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            <title>UNOS Bundesmitgliederversammlung am 26.07.2020 in Wien: Anträge</title>
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                <title>UNOS Bundesmitgliederversammlung am 26.07.2020 in Wien: Anträge</title>
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                        <title>Für ein partizipatives UNOS</title>
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                        <author>Peter Michael Zipper</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Generalversammlung möge beschließen, dass die Statuten geändert und um eine Geschäftsordnung erweitert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Statuten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“ mit der Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende Bezeichnungen für Wahllisten wählen.<br>
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.<br>
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird vom jeweiligen Landesteam entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck</strong><br>
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist gemeinnützig im Sinne der §§34ff BAO.<br>
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewusstseinsbildung für die Werte des Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit bei Unternehmer*innen, in der Gesellschaft und den österreichischen Wirtschaftskammern. Dies soll insbesondere, doch nicht ausschließlich, durch die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Interessensvertretung seiner Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) die Beteiligung an Wahlen zu gesetzlichen Vertretungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) die Unterstützung anderer Gruppen oder Vereine, die sich diesen oder ähnlichen Zwecken verschrieben haben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Versammlungen im Sinne des VersammlungsG</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der Interessensvertretung<br><br>
(g) Erwirkung von positiven wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>umfassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</strong><br>
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br>
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.<br>
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br>
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br>
(b) Spenden<br>
(c) Förderungen<br>
(d) Sammlungen<br>
(e) letztwillige Zuwendungen<br>
(f) Erträge aus Veranstaltungen<br>
(g) Sponsoring</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Grundwerte des Vereins</strong><br>
(1) Die Grundwerte des Vereins umfassen:<br>
(a) Transparenz<br>
(b) die Freiheit des Individuums<br>
(c) die liberale Marktwirtschaft<br>
(d) Ablehnung autoritärer Regime<br>
(e) Ablehnung von staatlichen Zwängen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Arten der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 4 Arten der Mitgliedschaft:<br>
(a) ordentliche Mitglieder<br>
(b) außerordentliche Mitglieder<br>
(c) Ehrenmitglieder<br>
(d) Fördernde Mitglieder<br>
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Bundesvorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.<br>
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für ordentliche Mitglieder.<br>
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.<br>
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung stellen.<br>
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§6. Erwerb der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.<br>
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.<br>
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstands durch die Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§7. Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden können.<br>
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.<br>
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.<br>
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br>
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.<br>
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.<br>
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.<br>
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.<br>
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen im Verein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§8. Zweigstellen</strong><br>
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie besitzen daher kein eigenes Statut.<br>
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen.<br>
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung halten.<br>
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.<br>
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.<br>
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS – Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.<br>
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung widersprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9. Vereinsorgane</strong><br>
(1) Die Organe des Vereins sind:<br>
(a) die Generalversammlung,<br>
(b) die Landesmitgliederversammlung,<br>
(c) der Bundesvorstand,<br>
(d) die Landesteams,<br>
(e) der erweiterte Vorstand,<br>
(f) die Rechnungsprüfer*innen,<br>
(g) das Schiedsgericht,<br>
(h) die Ombudspersonen.<br>
(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.<br>
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet, deren jeweilige Anzahl ist aber im Protokoll zu vermerken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§10. Generalversammlung</strong><br>
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.<br>
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf<br>
(a) Beschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br>
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,<br>
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen statt.<br>
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).<br>
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.<br>
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br>
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br>
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) Wahl der<br>
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)<br>
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts<br>
(iii) Rechnungsprüfer*innen<br>
(iv) Ombudspersonen<br>
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung<br>
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §20 dieses Statuts<br>
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über<br>
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS<br>
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern<br>
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes<br>
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe<br>
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge<br>
(vi) das Budget des Vereins<br>
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung<br>
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des Vereins bundesweit betreffen<br>
(d) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(e) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen</strong><br>
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.<br>
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.<br>
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams<br>
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen<br>
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle<br>
(ii) Entlastung des Landesteams<br>
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder<br>
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf Landesebene betreffen<br>
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:<br>
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung<br>
(e) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(f) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§12. Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in, einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.<br>
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand bekleiden.<br>
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.<br>
(4) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br>
(5) Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.<br>
(6) Der Bundesvorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br>
(7) Der Bundesvorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.<br>
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin stattzufinden.<br>
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller Stimmberechtigung möglich.<br>
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.<br>
(11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.<br>
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.<br>
(13) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung den Ausschlag.<br>
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:<br>
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br>
(b) Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer Nachfolger*in wirksam.<br>
(15) Der Bundesvorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen. Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der Zweigstelle kommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§13. Aufgaben des Bundesvorstands</strong><br>
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br>
(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Bundesvorstandes:<br>
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis<br>
(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung<br>
(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br>
(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten<br>
(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss<br>
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens<br>
(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern<br>
(h) Führung eines auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs<br>
(i) Koordination des Wahlkampfs<br>
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins<br><br><br>
(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der Generalversammlung<br>
(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und erheblicher Beschaffungen<br>
(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen<br>
(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter<br>
(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut Vereinszweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder</strong><br>
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin vertreten.<br>
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n Bundesgeschäftsführer*in delegieren.<br>
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:<br>
(a) Administrative Stabsstelle<br>
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane<br>
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der Landessprecher*innen und Mandatar*innen<br>
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros<br>
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung<br>
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§15. Der erweiterte Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung der Organisation zu verstehen.<br>
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.<br>
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams vertreten werden.<br>
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.<br>
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden Mitglied.<br>
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.<br>
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.<br>
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des erweiterten Bundesvorstandes besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§16. Landesteams</strong><br>
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Wurde das Landesteam vom Bundesvorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.<br>
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:<br>
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und Stakeholdern<br>
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland<br>
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder<br>
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung<br>
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems<br>
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins<br>
(g) lokales Fundraising<br>
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand bestätigt wurden<br>
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren<br>
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und Landesebene</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17. Rechnungsprüfer*innen</strong><br>
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br>
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.<br>
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel in allen Vereinen der UNOS.<br>
(4) Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.<br>
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.<br>
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.<br>
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§18. Schiedsgericht</strong><br>
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.<br>
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.<br>
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.<br>
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.<br>
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.<br>
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.<br>
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.<br>
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.<br>
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§19. Ombudsperson</strong><br>
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein<br>
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Bundesvorstandes bzw. der Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.<br>
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf. zu vermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§20. Freiwillige Auflösung des Vereins</strong><br>
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eines Zweigvereins kann nur in einer Generalsversammlung bzw. Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br>
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r, das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§21. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Status berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.<br>
(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist ein untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Geschäftsordnung der Generalversammlung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.<br>
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.<br>
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.<br>
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.<br>
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.<br>
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.<br>
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.<br>
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.<br>
(9) Generalversammlungen haben abwechselnd jeweils einmal im Bundesland des Vereinssitzes und einmal in einem anderen Bundesland mit über 20 Mitgliedern nach Rotationsprinzip stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2 Präsidium </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.<br>
(2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Generalversammlung aus. Es hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.<br>
(4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit.<br>
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören.<br>
(6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen oder nicht gewählt, macht der Bundesvorstand einen neuen Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Tagesordnung </strong><br>
