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  1. MV am 10.10.2026
  2. Antrag auf Änderung der Satzung sowie der Geschäftsordnung

Antrag auf Änderung der Satzung und Geschäftsordnung - Arbeitsgruppe Geschäftsordnung

  • Änderungsantrag stellen
    Der Antragsschluss ist vorbei.
  • PDF-Version
Veranstaltung:NEOS Mitgliederversammlung am 10.10.2026 in Linz
Tagesordnungspunkt:5 Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung
Antragsteller_in:Beate Meinl-Reisinger, Christoph Wiederkehr, Claudia Gamon, Markus Hofer, Sepp Schellhorn, Sophie Wotschke, Yannick Shetty, Indra Collini, Felix Eypeltauer, Birgit Obermüller, Niko Swatek, Christoph Lach, Janos Juvan, Arlette Zakarian, Stephanie Krisper, Anna Stürgkh, Katharina Kainz, Dolores Bakos, Johannes Gasser, Wenzel Röhsner, Bianca Perina, Fiona Fiedler
Status:Eingereicht
Eingereicht:09.10.2026, 18:27
Ersetzt:Antrag auf Änderung der Satzung und Geschäftsordnung - Arbeitsgruppe Geschäftsordnung
Änderungen anzeigen

Antragstext

Abschnitt 1 - Satzung

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Die Bezeichnung „NEOS X“ wird durchgehend geändert auf „NEOS 10“.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Die Bezeichnung „Landesteam“ wird geändert auf „Landesvorstand“;
    „Erweitertes Landesteam“ auf „Erweiterter Landesvorstand“; „Bezirksteam“
    auf „Bezirksvorstand“; „Vorstand“ auf „Bundesvorstand“; „Erweiterter
    Vorstand“ auf „Erweiterter Bundesvorstand“.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Art 4.2.2 lautet: „4.2.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung auf Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes
    einberufen werden.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Art 4.2.2 lautet: „4.2.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
        In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes einberufen werden.“
  • In Art 4.2.3 wird die mindestens notwendige Anzahl an Mitgliedern von 50 auf 100 angehoben.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 4.3.h zweiter Halbsatz lautet: „betreffend den Abschluss ist eine
    Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 4.3.o wird nach dem Wort „Expert:innenforen“ folgender Halbsatz
    angefügt: „- auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstands -“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 6.2.f wird der Verweis auf Art 15.8. durch einen Verweis auf Art
    15.9. ersetzt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 6.2 wird folgende lit n) angefügt: „n) Beschlussfassung über die
    Aufkündigung von Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen,
    Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen
    oder Gruppierungen auf Bundesebene – hierfür ist eine Mehrheit von zwei
    Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art. 7.1 lautet: „Für jedes Bundesland sowie für
    Auslandsösterreicher:innen (10. Bundesland – „NEOS 10“) besteht eine
    Landesgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Unbeschadet dessen, dass
    eine Mitgliedschaft nur bei der Gesamtpartei NEOS - Das Neue Österreich
    und Liberales Form möglich ist, gelten Mitglieder als Angehörige jener
    Landesgruppe, die sich aus ihrem Hauptwohnsitz bzw. Sitz ergibt. Eine
    Änderung des Hauptwohnsitzes hat eine Änderung der
    Landesgruppenzugehörigkeit zur Folge, sofern das Mitglied nicht innerhalb
    von 14 Tagen dem bisher zuständigen Landesvorstand bekannt gibt, weiterhin
    dieser Landesgruppe angehören zu wollen. Darüber hinaus kann ein Mitglied
    unabhängig von seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz zum Jahreswechsel die
    Landesgruppenzugehörigkeit wechseln, wenn es dies spätestens 14 Tage davor
    dem Landesvorstand des Zielbundeslandes bekannt gibt und dieses zustimmt.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 8.2.d lautet: „d) Entscheidung über die Einrichtung eines Erweiterten
    Landesvorstands, sofern die Landesgruppe im Landtag vertreten ist, auf
    Antrag des Landesvorstands;“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 8.2.h zweiter Satz lautet: „Betreffend den Abschluss ist eine Mehrheit
    von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich;“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 8.2 wird folgende lit k) angefügt: „k) Beschlussfassung über
    inhaltliche Leitanträge des Erweiterten Landesvorstands“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 9.1 wird folgende Wortfolge angefügt: „und – im Falle seiner/ihrer
    Bestellung – dem/der Landesgeneralsekretär:in.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 9.2 erhalten die lit j) bis m) die neuen Bezeichnungen k) bis n);
