| Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24.11.2018 in Linz | 
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 9: Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung | 
| Antragsteller_in: | Niki Scherak; Andreas Köb; Karl-Arthur Arlamovsky | 
| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 25.10.2018, 11:15 | 
Änderungen der Satzung
Antragstext
Details der Protokollierung von Vorstand, EV, Landesteam und 
ELT
    In Art. 7.4. (Beschlussfassung des Vorstands) wird folgende lit e eingefügt:
„e) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes hat der/die 
Bundesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und Zeit 
der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg 
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse 
zu enthalten hat und die der/die Vorsitzende und der/die Bundesgeschäftsführer 
zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied des Vorstands Einsicht 
in die Niederschriften über seine Sitzungen zu gewähren.“
In Art. 8.4. (Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands) wird folgende lit c 
eingefügt:
„c) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes hat der/die 
Bundesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und Zeit 
der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg 
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse 
zu enthalten hat und die der/die Vorsitzende und der/die 
Bundesgeschäftsführer_in zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem 
Mitglied des Erweiterten Vorstandes Einsicht in die Niederschriften über seine 
Sitzungen zu gewähren.“
In Art 9.3.a (Landesteams) lautet der letzte Satz:
„Art 7.4. lit a und e gelten sinngemäß.“
In Art 9.5. (Beschlussfassung des Erweiterten Landesteams) wird folgende lit e 
eingefügt:
„e) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Erweiterten Landesteams hat 
der/die Landesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und 
Zeit der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg 
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse 
zu enthalten hat und die der/die Landessprecher_in und der/die 
Landesgeschäftsführer_in zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem 
Mitglied des Erweiterten Landesteams Einsicht in die Niederschriften über seine 
Sitzungen zu gewähren.“
Begründung: In der Satzung haben bisher Regelungen über die Protokollierung 
anderer Sitzungen als von Mitgliederversammlungen gefehlt. Diese Lücke wird 
hiermit geschlossen. Da die GO nur für Mitgliederversammlungen gilt und die 
anderen Organe keine eigenen Geschäftsordnungen haben (dürfen), sind die 
Regelungen in der Satzung zu verankern.
Reziprozität der Unvereinbarkeitsbestimmungen
Art 7.2.a letzter Satz lautet:
„Die Funktion des/r Bundesgeschäftsführer_in ist mit der Funktion eines 
gewählten Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder 
Erweiterten Vorstands unvereinbar.“
Art 7.4.c vierter Satz lautet:
„Die Funktion des/r Generalsekretär_in ist mit der Funktion eines gewählten 
Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder Erweiterten 
Vorstands unvereinbar.“
In Art. 9.4.c wird anstelle des Wortes „Landesteammitglieds“ folgende Wortfolge 
eingefügt: „Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder 
Erweiterten Vorstands“.
Begründung: Die Unvereinbarkeit zwischen gewählten und ernannten Funktionen soll 
nicht auf die Landes- bzw. Bundesebene beschränkt sein.
Nominierung von Kandidaten für Funktionen von Verbänden, 
denen NEOS angehört (ALDE, LI) durch den EV
    Art 8.3.g lautet:
„Nominierung der Delegationen für den LI- und ALDE-Kongress sowie von Kandidaten 
für Vorstandsfunktionen von LI und ALDE; Wahl des International Officers. 
Seine/Ihre Bestellung gilt längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des 
Erweiterten Vorstands und kann jederzeit widerrufen werden
Begründung: Lückenschluss
Zulassung zur Kandidatur
In den Art. 5.1.1.1.a und 5.1.1.2.a wird jeweils die Wortfolge „die 
Mitgliederversammlung“ durch die Wortfolge „den Erweiterten Vorstand“ ersetzt.
In den Art. 5.2.1.a und 5.2.2.a wird jeweils die Wortfolge „die 
Landesmitgliederversammlung“ durch die Wortfolge „das Landesteam“ ersetzt.
In Art 5.4.a.cc entfällt die Wortfolge „durch die Mitgliederversammlung“
Art 9.5.d.hh lautet: „die Mitwirkung an der Listenerstellung gem. Art. 5.1.2.c, 
5.1.3, 5.2.1.a, 5.2.1.f, 5.2.2.a, 5.2.2.f, 5.2.2.i, 5.3.2.a, 5.3.2.d, 5.3.2.e, 
5.3.2.g, 5.3.c, 5.3.f, 5.3.g, 5.3.i, 5.4.a, 5.4.b, 5.4.c und 5.5.c – anstelle 
des Landesteams“
Begründung: Die Zulassung zur Vorwahl soll von der Mitgliederversammlung zum 
Erweiterten Vorstand bzw. von der Landesmitgliederversammlung oder einer 
Versammlung der Mitglieder der Gemeinde / des Bezirks zum (Erweiterten) 
Landesteam verschoben werden.
