Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24.11.2018 in Linz |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 9: Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Niki Scherak; Andreas Köb; Karl-Arthur Arlamovsky |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.10.2018, 11:15 |
Änderungen der Satzung
Antragstext
Details der Protokollierung von Vorstand, EV, Landesteam und
ELT
In Art. 7.4. (Beschlussfassung des Vorstands) wird folgende lit e eingefügt:
„e) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes hat der/die
Bundesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und Zeit
der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse
zu enthalten hat und die der/die Vorsitzende und der/die Bundesgeschäftsführer
zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied des Vorstands Einsicht
in die Niederschriften über seine Sitzungen zu gewähren.“
In Art. 8.4. (Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands) wird folgende lit c
eingefügt:
„c) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes hat der/die
Bundesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und Zeit
der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse
zu enthalten hat und die der/die Vorsitzende und der/die
Bundesgeschäftsführer_in zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem
Mitglied des Erweiterten Vorstandes Einsicht in die Niederschriften über seine
Sitzungen zu gewähren.“
In Art 9.3.a (Landesteams) lautet der letzte Satz:
„Art 7.4. lit a und e gelten sinngemäß.“
In Art 9.5. (Beschlussfassung des Erweiterten Landesteams) wird folgende lit e
eingefügt:
„e) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Erweiterten Landesteams hat
der/die Landesgeschäftsführer_in eine Niederschrift anzufertigen, welche Ort und
Zeit der Sitzung, die vor Ort anwesenden sowie die im elektronischen Weg
teilnehmenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse
zu enthalten hat und die der/die Landessprecher_in und der/die
Landesgeschäftsführer_in zu unterfertigen haben. Auf Verlangen ist jedem
Mitglied des Erweiterten Landesteams Einsicht in die Niederschriften über seine
Sitzungen zu gewähren.“
Begründung: In der Satzung haben bisher Regelungen über die Protokollierung
anderer Sitzungen als von Mitgliederversammlungen gefehlt. Diese Lücke wird
hiermit geschlossen. Da die GO nur für Mitgliederversammlungen gilt und die
anderen Organe keine eigenen Geschäftsordnungen haben (dürfen), sind die
Regelungen in der Satzung zu verankern.
Reziprozität der Unvereinbarkeitsbestimmungen
Art 7.2.a letzter Satz lautet:
„Die Funktion des/r Bundesgeschäftsführer_in ist mit der Funktion eines
gewählten Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder
Erweiterten Vorstands unvereinbar.“
Art 7.4.c vierter Satz lautet:
„Die Funktion des/r Generalsekretär_in ist mit der Funktion eines gewählten
Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder Erweiterten
Vorstands unvereinbar.“
In Art. 9.4.c wird anstelle des Wortes „Landesteammitglieds“ folgende Wortfolge
eingefügt: „Mitglieds des Landesteams, Erweiterten Landesteams, Vorstands oder
Erweiterten Vorstands“.
Begründung: Die Unvereinbarkeit zwischen gewählten und ernannten Funktionen soll
nicht auf die Landes- bzw. Bundesebene beschränkt sein.
Nominierung von Kandidaten für Funktionen von Verbänden,
denen NEOS angehört (ALDE, LI) durch den EV
Art 8.3.g lautet:
„Nominierung der Delegationen für den LI- und ALDE-Kongress sowie von Kandidaten
für Vorstandsfunktionen von LI und ALDE; Wahl des International Officers.
Seine/Ihre Bestellung gilt längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des
Erweiterten Vorstands und kann jederzeit widerrufen werden
Begründung: Lückenschluss
Zulassung zur Kandidatur
In den Art. 5.1.1.1.a und 5.1.1.2.a wird jeweils die Wortfolge „die
Mitgliederversammlung“ durch die Wortfolge „den Erweiterten Vorstand“ ersetzt.
In den Art. 5.2.1.a und 5.2.2.a wird jeweils die Wortfolge „die
Landesmitgliederversammlung“ durch die Wortfolge „das Landesteam“ ersetzt.
In Art 5.4.a.cc entfällt die Wortfolge „durch die Mitgliederversammlung“
Art 9.5.d.hh lautet: „die Mitwirkung an der Listenerstellung gem. Art. 5.1.2.c,
5.1.3, 5.2.1.a, 5.2.1.f, 5.2.2.a, 5.2.2.f, 5.2.2.i, 5.3.2.a, 5.3.2.d, 5.3.2.e,
5.3.2.g, 5.3.c, 5.3.f, 5.3.g, 5.3.i, 5.4.a, 5.4.b, 5.4.c und 5.5.c – anstelle
des Landesteams“
Begründung: Die Zulassung zur Vorwahl soll von der Mitgliederversammlung zum
Erweiterten Vorstand bzw. von der Landesmitgliederversammlung oder einer
Versammlung der Mitglieder der Gemeinde / des Bezirks zum (Erweiterten)
Landesteam verschoben werden.