    Verweise darauf in Satzung und Geschäftsordnung sind dementsprechend
    anzupassen; nach der lit i) wird folgende neue lit j) eingefügt: „j)
    Bestellung und Abberufung des/der Landesgeneralsekretär:in auf Vorschlag
    des/der Landessprecher:in“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Art 9.3. lautet:
    „Der Landesvorstand kann einzelne seiner Aufgaben dem/der
    Landessprecher:in, einzelnen Landesvorstandsmitgliedern, dem/der
    Landesgeschäftsführer:in oder dem/der Landesgeneralsekretär:in übertragen.
    Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der
    Landesmitgliederversammlung. Im Übrigen legt der Landesvorstand im Falle
    der Bestellung eines/einer Landesgeneralsekretär:in die Verteilung der
    Zuständigkeiten zwischen dem/der Landesgeschäftsführer:in und dem/der
    Landesgeneralsekretär:in fest.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Art 9.3. lautet:
        „Der Landesvorstand kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Landessprecher:in, einzelnen Landesvorstandsmitgliedern, dem/der Landesgeschäftsführer:in oder dem/der Landesgeneralsekretär:in übertragen. Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Landesmitgliederversammlung. Im Übrigen legt der Landesvorstand im Falle der Bestellung eines/einer Landesgeneralsekretär:in die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem/der Landesgeschäftsführer:in und dem/der Landesgeneralsekretär:in fest.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Die Art 9.6. und 9.7 erhalten die neuen Bezeichnungen Art 9.7 und 9.8.;
    Verweise darauf in Satzung und Geschäftsordnung sind dementsprechend
    anzupassen; nach Art 9.5 wird folgender neuer Art 9.6 eingefügt„9.6.
    Landesgeneralsekretär:in
    Auf Vorschlag des/der Landessprecher:in kann vom Landesvorstand fakultativ
    ein/e Landesgeneralsekretär:in bestellt oder abberufen werden.
    Der/die Landesgeneralsekretär:in unterstützt den/die Landessprecher:in bei
    der politischen Koordination, Kommunikation und Vertretung der
    Landesgruppe. Die nähere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem/der
    Landesgeschäftsführer:in und dem/der Landesgeneralsekretär:in legt der
    Landesvorstand fest.
    Die Bestellung gilt längstens für die Funktionsperiode des Landesvorstands
    und endet mit der ersten Sitzung eines neu gewählten Landesvorstands.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Die Art 9.6. und 9.7 erhalten die neuen Bezeichnungen Art 9.7 und 9.8.; Verweise darauf in Satzung und Geschäftsordnung sind dementsprechend anzupassen; nach Art 9.5 wird folgender neuer Art 9.6 eingefügt„9.6. Landesgeneralsekretär:in
        Auf Vorschlag des/der Landessprecher:in kann vom Landesvorstand fakultativ ein/e Landesgeneralsekretär:in bestellt oder abberufen werden.
        Der/die Landesgeneralsekretär:in unterstützt den/die Landessprecher:in bei der politischen Koordination, Kommunikation und Vertretung der Landesgruppe. Die nähere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem/der Landesgeschäftsführer:in und dem/der Landesgeneralsekretär:in legt der Landesvorstand fest.
        Die Bestellung gilt längstens für die Funktionsperiode des Landesvorstands und endet mit der ersten Sitzung eines neu gewählten Landesvorstands.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 10.1 erhalten die Z. 5 bis 7 die neuen Ziffern 6 bis 8; Verweise
    darauf in Satzung und Geschäftsordnung sind dementsprechend anzupassen;
    nach der Z. 4 ist folgende neue Z. 5 einzufügen: „5. im Falle seiner/ihrer
    Bestellung der/die Landesgeneralsekretär:in,“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 10.2.h wird der Verweis auf Art 17.2.2.c 2. Absatz durch einen
    Verweis auf Art 18.2.2.c 2. Absatz ersetzt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 10.2.i lautet: „die Mitwirkung an der Listenerstellung gem. Art.
    16.1.1.b., 16.3.2.d., 16.4.2., 16.4.4., 16.5.1., 16.5.2. und 16.6.3. –
    anstelle des Landesvorstands;“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 10.2 wird folgende lit o) angefügt: „o) inhaltliche Leitanträge an
    die Landesmitgliederversammlung“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 10.2 wird folgende lit p) angefügt: „p) Aufkündigung von
    Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
    anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landesebene
    -hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen
    Stimmen erforderlich“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä3
  1. Art 10a.5 entfällt

