Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Wien am 28.11.2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Änderung Finanzstatut |
Antragsteller*in: | Erweitertes Landesteam Wien |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.10.2020, 16:22 |
Änderung Finanzstatut
Antragstext
Finanzstatut NEOS Wien
Das Kommentieren ist möglich: bis 29.11.2020, 13:00
Gemäß Art 9.2.l der Satzung wird folgende Zweckwidmung von Finanzmitteln der
Landesgruppe zugunsten von Wiener Gemeindebezirken vorgenommen.
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1. ZWECKWIDMUNG
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Die jährliche Zweckwidmung von Finanzmitteln der Landesgruppe zugunsten von
Gemeindebezirken setzt sich aus den Posten „Allgemeine Zweckwidmung" und
,,Zweckwidmung aus Fundraising" zusammen. 50 Prozent jener Beträge, die der NEOS
Landesgruppe Wien gemäß § 3 Abs. 2 Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 (Wr.
PartFG) tatsächlich zukommen, werden zugunsten des Postens „Allgemeine
Zweckwidmung" gewidmet. Neuwahlergebnisse sind erst in dem auf das Wahljahr
folgenden Jahr zu berücksichtigen.
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1.1 Allgemeine Zweckwidmung
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Die allgemeine Zweckwidmung wird dotiert aus dem Sockelbetrag und Zuschlag wie
folgt:
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1.1.1. Sockelbetrag
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Jährlicher Sockelbetrag pro Gemeindebezirk von 1.000 Euro zuzüglich eines
Betrags in Höhe von 0,50 Euro pro NEOS-Stimme bei der Wahl zum Wiener
Gemeinderat im Bereich der jeweiligen Bezirkswahlbehörde sowie zuzüglich eines
Betrags in Höhe von 0,50 Euro pro NEOS-Stimme bei der Wahl zur jeweiligen
Bezirksvertretung.
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1.1.2. Zuschlag
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Die Höhe des Zuschlags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesamten
Betrag der Zweckwidmung gemäß Punkt 1 und den für die allgemeine Zweckwidmung
gemäß Punkt 1.1.1. definierten Mitteln.
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Der Zuschlag wird wie folgt auf die Gemeindebezirke aufgeteilt:
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(i) 70 Prozent als Sockelbetrag zu jeweils gleichen Teilen, (ii) 15 Prozent nach
der Anzahl der Wahlberechtigten und (iii) 15 Prozent nach der Anzahl der
Stimmen. Für die Ermittlung der für Stimmen gilt das Mischmodell gemäß Punkt
1.1.1. analog.
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1.2 Zweckwidmung aus Fundraising
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Darüber hinaus kann der über die allgemeine Zweckwidmung vorgesehene Betrag
durchlokales Fundraising aufgestockt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
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Sachspenden können bis zu einem Wert von 10.000 Euro pro Kalenderjahr zugunsten
eines Gemeindebezirks zweckgewidmet werden. Hierbei ist die NEOS-bundesweiten
Finanzordnung zu beachten: Sachspenden sind unverzüglich an den
Landesgesch.ftsführer_in mit Angabe des Werts zu melden.
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Für Geldspenden gilt gemäß Pkt 3.1 der Finanzordnung folgender
Verteilungsschlüssel: 10% NEOS Bundespartei, 90% Landesgruppe. Von diesem Anteil
der Landesgruppe werden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro 8/9 zugunsten des
angegebenen Gemeindebezirks zweckgewidmet, von darüberhinausgehenden Beträgen
zwei Drittel.
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1.3 Verwendung der Mittel der Zweckwidmung
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Die Zweckwidmung von Finanzmitteln dient der Unterstützung der politischen
Arbeit der Bezirke zum Zweck der Mitwirkung an der politischen Willensbildung
und zur Tragung von Ausgaben zur Wahlwerbung.
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1.4. Operative Anmerkungen
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In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmete Finanzmittel werden in das Folgejahr vorgetragen.
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2. SCHULDENTILGUNG
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Die zweckgewidmeten Finanzmittel sind entsprechend dem Tilgungsgrad zu
verringern, ausgenommen die Mittel der Zweckwidmung aus Fundraising. Der
Tilgungsgrad eines Kalenderjahres (in Prozent) errechnet sich aus dem Verhältnis
der Beträge, die in diesem Jahr zur Schuldentilgung aufgewendet werden müssen
(das sind alle zum 31. Dezember des Vorjahres bereits bestehenden, im laufenden
Jahr fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie Verbindlichkeiten gegenüber
Darlehensgeber_innen zuzüglich eines allfälligen Defizits gern. Art 15.4.c der
Satzung) zu den Fördermitteln, die der NEOS Landesgruppe Wien gemäß § 3 Wr.
PartFG aufgrund des Resultats der Gemeinderatswahl im Kalenderjahr zufließen.
Das Landesteam kann beschließen, dass die Verringerung kleiner ausfällt als aus
dem Tilgungsgrad errechnet, insbesondere wenn der Fälligkeitstermin einer
relevanten Verbindlichkeit in ein späteres Kalenderjahr verschoben wird.
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3. FREIGABEPROZESS FÜR MITTEL DER ZWECKWIDMUNG
AUS DEM LANDESBUDGET ZUR UNTERSTÜTZUNG DER
BEZIRKSARBEIT
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Jeglicher Abschluss von Rechtsgeschäften obliegt gemäß bundesweiter
Finanzordnung den Organen der Landesgruppe. Die zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmeten Finanzmittel können ausschließlich auf schriftlichen Vorschlag
der/des Bezirkskoordinator_in bzw. Bezirkssprecher_in durch die/den
Landesgesch.ftsführer_in freigegeben werden. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet das Landesteam. Im Einvernehmen der betreffenden
Bezirkskoordinator_innen bzw. -sprecher_innen ist es zulässig, zugunsten eines
Gemeindebezirks zweckgewidmete Finanzmittel auch zugunsten eines anderen
Gemeindebezirks einzusetzen.
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Über Beträge bis 300 Euro kann bei ausreichender Deckung der allgemeinen
Zweckwidmung und/oder Zweckwidmung aus Fundraising (siehe Punkte 1.1 und 1.2)
durch die/den Bezirkskoordinator_in oder die/den Bezirkssprecher_in ohne
vorherige Freigabe der/des Landesgesch.ftsführer_in disponiert werden; die
schriftliche Anweisung genügt.
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4. RÜCKLAGE
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4.1. Um im Laufe einer gesamten Legislaturperiode für zukünftige Wahlwerbung
bzw. politische Willensbildung vorzusorgen, legen wir 60% der unter 1.1
angeführten Mittel in eine Rücklage. Die Rücklage ist im Budget gesondert
auszuweisen. Diese Mittel sind zur Tragung von Ausgaben für politische
Willensbildung oder zur Wahlwerbung zu verwenden.
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4.2. Der/Die Bezirkskoordinator_in des betreffenden Bezirkes kann mit dem/der
Landesfinanzreferenten_in oder dem/der Landesgesch.ftsführer_in der NEOS
Landesgruppe Wien schriftlich eine von Punkt 4.1. abweichende Vereinbarung
treffen.
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4.3. Die Verfügung über die Mittel der Rücklage erfolgt durch den/der
Landesfinanzreferenten_in oder den/der Landesgesch.ftsführer_in der NEOS
Landesgruppe Wien nach Massgabe eines beschlossenen Budgets.
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Zustimmung
Änderungsanträge
- Ä1 (Erweitertes Landesteam Wien, Eingereicht)
Kommentare
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