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  1. MV 30.11.19 in St. Pölten
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Änderungsantrag zu Verkürzung der Mindestfrist für die Einladung von a.o. Mitgliederversammlungen (GO-Teil)

Antrag: Verkürzung der Mindestfrist für die Einladung von a.o. Mitgliederversammlungen (GO-Teil)
Antragsteller_in: Peter Michael Zipper
Status: Zurückgezogen (unsichtbar)
Eingereicht: 26.11.2019, 22:39

Antragstext

In Zeile 3 einfügen:

außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage)“, sowie durch Anhängung des Passus "Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme einer Mindestanzahl von 50 Mitgliedern Bedingung." sodass der Punkt 1.

Von Zeile 6 bis 8:

außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 5 Tage) 17 Tage bzw. mindestens 10 Tage in begründbar dringenden Angelegenheiten, die weder die Vergabe von Wildcards noch die Vereinbarung von Wahlbündnissen mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene betreffen) vor dem
Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die
Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme einer Mindestanzahl von 50 Mitgliedern Bedingung.“

Aufgrund des dadurch entstehenden Konfliktes mit Punkt 2 der Geschäftsordnung beantragen wir weiters diesen wie folgt zu ändern:

Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Begründung

Die in Punkt 4.2., 3. Absatz (bzw. Punkt 9.2., zweiter Absatz) der Satzung bezeichneten dringenden Angelegenheiten werden an keiner Stelle der Satzung näher bezeichnet. Demzufolge obliegt es der an diesen Stellen bezeichneten – und mit einer Berufung einer a.o. Mitgliederversammlung zum Ausdruck gebrachten – Beurteilung des EV bzw. ELT ob eine Angelegenheit als dringend zu bewerten ist. Bei einer Fristverkürzung auf nur 5 Tage ist davon auszugehen, dass es einem erheblichen Anteil der Mitglieder nicht möglich sein wird, den Besuch der betreffenden a.o. Mitgliederversammlung einzurichten. Wir befürchten eine nicht beabsichtigte Aushebelung des höchsten Gremiums von NEOS – der Mitgliederversammlung – in seiner Einflussnahme vor allem auf die Vergabe von Wildcards und den Abschluss von Wahlbündnissen auszuhebeln. Wir gestehen allerdings ein, dass es nebst Koalitionsverhandlungen tatsächlich nicht näher zu bezeichnende dringende Angelegenheiten gibt, die ein schnelles Handeln erforderlich machen und schlagen deshalb einen Kompromiss in Angelegenheiten, die nicht die Vergabe von Wildcards bzw. das Eingehen von Wahlbündnissen betreffen, in Form einer Verkürzung der Frist von 17 auf 10 Tage vor. Koalitionsverhandlungen sind damit explizit von der Frist von 17 Tagen ausgenommen. Da dies durchaus zumutbar erscheint, sowie im Sinne der Transparenz von Entscheidungen ist, fordern wir auch, dass die Dringlichkeit einer solchen Einberufung vor den Mitgliedern begründet wird.

Um sicher zu stellen, dass die anwesenden Mitglieder einer repräsentativen Querschnitt der in NEOS vertretenen Personen widerspiegeln, sodass davon auszugehen ist, dass die dort getroffenen Entscheidungen auch von der überwiegenden Mehrzahl der NEOS-Mitglieder mitgetragen werden, halten wir die Festlegung einer Mindestanwesenheit für erforderlich. 50 Teilnehmer entsprechen in etwa einem Drittel bis der Hälfte der üblichen Teilnehmerzahl einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Unterstützer_innen

  • Sabrina Dorn
  • Yannic Haimeder
  • Nina Weilharter

Kommentare

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