir zusätzlich die Einhebung eines[Zeilenumbruch]
Wertsteigerungsbeitrages, um Spekulationen einzudämmen. Auch soll der[Zeilenumbruch]
Wohnbauscheck - immerhin 35% des jeweiligen Darlehens - immer, also unbegrenzt,[Zeilenumbruch]
statt bislang nur binnen 10 Jahren, verpflichtend rückerstattet werden, wenn[Zeilenumbruch]
Von Zeile 130 bis 145:
Aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Wohnbauförderungsmittel und des prioritären Ziels, damit leistbaren Wohnraum zur Verfügung stellen zu können, dann aber auch im Hinblick auf die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Grundflächen, ist der Bau von Eigenheimen nicht mehr Ziel der Wohnbauförderung.
2. Raumordnung: Das gesamte österreichische Raumordnungsrecht wird einem Relaunch unterzogen, um es auf die Herausforderungen, welche sowohl die Wohnpolitik aber auch der Klimawandel mit sich bringen, einzustellen. Die örtliche Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne) fußt auf einem in der Kompetenz der Landtage liegenden überörtlichen Raumplanung. Nur den Interessen einzelner entsprechende Widmungsakte der Gemeinden werden dadurch unterbunden, dass durch eine Amtszeitbeschränkung der Bürgermeister Dorfkaisertum vermieden und durch ein Demokratiepaket die Transparenz der Entscheidungen der Gemeinderäte erhöht wird (z.B. durch verpflichtetes Live-Streaming von Gemeinderatssitzungen, verpflichtete Verfügbarkeit von Protokollen auf der Gemeinde-Homepage etc.).
2. Raumordnung: Das Tiroler Raumordnungsgesetz wird einem Relaunch unterzogen, um es auf die Herausforderungen, welche sowohl die Wohnpolitik aber auch der Klimawandel mit sich bringen, einzustellen. Die Novellierung betrifft dabei alle Ebenen:
Um Zersiedelungen und kommunale Partikularinteressen zu verhindern, sollen im Bereich der überörtlichen Raumordnung auf Landesebene größere Planungsgebiete definiert werden, für welche „Gebietsraumordnungskonzepte“ zu beschließen sind, die für größere zusammenhängende Gebiete die wesentlichen Parameter der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung definieren.
Im Bereich der örtlichen Raumordnung gilt es vor allem, die ohne gesetzliche Grundlage erlassenen Bebauungsrichtlinien zurückzudrängen, mit denen der zum Scheitern verurteilte Versuch angetreten wird, leistbares Wohnen zu ermöglichen. Leistbares Wohnen wird nicht durch scheinbar transparente, aber vollkommen widerrechtliche und schließlich oft in ein Feilschen um Baudichten ausartende Bebauungsrichtlinien erzielt, sondern vielmehr dadurch, dass ein Anreizsystem für private Wohnbauträger geschaffen wird, Wohnraum (auch) zu leistbaren Konditionen zu schaffen. Aus diesem Grund soll die Verpflichtung im TROG verankert werden, dass Gemeinden binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten der Novelle für sämtliche Grundstücke, für die das Örtliche Raumordnungskonzept eine Bebauungsplanpflicht definiert, einen Bebauungsplan erlässt. Parallel dazu soll im TROG die Möglichkeit verankert werden, die im Bebauungsplan definierten Parameter (Baumassendichte, Maximale Nutzfläche) zu überschreiten, wenn der zusätzlich geschaffene Wohnraum zu einem bestimmten Prozentsatz zu den Konditionen der Wohnbauförderung angeboten wird. Wird für Grundstück demgegenüber trotz der gesetzlichen Verpflichtung kein Bebauungsplan erlassen, soll dies hinkünftig keinen Abweisungsgrund im Bauverfahren mehr darstellen, sondern zur Anwendung der Abstandsbestimmungen der TBO führen. Eine auf eine bestimmte Zeit – etwa 2 Jahre – gültige Bebauungsplanbestätigung soll die Planbarkeit und Rechtssicherheit erhöhen.
Die Möglichkeiten, Grundflächen für den sozialen Wohnbau zu widmen werden[Zeilenumbruch]
ausgebaut und in diesem Zusammenhang Rechtssicherheit für die Gemeinden[Zeilenumbruch]
geschaffen, damit diese nicht mit Forderungen nach Ersatz von Widmungsverlusten[Zeilenumbruch]
konfrontiert werden. Die Vertragsraumordnung wird in verfassungskonformer Art[Zeilenumbruch]
Von Zeile 146 bis 156:
Schließlich werden die nur den Interessen einzelner entsprechenden Widmungsakte der Gemeinden dadurch unterbunden, dass durch eine Amtszeitbeschränkung der Bürgermeister Dorfkaisertum vermieden und durch ein Demokratiepaket die Transparenz der Entscheidungen der Gemeinderäte erhöht wird (z.B. durch verpflichtetes Live-Streaming von Gemeinderatssitzungen, verpflichtete Verfügbarkeit von Protokollen auf der Gemeinde-Homepage etc.).
