Für ein partizipatives UNOS
Veranstaltung: | UNOS Bundesmitgliederversammlung am 26.07.2020 in Wien |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zu den Statuten von UNOS |
Antragsteller_in: | Peter Michael Zipper |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 16.07.2020, 10:48 |
Veranstaltung: | UNOS Bundesmitgliederversammlung am 26.07.2020 in Wien |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zu den Statuten von UNOS |
Antragsteller_in: | Peter Michael Zipper |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 16.07.2020, 10:48 |
Die Generalversammlung möge beschließen, dass die Statuten geändert und um eine
Geschäftsordnung erweitert werden.
§1. Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“ mit der
Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende
Bezeichnungen für Wahllisten wählen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz
Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird
vom jeweiligen Landesteam entschieden.
§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist
gemeinnützig im Sinne der §§34ff BAO.
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewusstseinsbildung für die Werte des
Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit bei Unternehmer*innen, in der
Gesellschaft und den österreichischen Wirtschaftskammern. Dies soll
insbesondere, doch nicht ausschließlich, durch die
(a) Interessensvertretung seiner Mitglieder
(b) die Beteiligung an Wahlen zu gesetzlichen Vertretungen,
(c) die Unterstützung anderer Gruppen oder Vereine, die sich diesen oder
ähnlichen Zwecken verschrieben haben
(d) Versammlungen im Sinne des VersammlungsG
(e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und
Expertengesprächen
(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der
Interessensvertretung
(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der Interessensvertretung
(g) Erwirkung von positiven wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen
umfassen. Weiters sollen positive wirtschafts- und gesellschaftspolitische
Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen erwirkt werden.
umfassen. Weiters sollen positive wirtschafts- und gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen erwirkt werden.umfassen.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am
Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere
Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von
anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben
haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung
von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden
(c) Förderungen
(d) Sammlungen
(e) letztwillige Zuwendungen
(f) Erträge aus Veranstaltungen
(g) Sponsoring
(4) Die Generalversammlung kann für den Verein eine Finanzordnung beschließen.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden
(c) Förderungen
(d) Sammlungen
(e) letztwillige Zuwendungen
(f) Erträge aus Veranstaltungen
(g) Sponsoring
(4) Die Generalversammlung kann für den Verein eine Finanzordnung beschließen.
§4. Grundwerte des Vereins
(1) Die Grundwerte des Vereins umfassen:
(a) Transparenz
(b) die Freiheit des Individuums
(c) die liberale Marktwirtschaft
(d) Ablehnung autoritärer Regime
(e) Ablehnung von staatlichen Zwängen
§5. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 3 Arten der
Mitgliedschaft:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) außerordentliche Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder
(d) Fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Vorstand als ordentliche Mitglieder
aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine
Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen
wollen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische
Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für
ordentliche Mitglieder.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den
Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den
Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung
stellen.
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils
durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ
schriftlich nominiert wird.
§5. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 34 Arten der Mitgliedschaft:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) außerordentliche Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder
(d) Fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom VorstandBundesvorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für ordentliche Mitglieder.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung stellen.
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.
§6. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne
Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit
den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die
Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller
unverzüglich mitteilen muss.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)
§6. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des VorstandsBundesvorstands durch die Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)
§7. Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden
können.
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr
bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder
welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein
einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt
haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und
Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher
Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den
Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen
Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit
einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen
welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein,
hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so
kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen
im Verein.
§7. Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden können.
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom VorstandBundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen im Verein.
§8. Zweigstellen
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie
besitzen daher kein eigenes Statut.
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen
Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung
stellen.
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller
angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung
halten.
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in
diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur
grundsätzlich ungebunden.
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden
Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen
wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von
Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den
Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS
– Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine
ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem
Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung
widersprechen.
§9. Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Generalversammlung,
(b) die Landesmitgliederversammlung,
(c) der Bundesvorstand,
(d) die Landesteams,
(e) der erweiterte Vorstand,
(f) die Rechnungsprüfer*innen,
(g) das Schiedsgericht,
(h) die Ombudspersonen.