(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung verschickt.<br>
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:<br>
(a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;<br>
(c) Beschluss der Tagesordnung;<br>
(d) Rede des*der Bundessprecher*in;<br>
(e) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;<br>
(f) Berichte aus den Arbeitsgruppen;<br>
(g) Anträge;<br>
(h) Allfälliges.<br>
(3) Auf Generalversammlungen bei denen die Kollegialorgane der UNOS gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:<br>
(a) Rechenschaftsbericht des*der Geschäftsführer*in;<br>
(b) Tätigkeitsberichte<br>
• Bericht des Schiedsgerichts;<br>
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen;<br>
• Bericht der Ombudsperson;<br>
(c) Entlastung des Bundesvorstands;<br>
(d) Wahl des Bundesvorstands;<br>
(e) Wahl der weiteren Organe.<br>
(4) Der*Die Präsident*in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.<br>
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Zählkommission</strong><br>
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.<br>
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem Präsidium.<br>
(3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Rechenschaftsberichte</strong><br>
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.<br>
(2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.<br>
(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer*innen und die Ombudsperson haben am Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6. Wahlen</strong><br>
(1) Die Generalversammlung wählt<br>
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;<br>
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;<br>
(c) die Rechnungsprüfer;<br>
(d) die Ombudsperson.<br>
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.<br>
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.<br>
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.<br>
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.<br>
(6) Wahlvorschläge müssen mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung der_dem Bundesgeschäftsführer_in übermittelt werden um auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. Der_die Bundesgeschäftsführerin hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung auf einer dafür vorgesehenen Plattform den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion anzubieten um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.<br>
(7) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in alphabetischer Reihenfolge Reihenfolge, gruppiert nach Funktionen.<br>
(8) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.<br>
(9) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.<br><br>
(10) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Gegenstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.<br>
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.<br>
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.<br>
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7. Nichtwahl von Ämtern</strong><br>
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.<br>
(2) Für die Wahl des Bundessprechers und seines Stellvertreters, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die Generalversammlung aufgelöst. Der amtierende Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Generalsekretär bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneuten Generalversammlung zu einem Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der gerade abgehaltenen Generalversammlung sein darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8. Nachwahl</strong><br>
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende Ereignis folgt, statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9. Abberufung</strong><br>
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer Generalversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.<br>
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Generalversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.<br>
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.<br>
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.<br>
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10. Abstimmungen</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen ab.<br>
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.<br>
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.<br>
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.<br>
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.<br>
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene </strong><br>
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist der Generalsversammlung vom Bundesvorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.<br>
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.<br>
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand</strong><br>
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der Generalversammlung Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.<br>
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufräge an sich selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.<br>
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person geleitet.<br>
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die Erfüllung der Arbeitsaufräge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern</strong><br>
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren durchgeführt:<br>
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.<br>
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der Kandidat*innenliste begründet zu streichen.<br>
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams oder des Bundesvorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des jeweiligen Wahlvorschlages für jene Fachorganisation statt, in denen im jeweiligen Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.<br>
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer Fachorganisation im jeweiligen Bundesland haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.<br>
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden. Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt die gereihte Liste.<br>
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.<br>
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte Liste keine Voraussetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien</strong><br>
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht Voraussetzung.<br>
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert. Gemäß dem Verfahren in §13 Abs. 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Bundesvorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(4) Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.<sup>1</sup> In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.<br>
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den vorderen Platz auf der Liste.<br>
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder Bundesvorstand).<br><br>
(Fußnote: <sup>1</sup> Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im Einheitsintervall [0,1].)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15. Statutenanträge</strong><br>
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16. Leitantrag </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge teil.<br>
(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.<br>
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 17) oder als dringlicher Antrag (§ 18) eingebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17. Allgemeine Anträge </strong><br>
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.<br>
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.<br>
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.<br>
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.<br>
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.<br>
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.<br>
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18. Dringlichkeitsanträge</strong><br>
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.<br>
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu machen.<br>
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des Vereins betreffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19. Antragsdebatte</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.<br>
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.<br>
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied schriftliche Änderungsanträge stellen.<br>
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §20 Abs. 3 lit f gestellt wird.<br>
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs 3 lit g auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.<br>
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.<br>
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20. Geschäftsordnungsanträge </strong><br>
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.<br>
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.<br>
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes beantragen:<br>
(a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;<br>
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;<br>
(d) Begrenzung der Redezeit;<br>
(e) Pause der Generalversammlung;<br>
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller;<br>
(g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;<br>
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen:<br>
(a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;<br>
(b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;<br>
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;<br>
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss beendet werden kann;<br>
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung;<br>
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufrägen an den Bundesvorstand;<br>
(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21. Erklärungen </strong><br>
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22. Zwischenfragen</strong><br>
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23. Protokoll</strong><br>
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung dokumentieren. Es muss mindestens enthalten<br>
(a) die genehmigte Tagesordnung;<br>
(b) die Ergebnisse von Wahlen;<br>
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;<br>
(d) die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung.<br>
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.<br>
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.<br>
(4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt.<br>
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.<br>
(6) Die Liste der Teilnehmer der Generalversammlung ist vom Bundesvorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Liebe Mitglieder, Mandatar*innen und Kolleg*innen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>die Statuten unseres Vereins lassen aktuell nur relativ wenig Partizipation von möglichst vielen Mitgliedern zu und sind auch nicht auf eine solche ausgerichtet. Dieser Antrag möchte das verändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Ziel des Antrags ist es, Mitglieder zu ermutigen Anträge, vor allem zu inhaltlichen Themen, bei einer jährlichen Generalversammlung zu stellen, geordnet zu diskutieren und so gemeinsame Positionen zu vielen verschiedenen Themen zu formen. Diese Positionen sollen dann alle Mandatar*innen und Funktionär*innen für UNOS vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Sekundärziel ist es die Struktur von UNOS fit für Wachstum zu machen. Dazu soll den Landesteams mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden - vor allem durch eine noch durch den EV zu erarbeitende Finanzordnung.<br><br>
Ich hoffe sehr auf eine rege Beteiligung durch Änderungsanträge und Kommentare, denn nur so kann auch wirklich an alles gedacht sein. Änderungen, die gut begründet sind und den zwei zentralen Zielen zuträglich scheinen werde ich direkt übernehmen - über alle anderen Änderungen können wir sowohl hier auf der Plattform, als auch bei der Generalversammlung diskutieren. Ich freue mich sehr auf eine lebendige Diskussion, die möglichst strukturiert abläuft.<br><br>
Zur leichteren Lesbarkeit habe ich auch eine PDF-Version des aktuellen Vorschlags angehängt - sie sind 1:1 ident mit dem Vorschlag in reinem Text hier und rein als Service gedacht. Änderungsvorschläge macht bitte direkt über die Antragsschmiede.<br><br>
Ich wünsche uns allen eine tolle Diskussion!<br><br>
Liebe Grüße<br>
Peter Zipper<br>
Mitglied des Landesteams Wien</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2><iframe class="pdfViewer" src="/unos_mv_260720/motion/176/embeddedpdf?file=%2Funos_mv_260720%2Fmotion%2F176%2Fviewpdf%3FsectionId%3D313"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2020 10:25:04 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Für ein partizipatives UNOS</title>
                        <link>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/175</link>
                        <author>Peter Michael Zipper</author>
                        <guid>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/175</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Generalversammlung möge beschließen, dass die Statuten geändert und um eine Geschäftsordnung erweitert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Statuten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“ mit der Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende Bezeichnungen für Wahllisten wählen.<br>
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.<br>
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird vom jeweiligen Landesteam entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck</strong><br>
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist gemeinnützig im Sinne der §§34ff BAO.<br>
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewusstseinsbildung für die Werte des Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit bei Unternehmer*innen, in der Gesellschaft und den österreichischen Wirtschaftskammern. Dies soll insbesondere, doch nicht ausschließlich, durch die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Interessensvertretung seiner Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) die Beteiligung an Wahlen zu gesetzlichen Vertretungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) die Unterstützung anderer Gruppen oder Vereine, die sich diesen oder ähnlichen Zwecken verschrieben haben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Versammlungen im Sinne des VersammlungsG</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der Interessensvertretung<br><br>
(g) Erwirkung von positiven wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>umfassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</strong><br>
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br>
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.<br>
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br>
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br>
(b) Spenden<br>
(c) Förderungen<br>
(d) Sammlungen<br>
(e) letztwillige Zuwendungen<br>
(f) Erträge aus Veranstaltungen<br>
(g) Sponsoring</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Grundwerte des Vereins</strong><br>
(1) Die Grundwerte des Vereins umfassen:<br>
(a) Transparenz<br>
(b) die Freiheit des Individuums<br>
(c) die liberale Marktwirtschaft<br>
(d) Ablehnung autoritärer Regime<br>
(e) Ablehnung von staatlichen Zwängen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Arten der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 4 Arten der Mitgliedschaft:<br>
(a) ordentliche Mitglieder<br>
(b) außerordentliche Mitglieder<br>
(c) Ehrenmitglieder<br>
(d) Fördernde Mitglieder<br>