Änderungsantrag Ä3

, gestellt von: Wolfgang Gerold
      1. Art 10a.5 entfällt: Der/die Bezirksmanager:in ist für die organisatorischen Angelegenheiten in der Bezirksgruppe auf hauptamtlicher Basis verantwortlich. Er/sie ist dem/der Landesgeschäftsführer:in in allen
        disziplinären Angelegenheiten unterstellt und diesem/dieser berichtspflichtig. Im Zuge einer geteilten Verantwortung ist der/die Bezirkssprecher:in gemeinsam mit dem/der Landesgeschäftsführer:in für die fachliche Führung des/der Bezirksmanager:in verantwortlich. Dem/der Bezirksmanager:in können auf diesem Wege auch weitere Aufgaben übertragen werden. Er/sie hat dem/der Landesgeschäfts-führer:in in regelmäßigen Abständen über die Gesamtsituation und über wesentliche Vorkommnisse im Bezirk zu berichten und ihn/sie bei der Koordination landesweiter Vorhaben zu unterstützen. Der/die Bezirksmanager:in kann in das Bezirksteam ohne Stimmrecht kooptiert werden. Die gewählte Funktion als ,,Weiteres Mitglied“ innerhalb des Bezirksteams schließt die Ausübung der Tätigkeit des/der Bezirksmanager:in nicht aus. In Abstimmung mit dem dem/der Landesgeschäftsführer:in kann ein Bezirk auf die Funktion des/der Bezirksmanager:in verzichten bzw. können auf Wunsch von zwei oder drei Bezirken, diese eine gemeinsame Bezirksmanager:in haben oder eine/r auch themenbezogen für mehrere Bezirke
        eingesetzt werden.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 15.10.1 wird nach dem Begriff „Landesgeschäftsführer:in“ die
    Wortfolge „ein/eine für eine Landesgruppe bestellte:r
    Landesgeneralsekretär:in,“ einegfügt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 15.10.3 werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend davon können
    Personen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zur Partei mit der
    laufenden organisatorischen Betreuung einer oder mehrerer Wiener
    Bezirksgruppen betraut sind, für die Dauer dieser Tätigkeit in den jeweils
    von ihnen betreuten Bezirken weder für die Funktion des/der
    Bezirkssprecher:in noch für die Funktion des/der stellvertretenden
    Bezirkssprecher:in gewählt werden. Werden Funktionsträger:innen während
    ihrer Funktionsperiode mit einer solchen Tätigkeit betraut, endet ihre
    Funktion mit Beginn dieser Tätigkeit.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 16.1.3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Landtags- bzw.
    Gemeinderatswahlen teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die das 16.
    Lebensjahr vollendet haben sowie entweder im betreffenden Bundesland bzw.
    der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben sowie diejenigen
    Auslandsösterreicher:innen, die für die betreffende Wahl aufgrund
    landesgesetzlicher Bestimmungen wahlberechtigt sind.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 16.5.4 zweiter Satz lautet: „Über den Ausschluss entscheidet der
    Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit bzw. bei Listenerstellungen auf
    Landes-, Gemeinde- oder Bezirksebene der zuständige Landesvorstand.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 16.5.4 wird im vierten Satz nach der Wortfolge „Stellungnahme des
    Bundesvorstands“ die Wortfolge „bzw. zuständigen Landesvorstands“
    eingefügt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 16.5.4 wird folgender Satz angefügt: „Ist ein Erweiterter
    Landesvorstand eingerichtet und betrifft die Angelegenheit die Landes-,
    Gemeinde- oder Bezirksebene, so tritt dieser an die Stelle des Erweiterten
    Vorstands“.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Die Art 16.6.1 bis 16.6.3 lauten:
    „16.6.1. Bewerbungen
    Bewerbungen für die Funktion eines Mitglieds des Bundesrats sind dem/der
    jeweiligen Landesgeschäftsführer:in zu übermitteln. Dabei sind die
    Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 B-VG zu beachten.