(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene
Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden
Bestimmungen haben die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht gewertet, deren jeweilige Anzahl ist aber im Protokoll zu vermerken.
§10. Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen
statt.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c),
durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich
bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Wahl der
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts
(iii) Rechnungsprüfer*innen
(iv) Ombudspersonen
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §? dieses Statuts
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge
(vi) das Budget des Vereins
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des
Vereins bundesweit betreffen
(d) Genehmigung der Tagesordnung
(e) Bestätigung der Wahlkommission
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben
§10. Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des VorstandsBundesvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen statt.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den VorstandBundesvorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Wahl der
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts
(iii) Rechnungsprüfer*innen
(iv) Ombudspersonen
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §? dieses Statuts
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge
(vi) das Budget des Vereins
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des Vereins bundesweit betreffen
(d) Genehmigung der Tagesordnung
(e) Bestätigung der Wahlkommission
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben
§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf
Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle
(ii) Entlastung des Landesteams
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf
Landesebene betreffen
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung
(e) Genehmigung der Tagesordnung
(f) Bestätigung der Wahlkommission
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben
§12. Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in,
einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und
bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren
Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht,
als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte
Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand
bekleiden.
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den
Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder
der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die
nachträgliche Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist
bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand
ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der
Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der
Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung
aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit
der Bestellung des neuen Vorstandes.
(6) Der Vorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von
einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der Vorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine
Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des
Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin
stattzufinden.
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller
Stimmberechtigung möglich.
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei
stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des
Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene
Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.
(13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung
den Ausschlag.
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(b) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer
Nachfolger*in wirksam.
(15) Der Vorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in
sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen.
Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung
der Zweigstelle kommt.
§12. Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in, einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren VorstandsmitgliedernBundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand bekleiden.
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
(4) Der VorstandBundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des VorstandsBundesvorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.
(6) Der VorstandBundesvorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der VorstandBundesvorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin stattzufinden.
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller Stimmberechtigung möglich.
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.
(11) Der VorstandBundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.
(13) Der VorstandBundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung den Ausschlag.
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines VorstandsmitgliedsBundesvorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten VorstandBundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(b) Die VorstandsmitgliederBundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer Nachfolger*in wirksam.
(15) Der VorstandBundesvorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen. Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der Zweigstelle kommt.
§13. Aufgaben des Bundesvorstands
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des
Bundesvorstandes:
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung
(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2
und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten
(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens
(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern
(h) Führung des auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs
(i) Koordination des Wahlkampfs
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(k) Transparente Information über die Vereinstätigkeit
(l) Führung einer Mitgliederdatenbank
(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der
Generalversammlung
(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und
erheblicher Beschaffungen
(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen
(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer
Mitarbeiter
(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut
Vereinszweck
§13. Aufgaben des Bundesvorstands
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Bundesvorstandes:
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung
(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten
(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens
(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(h) Führung deseines auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs
(i) Koordination des Wahlkampfs
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(k) Transparente Information über die Vereinstätigkeit(l) Führung einer Mitgliederdatenbank
(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der Generalversammlung
(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und erheblicher Beschaffungen
(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen
(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter
(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut Vereinszweck
§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen.
Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin
vertreten.
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung
sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n
Bundesgeschäftsführer*in delegieren.
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:
(a) Administrative Stabsstelle
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der
Landessprecher*innen und Mandatar*innen
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen
§14. Besondere Obliegenheiten einzelner VorstandsmitgliederBundesvorstandsmitglieder
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin vertreten.
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n Bundesgeschäftsführer*in delegieren.
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:
(a) Administrative Stabsstelle
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der Landessprecher*innen und Mandatar*innen
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen
§15. Der erweiterte Bundesvorstand
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische
und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind
darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung
der Organisation zu verstehen.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des
Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams
vertreten werden.