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Bundesvorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.<br>
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für ordentliche Mitglieder.<br>
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.<br>
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung stellen.<br>
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§6. Erwerb der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.<br>
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.<br>
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstands durch die Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§7. Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden können.<br>
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.<br>
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.<br>
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br>
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.<br>
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.<br>
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.<br>
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.<br>
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen im Verein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§8. Zweigstellen</strong><br>
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie besitzen daher kein eigenes Statut.<br>
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen.<br>
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung halten.<br>
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.<br>
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.<br>
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS – Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.<br>
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung widersprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9. Vereinsorgane</strong><br>
(1) Die Organe des Vereins sind:<br>
(a) die Generalversammlung,<br>
(b) die Landesmitgliederversammlung,<br>
(c) der Bundesvorstand,<br>
(d) die Landesteams,<br>
(e) der erweiterte Vorstand,<br>
(f) die Rechnungsprüfer*innen,<br>
(g) das Schiedsgericht,<br>
(h) die Ombudspersonen.<br>
(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.<br>
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet, deren jeweilige Anzahl ist aber im Protokoll zu vermerken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§10. Generalversammlung</strong><br>
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.<br>
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf<br>
(a) Beschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br>
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,<br>
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen statt.<br>
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).<br>
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.<br>
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br>
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br>
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) Wahl der<br>
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)<br>
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts<br>
(iii) Rechnungsprüfer*innen<br>
(iv) Ombudspersonen<br>
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung<br>
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §? dieses Statuts<br>
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über<br>
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS<br>
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern<br>
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes<br>
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe<br>
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge<br>
(vi) das Budget des Vereins<br>
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung<br>
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des Vereins bundesweit betreffen<br>
(d) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(e) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen</strong><br>
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.<br>
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.<br>
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams<br>
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen<br>
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle<br>
(ii) Entlastung des Landesteams<br>
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder<br>
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf Landesebene betreffen<br>
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:<br>
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung<br>
(e) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(f) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§12. Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in, einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.<br>
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand bekleiden.<br>
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.<br>
(4) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br>
(5) Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.<br>
(6) Der Bundesvorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br>
(7) Der Bundesvorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.<br>
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin stattzufinden.<br>
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller Stimmberechtigung möglich.<br>
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.<br>
(11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.<br>
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.<br>
(13) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung den Ausschlag.<br>
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:<br>
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br>
(b) Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer Nachfolger*in wirksam.<br>
(15) Der Bundesvorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen. Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der Zweigstelle kommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§13. Aufgaben des Bundesvorstands</strong><br>(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br>(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Bundesvorstandes:<br>(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis<br>(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung<br>(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br>(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten<br>(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss<br>(f) Verwaltung des Vereinsvermögens<br>(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern<br>(h) Führung eines auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs<br>(i) Koordination des Wahlkampfs<br>(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins<br><br><br>(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der Generalversammlung<br>(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und erheblicher Beschaffungen<br>(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen<br>(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter<br>(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut Vereinszweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder</strong><br>
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin vertreten.<br>
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n Bundesgeschäftsführer*in delegieren.<br>
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:<br>
(a) Administrative Stabsstelle<br>
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane<br>
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der Landessprecher*innen und Mandatar*innen<br>
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros<br>
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung<br>
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§15. Der erweiterte Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung der Organisation zu verstehen.<br>
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.<br>
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams vertreten werden.<br>
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.<br>
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden Mitglied.<br>
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.<br>
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.<br>
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des erweiterten Bundesvorstandes besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§16. Landesteams</strong><br>
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Wurde das Landesteam vom Bundesvorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.<br>
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:<br>
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und Stakeholdern<br>
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland<br>
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder<br>
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung<br>
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems<br>
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins<br>
(g) lokales Fundraising<br>
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand bestätigt wurden<br>
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren<br>
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und Landesebene</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17. Rechnungsprüfer*innen</strong><br>
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br>
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.<br>
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel in allen Vereinen der UNOS.<br>
(4) Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.<br>
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.<br>
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.<br>
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§18. Schiedsgericht</strong><br>
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.<br>
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.<br>
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.<br>
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.<br>
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.<br>
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.<br>
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.<br>
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.<br>
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§19. Ombudsperson</strong><br>
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein<br>
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Bundesvorstandes bzw. der Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.<br>
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf. zu vermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§20. Freiwillige Auflösung des Vereins</strong><br>
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eines Zweigvereins kann nur in einer Generalsversammlung bzw. Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br>
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r, das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§21. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Status berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.<br>
(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist ein untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Geschäftsordnung der Generalversammlung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.<br>
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.<br>
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.<br>
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.<br>
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.<br>
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.<br>
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.<br>
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.<br>
(9) Generalversammlungen haben abwechselnd jeweils einmal im Bundesland des Vereinssitzes und einmal in einem anderen Bundesland mit über 20 Mitgliedern nach Rotationsprinzip stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2 Präsidium </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.<br>
(2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Generalversammlung aus. Es hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.<br>
(4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit.<br>
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören.<br>
(6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen oder nicht gewählt, macht der Bundesvorstand einen neuen Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Tagesordnung </strong><br>
(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung verschickt.<br>
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:<br>
(a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;<br>
(c) Beschluss der Tagesordnung;<br>
(d) Rede des*der Bundessprecher*in;<br>
(e) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;<br>
(f) Berichte aus den Arbeitsgruppen;<br>
(g) Anträge;<br>
(h) Allfälliges.<br>
(3) Auf Generalversammlungen bei denen die Kollegialorgane der UNOS gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:<br>
(a) Rechenschaftsbericht des*der Geschäftsführer*in;<br>
(b) Tätigkeitsberichte<br>
• Bericht des Schiedsgerichts;<br>
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen;<br>
• Bericht der Ombudsperson;<br>
(c) Entlastung des Bundesvorstands;<br>
(d) Wahl des Bundesvorstands;<br>
(e) Wahl der weiteren Organe.<br>
(4) Der*Die Präsident*in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.<br>
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Zählkommission</strong><br>
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.<br>
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem Präsidium.<br>
(3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Rechenschaftsberichte</strong><br>
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.<br>
(2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.<br>
(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer*innen und die Ombudsperson haben am Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6. Wahlen</strong><br>
(1) Die Generalversammlung wählt<br>
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;<br>
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;<br>
(c) die Rechnungsprüfer;<br>
(d) die Ombudsperson.<br>
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.<br>
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.<br>
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.<br>
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.<br>
(6) Wahlvorschläge müssen mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung der_dem Bundesgeschäftsführer_in übermittelt werden um auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. Der_die Bundesgeschäftsführerin hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung auf einer dafür vorgesehenen Plattform den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion anzubieten um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.<br>
(7) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in alphabetischer Reihenfolge Reihenfolge, gruppiert nach Funktionen.<br>
(8) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.<br>
(9) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.<br><br>
(10) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Gegenstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.<br>
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.<br>
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.<br>
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7. Nichtwahl von Ämtern</strong><br>
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.<br>
