Die in Punkt 4.2., 3. Absatz (bzw. Punkt 9.2., zweiter Absatz) der Satzung bezeichneten dringenden Angelegenheiten werden an keiner Stelle der Satzung näher bezeichnet.
Demzufolge obliegt es der an diesen Stellen bezeichneten – und mit einer Berufung einer a.o. Mitgliederversammlung zum Ausdruck gebrachten – Beurteilung des EV bzw. ELT ob eine Angelegenheit als dringend zu bewerten ist.
Bei einer Fristverkürzung auf nur 5 Tage ist davon auszugehen, dass es einem erheblichen Anteil der Mitglieder nicht möglich sein wird, den Besuch der betreffenden a.o. Mitgliederversammlung einzurichten.
Wir befürchten eine nicht beabsichtigte Aushebelung des höchsten Gremiums von NEOS – der Mitgliederversammlung – in seiner Einflussnahme vor allem auf die Vergabe von Wildcards und den Abschluss von Wahlbündnissen auszuhebeln.
Wir gestehen allerdings ein, dass es nebst Koalitionsverhandlungen tatsächlich nicht näher zu bezeichnende dringende Angelegenheiten gibt, die ein schnelles Handeln erforderlich machen und schlagen deshalb einen Kompromiss in Angelegenheiten, die nicht die Vergabe von Wildcards bzw. das Eingehen von Wahlbündnissen betreffen, in Form einer Verkürzung der Frist von 17 auf 10 Tage vor.
Koalitionsverhandlungen sind damit explizit von der Frist von 17 Tagen ausgenommen. Da dies durchaus zumutbar erscheint, sowie im Sinne der Transparenz von Entscheidungen ist, fordern wir auch, dass die Dringlichkeit einer solchen Einberufung vor den Mitgliedern begründet wird.
Kommentare
Birgit Breitenlacher:
Das Kommentieren ist möglich: von 02.11.2019, 00:00 bis 30.11.2019, 13:30