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr
auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten
Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch
Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch
weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des
erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der
Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden,
andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung
einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens
stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden
Mitglied.
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch
Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer
von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden,
wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen
oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des
erweiterten Vorstandes besteht.
§15. Der erweiterte Bundesvorstand
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung der Organisation zu verstehen.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams vertreten werden.
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden Mitglied.
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des erweiterten VorstandesBundesvorstandes besteht.
§16. Landesteams
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren
Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.
Wurde das Landesteam vom Vorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits
ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und
Stakeholdern
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins
(g) lokales Fundraising
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand
bestätigt wurden
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und
Landesebene
§16. Landesteams
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Wurde das Landesteam vom VorstandBundesvorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und Stakeholdern
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins
(g) lokales Fundraising
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand bestätigt wurden
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und Landesebene
§17. Rechnungsprüfer*innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe
Dauer wie der Vorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von
7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme
der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und
außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle,
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel in allen Vereinen der UNOS.
(4) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der
Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von
Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die
entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.
§17. Rechnungsprüfer*innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der VorstandBundesvorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel in allen Vereinen der UNOS.
(4) Der VorstandBundesvorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.
§18. Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten
ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam
angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie
je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer
Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie
der Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale
Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von
seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts
nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges
Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien
an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des
Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen
Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz
ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt
eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht
nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine
Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für
das schiedsrichterliche Verfahren.
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten
nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat
das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei
Monaten statutenkonform abgehalten wird.
§18. Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der VorstandBundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.
§19. Ombudsperson
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch
dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie
der Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale
Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes bzw. der
Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht
vor.
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach
Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts
durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der
entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf.
zu vermitteln.
§19. Ombudsperson
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der VorstandBundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten VorstandesBundesvorstandes bzw. der Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf. zu vermitteln.
§20. Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eines Zweigvereins kann nur in
einer Generalsversammlung bzw. Mitgliederversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r, das nach Abdeckung der
Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§21. Abschließende Bestimmungen
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Status berühren nicht die
Gültigkeit aller anderen Teile.
(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese
Finanzordnung ist ein untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem
Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung
vor.
§1. Allgemeines
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im
Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht
im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der
Geschäftsordnung vor.
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils
amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die
Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich
einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen
Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von
zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in
der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden,
andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus
gehalten werden.
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für
Vorschlagslisten.
§1. Allgemeines
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.
(9) Generalversammlungen haben abwechselnd jeweils einmal im Bundesland des Vereinssitzes und einmal in einem anderen Bundesland mit über 20 Mitgliedern nach Rotationsprinzip stattzufinden.
§2 Präsidium
(1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für das
Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens
zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.
(2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung
entschieden.
(3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften dieser
Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Generalversammlung aus. Es
hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.
(4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das
Präsidium mit Mehrheit.
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem Sitzungspräsidium
nicht angehören.
(6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen oder nicht gewählt, macht der
Bundesvorstand einen neuen Vorschlag.
§3. Tagesordnung
(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung
verschickt.
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:
(a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;
(c) Beschluss der Tagesordnung;
(d) Rede des*der Bundessprecher*in;
(e) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;
(f) Berichte aus den Arbeitsgruppen;
(g) Anträge;
(h) Allfälliges.
(3) Auf Generalversammlungen bei denen die Kollegialorgane der UNOS gewählt
werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:
(a) Rechenschaftsbericht des*der Geschäftsführer*in;
(b) Tätigkeitsberichte
• Bericht des Schiedsgerichts;
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen;
• Bericht der Ombudsperson;
(c) Entlastung des Bundesvorstands;
(d) Wahl des Bundesvorstands;
(e) Wahl der weiteren Organe.
(4) Der*Die Präsident*in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen die
Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht
neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über
Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus
organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.
§4. Zählkommission
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die
für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem
Präsidium.
(3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.
§5. Rechenschaftsberichte
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest
drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist
dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.
(2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des
Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller
zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist
Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.