(2) Für die Wahl des Bundessprechers und seines Stellvertreters, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die Generalversammlung aufgelöst. Der amtierende Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Generalsekretär bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneuten Generalversammlung zu einem Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der gerade abgehaltenen Generalversammlung sein darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8. Nachwahl</strong><br>
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende Ereignis folgt, statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9. Abberufung</strong><br>
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer Generalversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.<br>
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Generalversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.<br>
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.<br>
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.<br>
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10. Abstimmungen</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen ab.<br>
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.<br>
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.<br>
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.<br>
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.<br>
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene </strong><br>
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist der Generalsversammlung vom Bundesvorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.<br>
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.<br>
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand</strong><br>
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der Generalversammlung Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.<br>
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufräge an sich selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.<br>
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person geleitet.<br>
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die Erfüllung der Arbeitsaufräge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern</strong><br>
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren durchgeführt:<br>
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.<br>
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der Kandidat*innenliste begründet zu streichen.<br>
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams oder des Bundesvorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des jeweiligen Wahlvorschlages für jene Fachorganisation statt, in denen im jeweiligen Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.<br>
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer Fachorganisation im jeweiligen Bundesland haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.<br>
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden. Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt die gereihte Liste.<br>
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.<br>
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte Liste keine Voraussetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien</strong><br>
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht Voraussetzung.<br>
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert. Gemäß dem Verfahren in §13 Abs. 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Bundesvorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(4) Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.<sup>1</sup> In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.<br>
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den vorderen Platz auf der Liste.<br>
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder Bundesvorstand).<br><br>
(Fußnote: <sup>1</sup> Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im Einheitsintervall [0,1].)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15. Statutenanträge</strong><br>
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16. Leitantrag </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge teil.<br>
(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.<br>
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 17) oder als dringlicher Antrag (§ 18) eingebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17. Allgemeine Anträge </strong><br>
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.<br>
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.<br>
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.<br>
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.<br>
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.<br>
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.<br>
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18. Dringlichkeitsanträge</strong><br>
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.<br>
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu machen.<br>
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des Vereins betreffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19. Antragsdebatte</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.<br>
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.<br>
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied schriftliche Änderungsanträge stellen.<br>
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §20 Abs. 3 lit f gestellt wird.<br>
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs 3 lit g auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.<br>
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.<br>
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20. Geschäftsordnungsanträge </strong><br>
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.<br>
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.<br>
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes beantragen:<br>
(a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;<br>
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;<br>
(d) Begrenzung der Redezeit;<br>
(e) Pause der Generalversammlung;<br>
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller;<br>
(g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;<br>
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen:<br>
(a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;<br>
(b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;<br>
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;<br>
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss beendet werden kann;<br>
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung;<br>
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufrägen an den Bundesvorstand;<br>
(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21. Erklärungen </strong><br>
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22. Zwischenfragen</strong><br>
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23. Protokoll</strong><br>
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung dokumentieren. Es muss mindestens enthalten<br>
(a) die genehmigte Tagesordnung;<br>
(b) die Ergebnisse von Wahlen;<br>
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;<br>
(d) die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung.<br>
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.<br>
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.<br>
(4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt.<br>
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.<br>
(6) Die Liste der Teilnehmer der Generalversammlung ist vom Bundesvorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Liebe Mitglieder, Mandatar*innen und Kolleg*innen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>die Statuten unseres Vereins lassen aktuell nur relativ wenig Partizipation von möglichst vielen Mitgliedern zu und sind auch nicht auf eine solche ausgerichtet. Dieser Antrag möchte das verändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Ziel des Antrags ist es, Mitglieder zu ermutigen Anträge, vor allem zu inhaltlichen Themen, bei einer jährlichen Generalversammlung zu stellen, geordnet zu diskutieren und so gemeinsame Positionen zu vielen verschiedenen Themen zu formen. Diese Positionen sollen dann alle Mandatar*innen und Funktionär*innen für UNOS vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Sekundärziel ist es die Struktur von UNOS fit für Wachstum zu machen. Dazu soll den Landesteams mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden - vor allem durch eine noch durch den EV zu erarbeitende Finanzordnung.<br><br>
Ich hoffe sehr auf eine rege Beteiligung durch Änderungsanträge und Kommentare, denn nur so kann auch wirklich an alles gedacht sein. Änderungen, die gut begründet sind und den zwei zentralen Zielen zuträglich scheinen werde ich direkt übernehmen - über alle anderen Änderungen können wir sowohl hier auf der Plattform, als auch bei der Generalversammlung diskutieren. Ich freue mich sehr auf eine lebendige Diskussion, die möglichst strukturiert abläuft.<br><br>
Zur leichteren Lesbarkeit habe ich auch eine PDF-Version des aktuellen Vorschlags angehängt - sie sind 1:1 ident mit dem Vorschlag in reinem Text hier und rein als Service gedacht. Änderungsvorschläge macht bitte direkt über die Antragsschmiede.<br><br>
Ich wünsche uns allen eine tolle Diskussion!<br><br>
Liebe Grüße<br>
Peter Zipper<br>
Mitglied des Landesteams Wien</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2><iframe class="pdfViewer" src="/unos_mv_260720/motion/175/embeddedpdf?file=%2Funos_mv_260720%2Fmotion%2F175%2Fviewpdf%3FsectionId%3D313"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2020 09:22:35 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Für ein partizipatives UNOS</title>
                        <link>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/174</link>
                        <author>Peter Michael Zipper</author>
                        <guid>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/174</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Generalversammlung möge beschließen, dass die Statuten geändert und um eine Geschäftsordnung erweitert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Statuten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“ mit der Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende Bezeichnungen für Wahllisten wählen.<br>
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.<br>
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird vom jeweiligen Landesteam entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck</strong><br>
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist gemeinnützig im Sinne der §§34ff BAO.<br>
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewusstseinsbildung für die Werte des Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit bei Unternehmer*innen, in der Gesellschaft und den österreichischen Wirtschaftskammern. Dies soll insbesondere, doch nicht ausschließlich, durch die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Interessensvertretung seiner Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) die Beteiligung an Wahlen zu gesetzlichen Vertretungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) die Unterstützung anderer Gruppen oder Vereine, die sich diesen oder ähnlichen Zwecken verschrieben haben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Versammlungen im Sinne des VersammlungsG</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der Interessensvertretung<br><br>
(g) Erwirkung von positiven wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>umfassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</strong><br>
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br>
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.<br>
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br>
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br>
(b) Spenden<br>
(c) Förderungen<br>
(d) Sammlungen<br>
(e) letztwillige Zuwendungen<br>
(f) Erträge aus Veranstaltungen<br>
(g) Sponsoring</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Grundwerte des Vereins</strong><br>
(1) Die Grundwerte des Vereins umfassen:<br>
(a) Transparenz<br>
(b) die Freiheit des Individuums<br>
(c) die liberale Marktwirtschaft<br>
(d) Ablehnung autoritärer Regime<br>
(e) Ablehnung von staatlichen Zwängen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Arten der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 4 Arten der Mitgliedschaft:<br>
(a) ordentliche Mitglieder<br>
(b) außerordentliche Mitglieder<br>
(c) Ehrenmitglieder<br>
(d) Fördernde Mitglieder<br>
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Bundesvorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.<br>
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für ordentliche Mitglieder.<br>
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.<br>
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung stellen.<br>
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§6. Erwerb der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.<br>
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.<br>
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstands durch die Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§7. Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden können.<br>
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.<br>
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.<br>
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br>
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.<br>
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.<br>
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.<br>
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.<br>
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen im Verein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§8. Zweigstellen</strong><br>
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie besitzen daher kein eigenes Statut.<br>
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen.<br>
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung halten.<br>
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.<br>
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.<br>
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS – Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.<br>
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung widersprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9. Vereinsorgane</strong><br>
(1) Die Organe des Vereins sind:<br>
(a) die Generalversammlung,<br>
(b) die Landesmitgliederversammlung,<br>
(c) der Bundesvorstand,<br>
(d) die Landesteams,<br>
(e) der erweiterte Vorstand,<br>
(f) die Rechnungsprüfer*innen,<br>
(g) das Schiedsgericht,<br>
(h) die Ombudspersonen.<br>
(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.<br>
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet, deren jeweilige Anzahl ist aber im Protokoll zu vermerken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§10. Generalversammlung</strong><br>
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.<br>
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf<br>
(a) Beschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br>
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,<br>
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen statt.<br>
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).<br>
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.<br>
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br>
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br>
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) Wahl der<br>
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)<br>
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts<br>