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Die Art 16.6.1 bis 16.6.3 lauten:
        „16.6.1. Bewerbungen
        Bewerbungen für die Funktion eines Mitglieds des Bundesrats sind dem/der jeweiligen Landesgeschäftsführer:in zu übermitteln. Dabei sind die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 B-VG zu beachten.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. 16.6.2. Online-Dialog
    Der/die Landesgeschäftsführer:in hat alle gültigen Kandidaturen auf einer
    öffentlichen Website kundzumachen, auf der die Kandidat:innen Gelegenheit
    haben, mit den Wähler:innen in Dialog zu treten.

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. 16.6.2. Online-Dialog
        Der/die Landesgeschäftsführer:in hat alle gültigen Kandidaturen auf einer öffentlichen Website kundzumachen, auf der die Kandidat:innen Gelegenheit haben, mit den Wähler:innen in Dialog zu treten.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. 16.6.3. Landesvorstands-Vorschlag
    Im ersten Schritt des Listenerstellungsverfahrens erstellt der Erweiterte
    Landesvorstand, ist ein solcher nicht eingerichtet der Landesvorstand
    gemeinsam mit dem Bundesvorstand, nach der in Art 16.3.2.c. erläuterten
    Methode einen Landesvorstands-Vorschlag.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. 16.6.3. Landesvorstands-Vorschlag
        Im ersten Schritt des Listenerstellungsverfahrens erstellt der Erweiterte Landesvorstand, ist ein solcher nicht eingerichtet der Landesvorstand gemeinsam mit dem Bundesvorstand, nach der in Art 16.3.2.c. erläuterten Methode einen Landesvorstands-Vorschlag.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 16.6.5 lautet der letzte Halbsatz „der/die Darauffolgende (und bei
    entsprechendem Vorschlagsrecht auch weitere Platzierte) als
    Ersatzmitglied(er) des Bundesrats nominiert sind.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Nach Art 16.6.5 ist folgender Art 16.6.6 anzufügen:
    „16.6.6. Ausführungsbestimmungen
    Bezüglich der konkreten Fristen und Unterlagen sind bei Anspruch auf einen
    (oder mehrere) Sitz(e) im Bundesrat konkrete Ausführungsbestimmungen vom
    Landesvorstand zu beschließen. Diese umfassen jene Angelegenheiten aus Art
    16.5.1, die sinngemäß für den Bundesrat angewandt werden können.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Nach Art 16.6.5 ist folgender Art 16.6.6 anzufügen:
        „16.6.6. Ausführungsbestimmungen
        Bezüglich der konkreten Fristen und Unterlagen sind bei Anspruch auf einen (oder mehrere) Sitz(e) im Bundesrat konkrete Ausführungsbestimmungen vom Landesvorstand zu beschließen. Diese umfassen jene Angelegenheiten aus Art 16.5.1, die sinngemäß für den Bundesrat angewandt werden können.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Art 18.3.1.b fünfter Satz wird das Datum „30. 10. d. J.“ durch das
    Datum „1. 11. d. J.“ ersetzt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Art 18.3.1.a letzter Satz entfällt
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59