(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer*innen und die Ombudsperson haben am
Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht
vorzulegen.
§ 6. Wahlen
(1) Die Generalversammlung wählt
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
(c) die Rechnungsprüfer;
(d) die Ombudsperson.
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle
Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des
Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende
das Vorschlagsrecht.
(6) Der Präsident eröffnet jede Wahl mit der Vorschlagsliste. Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann jede passiv wahlberechtigte Person vorschlagen.
(7) Werden keine Personen mehr vorgeschlagen, schließt der Präsident die
Vorschlagsliste. Auf der Vorschlagsliste verbleibt nur, wer dem Vorschlag
zustimmt.
(8) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der
Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in der Reihenfolge ihrer Nennung für die
Vorschlagsliste.
(9) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen
zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.
(10) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.
(11) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der
Mehrheit nicht mitgezählt.
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen
den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt.
Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten
Wahlgang teil.
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit,
wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute
Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei
Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das
Los aus der Hand des Präsidenten.
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die
absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der
Feststellung nicht mitgezählt.
§ 6. Wahlen
(1) Die Generalversammlung wählt
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
(c) die Rechnungsprüfer;
(d) die Ombudsperson.
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.
(6) Der Präsident eröffnet jede Wahl mit der Vorschlagsliste. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jede passiv wahlberechtigte Person vorschlagen.Wahlvorschläge müssen mindestens drei Wochen vor der
(7) Werden keine Personen mehr vorgeschlagen, schließtPräsidentGeneralversammlung der_dem Bundesgeschäftsführer_in übermittelt werden um auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. AufDer_die Bundesgeschäftsführerin hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge mindestens 10 Tage vor der Vorschlagsliste verbleibt nur, wer dem Vorschlag zustimmtGeneralversammlung auf einer dafür vorgesehenen Plattform den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion anzubieten um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.(8)(7) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in deralphabetischer Reihenfolge ihrer Nennung für die VorschlagslisteReihenfolge, gruppiert nach Funktionen.(9)(8) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.(10)(9) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.(11)
(10) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Gegenstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.
§ 7. Nichtwahl von Ämtern
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden
Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.
(2) Für die Wahl des Bundessprechers und seines Stellvertreters, wird die
Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten
Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die
nötige Mehrheit, so ist die Generalversammlung aufgelöst. Der amtierende
Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Generalsekretär
bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneuten
Generalversammlung zu einem Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der
gerade abgehaltenen Generalversammlung sein darf.
§ 8. Nachwahl
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der
nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende
Ereignis folgt, statt.
§ 9. Abberufung
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts,
sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor
Eingang in die Tagesordnung einer Generalversammlung von zehn der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Generalversammlung
nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der
Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den
Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der
Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung abberufen ist
eine sofortige Neuwahl abzuhalten.
§ 10. Abstimmungen
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und Enthaltungen ab.
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann
auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied
das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies von zehn
stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen
betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts
anderes vorsieht.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige
Stimmen gewertet.
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.
§ 11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden
Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder
deren Fraktion auf Bundesebene, ist der Generalsversammlung vom Bundesvorstand
auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen
Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren
Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen
auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu behandeln.
§ 12. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der
Generalversammlung Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung
einer Arbeitsgruppe beantragen.
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufräge an sich selbst
beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person
geleitet.
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die
Erfüllung der Arbeitsaufräge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe
nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu
Berechtigten, Bericht zu erstatten.
§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher
beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren
durchgeführt:
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht
Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit
eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar
sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe,
zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing
zu stellen.
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs
hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der
Kandidat*innenliste begründet zu streichen.
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des
Landesteams oder des Vorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des
jeweiligen Wahlvorschlages für jene Fachgruppen statt, in denen im jeweiligen
Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam
keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder
das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer Fachgruppe im jeweiligen Bundesland
haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste
zu erstellen.
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der
Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend
dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r
Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste
zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe
nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden.
Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu
vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt
die gereihte Liste.
