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  1. UNOS GV Juni 2024
  2. Hauptantrag

Antrag zur Änderung der Statuten

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:UNOS Generalversammlung Juni 2024
Tagesordnungspunkt:7.7.2 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung zur Generalversammlung
Antragsteller_in:Peter Zipper, Karl-Arthur Arlamovsky, Jürgen Margetich, Michael Bernhard, Markus Hofer (Stimmberechtigte Mitglieder der AG Statuten 2024, Bundessprecher und Bundessprecher Stv)
Status:Eingereicht
Eingereicht:13.06.2024, 11:28

Antragstext

Geschäftsordnung der Generalversammlung Beschlossen bei der Generalversammlung
am 25.06.2024 in Wien

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00

§1 Allgemeines

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches
    Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung”, besteht aus den
    anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches
    Österreich“, im Folgenden UNOS.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst, sie
    steht im Einklang mit dem Statut von UNOS bzw. ist im Sinne des Statuts
    auszulegen und zu interpretieren. Im Zweifel oder bei Widersprüchen geht
    das Statut stets der Geschäftsordnung vor. Sofern diese Geschäftsordnung
    keine speziellen Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Regeln des
    Statuts.

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Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den/die
    jeweils amtierende_n Bundessprecher_in oder seine_n ständige_n Vertreter_
    Diese_r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (4) Die Generalversammlung ist öffentlich.

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  1. (5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie
    ordentlich statutengemäß einberufen wurde, bei Anwesenheit mindestens
    eines Viertels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer halben
    Stunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest sieben Mitgliedern,
    nach Ablauf einer weiteren halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der
    Erschienenen beschlussfähig.

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  1. (6) Entfällt

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Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom
    Podium aus gehalten werden, sofern sich aus den Statuten oder dieser
    Geschäftsordnung nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für den Fall, dass
    Generalversammlungen im Wege technischer Hilfsmittel abgehalten werden -
    hier gilt ein vom Sitzungspräsidium definierter "digitaler Raum" als
    Podium.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
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  1. (8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge
    für Vorschlagslisten.

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  1. (9) Generalversammlungen haben abwechselnd jeweils einmal im Bundesland
    des Vereinssitzes und einmal in einem anderen Bundesland mit über 20
    Mitgliedern nach Rotationsprinzip

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UNOS – Unternehmerisches Österreich, Am Heumarkt 7/1/14, 1030 Wien | ZVR:
88617693 www.unos.eu | contact@unos.eu | +43 664 88782431

20.06.2024

Erlend Wolf:

Editorischer Vermerk: Dieser Absatz gehört wohl zum Vereinssitz im Absatz davor und sollte daher unmittelbar nach diesem liegen, sprich nach vor verschoben werden.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00

stattzufinden. Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Generalversammlung
in hybrider Form stattfindet.

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(10) Eine Generalversammlung kann auch im digitalen Raum stattfinden, die
Mitglieder müssen sich für die notwendige Beschlussfähigkeit nicht im selben
physischen Raum befinden. Weiters sind hybride Generalversammlungen und damit
die digitale Teilnahme an physischen Generalversammlungen möglich. Auch im Falle
einer digitalen Teilnahme müssen die Mitglieder im digitalen Raum die
Möglichkeit haben, ihre Stimm- und Rederechte ausüben zu können.

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§2 Präsidium

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  1. (1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für
    das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem/der Präsident_in
    sowie mindestens zwei Vizepräsident_innen, wovon einer der/die
    Protokollführer_in ist.

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  1. (2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung
    entschieden. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen zustande.

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
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  1. (3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften
    dieser Geschäftsordnung sowie des Statuts. Es übt das Hausrecht während
    der Generalversammlung aus. Es hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.

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  1. (4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet
    das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Eine solche Entscheidung ist für die
    relevante Generalversammlung bindend und final.

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  1. (5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem
    Sitzungspräsidium nicht angehören.

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  1. (6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen (§17 Abs. 5 lit. e) oder nicht
    gewählt, macht der Bundesvorstand einen neuen Vorschlag. Dieser Vorgang
    wird solange wiederholt, bis ein Sitzungspräsidium ordnungsgemäß gewählt
    wurde.

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§3 Tagesordnung

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(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung
verschickt.

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(2) Die

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  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;

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  1. Bestellung des Sitzungspräsidiums;

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  1. Beschluss der Tagesordnung;

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  1. Rede des/derBundessprecher/in;

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  1. Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;

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  1. Berichte aus den Arbeitsgruppen und über Arbeitsaufträge des
    Bundesvorstands;

20.06.2024

Erlend Wolf:

Editorischer Vermerk: der letzte Aufzählungspunkt ist mit einem Punkt (und nicht mit einem Strichpunkt) abzuschließen.
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Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:

20.06.2024

Erlend Wolf:

Editorischer Vermerk: Zeilen 69 und 77 unter 69 vereinigen.
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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 2

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g. Anträge; h. Allfälliges.