(iii) Rechnungsprüfer*innen<br>
(iv) Ombudspersonen<br>
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung<br>
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §? dieses Statuts<br>
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über<br>
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS<br>
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern<br>
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes<br>
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe<br>
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge<br>
(vi) das Budget des Vereins<br>
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung<br>
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des Vereins bundesweit betreffen<br>
(d) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(e) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen</strong><br>
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.<br>
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.<br>
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams<br>
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen<br>
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle<br>
(ii) Entlastung des Landesteams<br>
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder<br>
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf Landesebene betreffen<br>
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:<br>
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung<br>
(e) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(f) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§12. Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in, einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.<br>
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand bekleiden.<br>
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.<br>
(4) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br>
(5) Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.<br>
(6) Der Bundesvorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br>
(7) Der Bundesvorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.<br>
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin stattzufinden.<br>
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller Stimmberechtigung möglich.<br>
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.<br>
(11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.<br>
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.<br>
(13) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung den Ausschlag.<br>
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:<br>
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br>
(b) Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer Nachfolger*in wirksam.<br>
(15) Der Bundesvorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen. Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der Zweigstelle kommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§13. Aufgaben des Bundesvorstands</strong><br>
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br>
(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Bundesvorstandes:<br>
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis<br>
(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung<br>
(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br>
(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten<br>
(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss<br>
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens<br>
(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern<br>
(h) Führung eines auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs<br>
(i) Koordination des Wahlkampfs<br>
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins<br>
(k) Transparente Information über die Vereinstätigkeit<br><br>
(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der Generalversammlung<br>
(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und erheblicher Beschaffungen<br>
(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen<br>
(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter<br>
(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut Vereinszweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder</strong><br>
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin vertreten.<br>
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n Bundesgeschäftsführer*in delegieren.<br>
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:<br>
(a) Administrative Stabsstelle<br>
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane<br>
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der Landessprecher*innen und Mandatar*innen<br>
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros<br>
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung<br>
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§15. Der erweiterte Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung der Organisation zu verstehen.<br>
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.<br>
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams vertreten werden.<br>
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.<br>
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden Mitglied.<br>
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.<br>
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.<br>
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des erweiterten Bundesvorstandes besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§16. Landesteams</strong><br>
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Wurde das Landesteam vom Bundesvorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.<br>
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:<br>
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und Stakeholdern<br>
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland<br>
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder<br>
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung<br>
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems<br>
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins<br>
(g) lokales Fundraising<br>
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand bestätigt wurden<br>
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren<br>
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und Landesebene</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17. Rechnungsprüfer*innen</strong><br>
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br>
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.<br>
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel in allen Vereinen der UNOS.<br>
(4) Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.<br>
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.<br>
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.<br>
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§18. Schiedsgericht</strong><br>
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.<br>
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.<br>
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.<br>
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.<br>
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.<br>
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.<br>
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.<br>
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.<br>
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§19. Ombudsperson</strong><br>
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein<br>
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Bundesvorstandes bzw. der Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.<br>
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf. zu vermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§20. Freiwillige Auflösung des Vereins</strong><br>
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eines Zweigvereins kann nur in einer Generalsversammlung bzw. Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br>
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r, das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§21. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Status berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.<br>
(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist ein untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Geschäftsordnung der Generalversammlung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.<br>
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.<br>
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.<br>
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.<br>
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.<br>
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.<br>
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.<br>
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.<br>
(9) Generalversammlungen haben abwechselnd jeweils einmal im Bundesland des Vereinssitzes und einmal in einem anderen Bundesland mit über 20 Mitgliedern nach Rotationsprinzip stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2 Präsidium </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.<br>
(2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Generalversammlung aus. Es hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.<br>
(4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit.<br>
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören.<br>
(6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen oder nicht gewählt, macht der Bundesvorstand einen neuen Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Tagesordnung </strong><br>
(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung verschickt.<br>
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:<br>
(a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;<br>
(c) Beschluss der Tagesordnung;<br>
(d) Rede des*der Bundessprecher*in;<br>
(e) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;<br>
(f) Berichte aus den Arbeitsgruppen;<br>
(g) Anträge;<br>
(h) Allfälliges.<br>
(3) Auf Generalversammlungen bei denen die Kollegialorgane der UNOS gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:<br>
(a) Rechenschaftsbericht des*der Geschäftsführer*in;<br>
(b) Tätigkeitsberichte<br>
• Bericht des Schiedsgerichts;<br>
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen;<br>
• Bericht der Ombudsperson;<br>
(c) Entlastung des Bundesvorstands;<br>
(d) Wahl des Bundesvorstands;<br>
(e) Wahl der weiteren Organe.<br>
(4) Der*Die Präsident*in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.<br>
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Zählkommission</strong><br>
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.<br>
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem Präsidium.<br>
(3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Rechenschaftsberichte</strong><br>
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.<br>
(2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.<br>
(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer*innen und die Ombudsperson haben am Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6. Wahlen</strong><br>
(1) Die Generalversammlung wählt<br>
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;<br>
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;<br>
(c) die Rechnungsprüfer;<br>
(d) die Ombudsperson.<br>
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.<br>
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.<br>
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.<br>
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.<br>
(6) Wahlvorschläge müssen mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung der_dem Bundesgeschäftsführer_in übermittelt werden um auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. Der_die Bundesgeschäftsführerin hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung auf einer dafür vorgesehenen Plattform den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion anzubieten um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.<br>
(7) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in alphabetischer Reihenfolge Reihenfolge, gruppiert nach Funktionen.<br>
(8) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.<br>
(9) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.<br><br>
(10) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Gegenstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.<br>
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet und es können ohne Frist neue Kandidaten von anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.<br>
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.<br>
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.<br>
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7. Nichtwahl von Ämtern</strong><br>
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.<br>
(2) Für die Wahl des Bundessprechers und seines Stellvertreters, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die Generalversammlung aufgelöst. Der amtierende Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Generalsekretär bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneuten Generalversammlung zu einem Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der gerade abgehaltenen Generalversammlung sein darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8. Nachwahl</strong><br>
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende Ereignis folgt, statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9. Abberufung</strong><br>
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer Generalversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.<br>
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Generalversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.<br>
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.<br>
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.<br>
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10. Abstimmungen</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen ab.<br>
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.<br>
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.<br>
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.<br>
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.<br>
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene </strong><br>
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist der Generalsversammlung vom Bundesvorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.<br>
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.<br>
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand</strong><br>
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der Generalversammlung Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.<br>
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufräge an sich selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.<br>
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person geleitet.<br>
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die Erfüllung der Arbeitsaufräge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern</strong><br>
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren durchgeführt:<br>
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.<br>
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der Kandidat*innenliste begründet zu streichen.<br>
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams oder des Bundesvorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des jeweiligen Wahlvorschlages für jene Fachorganisation statt, in denen im jeweiligen Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.<br>
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer Fachorganisation im jeweiligen Bundesland haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.<br>