Abschnitt 2 – Geschäftsordnung

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Punkt 1.1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die
    Einladung zu einer rein digitalen außerordentlichen Mitgliederversammlung
    erfolgt mindestens 72 Stunden vor dem Versammlungstermin.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Punkt 3.7 lautet: „Sollte zu einem Tagesordnungspunkt mehr als ein Antrag
    zur Abstimmung vorliegen, so hat das Sitzungspräsidium eine Reihung der
    Anträge sowie allenfalls eine Zusammenziehung der Debatten festzulegen und
    zu Beginn des Tagesordnungspunktes zur Abstimmung zu bringen. Die
    Mitgliederversammlung kann auf Antrag von zehn Mitgliedern eine Umreihung
    beschließen. Bei Vorliegen mehr als eines Umreihungsantrags kann das
    Sitzungspräsidium das Dr.-Alex-Müller-Verfahren (maximal fünf bevorzugte
    Anträge) zur Anwendung bringen. Zuvor vertagte Anträge werden jedenfalls
    vorgereiht.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Punkt 4.3 erster Satz entfällt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Punkt 4.4 entfällt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Punkt 5 erster Satz lautet: „Bei Abstimmungen und Wahlen sind all jene
    Mitglieder stimmberechtigt, die sich für die Mitgliederversammlung
    angemeldet und ihren Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr
    entrichtet haben, wobei die Anmelde- und Zahlungsfristen, allenfalls
    differenziert nach physischer und digitaler Teilnahme, in der Einladung
    bekanntgegeben werden.“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. In Punkt 6.3 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Derartige
    Begutachtungsentwürfe bedürfen bis zum Ablauf der Frist der Unterstützung
    von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des antragstellenden
    Mitglieds).“
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  1. Punkt 6.5 zweiter Satz entfällt.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 16.09.2026, 10:00 bis 23.09.2026, 09:59
  • Ä1NEU
  1. Nach Punkt 9 der Geschäftsordnung wird folgender Punkt 9a eingefügt:
    „9a. Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend
    Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen
    Parteien, Vereinen oder Gruppierungen
    9a.1 Der Erweiterte Bundesvorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen,
    einen Antrag betreffend den Abschluss, bzw. mit einfacher Mehrheit
    beschließen, einen Antrag betreffend die Aufkündigung einer Vereinbarung
    (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
    anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundesebene
    (Art 4.3.h) an die Mitgliederversammlung zu richten. Solche Anträge sind
    dem Bundesbüro bis 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln
    und von diesem unverzüglich auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform
    zu veröffentlichen.
    9a.2 Ein Antrag betreffend den Abschluss einer Koalitionsvereinbarung hat
    das Regierungsprogramm sowie die Ressortaufteilung zu enthalten.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. Nach Punkt 9 der Geschäftsordnung wird folgender Punkt 9a eingefügt:
        „9a. Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen
        9a.1 Der Erweiterte Bundesvorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, einen Antrag betreffend den Abschluss, bzw. mit einfacher Mehrheit beschließen, einen Antrag betreffend die Aufkündigung einer Vereinbarung (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundesebene (Art 4.3.h) an die Mitgliederversammlung zu richten. Solche Anträge sind dem Bundesbüro bis 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln und von diesem unverzüglich auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen.
        9a.2 Ein Antrag betreffend den Abschluss einer Koalitionsvereinbarung hat das Regierungsprogramm sowie die Ressortaufteilung zu enthalten.“
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  1. In Punkt 9.2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Ebenso
    kann kann der/die Antragsteller:in des Hauptantrages im Einvernehmen mit
    dem/den Antragsteller:innen eines Abänderungsantrags einen Konsensantrag
    erstellen und diesen ohne Abstimmung in den Hauptantrag integrieren.“
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  1. In Punkt 12 wird folgender Punkt 12.9 angefügt: „12.9 Ist nur ein Platz zu
    besetzen, für den genau zwei Personen kandidieren, die die gleiche
    Stimmenzahl erzielen, so findet zwischen diesen beiden Kandidat:innen noch
    ein weiterer Wahlgang statt. Erzielen sie dabei neuerlich die gleiche
    Stimmenzahl, so wird der Wahlvorgang beendet, die Wahl des nicht besetzten
    Platzes neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten
    Mitgliederversammlung durchzuführen.“
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  • Ä1NEU
  1. In Punkt 13.1 der Geschäftsordnung wird folgende lit h) angefügt:
    „h) Bei der Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend
    Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen
    oder Gruppierungen auf Landesebene (Art 8.2.h) tritt anstelle des
    Erweiterten Bundesvorstands der Erweiterte Landesvorstand; sollte ein
    solches nicht eingerichtet sein der Landesvorstand gemeinsam mit dem
    Bundesvorstand.“