20.06.2024

Erlend Wolf:

Editorischer Vermerk: "h. Allfälliges" in eigene Zeile.
24.06.2024

Markus Ott:

nochmal danke :-)
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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 3

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  1. (3) Auf Generalversammlungen, bei denen die Kollegialorgane der UNOS
    gewählt werden sollen, hat die Einladung zur Generalversammlung einen
    Hinweis auf die Möglichkeit zur Kandidatur für die Kollegialorgane zu
    enthalten sowie die Tagesordnung zusätzlich folgende Punkte:

    1. Rechenschaftsbericht des/der Geschäftsführer_in


    2. Tätigkeitsberichte


    3. Bericht des Schiedsgerichts;


    4. Bericht der Rechnungsprüfer_innen;


    5. Bericht der Ombudsperson;


    6. Entlastung des Bundesvorstands;


    7. Wahl des Bundesvorstands;


    8. Wahl der weiteren Organe.

20.06.2024

Erlend Wolf:

Editorischer Vermerk: Bei Unterpunkten 1. und 2. fehlen die abschließenden Strichpunkte.
24.06.2024

Markus Ott:

Hallo Erlend, danke fürs genaue Lesen. Werden wir in der Endfassung korrigieren.
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Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
  1. (4) Der/Die Präsident_in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen
    die Tagesordnung Einwände bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden.
    Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und
    Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des
    Vereins.

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  1. (5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus
    organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.

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§4 Zählkommission

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  1. (1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Teilnehmer_innen der
    Generalversammlung. Teilnehmer_innen, die für ein Amt kandidieren, können
    nicht Mitglied der Zählkommission sein.

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  1. (2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem
    Präsidium.

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  1. (3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung durch die
    Generalversammlung entschieden.

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  1. (4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.

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  1. (5) Die Zählkommission kann auch durch ein geeignetes digitales Tool
    ersetzt werden kann.

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§5 Rechenschaftsberichte

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  1. (1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode
    zumindest drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen
    schriftlichen Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu
    stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.

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  1. (2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des
    Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller
    zivilrechtlichen Ansprüche gegen die

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 4

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Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Schädigung des Vereins. Die Entlastung gilt als Rechtsgeschäft im Sinne des
ABGB.

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(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer_innen und die Ombudsperson haben am
Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht
vorzulegen.

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§6 Wahlen

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(1) Die

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  1. die Mitglieder des Bundesvorstandes;

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  1. die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;

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  1. die Rechnungsprüfer_innen;

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  1. die Ombudsperson.

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(2) Die

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Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

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Generalversammlung wählt

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  1. (3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass
    alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.

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  1. (4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des
    Organs.

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  1. (5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des
    Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte
    Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.

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  1. (6) Wahlvorschläge müssen mindestens zwei Wochen vor der
    Generalversammlung der/dem Bundesgeschäftsführer_in übermittelt werden, um
    auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. Der/die
    Bundesgeschäftsführer_in hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge
    mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung auf einer dafür vorgesehenen
    Plattform den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion
    anzubieten, um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.

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  1. (7) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der
    Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in alphabetischer Reihenfolge,
    gruppiert nach Funktionen.

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  1. (8) Die Teilnehmer_innen der Generalversammlung haben das Recht, den
    Kandidat_innen Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss eines
    Geschäftsordnungsantrages durch die Generalversammlung beendet werden.

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  1. (9) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.

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  1. (10) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der
    Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Besteht ein Organ aus mehreren
    gleichartigen Plätzen, wie im Besonderen im Falle der weiteren Mitglieder
    des Bundesvorstands, und kandidieren mehr Personen dafür, als Plätze zu
    besetzen sind, so gelten die Personen mit den meisten Stimmen als gewählt,
    sofern sie eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
    sich vereinen.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 5

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  1. (11) Erreichen dabei nicht genügend Kandidat:innen eine absolute Mehrheit,
    so findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an
    weiteren Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze
    Kandidat:innen mit absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang
    scheidet jedenfalls die/der Kandidat:in mit der geringsten Stimmenzahl
    aus, wobei jedoch zusätzlich so viele weitere Kandidat:innen mit den
    jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass die Anzahl der
    Kandidat:innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so hoch wie die
    Anzahl der noch offenen Plätze ist.

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  1. (12) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute
    Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können bis zur
    Schließung der Vorschlagsliste durch das Sitzungspräsidium, neue
    Kandidat_innen von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.