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei
Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine
neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen
zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte
Liste keine Voraussetzung.
§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren durchgeführt:
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der Kandidat*innenliste begründet zu streichen.
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams oder des VorstandsBundesvorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des jeweiligen Wahlvorschlages für jene FachgruppenFachorganisation statt, in denen im jeweiligen Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer FachgruppeFachorganisation im jeweiligen Bundesland haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden. Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt die gereihte Liste.
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte Liste keine Voraussetzung.
§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen,
Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen,
Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei
Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht
Voraussetzung.
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der
die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert.
Gemäß dem Verfahren in Abs 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-
Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte
im ersten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler*innen
dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Vorstand wahlberechtigt. Gemäß
demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der
erzielten Punkte im zweiten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden
Mitglieder des Erweiterten Vorstands dividiert, das Ergebnis bildet den
Vorstandsvorschlag.
(4) Die Punkte des Mitgliedervorschlags und des Vorstandsvorschlags (aus §17
Abs. 10) werden addiert und ergeben die gereihte Liste für für das jeweilige
Gremium. Bei Punktegleichstand entscheidet die bessere Platzierung des
Mitgliedervorschlags.
(5) Die Wahl von Vertreter*innen in Spartenvertretungen und -konferenzen findet
gemäß dem in den Abs. 8 bis 11 beschriebenen Verfahren statt, wobei die passive
Wahlberechtigung allen Kandidat*innen der betreffenden Sparte und die aktive
Wahlberechtigung allen Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes (Landeskammern)
bzw. bundesweit (Bundeskammer) zukommt. Um jedem der beiden Wahlgänge das
gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den
einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale
beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des
jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann
durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in
diesem Wahlgang dividiert.1 In Folge werden die Punkte, die nun im
Einheitsintervall sind, aus allen beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt
sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur
Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den
vorderen Platz auf der Liste.
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet
ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder
Bundesvorstand).
(Fußnote: 1 Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl,
„a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten
Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt
dann im Einheitsintervall [0,1].)
§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht Voraussetzung.
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert. Gemäß dem Verfahren in Abs 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte im ersten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler*innen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.Gemäß dem Verfahren in §13 Abs. 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben.
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Vorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte im zweiten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag.
(4) Die Punkte des Mitgliedervorschlags und des Vorstandsvorschlags (aus §17 Abs. 10) werden addiert und ergeben die gereihte Liste für für das jeweilige Gremium. Bei Punktegleichstand entscheidet die bessere Platzierung des Mitgliedervorschlags.
(5) Die Wahl von Vertreter*innen in Spartenvertretungen und -konferenzen findet gemäß dem in den Abs. 8 bis 11 beschriebenen Verfahren statt, wobei die passive Wahlberechtigung allen Kandidat*innen der betreffenden Sparte und die aktive Wahlberechtigung allen Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes (Landeskammern) bzw. bundesweit (Bundeskammer) zukommt. Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.1 In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus allen beiden Listen miteinander addiert.
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Bundesvorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben.
(4) Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.1 In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den vorderen Platz auf der Liste.
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder Bundesvorstand).
(Fußnote: 1 Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im Einheitsintervall [0,1].)
§ 15. Statutenanträge
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis zwei
Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der
Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der
Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.
§ 16. Leitantrag
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag stellen.
Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen
behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren zur Bestimmung der
Reihenfolge teil.
(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 17) oder als dringlicher Antrag
(§ 18) eingebracht werden.
§ 17. Allgemeine Anträge
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins
betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand
einzureichen.
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf
dem Antrag ersichtlich sein.
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der
Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung
zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle
Antragsteller zustimmen.
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller
streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag
trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die
Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende,
stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über
die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür
ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert
wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde,
als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in
offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im
Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium
über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt
behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem
Leitantrag behandelt.
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht
behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18)
Änderungsanträge einbringen.
§ 18. Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als
dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die
Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der
Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu
machen.
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des
Vereins betreffen.