Änderungsantrag Ä1NEU

, gestellt von: Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos
Bezieht sich auf insgesamt 9 Absätze
      1. In Punkt 13.1 der Geschäftsordnung wird folgende lit h) angefügt:
        „h) Bei der Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landesebene (Art 8.2.h) tritt anstelle des Erweiterten Bundesvorstands der Erweiterte Landesvorstand; sollte ein solches nicht eingerichtet sein der Landesvorstand gemeinsam mit dem Bundesvorstand.“
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Begründung

ACHTUNG! Zu diesem umfangreichen Antrag wird es Online-Termine mit Vertretern der Arbeitsgruppe für Rückfragen geben. Anmeldung ab Freitag über NEOS 2 Go

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Ad 1) Wunsch der Landesgruppe

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Ad 2) Verdeutlichung, dass es sich um gewählte Gremien handelt; Vergleichbarkeit mit anderen Parlamentsparteien

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Ad 3) Die Einberufungsfristen für Mitgliederversammlung waren bisher zweigleisig geregelt (Satzung und GO) und werden nunmehr ausschließlich der Geschäftsordnung übertragen.

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Ad 4, 7, 10, 20, 34, 35) Der Abschluss von Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen erfolgt auf Antrag des Erweiterten Bundes- oder Landesvorstands durch Beschlussfassung in der (Landes-)Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, wobei das Regierungsprogramm mind. 48 Stunden vor deren Beginn vorzulegen ist. Die Aufkündigung einer solchen Vereinbarung kann entweder direkt vom Erweiterten Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden oder mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt (jeweils analog auf Landesebene).

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ad 5) Die Einrichtung von Bürger:innen- und Expert:innenforen erfolgt auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstands.

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Ad 6, 17) Fehlverweisberichtigung

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Ad 8) authentische Interpretation bzw. Neuformulierung der bisherigen Regelung

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Ad 9) Die Einrichtung eines Erweiterten Landesvorstands erfolgt auf Antrag des Landesvorstands.

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Ad 11, 19) Regelung analog zur Bundesebene

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Ad 12-16, 22) fakultative Einrichtung eines Landesgeneralsekretärs auf Wunsch der Wiener Landesgruppe

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Ad 18) Gemeinde- bzw. Bezirkstreffen sollen auch durch Mitglieder des Erweiterten Landesvorstands, nicht nur durch Mitglieder des Landesvorstands geleitet werden können; ansonsten Fehlverweisberichtigungen

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Ad 21, 23) Entfall der Funktion des Wiener Bezirksmanagers pro Bezirksgruppe; abstraktere Regelung der diesbezüglichen Unvereinbarkeit

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Ad 24) authentische Interpretation der bisherigen Regelung

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Ad 25-27) Auf Landesebene und darunter soll der Ausschluss vom Vorwahlverfahren vom Landesvorstand beschlossen werden.