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden. Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt die gereihte Liste.<br>
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.<br>
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte Liste keine Voraussetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien</strong><br>
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht Voraussetzung.<br>
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert. Gemäß dem Verfahren in §13 Abs. 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Bundesvorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben.<br>
(4) Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.<sup>1</sup> In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.<br>
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den vorderen Platz auf der Liste.<br>
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder Bundesvorstand).<br><br>
(Fußnote: <sup>1</sup> Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im Einheitsintervall [0,1].)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15. Statutenanträge</strong><br>
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16. Leitantrag </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge teil.<br>
(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.<br>
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 17) oder als dringlicher Antrag (§ 18) eingebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17. Allgemeine Anträge </strong><br>
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.<br>
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.<br>
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.<br>
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.<br>
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.<br>
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.<br>
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18. Dringlichkeitsanträge</strong><br>
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.<br>
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu machen.<br>
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des Vereins betreffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19. Antragsdebatte</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.<br>
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.<br>
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied schriftliche Änderungsanträge stellen.<br>
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §20 Abs. 3 lit f gestellt wird.<br>
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs 3 lit g auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.<br>
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.<br>
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20. Geschäftsordnungsanträge </strong><br>
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.<br>
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.<br>
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes beantragen:<br>
(a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;<br>
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;<br>
(d) Begrenzung der Redezeit;<br>
(e) Pause der Generalversammlung;<br>
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller;<br>
(g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;<br>
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen:<br>
(a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;<br>
(b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;<br>
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;<br>
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss beendet werden kann;<br>
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung;<br>
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufrägen an den Bundesvorstand;<br>
(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21. Erklärungen </strong><br>
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22. Zwischenfragen</strong><br>
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23. Protokoll</strong><br>
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung dokumentieren. Es muss mindestens enthalten<br>
(a) die genehmigte Tagesordnung;<br>
(b) die Ergebnisse von Wahlen;<br>
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;<br>
(d) die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung.<br>
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.<br>
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.<br>
(4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt.<br>
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.<br>
(6) Die Liste der Teilnehmer der Generalversammlung ist vom Bundesvorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Liebe Mitglieder, Mandatar*innen und Kolleg*innen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>die Statuten unseres Vereins lassen aktuell nur relativ wenig Partizipation von möglichst vielen Mitgliedern zu und sind auch nicht auf eine solche ausgerichtet. Dieser Antrag möchte das verändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Ziel des Antrags ist es, Mitglieder zu ermutigen Anträge, vor allem zu inhaltlichen Themen, bei einer jährlichen Generalversammlung zu stellen, geordnet zu diskutieren und so gemeinsame Positionen zu vielen verschiedenen Themen zu formen. Diese Positionen sollen dann alle Mandatar*innen und Funktionär*innen für UNOS vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Sekundärziel ist es die Struktur von UNOS fit für Wachstum zu machen. Dazu soll den Landesteams mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden - vor allem durch eine noch durch den EV zu erarbeitende Finanzordnung.<br><br>
Ich hoffe sehr auf eine rege Beteiligung durch Änderungsanträge und Kommentare, denn nur so kann auch wirklich an alles gedacht sein. Änderungen, die gut begründet sind und den zwei zentralen Zielen zuträglich scheinen werde ich direkt übernehmen - über alle anderen Änderungen können wir sowohl hier auf der Plattform, als auch bei der Generalversammlung diskutieren. Ich freue mich sehr auf eine lebendige Diskussion, die möglichst strukturiert abläuft.<br><br>
Zur leichteren Lesbarkeit habe ich auch eine PDF-Version des aktuellen Vorschlags angehängt - sie sind 1:1 ident mit dem Vorschlag in reinem Text hier und rein als Service gedacht. Änderungsvorschläge macht bitte direkt über die Antragsschmiede.<br><br>
Ich wünsche uns allen eine tolle Diskussion!<br><br>
Liebe Grüße<br>
Peter Zipper<br>
Mitglied des Landesteams Wien</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2><iframe class="pdfViewer" src="/unos_mv_260720/motion/174/embeddedpdf?file=%2Funos_mv_260720%2Fmotion%2F174%2Fviewpdf%3FsectionId%3D313"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2020 09:22:08 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Für ein partizipatives UNOS</title>
                        <link>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/159</link>
                        <author>Peter Michael Zipper</author>
                        <guid>https://antragsschmiede.neos.eu/unos_mv_260720/motion/159</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Generalversammlung möge beschließen, dass die Statuten geändert und um eine Geschäftsordnung erweitert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Statuten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“ mit der Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende Bezeichnungen für Wahllisten wählen.<br>
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.<br>
(3) Die Errichtung von Zweigstellen für jedes Bundesland ist möglich und wird vom jeweiligen Landesteam entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck</strong><br>
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist gemeinnützig im Sinne der §§34ff BAO.<br>
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewusstseinsbildung für die Werte des Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit bei Unternehmer*innen, in der Gesellschaft und den österreichischen Wirtschaftskammern. Dies soll insbesondere, doch nicht ausschließlich, durch die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Interessensvertretung seiner Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) die Beteiligung an Wahlen zu gesetzlichen Vertretungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) die Unterstützung anderer Gruppen oder Vereine, die sich diesen oder ähnlichen Zwecken verschrieben haben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Versammlungen im Sinne des VersammlungsG</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(f) Aufbau einer Beschlusssammlung zu Positionen im Rahmen der Interessensvertretung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>umfassen. Weiters sollen positive wirtschafts- und gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen für Unternehmer*innen erwirkt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</strong><br>
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br>
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertengesprächen.<br>
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br>
(a) von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br>
(b) Spenden<br>
(c) Förderungen<br>
(d) Sammlungen<br>
(e) letztwillige Zuwendungen<br>
(f) Erträge aus Veranstaltungen<br>
(g) Sponsoring<br>
(4) Die Generalversammlung kann für den Verein eine Finanzordnung beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Grundwerte des Vereins</strong><br>
(1) Die Grundwerte des Vereins umfassen:<br>
(a) Transparenz<br>
(b) die Freiheit des Individuums<br>
(c) die liberale Marktwirtschaft<br>
(d) Ablehnung autoritärer Regime<br>
(e) Ablehnung von staatlichen Zwängen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Arten der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in die folgenden 3 Arten der Mitgliedschaft:<br>
(a) ordentliche Mitglieder<br>
(b) außerordentliche Mitglieder<br>
(c) Ehrenmitglieder<br>
(d) Fördernde Mitglieder<br>
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Vorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und/oder eine Gewerbeberechtigung besitzen sowie die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.<br>
(3) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Betrags für ordentliche Mitglieder.<br>
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.<br>
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen und materielle Ressourcen zur Verfügung stellen.<br>
(6) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden jeweils durch eine natürliche Person repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§6. Erwerb der Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ohne Altersbeschränkung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen von UNOS im Widerspruch stehenden Organisation sind. Die Grundwerte sowie die Vereinsstatuten der UNOS sind anzuerkennen.<br>
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.<br>
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung (§10 Abs. 8 lit. c lit. viii)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§7. Mitgliedschaft</strong><br>
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen von UNOS zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden erleiden können.<br>
(2) Stimmberechtigt sind jene ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben und bei denen es keine Rückstände aus den Vorjahren gibt.<br>
(3) Stimmberechtigt für Wahlen von Listen sind ausschließlich jene Mitglieder welche Mitglieder der Wirtschaftskammern sind.<br>
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br>
(5) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht beim Generalversammlung.<br>
(6) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.<br>
(7) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen.<br>
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.<br>
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br>
(10) Personen welche aus UNOS ausscheiden verlieren damit auch alle Funktionen im Verein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§8. Zweigstellen</strong><br>
(1) Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen. Sie besitzen daher kein eigenes Statut.<br>
(2) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen.<br>
(3) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts sowie aller angeschlossenen Regelungen wie der Geschäftsordnung oder einer Finanzordnung halten.<br>
(4) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.<br>
(5) Die Generalversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts, Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der UNOS stehen, mit sofortiger Wirkung aus UNOS ausschließen.<br>
(6) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Zweigstellen ist UNOS – Unternehmerisches Österreich zuständig. Der Verein UNOS hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und pünktliche Zahlungen zu sorgen.<br>
(7) Die Verwaltung und Entscheidung über das eigene Budget obliegt dem Landesteam der Zweigstellen, sofern diese Entscheidungen nicht der Finanzordnung widersprechen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9. Vereinsorgane</strong><br>
(1) Die Organe des Vereins sind:<br>
(a) die Generalversammlung,<br>
(b) die Landesmitgliederversammlung,<br>
(c) der Bundesvorstand,<br>
(d) die Landesteams,<br>
(e) der erweiterte Vorstand,<br>
(f) die Rechnungsprüfer*innen,<br>
(g) das Schiedsgericht,<br>
(h) die Ombudspersonen.<br>
(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.<br>
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet, deren jeweilige Anzahl ist aber im Protokoll zu vermerken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§10. Generalversammlung</strong><br>
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.<br>
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf<br>
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br>
(b) schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern,<br>
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (entsprechend §21 Abs. 5 VereinsG),<br>
(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurator*in binnen vier Wochen statt.<br>
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 3 lit. e).<br>
(5) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.<br>
(6) Die Generalversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br>
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br>
(8) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) Wahl der<br>
(i) Mitglieder der Organe (ausgenommen Landesteams)<br>
(ii) ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts<br>
(iii) Rechnungsprüfer*innen<br>
(iv) Ombudspersonen<br>
(b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Änderung der Statuten, Geschäftsordnung oder Finanzordnung<br>
(ii) Auflösung der UNOS gemäß §? dieses Statuts<br>
(c) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über<br>
(i) Abberufung der gewählten Organe von UNOS<br>
(ii) Ausschluss von Gründungsmitgliedern<br>
(iii) Entlastung des Bundesvorstandes<br>
(iv) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe<br>
(v) Höhe der Mitgliedsbeiträge<br>
(vi) das Budget des Vereins<br>
(vii) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung<br>
(viii) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit des Vereins bundesweit betreffen<br>
(d) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(e) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(f) Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer*innen<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§11. Mitgliederversammlung der Zweigstellen</strong><br>
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.<br>
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung oder kann die Geschäftsordnung des Bundes übernehmen.<br>