3. Einkommensmonitoring: Im sozialen Wohnbau wohnen immer mehr Menschen, denen[Zeilenumbruch]
aufgrund ihres gestiegenen Einkommens keine geförderte Wohnung mehr zustehen[Zeilenumbruch]
würde. Im Hinblick auf die massive Nachfrage nach leistbaren Wohnungen für die[Zeilenumbruch]
unteren Einkommensschichten führt es zu einer unerwünschten Fehlleitung der[Zeilenumbruch]
eingesetzten Fördermittel, wenn einkommensstärke Haushalte Wohnungen zu[Zeilenumbruch]
geförderten Konditionen nutzen können. Das Einkommensmonitoring bewirkt, dass[Zeilenumbruch]
die Miete entsprechend angehoben oder das Mietverhältnis aufgelöst werden[Zeilenumbruch]
können, wenn das maßgebliche Haushaltseinkommen einen festzulegenden Grenzwert[Zeilenumbruch]
übersteigt. Die aufgrund eines derartigen Monitorings erzielbaren Mehreinnahmen[Zeilenumbruch]
sind zweckgewidmet für neue, soziale Wohnbauprojekte oder Sanierungen zu[Zeilenumbruch]
Von Zeile 158 bis 164:
4. Bauvorschriften: Unsinnige Bauvorschriften werden beseitigt. Diese[Zeilenumbruch]
Entrümpelung bewirkt eine Dämpfung der Baukosten. Die bestehenden baulichen[Zeilenumbruch]
Auflagen sollen dereguliert und dadurch zusätzlich entstehende Kosten[Zeilenumbruch]
unterbunden werden. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Ö-Normen, OIB-[Zeilenumbruch]
Richtlinien etc. ist zu reduzieren. Bestehende Vorschriften und künftig geplante[Zeilenumbruch]
Änderungen sind einer Prüfung, sprich einer Kosten/Nutzen-Analyse zu unterziehen.[Zeilenumbruch]
Das Normungswesen soll insgesamt einer Revision unterzogen werden, um[Zeilenumbruch]
Von Zeile 166 bis 173:
Abstandsbestimmungen:
Zudem sollen bodensparende „Aufstockungen“ forciert werden, etwa durch die Integration einer Norm, die es Nachbarn ermöglicht, durch gemeinsame Vereinbarung auch bei offener Bauweise von den Abständen gemäß TBO abweichen zu können. Zudem sollte bei einer Nachverdichtung um ein Geschoß der Abstands-Höhenfaktor des § 6 TBO nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Bestandbau die Abstände gemäß TBO einhält. Außerdem dürfen die Abstandbestimmungen nicht der Ausstattung mit bzw. Umrüstung auf alternative Energiesysteme (z.B. Wärmepumpen im Mindestabstandsbereich) entgegenstehen.
Barrierefreiheit: Eröffnen wir die Möglichkeit, Wohnungen zu errichten, welche[Zeilenumbruch]
nicht von Anbeginn an vollkommen barrierefrei sind. Diese Wohnungen eines neuen[Zeilenumbruch]
Bautyps werden so errichtet, dass mit überschaubarem Aufwand und jederzeit[Zeilenumbruch]
barrierefrei gemacht werden können, somit Wohnungen mit einer Art[Zeilenumbruch]
„Startinfrastruktur“, die zunächst nicht dafür konzipiert sind, darin[Zeilenumbruch]
barrierefrei zu wohnen. Sobald der Bedarf nach Barrierefreiheit entsteht, ist[Zeilenumbruch]
eine technisch und wirtschaftlich weniger aufwändige Nachrüstung möglich. Das[Zeilenumbruch]
Von Zeile 175 bis 186:
Heizsysteme: Es gilt der GrundsatzDer bereits jetzt geltende Grundsatz wird verschärft: Schluss mit fossilen Brennstoffen und her[Zeilenumbruch]
mit alternativen Energiekonzepten. Für den Neubau mit emissionsfreien Heiz-[Zeilenumbruch]
Anlagen oder die Umrüstung bestehender Anlagen sollen Anreize durch spezielle[Zeilenumbruch]
Förderinstrumente (neben einer allfälligen Wohnbauförderung) geschaffen werden.[Zeilenumbruch]
Zu den förderungswürdigen Systemen gehören neben der Fernwärme (auf Basis Biomasse)
Biomasse und Abwärme) auch Erd- oder Luftwärmepumpen, Solar- und Photovoltaik-Anlagen, sowie grünen Wasserstoff als Ersatz für Gas.