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Ad 28-30) Die Fristen für das Bundesratswahlverfahren werden von der Satzung in Ausführungsbestimmungen verschoben, die im Anlassfall vom Landesvorstand beschlossen werden.

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Ad 31) Bisher bestand eine Lücke bei Einzahlung des Mitgliedsbeitrags durch neue Mitglieder zwischen 30.10. und 1.11.

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Ad 32) Anpassung an geänderte Rechtslage im Parteiengesetz

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Ad 33) Die Einladungsfrist für rein digitale außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird von einer Woche auf 72 Stunden verkürzt.

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Ad 36-38) Flexibilisierung der Anmelde- und Zahlungsfristen für die Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung; Entfall der allfälligen Voraussetzung der Mitverfolgung des Livestreams für die Wahrung der Stimmberechtigung.

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Ad 39-40) Die Unterstützung eines Antrags durch mindestens fünf Mitglieder soll nicht mehr spätestens bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung nachgewiesen werden, sondern bereits bis zum Ablauf der Einbringungsfrist.

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Ad 41) Einführung einer Regelung für die Reihung von Anträgen innerhalb eines Tagesordnungspunkts.

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Ad 42) Ermöglichung von Konsensanträgen in der zweiten Lesung

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Ad 43) Einführung einer einmaligen Stichwahl bei Stimmengleichheit

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LESEHILFE

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Neue Bezeichnungen für Parteigremien

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Aus „Landesteam“ wird „Landesvorstand“, aus „Bezirksteam“ der „Bezirksvorstand“ und aus „Vorstand“ der „Bundesvorstand“. NEOS X, die Landesgruppe für Auslandsösterreicher:innen, wird künftig NEOS 10 genannt.

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Koalitionen, Wahlbündnisse und Kooperationen

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Geregelt wird, wie eine solche Vereinbarung auch wieder beendet werden kann:

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Der Erweiterte Bundesvorstand kann die Aufkündigung selbst mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Alternativ kann er mit einfacher Mehrheit die Frage der Mitgliederversammlung vorlegen; dort reicht für die Aufkündigung ebenfalls eine einfache Mehrheit. Auf Landesebene funktioniert das grundsätzlich entsprechend.

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Bei einer Koalitionsvereinbarung muss außerdem das Regierungsprogramm samt Ressortaufteilung vorgelegt werden. Anträge müssen spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung beim Bundesbüro sein und veröffentlicht werden.

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Landesgeneralsekretär:in wird möglich

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Landesorganisationen bekommen die Möglichkeit, eine:n Landesgeneralsekretär:in einzusetzen. Das ist aber keine verpflichtende Funktion. Der/die Landessprecher:in schlägt die Person vor, der Landesvorstand bestellt oder entlässt sie.

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Aufgabe ist insbesondere die Unterstützung des/der Landessprecher:in bei politischer Koordination, Kommunikation und Vertretung der Landesgruppe.

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Wichtig ist die Abgrenzung zum/zur Landesgeschäftsführer:in: Wer wofür zuständig ist, entscheidet der jeweilige Landesvorstand.

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Wechsel zwischen Landesgruppen wird klarer geregelt

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Grundsätzlich gehört ein Mitglied weiterhin zu der Landesgruppe, in deren Bundesland es seinen Hauptwohnsitz hat. Bei einem Umzug wechselt grundsätzlich auch die Landesgruppe. Man kann allerdings innerhalb von 14 Tagen erklären, dass man bei der bisherigen Landesgruppe bleiben möchte. Zusätzlich kann man weiterhin unabhängig vom Wohnsitz zum Jahreswechsel freiwillig die Landesgruppe wechseln. Dafür muss man spätestens 14 Tage vorher die gewünschte Landesgruppe informieren und diese muss zustimmen.

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Erweiterter Landesvorstand

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Landesgruppen, die in einem Landtag vertreten sind, können einen Erweiterten Landesvorstand einrichten. Der Antrag dafür kommt vom Landesvorstand.