(3) Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:<br>
(a) die Wahl des jeweiligen Landesteams<br>
(b) Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen<br>
(c) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über<br>
(i) Abberufung des Landesteams der Zweigstelle<br>
(ii) Entlastung des Landesteams<br>
(iii) Abnahme der Rechenschaftsberichte der Landesteam-Mitglieder<br>
(iv) Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf Landesebene betreffen<br>
(d) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:<br>
(a) Änderung der Landes-Geschäftsordnung<br>
(e) Genehmigung der Tagesordnung<br>
(f) Bestätigung der Wahlkommission<br>
(g) weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§12. Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem*der Bundessprecher*in, einem*einer Bundessprecherstellverter*in, einem*einer Finanzreferent*in (Kassier im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der*die Bundessprecher*in nach seiner*ihrer Wahl.<br>
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüfer*in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede*r gewählte Amtsträger*in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand bekleiden.<br>
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.<br>
(4) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br>
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2,5 Jahre. Eine Wiederwahl ist bis zu einer maximalen Dauer von 7,5 Jahren möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode beginnt ein Jahr vor der Wirtschaftskammerwahl bzw. mit dem Verstreichen des Jahres bevor die Hälfte der Periode der Wirtschaftskammer abgeschlossen ist, kann von der Generalversammlung aber auch abweichend bestimmt werden. Die Funktion des Vorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.<br>
(6) Der Vorstand wird von dem*der Bundessprecher*in, bei Verhinderung von einem*einer Bundessprecher*in–Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br>
(7) Der Vorstand tritt mindestens ein Mal im Monat zusammen. Erfolgt keine Einladung bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Bundesvorstandes einzuladen.<br>
(8) Die Sitzungseinladung hat zumindest 48h vor dem jeweiligen Termin stattzufinden.<br>
(9) Die Teilnahme an den Sitzungen ist auch über Videozuschaltung mit voller Stimmberechtigung möglich.<br>
(10) In dringlichen Fällen hat auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes eine Sitzung des Bundesvorstandes unverzüglich stattzufinden. Zur Einladung berechtigt sind jene Mitglieder, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.<br>
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.<br>
(12) Den Vorsitz führt der*die Bundessprecher*in. Ist diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem*der Bundessprecher*in–Stellvertreter*in.<br>
(13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung den Ausschlag.<br>
(14) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt:<br>
(a) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br>
(b) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines*einer Nachfolger*in wirksam.<br>
(15) Der Vorstand bestellt für jedes Bundesland jeweils eine*n Landessprecher*in sowie eine*n Stellvertreter*in zuzüglich allfälliger Regionalkoordinator*innen. Sie bilden das Landesteam bis es zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung der Zweigstelle kommt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§13. Aufgaben des Bundesvorstands</strong><br>
(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br>
(2) Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Bundesvorstandes:<br>
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis<br>
(b) Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag) auf Basis der Finanzordnung<br>
(c) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br>
(d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen §10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten<br>
(e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss<br>
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens<br>
(g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern<br>
(h) Führung des auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs<br>
(i) Koordination des Wahlkampfs<br>
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins<br>
(k) Transparente Information über die Vereinstätigkeit<br>
(l) Führung einer Mitgliederdatenbank<br>
(m) Führung einer Beschlusssammlung der angenommenen Anträge der Generalversammlung<br>
(n) Abstimmung der bundesweiten Werbelinie, des gemeinsamen Auftretens und erheblicher Beschaffungen<br>
(o) Einbindung des erweiterten Bundesvorstands im Rahmen seiner Kompetenzen<br>
(p) Anstellung eines*einer Bundesgeschäftsführer*in und gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter<br>
(q) Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut Vereinszweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder</strong><br>
(1) Dem*Der Bundessprecher*in obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er*Sie wird bei ständiger Verhinderung von seiner*ihrer Stellvertreterin vertreten.<br>
(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Er*Sie hat die Finanzen des Vereins unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie Transparenz zu sorgen. Er kann diese Aufgabe an eine*n Bundesgeschäftsführer*in delegieren.<br>
(3) Der*Die Bundesgeschäftsführer*in hat sofern besetzt folgende Aufgaben:<br>
(a) Administrative Stabsstelle<br>
(b) Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane<br>
(c) Koordination der Aktivitäten und zentrale*r Ansprechpartner*in der Landessprecher*innen und Mandatar*innen<br>
(d) Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros<br>
(e) ggf. von dem*der Finanzreferent*in übertragene Budgetverantwortung<br>
(f) Koordination der Kommunikation nach Außen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§15. Der erweiterte Bundesvorstand</strong><br>
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung der Organisation zu verstehen.<br>
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands, sowie allen Landessprecher*innen zusammen.<br>
(3) Die Landessprecher*innen können durch andere Mitglieder ihres Landesteams vertreten werden.<br>
(4) Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben zumindest zwei Mal pro Jahr auf Einladung des*der Bundessprecher*in unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Ortes zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes hat das Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte hinzugefügt werden.<br>
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher*innen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von dem*der Bundessprecher*in innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jedes Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden. Die Leitung der Sitzung obliegt in diesem Fall dem einberufenden Mitglied.<br>
(6) Die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands ist auch durch Telepräsenz mittels elektronischer Übertragung möglich.<br>
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von dem*der Bundessprecher*in oder einer von ihr genannten Person geleitet. Die Einladung hat zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin stattzufinden.<br>
(8) Abstimmungen können auch im Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§16. Landesteams</strong><br>
(1) Landessprecher*in, Landessprecher*in-Stellvertreter*in und die weiteren Mitglieder des Landesteams sind auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Wurde das Landesteam vom Vorstand eingesetzt, so wird die dabei bereits ausgeübte Funktionsdauer nicht in die kumulierte Funktionsdauer eingerechnet.<br>
(2) Zu den Aufgaben des Landesteams gehören:<br>
(a) Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks an Unternehmer*innen und Stakeholdern<br>
(b) Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland<br>
(c) lokale Ansprechpartner für Mandatar*innen und Mitglieder<br>
(d) lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung<br>
(e) Mitarbeit an der Entwicklung eines bundesweiten CRM-Systems<br>
(f) Verwaltung des Budgets des Zweigvereins<br>
(g) lokales Fundraising<br>
(h) Umsetzung von bundesweiten Kampagnen, welche vom erweiterten Bundesvorstand bestätigt wurden<br>
(i) lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams und NEOS Landtagsmandataren<br>
(j) Leitung der Koalitionsverhandlungen auf Fachgruppen-, Sparten- und Landesebene</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17. Rechnungsprüfer*innen</strong><br>
(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Vorstand gewählt. Es gilt hier eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br>
(2) Die Tätigkeit des*der Rechnungsprüfer*in kann von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.<br>
(3) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel in allen Vereinen der UNOS.<br>
(4) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem erweiterten Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.<br>
(5) Die Rechnungsprüfer*innen sind verpflichtet am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.<br>
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.<br>
(7) Die Rechnungsprüfer*innen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§18. Schiedsgericht</strong><br>
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br>
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand oder einem Landesteam angehören und nicht Rechnungsprüfer*innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei.<br>
(3) Als Vertretungsperson kann jede natürliche Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft nominiert werden.<br>
(4) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(5) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.<br>
(6) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.<br>
(7) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Es wird bei der darauffolgenden Generalversammlung ein neues ständiges Mitglied gewählt um die Amtsperiode abzuschließen.<br>
(8) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.<br>
(9) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.<br>
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.<br>
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§19. Ombudsperson</strong><br>
(1) Die Ombudspersonen dürfen weder dem Bundesvorstand, einem Landesteam noch dem Schiedsgericht angehören oder Rechnungsprüfer*in sein<br>
(2) Die Ombudspersonen wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert.<br>
(3) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes bzw. der Landesteams und legt hierzu jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.<br>
(4) Aufgabe der Ombudspersonen ist es außerdem bei internen Streitigkeiten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufen des Schiedsgerichts durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf. zu vermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§20. Freiwillige Auflösung des Vereins</strong><br>
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder eines Zweigvereins kann nur in einer Generalsversammlung bzw. Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br>
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r, das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§21. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Status berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.<br>
(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist ein untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Geschäftsordnung der Generalversammlung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1. Allgemeines</strong><br>
(1) Die Generalversammlung des Vereins „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden “Generalversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern von „UNOS - Unternehmerisches Österreich“, im Folgenden UNOS.<br>
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Generalversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut von UNOS, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.<br>
(3) Die Generalversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundessprecher oder seine*n ständige*n Vertreter*in. Diese*r hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.<br>
(4) Die Generalversammlung ist öffentlich.<br>
(5) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich einberufen wurde bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, nach Ablauf einer Viertelstunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von zumindest 20 Mitgliedern beschlussfähig.<br>
(6) Während der Generalversammlung müssen sich zumindest 20 Mitglieder der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig.<br>
(7) Redebeiträge bei der Generalversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.<br>
(8) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§2 Präsidium </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand macht der Generalversammlung einen Vorschlag für das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.<br>
(2) Über den Vorschlag des Bundesvorstands wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(3) Das Präsidium leitet die Generalversammlung nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Generalversammlung aus. Es hat auf eine ausgewogene Debatte zu achten.<br>
(4) Bei Uneinigkeit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit.<br>
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören.<br>
(6) Wird das Sitzungspräsidium abberufen oder nicht gewählt, macht der Bundesvorstand einen neuen Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§3. Tagesordnung </strong><br>
(1) Mit der Einladung zur Generalversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung verschickt.<br>
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten:<br>
(a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;<br>
(c) Beschluss der Tagesordnung;<br>
(d) Rede des*der Bundessprecher*in;<br>
(e) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;<br>
(f) Berichte aus den Arbeitsgruppen;<br>
(g) Anträge;<br>
(h) Allfälliges.<br>
(3) Auf Generalversammlungen bei denen die Kollegialorgane der UNOS gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:<br>
(a) Rechenschaftsbericht des*der Geschäftsführer*in;<br>
(b) Tätigkeitsberichte<br>
• Bericht des Schiedsgerichts;<br>
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen;<br>
• Bericht der Ombudsperson;<br>
(c) Entlastung des Bundesvorstands;<br>
(d) Wahl des Bundesvorstands;<br>
(e) Wahl der weiteren Organe.<br>
(4) Der*Die Präsident*in fragt zu Beginn der Generalversammlung, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.<br>
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§4. Zählkommission</strong><br>
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.<br>
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem Präsidium.<br>
(3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§5. Rechenschaftsberichte</strong><br>
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest drei Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.<br>
(2) Auf Basis der Rechenschaftsberichte wird über die Entlastung des Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.<br>
(3) Das Schiedsgericht, die Rechnungsprüfer*innen und die Ombudsperson haben am Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6. Wahlen</strong><br>
(1) Die Generalversammlung wählt<br>
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;<br>
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;<br>
(c) die Rechnungsprüfer;<br>
(d) die Ombudsperson.<br>
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.<br>
(3) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.<br>