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  1. (13) Gibt es nur eine_n Kandidat_in, und erreicht diese_r nicht die
    absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können
    bis zum Schließen der Vorschlagsliste durch das Sitzungspräsidium neue
    Kandidat_innen von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.

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  1. (14) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber_innen die absolute
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang zwischen
    den beiden Kandidat_innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Trifft dies
    auf mehr als zwei Kandidat_innen zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang
    teil.

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  1. (15) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Nein- Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit
    mitgezählt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

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  1. (16) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidat_innen im dritten Wahlgang
    entscheidet das Los aus der Hand des/der Präsident_in.

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  1. (17) Gibt es im dritten Wahlgang nur eine_n Kandidat_in, so muss diese_r
    die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei
    der Feststellung nicht mitgezählt.

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§7 Nichtwahl von Ämtern

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  1. (1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden
    Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.

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  1. (2) Kommt es zur Nichtwahl des/der Bundessprecher_in oder seines/seiner
    Stellvertreter_in, wird maximal zwei Mal die Vorschlagsliste neu eröffnet.
    Die Mitglieder können dann Mitglieder mit passivem Wahlrecht zur Wahl
    vorschlagen. Der Prozess wird sodann mit §6 Abs. 7 fortgesetzt, die Frist
    aus Abs. 6 gilt nicht.

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  1. (3) Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein_e
    Kandidat_in oder erreicht kein_e Kandidat_in die nötige Mehrheit, so ist
    die Generalversammlung aufgelöst. Der/der

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 6

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amtierende Bundesvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter_in bleiben vorerst im
Amt und berufen binnen einer Woche eine erneute Generalversammlung zu einem
Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der gerade abgehaltenen
Generalversammlung sein darf.

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§8 Nachwahl

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Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der
nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende
Ereignis folgt, statt.

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§9 Abberufung

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  1. (1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des
    Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer_innen oder der
    Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer
    Generalversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
    beantragt werden.

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  1. (2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der
    Generalversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern
    beantragt werden.

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  1. (3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der
    Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.

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  1. (4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über
    den/die Funktionsträger_in, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe
    statt. Der/die Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des
    Wortes.

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  1. (5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung
    abberufen, ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.

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§10 Abstimmungen

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  1. (1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-
    Stimmen, Nein- Stimmen und Enthaltungen ab.

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  1. (2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann,
    kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein
    stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis
    ausgezählt.

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  1. (3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies
    von 10 stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die
    Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese
    Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

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  1. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
    ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen
    Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine
    Bevollmächtigung ausüben.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 7

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  1. (5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie
    ungültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen sind jedoch jedenfalls im
    Protokoll separat zu vermerken.

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  1. (6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die einfache Mehrheit der
    gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 8

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§11 Beschlussfassung über fachverbandsübergreifende Vereinbarungen mit anderen
wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene

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  1. (1) Eine etwaige, fachverbandsübergreifende Vereinbarung mit einer anderen
    wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist der
    Generalversammlung vom Bundesvorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung
    darüber vorzulegen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls
    Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren
    Fraktionen, die die Besetzung von indirekt zu wählenden Wahlkörpern auf
    Landes- oder Bundesebene im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes, wie zum
    Beispiel in § 101 (3) a) WKG beschrieben (Spartenvertretungen), betreffen.

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  1. (2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die
    möglichen Inhalte einer solchen Vereinbarung mit anderen wahlwerbenden
    Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.

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  1. (3) Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren
    Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu
    behandeln.

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§12 Arbeitsgruppen und Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand

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  1. (1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der
    Generalversammlung Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand oder die
    Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.

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  1. (2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufträge an sich
    selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.

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  1. (3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person
    geleitet.

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  1. (4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die
    Erfüllung der Arbeitsaufträge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe
    nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem/einer von
    ihm dazu berechtigten, Bericht zu erstatten.

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§13 Statuten- und Geschäftsordnungsanträge

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  1. (1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis
    zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.

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  1. (2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor
    der Generalversammlung den Mitgliedern elektronisch zuzusenden.

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  1. (3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der
    Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.

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  1. (4) Anträge zu den Spesenrichtlinien können zwei Wochen vor der
    Generalversammlung ausschließlich durch den/die Finanzreferent_in
    eingebracht werden.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 9

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 10

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§14 Leitantrag

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  1. (1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag
    stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen
    allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren
    zur Bestimmung der Reihenfolge teil.

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  1. (2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.

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  1. (3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 15) oder als dringlicher
    Antrag (§16) eingebracht werden.

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§15 Allgemeine Anträge

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  1. (1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des
    Vereins betreffen, sind bis mindestens eine Woche vor der
    Generalversammlung beim Bundesvorstand schriftlich einzureichen.

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  1. (2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese
    müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.

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  1. (3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest drei Tage vor der
    Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.