5. Wohnbaudatenbank: Dem Bundesland Salzburg folgend wollen wir eine Datenbank,[Zeilenumbruch]
in der sämtliche Wohnungen im Land erfasst sind. Diese Wohnbaudatenbank stellt[Zeilenumbruch]
ein wertvolles Instrument der Planungssicherheit und eine hervorragende[Zeilenumbruch]
Entscheidungsgrundlage bei einer Vielzahl von Fragen dar. Wieviel Wohnraum ist[Zeilenumbruch]
vorhanden, wieviel wird nachgefragt? Wie und wo wird gebaut? Braucht es zur[Zeilenumbruch]
Abdeckung des Bedarfs neue Wohnungen oder kann durch andere Maßnahmen, wie[Zeilenumbruch]
Von Zeile 188 bis 190:
Als Datengrundlage dient das Gebäude- und Wohnungsregister, gekoppelt mit dem[Zeilenumbruch]
Melderegister und der Energie-Ausweis-Datenbank. Derzeit gibt es keine[Zeilenumbruch]
verlässlichen Daten oder Zahlen zum tatsächlichen Bedarf und Bestand an[Zeilenumbruch]
Von Zeile 191 bis 198:
6. Leerstand: Eine Leerstandsabgabe lehnen wir ab. Der mit der Festsetzung und Einhebung einer derartigen Abgabe verbundene bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem dadurch erzielten Effekt, der kaum eine zusätzliche Wohnung auf den Markt bringen wird. Um einen solchen Effekt zu , müsste die Abgabe in einer Höhe festgesetzt werden, die aufgrund der Bestimmungen der Finanzverfassung unzulässig ist. Abgesehen davon wird es sehr schwierig sein, eine rechtlich haltbare und auch kontrollierbare Definition, was ein „Leerstand“ ist, zu finden.
6. Leerstand: Dem durch die Wohnbaudatenbank transparent gewordenen Leerstand begegnen wir mit einemWir können uns demgegenüber ein Anreizsystem in der Weise vorstellen, dass für private[Zeilenumbruch]
Hauseigentümer die Einkünfte aus der Vermietung von maximal zwei Wohnungen von[Zeilenumbruch]
der Einkommensteuer befreit werden. Es ist Tatsache, dass für viele private[Zeilenumbruch]
Eigentümer der mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Mieteinnahmen[Zeilenumbruch]
verbundene Aufwand (Beauftragung eines Steuerberaters, Abgabe von[Zeilenumbruch]
Steuererklärungen) ein maßgeblicher Grund ist, eine Wohnung nicht zu vermieten,[Zeilenumbruch]
Von Zeile 200 bis 211:
7. Änderungen des Wohnrechts: Das im Wesentlichen seit 1982 geltende[Zeilenumbruch]
Mietrechtsgesetz ist den heutigen Anforderungen und Gegebenheiten anzupassen.[Zeilenumbruch]
Die willkürliche Festlegung, dass die Vermietung von vor dem 06.05.1945[Zeilenumbruch]
errichteten Eigentumswohnungen und vor dem 30.06.1953 errichteten sonstigen[Zeilenumbruch]
Wohnungen einer Preisregelung und weiteren Beschränkungen unterliegt, hat zu[Zeilenumbruch]
entfallen. Für private (= nicht gemeinnützige) Mietverträge sollen der Mietzins und die[Zeilenumbruch]
Vertragsgestaltung generell frei vereinbar sein, dies abgesehen von den[Zeilenumbruch]
bestehenden Befristungsmöglichkeiten (mindestens 3-Jahres-Verträge), welche sich[Zeilenumbruch]
in der Praxis bewährt haben, die aber im Interesse des Abschlusses unbefristeter[Zeilenumbruch]
Mietverträge dahingehend zu ergänzen sind, dass die Kündigungsgründe gelockert[Zeilenumbruch]
werden (insbesondere Eigenbedarfskündigungen). Der Kreis der[Zeilenumbruch]
eintrittsberechtigten Personen nach dem Tod des Hauptmieters soll auf Partner[Zeilenumbruch]
Von Zeile 213 bis 214:
Durch Änderungen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes sind[Zeilenumbruch]
Nachverdichtungen, Sanierungsvorhaben und die Umsetzung energiesparender[Zeilenumbruch]
Von Zeile 216 bis 220:
„LEISTBARES WOHNEN“ IST EIN PARTEIPOLITISCHES DAUERVERSPRECHEN, BISHER OHNE UMSETZUNG!
„LEISTBARES WOHNEN“ IST EIN PARTEIPOLITISCHES
DAUERVERSPRECHEN, BISHER OHNE UMSETZUNG!
DIE NACHFRAGE NACH WOHNRAUM WIRD STEIGEN. MIT DEM VORLIEGENDEN PAPIER ZEIGEN WIR PRAKTISCHE IDEEN AUF, QUALITATIVES UND LEISTBARES WOHNEN IN ZUKUNFT ZU SICHERN.
DIE NACHFRAGE NACH WOHNRAUM WIRD STEIGEN. MIT DEM
VORLIEGENDEN PAPIER ZEIGEN WIR PRAKTISCHE IDEEN AUF,
QUALITATIVES UND LEISTBARES WOHNEN IN ZUKUNFT ZU SICHERN.