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.<br>
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.<br>
(6) Der Präsident eröffnet jede Wahl mit der Vorschlagsliste. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jede passiv wahlberechtigte Person vorschlagen.<br>
(7) Werden keine Personen mehr vorgeschlagen, schließt der Präsident die Vorschlagsliste. Auf der Vorschlagsliste verbleibt nur, wer dem Vorschlag zustimmt.<br>
(8) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in der Reihenfolge ihrer Nennung für die Vorschlagsliste.<br>
(9) Die Teilnehmer der Generalversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.<br>
(10) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.<br>
(11) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.<br>
(12) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.<br>
(13) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.<br>
(14) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.<br>
(15) Findet im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.<br>
(16) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.<br>
(17) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.<br>
(18) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7. Nichtwahl von Ämtern</strong><br>
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden Generalversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.<br>
(2) Für die Wahl des Bundessprechers und seines Stellvertreters, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die Generalversammlung aufgelöst. Der amtierende Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Generalsekretär bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneuten Generalversammlung zu einem Termin ein, der nicht später als 6 Wochen nach der gerade abgehaltenen Generalversammlung sein darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8. Nachwahl</strong><br>
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung, die auf das die Nachwahl auslösende Ereignis folgt, statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9. Abberufung</strong><br>
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer Generalversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.<br>
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Generalversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.<br>
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der Beantragung durchzuführen und hat geheim stattzufinden.<br>
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.<br>
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Generalversammlung abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10. Abstimmungen</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen ab.<br>
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.<br>
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheim durchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.<br>
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.<br>
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.<br>
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene </strong><br>
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist der Generalsversammlung vom Bundesvorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.<br>
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.<br>
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Generalversammlung vorrangig zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand</strong><br>
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der Generalversammlung Arbeitsaufräge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.<br>
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufräge an sich selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.<br>
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person geleitet.<br>
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die Erfüllung der Arbeitsaufräge ist in der der Einrichtung der Arbeitsgruppe nachfolgenden Generalversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13. Listenerstellung in Fachorganisationen der Wirtschaftskammern</strong><br>
Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren durchgeführt:<br>
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive und passive Wahlrecht Voraussetzung. Allen interessierten Kandidat*innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen eines Online Dialog, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.<br>
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online Dialogs hat das Landesteam die Möglichkeit, eine*n Kandidat*in von der Kandidat*innenliste begründet zu streichen.<br>
(3) Innerhalb von weiteren 21 Tagen findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams oder des Vorstands geleiteten Versammlung die Erstellung des jeweiligen Wahlvorschlages für jene Fachgruppen statt, in denen im jeweiligen Bundesland ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann, wenn das Landesteam keine*n Kandidat*in streicht, unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online Dialogs gemäß Abs 2 stattfinden.<br>
(4) Die Kandidat*innen und Mitglieder einer Fachgruppe im jeweiligen Bundesland haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.<br>
(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat*innen und Mitglieder entsprechend dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r Teilnehmer*in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat*innen aus der Liste zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidat*innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden. Bei nur vier Kandidat*innen sind dementsprechend zwischen vier und ein Punkte zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert und ergibt die gereihte Liste.<br>
(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat*innen findet eine Stichwahl statt. Bei Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat*innen findet zwischen diesen eine neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.<br>
(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte Liste keine Voraussetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§14. Wahlen für Fachverbandsauschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstige indirekt bestellte Gremien</strong><br>
(1) Die Wahl von Vertreter*innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen, Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei Abschnitten statt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für das passive Wahlrecht Voraussetzung.<br>
(2) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert. Gemäß dem Verfahren in Abs 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-Plattform Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte im ersten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler*innen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.<br>
(3) Für den zweiten Abschnitt ist der Erweiterte Vorstand wahlberechtigt. Gemäß demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat*innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte im zweiten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag.<br>
(4) Die Punkte des Mitgliedervorschlags und des Vorstandsvorschlags (aus §17 Abs. 10) werden addiert und ergeben die gereihte Liste für für das jeweilige Gremium. Bei Punktegleichstand entscheidet die bessere Platzierung des Mitgliedervorschlags.<br>
(5) Die Wahl von Vertreter*innen in Spartenvertretungen und -konferenzen findet gemäß dem in den Abs. 8 bis 11 beschriebenen Verfahren statt, wobei die passive Wahlberechtigung allen Kandidat*innen der betreffenden Sparte und die aktive Wahlberechtigung allen Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes (Landeskammern) bzw. bundesweit (Bundeskammer) zukommt. Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die Rohpunkte der Kandidat*innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang von der Rohpunktezahl der*des jeweiligen Kandidat*in in diesem Wahlgang subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert.<sup>1</sup> In Folge werden die Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus allen beiden Listen miteinander addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.<br>
(6) Bei Punktegleichstand wird im ersten Schritt die Wertung der Mitglieder zur Entscheidung herangezogen, jene*r Kandidat*in mit höherer Punktezahl bekommt den vorderen Platz auf der Liste.<br>
(7) Bei einem erneuten Punktegleichstand in der Mitgliederwertung entscheidet ein Münzwurf des jeweilig nächsthöheren gewählten Gremiums (Landesteam oder Bundesvorstand).<br><br>
(Fußnote: <sup>1</sup> Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im Einheitsintervall [0,1].)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15. Statutenanträge</strong><br>
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der Generalversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16. Leitantrag </strong><br>
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Generalversammlung einen Leitantrag stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge teil.<br>
(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.<br>
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 17) oder als dringlicher Antrag (§ 18) eingebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17. Allgemeine Anträge </strong><br>
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Bundesvorstand einzureichen.<br>
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.<br>
(3) Die Anträge sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzusenden.<br>
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.<br>
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.<br>
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet die Generalversammlung zu Beginn der Beratungen. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal fünf Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge die im ersten Auswahlverfahren im Gleichstand sind auswählen. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Präsidium über die Reihung der Anträge mit Gleichstand.<br>
(7) Bei der vorangegangenen Generalversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am vorgenannten Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.<br>
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.<br>
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 15 - 18) Änderungsanträge einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 18. Dringlichkeitsanträge</strong><br>
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung am Anfang der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.<br>
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu machen.<br>
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des Vereins betreffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 19. Antragsdebatte</strong><br>
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.<br>
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.<br>
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied schriftliche Änderungsanträge stellen.<br>
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §20 Abs. 3 lit f gestellt wird.<br>
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs 3 lit g auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.<br>
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.<br>
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 20. Geschäftsordnungsanträge </strong><br>
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.<br>
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.<br>
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.<br>
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes beantragen:<br>
(a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;<br>
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;<br>
(d) Begrenzung der Redezeit;<br>
(e) Pause der Generalversammlung;<br>
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller;<br>
(g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag;<br>
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen:<br>
(a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Generalversammlung;<br>
(b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;<br>
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;<br>
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss beendet werden kann;<br>
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung;<br>
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufrägen an den Bundesvorstand;<br>
(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21. Erklärungen </strong><br>
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 22. Zwischenfragen</strong><br>
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch Handzeichen beim Präsidium melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 23. Protokoll</strong><br>
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Generalversammlung dokumentieren. Es muss mindestens enthalten<br>
(a) die genehmigte Tagesordnung;<br>
(b) die Ergebnisse von Wahlen;<br>
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;<br>
(d) die von der Generalversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung.<br>
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.<br>
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.<br>
(4) Wird bis zur nächsten Generalversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, gilt es als genehmigt.<br>
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu stellen.<br>
(6) Die Liste der Teilnehmer der Generalversammlung ist vom Bundesvorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 24. Abschließende Bestimmungen</strong><br>
Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Liebe Mitglieder, Mandatar*innen und Kolleg*innen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>die Statuten unseres Vereins lassen aktuell nur relativ wenig Partizipation von möglichst vielen Mitgliedern zu und sind auch nicht auf eine solche ausgerichtet. Dieser Antrag möchte das verändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Ziel des Antrags ist es, Mitglieder zu ermutigen Anträge, vor allem zu inhaltlichen Themen, bei einer jährlichen Generalversammlung zu stellen, geordnet zu diskutieren und so gemeinsame Positionen zu vielen verschiedenen Themen zu formen. Diese Positionen sollen dann alle Mandatar*innen und Funktionär*innen für UNOS vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Sekundärziel ist es die Struktur von UNOS fit für Wachstum zu machen. Dazu soll den Landesteams mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden - vor allem durch eine noch durch den EV zu erarbeitende Finanzordnung.<br><br>
Ich hoffe sehr auf eine rege Beteiligung durch Änderungsanträge und Kommentare, denn nur so kann auch wirklich an alles gedacht sein. Änderungen, die gut begründet sind und den zwei zentralen Zielen zuträglich scheinen werde ich direkt übernehmen - über alle anderen Änderungen können wir sowohl hier auf der Plattform, als auch bei der Generalversammlung diskutieren. Ich freue mich sehr auf eine lebendige Diskussion, die möglichst strukturiert abläuft.<br><br>
Zur leichteren Lesbarkeit habe ich auch eine PDF-Version des aktuellen Vorschlags angehängt - sie sind 1:1 ident mit dem Vorschlag in reinem Text hier und rein als Service gedacht. Änderungsvorschläge macht bitte direkt über die Antragsschmiede.<br><br>
Ich wünsche uns allen eine tolle Diskussion!<br><br>
Liebe Grüße<br>
Peter Zipper<br>
Mitglied des Landesteams Wien</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2><iframe class="pdfViewer" src="/unos_mv_260720/motion/159/embeddedpdf?file=%2Funos_mv_260720%2Fmotion%2F159%2Fviewpdf%3FsectionId%3D313"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 16 Jul 2020 10:48:46 +0000</pubDate>
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