Listenerstellung Gemeinden & Bezirke
Art. 5.3 lautet neu:
„5.3.1 Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen
In Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen werden dreistufige 
Vorwahlverfahren analog zu Art. 5.2.1 und 5.2.2 durchgeführt, wobei anstelle der 
Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung (Mitgliedervorschlag) eine 
solche durch die Versammlung der Mitglieder, die in der betreffenden Gemeinde 
ihren Hauptwohnsitz haben, tritt.
5.3.2 Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner_innen sowie Gemeindebezirke
a) Für die Nominierung der Listenplätze wird ein zweistufiges Vorwahlverfahren 
durchgeführt. Die Mitgliedschaft in der Partei ist für das passive Wahlrecht 
keine Voraussetzung. Die Zulassung zum Vorwahlverfahren erfolgt nach Bewerbung 
der/des jeweiligen Kandidat_in durch das Landesteam.
b) Die Erstellung des jeweiligen Gemeindevorschlages (Bezirksvorschlages) findet 
in einer durch ein Mitglied des Landesteams geleiteten Versammlung der 
Mitglieder der betreffenden Gemeinde (Gemeindetreffen) bzw. Gemeindebezirks 
(Bezirkstreffen) statt.
c) Die Kandidat_innen einer Gemeinde (eines Bezirks) haben zunächst die 
Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.
d) Wird kein Beschluss gemäß lit. c gefasst, so wird durch alle an der 
Versammlung gemäß lit. b teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art. 
5.2.2.g beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige 
Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam 
entsprechend dem in Art. 5.2.2.f beschriebenen Verfahren den jeweiligen 
Landesteam-Vorschlag. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des jeweiligen 
Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt und 
ergeben die jeweilige gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag 
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
e) Im Fall eines Beschlusses gemäß lit. c kann das Landesteam beschließen, von 
einem eigenen Landesteam-Vorschlag abzusehen. Ansonsten erstellt das Landesteam 
entsprechend dem in Art. 5.2.2.f beschriebenen Verfahren einen Landesteam-
Vorschlag. Den Kandidat_innen der gereihten Liste gemäß lit. c werden weiters 
nach folgender Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst erhält 
der/die erstplatzierte Kandidat_in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der 
Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt 
weniger, usw. Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch 
die Vertrauenspunktesumme aller Kandidat_innen dividiert und mit 15 
multipliziert. Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei 
weniger als sechs Kandidat_innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in genau 
die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, 
der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten) 
Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden 
zusammengezählt und ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag 
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
f) Alle Gemeindewahlvorschläge (Bezirksvertretungswahlvorschläge) sind den 
Mitgliedern der Landesgruppe binnen drei Tagen zur Kenntnis zu bringen. Jedes 
Mitglied der Landesgruppe kann schriftlich binnen weiterer sieben Tage gegen 
einen oder mehrere Wahlvorschläge oder eine_n oder mehrere Kandidat_innen einen 
begründeten Einwand vorbringen.
Heidemarie Zimmermann:
g) Frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Erstellung der Wahlvorschläge 
beschließt die Landesmitgliederversammlung, ob die jeweiligen Wahlvorschläge 
angenommen werden. Im Fall eines Einwands gemäß lit. f ist davor das jeweilige 
Mitglied, der/die betroffene Kandidat_in sowie das Landesteam zu einer 
Stellungnahme aufzufordern. Beschließt die Landesmitgliederversammlung, einen 
Wahlvorschlag abzulehnen, so hat das Landesteam nach Anhörung des/der 
betreffenden Regionalkoordinator_in einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen, der 
in derselben Sitzung wiederum der Landesmitgliederversammlung vorzulegen ist.“
Begründung: Die Zulassung zur Vorwahl soll von der Mitgliederversammlung zum 
Erweiterten Vorstand bzw. von der Landesmitgliederversammlung oder einer 
Versammlung der Mitglieder der Gemeinde / des Bezirks zum (Erweiterten) 
Landesteam verschoben werden.
Auflassung der Funktion des/der Gemeinde- bzw. 
Bezirkssprecher_in
    An Art 9.6.b wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtung erlischt weiters während der Funktionsperiode, falls zu diesem 
Zeitpunkt weniger als 20 stimmberechtigte Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in der 
betreffenden Gemeinde (dem Gemeindebezirk) haben und die 
Landesmitgliederversammlung [auf Antrag des Landesteams] mit einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließt.“
Begründung: In der satzung hat bisher eine Regelung zur Rückgängigmachung eines 
LMV-Beschlusses auf Einrichtung von Gemeinde- bzw. Bezirkssprechern gefehlt. 
Begründung
Begründungen im Fließtext zur besseren Übersicht eingearbeitet.