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  1. UNOS BMV Wien am 26.07.2020
  2. Hauptantrag
  3. Änderungsantrag

Ä3 zu Für ein partizipatives UNOS

Antrag: Für ein partizipatives UNOS
Antragsteller_in: Michael Schuster
Status: Zurückgezogen
Eingereicht: 23.07.2020, 07:54

Antragstext

Von Zeile 9 bis 11 löschen:

Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird vom jeweiligen Landesteam entschieden
.

Von Zeile 122 bis 144 löschen:

§8. Zweigstellen
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie besitzen daher kein eigenes Statut.
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen.
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung halten.
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS – Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung widersprechen.

Von Zeile 203 bis 221 löschen:

§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle
(ii) Entlastung des Landesteams
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf Landesebene betreffen
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung
(e) Genehmigung der Tagesordnung
(f) Bestätigung der Wahlkommission
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben

Begründung

Die Errichtung von Zweigstellen als rechtliches Vehikel ist zum aktuellen Zeitpunkt der Entwicklung des Vereins nicht zielführend, führt zu mehr Aufwand und verteilter Verantwortung ohne deutlich erkennbaren Nutzen.

Zustimmung

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Kommentare

24.07.2020

Peter Michael Zipper:

Vereinsgesetz §1 Abs. 4: [...] Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.

Wer mehr Autonomie für die Entscheidungen in den Bundesländern möchte muss also auch Zweigstellen im Statut vorsehen, auch wenn diese nicht sofort errichtet werden, da die Mitgliederzahl es nicht in jedem Bundesland notwendig bzw. sinnvoll macht.
24.07.2020

Peter Michael Zipper:

Da dies aber der von Ä3 und Ä8 weniger weitgehende Änderungsantrag ist, wird Ä8 zuerst behandelt.
Wird diesem Antrag im Falle der Ablehnung von Ä8 zugestimmt würde so das Wahlrecht der Mitglieder für die Besetzung der Landesteams wegfallen. Ich bitte dich diesen Antrag (Ä3) zurückzuziehen.
  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 15.07.2020, 00:01 bis 25.07.2020, 17:00
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