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Änderungen speziell für die Wiener Bezirke

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Die Regel für den Einsatz der Wiener Bezirksmanagers soll flexibler möglich sein. Weiterhin gibt es eine Unvereinbarkeit mit der Ausübung des Bezirkssprecher:in bzw. Stellvertreter:in.

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Vorwahlen und Ausschluss von Kandidat:innen:
Bei Vorwahlen auf Landes-, Gemeinde- oder Bezirksebene soll künftig der Landesvorstand darüber entscheiden, ob jemand vom Vorwahlverfahren ausgeschlossen wird. Bisher lag diese Kompetenz stärker auf Bundesebene.

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Bundesrats-Kandidat:innen

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Die konkreten Fristen sollen künftig nicht mehr dauerhaft in der Satzung stehen. Sie werden im Anlassfall durch Ausführungsbestimmungen des Landesvorstands festgelegt. Das Verfahren bleibt geregelt, wird aber flexibler, weil Details wie Fristen nicht jedes Mal über eine Satzungsänderung angepasst werden müssen.

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Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristiger digital stattfinden

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Für eine rein digitale außerordentliche Mitgliederversammlung reicht künftig eine Einladung mindestens 72 Stunden vorher. Bisher betrug diese Frist laut Begründung eine Woche. Praktisch: Wenn schnell eine Entscheidung der Mitglieder notwendig ist – beispielsweise in einer politischen Krisen- oder Koalitionssituation –, kann wesentlich kurzfristiger eine digitale Mitgliederversammlung stattfinden.

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Wer bei einer Mitgliederversammlung abstimmen darf

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Stimmberechtigt sind Mitglieder, die sich für die Mitgliederversammlung angemeldet und ihren Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr bezahlt haben.

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Die konkreten Fristen für Anmeldung und Zahlung werden künftig jeweils in der Einladung bekanntgegeben. Dabei können für digitale und persönliche Teilnahme unterschiedliche Fristen vorgesehen werden.

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Umgang mit Anträgen in der MV:

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  • Ein Antrag, der in das Begutachtungsverfahren eingebracht wird, braucht weiterhin mindestens fünf Unterstützer:innen einschließlich der antragstellenden Person. Diese fünf Unterstützungen müssen bereits bis zum Ende der Einreichfrist vorliegen.
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  • Wenn mehr als ein Antrag vorliegt, legt zunächst das Sitzungspräsidium die Reihenfolge fest. Zehn Mitglieder können allerdings eine andere Reihenfolge beantragen. Gibt es mehrere solche Vorschläge, kann ein besonderes Abstimmungsverfahren – das sogenannte Dr.-Alex-Müller-Verfahren – verwendet werden. Bereits früher vertagte Anträge werden jedenfalls vorgereiht. Praktische Bedeutung: Die Reihenfolge von Abstimmungen kann entscheidend dafür sein, welcher Antrag überhaupt noch zur Abstimmung kommt. Dafür gibt es nun ein klareres Verfahren.
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  • Kompromisse zwischen Haupt- und Abänderungsanträgen werden leichter. Wenn jemand einen Hauptantrag stellt und jemand anderer einen Abänderungsantrag dazu einbringt, können sich beide Seiten künftig auf einen gemeinsamen Konsensantrag einigen.Dieser kann dann ohne eigene Abstimmung über den Abänderungsantrag direkt in den Hauptantrag übernommen werden.
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Patt bei einer Wahl: einmalige Stichwahl

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Wenn genau ein Platz zu vergeben ist, genau zwei Personen kandidieren und beide gleich viele Stimmen erhalten, gibt es einen weiteren Wahlgang.

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Kommt es wieder zu einem Gleichstand wird beendet und der freie Platz bei der nächsten Mitgliederversammlung neu ausgeschrieben.

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Änderungsanträge

  • Ä1NEU (Alexander Weyrosta, Douglas Hoyos, Angenommen)
  • Ä3 (Wolfgang Gerold, Abgelehnt)

Kommentare

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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