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  1. (4) Antragsteller_innen können sich bis zum Ende der dritten Lesung als
    Antragsteller_innen streichen lassen. Machen davon alle
    Antragsteller_innen gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und
    gegebenenfalls ohne Antragsteller_innen beschlossen.

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  1. (5) Anträge können vom/von der Antragsteller_in bis zu Beginn der ersten
    Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragsteller_innen müssen der
    Rückziehung alle Antragsteller_innen zustimmen.

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  1. (6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die
    Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende,
    stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge
    auszuwählen, über die beraten werden soll. Maximal fünf Anträge sind auf
    einem dafür ausgeteilten Stimmzettel zu markieren. Der Antrag, der von den
    meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag
    der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf
    jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge,
    die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind, auswählen. Bei
    erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der
    Anträge mit Gleichstand.

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  1. (7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden
    bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und
    werden nach dem Leitantrag behandelt.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 11

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  1. (8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht
    behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.

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  1. (9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 13 - 16)
    Änderungsanträge einbringen.

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§16 Dringlichkeitsanträge

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(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als
dringlich bezeichnet werden, sind nicht an die Antragsfrist gebunden. Über die
Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der
Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

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  1. (1) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem/jeder Teilnehmer_in
    zugänglich zu machen.

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  1. (2) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige
    Rechtsnormen des Vereins betreffen.

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§17 Antragsdebatte

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  1. (1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.

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  1. (2) Dem/der Antragsteller_in ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen
    Begründung zu geben. Der/die Antragsteller_in kann sich durch jedes
    stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine
    Generaldebatte statt.

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  1. (3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied
    schriftliche Änderungsanträge stellen.

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  1. (4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des
    Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen
    ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu
    stellen.

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  1. (5) Übernimmt der/die Antragsteller_in einen Änderungsantrag, so wird
    dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein
    Geschäftsordnungsantrag nach §18 Abs. 4 lit f (Ablehnung der Übernahme
    eines Änderungsantrages durch den/die Antragsteller_in) gestellt wird.

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  1. (6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 18
    Abs 4 lit. g (Konsensbildung) auch während der 2. Lesung eingebracht
    werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem/der Antragsteller_in und
    dem/der Antragsteller_in von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.

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  1. (7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen
    wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 12

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(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der
Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung
stattzufinden.

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§18 Geschäftsordnungsanträge

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  1. (1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu
    behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu
    hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.

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  1. (2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet
    werden.

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  1. (3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem/der Antragsteller_in
    eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als
    angenommen.

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  1. (4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied
    folgendes beantragen:

    1. Überprüfung der Beschlussfähigkeit;


    2. Schluss der Redner_innenliste mit anschließender Abstimmung;


    3. Beschränkung auf Rede und Gegenrede;


    4. Begrenzung der Redezeit;


    5. Pause der Generalversammlung;


    6. Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den/die
      Antragsteller_in;


    7. Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;

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  1. (5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes
    beantragen:

    1. Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;


    2. Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;


    3. Ausschluss der Öffentlichkeit;


    4. Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen; diese kann nicht durch
      Beschluss beendet werden;


    5. Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in
      geheimer Abstimmung;


    6. Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufträgen
      an den

      Bundesvorstand;


    7. Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.

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§19 Erklärungen

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Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum
Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es
die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.

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Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00

Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 13

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§20 Zwischenfragen

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Für Zwischenfragen an den/die Redner_in müssen sich die anwesenden Mitglieder
durch Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise
sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der/die Redner_in sie auf eine
entsprechende Anfrage des Präsidiums hin zulässt.

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§21 Protokoll

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  1. (1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung
    dokumentieren. Es muss mindestens enthalten

    1. die genehmigte Tagesordnung;


    2. die Ergebnisse von Wahlen;


    3. die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;


    4. die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der
      beschlossenen Fassung.

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  1. (2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form
    aufzubewahren.

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  1. (3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.

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  1. (4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das
    Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt.

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  1. (5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der
    nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.

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  1. (6) Die Liste der Teilnehmer_innen der Generalversammlung ist vom
    Bundesvorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.

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§22 Abschließende Bestimmungen

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Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren
nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.

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Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien 14

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Begründung

###LINENUMBER###Basierend auf den Ergebnissen der AG Statuten bringen die stimmberechtigten
###LINENUMBER###Mitglieder der AG, der Bundessprecher und sein Stellvertreter diesen Antrag zur
###LINENUMBER###Änderung der Geschäftsordnung für die Generalversammlung ein.

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###LINENUMBER###Im Anhang befindet sich auf der ersten Seite eine tabellarische Darstellung
###LINENUMBER###aller vorgeschlagenen Änderungen, im Zweifel geht der Antragstext vor.

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keine

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