Listenerstellung Gemeinden & Bezirke
Art. 5.3 lautet neu:
„5.3.1 Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen
In Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen werden dreistufige
Vorwahlverfahren analog zu Art. 5.2.1 und 5.2.2 durchgeführt, wobei anstelle der
Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung (Mitgliedervorschlag) eine
solche durch die Versammlung der Mitglieder, die in der betreffenden Gemeinde
ihren Hauptwohnsitz haben, tritt.
5.3.2 Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner_innen sowie Gemeindebezirke
a) Für die Nominierung der Listenplätze wird ein zweistufiges Vorwahlverfahren
durchgeführt. Die Mitgliedschaft in der Partei ist für das passive Wahlrecht
keine Voraussetzung. Die Zulassung zum Vorwahlverfahren erfolgt nach Bewerbung
der/des jeweiligen Kandidat_in durch das Landesteam.
b) Die Erstellung des jeweiligen Gemeindevorschlages (Bezirksvorschlages) findet
in einer durch ein Mitglied des Landesteams geleiteten Versammlung der
Mitglieder der betreffenden Gemeinde (Gemeindetreffen) bzw. Gemeindebezirks
(Bezirkstreffen) statt.
c) Die Kandidat_innen einer Gemeinde (eines Bezirks) haben zunächst die
Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.
d) Wird kein Beschluss gemäß lit. c gefasst, so wird durch alle an der
Versammlung gemäß lit. b teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art.
5.2.2.g beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige
Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam
entsprechend dem in Art. 5.2.2.f beschriebenen Verfahren den jeweiligen
Landesteam-Vorschlag. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des jeweiligen
Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt und
ergeben die jeweilige gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
e) Im Fall eines Beschlusses gemäß lit. c kann das Landesteam beschließen, von
einem eigenen Landesteam-Vorschlag abzusehen. Ansonsten erstellt das Landesteam
entsprechend dem in Art. 5.2.2.f beschriebenen Verfahren einen Landesteam-
Vorschlag. Den Kandidat_innen der gereihten Liste gemäß lit. c werden weiters
nach folgender Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst erhält
der/die erstplatzierte Kandidat_in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der
Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt
weniger, usw. Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch
die Vertrauenspunktesumme aller Kandidat_innen dividiert und mit 15
multipliziert. Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei
weniger als sechs Kandidat_innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in genau
die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht,
der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten)
Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden
zusammengezählt und ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
f) Alle Gemeindewahlvorschläge (Bezirksvertretungswahlvorschläge) sind den
Mitgliedern der Landesgruppe binnen drei Tagen zur Kenntnis zu bringen. Jedes
Mitglied der Landesgruppe kann schriftlich binnen weiterer sieben Tage gegen
einen oder mehrere Wahlvorschläge oder eine_n oder mehrere Kandidat_innen einen
begründeten Einwand vorbringen.
Heidemarie Zimmermann:
g) Frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Erstellung der Wahlvorschläge
beschließt die Landesmitgliederversammlung, ob die jeweiligen Wahlvorschläge
angenommen werden. Im Fall eines Einwands gemäß lit. f ist davor das jeweilige
Mitglied, der/die betroffene Kandidat_in sowie das Landesteam zu einer
Stellungnahme aufzufordern. Beschließt die Landesmitgliederversammlung, einen
Wahlvorschlag abzulehnen, so hat das Landesteam nach Anhörung des/der
betreffenden Regionalkoordinator_in einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen, der
in derselben Sitzung wiederum der Landesmitgliederversammlung vorzulegen ist.“
Begründung: Die Zulassung zur Vorwahl soll von der Mitgliederversammlung zum
Erweiterten Vorstand bzw. von der Landesmitgliederversammlung oder einer
Versammlung der Mitglieder der Gemeinde / des Bezirks zum (Erweiterten)
Landesteam verschoben werden.
Auflassung der Funktion des/der Gemeinde- bzw.
Bezirkssprecher_in
An Art 9.6.b wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtung erlischt weiters während der Funktionsperiode, falls zu diesem
Zeitpunkt weniger als 20 stimmberechtigte Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in der
betreffenden Gemeinde (dem Gemeindebezirk) haben und die
Landesmitgliederversammlung [auf Antrag des Landesteams] mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließt.“
Begründung: In der satzung hat bisher eine Regelung zur Rückgängigmachung eines
LMV-Beschlusses auf Einrichtung von Gemeinde- bzw. Bezirkssprechern gefehlt.
Begründung
Begründungen im Fließtext zur besseren Übersicht eingearbeitet.