Antrag: | Für ein partizipatives UNOS |
---|---|
Antragsteller_in: | Michael Schuster |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.07.2020, 08:42 |
Ä14 zu Für ein partizipatives UNOS
Antragstext
Von Zeile 773 bis 803:
§ 17. Allgemeine Anträge
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.
§ 17. Allgemeine Anträge
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.
(2) Antragsteller können nur ordentliche Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.
In Zeile 806:
dringlich bezeichnet werden, sind nicht an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die
Kommentare
Peter Michael Zipper:
Michael Schuster:
Peter Michael Zipper:
Da mit Zeit sparsam gehaushaltet werden muss ist der Reihungsmechanismus sinnvoll, damit sich niemand benachteiligt fühlt, wenn sein Antrag nicht zuerst behandelt wird, die GV dann endet und sein Antrag nichtmal behandelt wurde.
Das Kommentieren ist möglich: von 15.07.2020, 00:01 bis 25.07.2020, 17:00