§ 19. Antragsdebatte
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu
geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied
vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied
schriftliche Änderungsanträge stellen.
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des
Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der
weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser
Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §20
Abs. 3 lit f gestellt wird.
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs 3
lit g auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens
zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen
hergestellt werden kann.
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie
der Antrag, auf den sie sich beziehen.
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der
Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung
stattzufinden.
§ 20. Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu
behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der
weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede
zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes
beantragen:
(a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;
(d) Begrenzung der Redezeit;
(e) Pause der Generalversammlung;
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller;
(g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen:
(a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;
(b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss
beendet werden kann;
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer
Abstimmung;
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufrägen an den
Bundesvorstand;
(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.
§ 21. Erklärungen
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum
Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es
die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.
§ 22. Zwischenfragen
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch
Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein,
und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende
Frage des Präsidiums zulässt.
§ 23. Protokoll
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung
dokumentieren. Es muss mindestens enthalten
(a) die genehmigte Tagesordnung;
(b) die Ergebnisse von Wahlen;
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;
(d) die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen
Fassung.
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.
(4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll
erhoben, gilt es als genehmigt.
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten
Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.
(6) Die Liste der Teilnehmer der Generalversammlung ist vom Bundesvorstand mit
dem Protokoll aufzubewahren.
###LINENUMBER###Liebe Mitglieder, Mandatar*innen und Kolleg*innen,
###LINENUMBER###die Statuten unseres Vereins lassen aktuell nur relativ wenig Partizipation von
###LINENUMBER###möglichst vielen Mitgliedern zu und sind auch nicht auf eine solche
###LINENUMBER###ausgerichtet. Dieser Antrag möchte das verändern.
###LINENUMBER###Das Ziel des Antrags ist es, Mitglieder zu ermutigen Anträge, vor allem zu
###LINENUMBER###inhaltlichen Themen, bei einer jährlichen Generalversammlung zu stellen,
###LINENUMBER###geordnet zu diskutieren und so gemeinsame Positionen zu vielen verschiedenen
###LINENUMBER###Themen zu formen. Diese Positionen sollen dann alle Mandatar*innen und
###LINENUMBER###Funktionär*innen für UNOS vertreten.
###LINENUMBER###Das Sekundärziel ist es die Struktur von UNOS fit für Wachstum zu machen. Dazu
###LINENUMBER###soll den Landesteams mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden - vor allem
###LINENUMBER###durch eine noch durch den EV zu erarbeitende Finanzordnung.
###LINENUMBER###
###LINENUMBER###Ich hoffe sehr auf eine rege Beteiligung durch Änderungsanträge und Kommentare,
###LINENUMBER###denn nur so kann auch wirklich an alles gedacht sein. Änderungen, die gut
###LINENUMBER###begründet sind und den zwei zentralen Zielen zuträglich scheinen werde ich
###LINENUMBER###direkt übernehmen - über alle anderen Änderungen können wir sowohl hier auf der
###LINENUMBER###Plattform, als auch bei der Generalversammlung diskutieren. Ich freue mich sehr
###LINENUMBER###auf eine lebendige Diskussion, die möglichst strukturiert abläuft.
###LINENUMBER###
###LINENUMBER###Zur leichteren Lesbarkeit habe ich auch eine PDF-Version des aktuellen
###LINENUMBER###Vorschlags angehängt - sie sind 1:1 ident mit dem Vorschlag in reinem Text hier
###LINENUMBER###und rein als Service gedacht. Änderungsvorschläge macht bitte direkt über die
###LINENUMBER###Antragsschmiede.
###LINENUMBER###
###LINENUMBER###Ich wünsche uns allen eine tolle Diskussion!
###LINENUMBER###
###LINENUMBER###Liebe Grüße
###LINENUMBER###Peter Zipper
###LINENUMBER###Mitglied des Landesteams Wien
Kommentare
Das Kommentieren ist möglich: von 15.07.2020, 00:01 bis 25.07.2020, 17:00