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  1. MV am 10.10.2026
  2. Antrag Mitgliedsbeiträge

Beschlussfassung über die Anpassung der Obergrenzen des Mitgliedsbeitrags ordentlicher Mitglieder

  • PDF-Version
Achtung: dies ist eine alte Fassung; die aktuelle Fassung gibt es hier:
Beschlussfassung über die Anpassung der Regelungen betreffend den Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder
Veranstaltung:NEOS Mitgliederversammlung am 10.10.2026 in Linz
Tagesordnungspunkt:7 Mitgliedsbeiträge
Antragsteller_in:Markus Hofer (Bundesfinanzreferent)
Status:Modifiziert
Eingereicht:11.09.2026, 19:42

Antragstext

Antrag gemäß Art 4.3.d und Art 18.3.1.b der Satzung:

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Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt ab 01.11.2026:

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  • Regulär EUR 84,00, bei Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat EUR 60,00
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  • Ermäßigt EUR 36,00, bei Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat EUR 12,00
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Der ermäßigte Betrag gilt für Schüler:innen, Lehrlinge, Studierende,
Präsenzdiener, Zivildiener, Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres oder
Umweltschutzjahres bzw. des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes
im Ausland.

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Die genannten Beträge sind Mindestbeiträge: Mitglieder können freiwillig einen
höheren jährlichen Mitgliedsbeitrag bis maximal 4.500 Euro bezahlen.
Darüberhinausgehende Beträge, die mit dem Mitgliedsbeitrag bezahlt werden,
werden als Spenden behandelt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und
Meldepflichten.

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Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Empfehlung der zuständigen
Landesgeschäftsführung den Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds für einen bestimmten
Zeitraum ermäßigen oder erlassen. Diesbezüglich ist ein Antrag bei der
Landesgeschäftsführung jener Landesgruppe einzubringen, der das Mitglied
angehört.

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Begründung

In der aktuell gültigen Beschlusslage ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 150 Euro begrenzt. Gleichzeitig überweisen uns Mitglieder regelmäßig höhere Beträge und widmen diese ausdrücklich als Mitgliedsbeitrag. Da in diesen Fällen jeweils eine gesonderte Klärung und Abwicklung erforderlich ist, entsteht zusätzlicher administrativer Aufwand und damit Kosten. Die Anhebung der Grenze auf 4.500 Euro bildet den geltenden gesetzlichen Rahmen ab und vereinfacht die Abwicklung dieser Zahlungen.

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Unterstützer_innen

  • Sepp Schellhorn (stv. Bundesfinanzreferent)

Änderungsanträge

keine

Kommentare

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