Veranstaltung: | UNOS Generalversammlung Juni 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 7.7.1 Antrag zur Änderung der Statuten |
Antragsteller_in: | Peter Zipper, Karl-Arthur Arlamovsky, Jürgen Margetich, Michael Bernhard, Markus Hofer (Stimmberechtigte Mitglieder der AG Statuten 2024, Bundessprecher und Bundessprecher Stv) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.06.2024, 11:17 |
Antrag zur Änderung der UNOS Statuten
Antragstext
Statuten
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
Beschlossen bei der Generalversammlung am 25.06.2024 in Wien
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§1. Vereinsname und Sitz
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(1) Der Verein führt den Namen „UNOS - Unternehmerisches Österreich“,
Kurzbezeichnung „UNOS“. Der Verein kann für den Antritt bei Wahlen abweichende
Bezeichnungen für Wahllisten wählen.
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(2) Er hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
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§2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
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(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist
gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO.
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(2) Ziel und Zweck des Vereins sind
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- die Mitwirkung in, sowie Verbesserung der, beruflichen
Interessenvertretung(en) seiner Mitglieder
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- die Reform der Wirtschaftskammer und weiterer Kammern der freien Berufe,
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- die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur
Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Beteiligung an Wahlen in
den ausgewählten, oben genannten Kammern,
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- die Unterstützung anderer Gruppen und/oder Vereine, die sich ebenfalls
diesem Zweck verschrieben haben,
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- die Abhaltung von Versammlungen iSd VersammlungsG sowie
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- die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und
Expert_innengesprächen.
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- Weiters sollen positive, wirtschafts- und gesellschaftspolitische
Rahmenbedingungen für Unternehmer_innen im Sinne der Werte des
Liberalismus und der unternehmerischen Freiheit erwirkt werden.
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§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Der Vereinszweck soll mit Hilfe der in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
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(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am
Vereinsleben sowie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere
Aktionen zur Bewusstseinsbildung der Kammerangehörigen, die Unterstützung von
anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben
haben, die Erarbeitung von politischen Positionen, die Abhaltung von
Versammlungen iSd VersammlungsG sowie die Durchführung von
Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expert_innengesprächen.
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(3) Darüber hinaus zählen aktuelle und in Zukunft mögliche Service- und
Unterstützungsleistungen für Vereinsmitglieder, insbesondere in der
Auseinandersetzung mit Kammern, Interessenvertretungen sowie Behörden im Sinne
des Vereinszwecks zu den Mitteln, um Ziel und Zweck des Vereins zu realisieren.
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(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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- von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Mitgliedsbeiträge
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- Spenden
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- Förderungen
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- Sammlungen
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- letztwillige Zuwendungen
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- Erträge aus Veranstaltungen
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- Sponsoring
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§4. Arten der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche
Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
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(2) Ordentliche Mitglieder sind alle vom Bundesvorstand als ordentliche
Mitglieder aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder
der Wirtschaftskammer sowie anderer Kammern freier Unternehmer_innen oder neue
Selbstständige sind, die im Vereinszweck eingeschlossen sind und/oder eine
Gewerbeberechtigung besitzen und die Ziele des Vereins aktiv unterstützen
wollen. Ergänzend dazu können auch Personen, die in angestellter Form als
Geschäftsführer_in, Vorstand, Prokurist_in für sein/ihr Unternehmen im Sinne der
unternehmerischen Verantwortung tätig sind, als Person und/oder für mit dem von
ihnen vertretenen Unternehmen die ordentliche Mitgliedschaft erhalten.
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(3) Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder gemäß §4 (2), eine
Fördermitgliedschaft wird durch einstimmigen Beschluss des Bundesvorstands auf
Antrag des betreffenden ordentlichen Mitglieds für die Dauer von einem Jahr
begründet.
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(4) Außerordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche und juristische
Personen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des Beitrags für
ordentliche Mitglieder.
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(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden. Es handelt sich hierbei um einen Ehrentitel, das
Stimmrecht bemisst sich an der sonstigen Mitgliedschaft im Verein.
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(5a) Mitglieder des Vereins 'Junge liberale NEOS - JUNOS', die Mitglied einer
österreichischen Wirtschaftskammer oder Mitglied einer anderen Kammer freier
Unternehmer_innen oder neue Selbständige sind, sind im Falle einer
Mitgliedschaft bei UNOS - Unternehmerisches Österreich bis zum Erreichen ihres
vollendeten 30. Lebensjahres von dem Mitgliedsbeitrag befreit. Bei Überschreiten
dieser Altersgrenze wird der übliche Mitgliedsbeitrag laut geltenden
Bestimmungen des Vereins fällig. Auch in allen anderen Fragen der Mitgliedschaft
dieses Personenkreises gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das
Statut, des Vereins.
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(6) Juristische Personen werden jeweils durch eine natürliche Person
repräsentiert, die vom vertretungsbefugten Organ schriftlich nominiert wird.
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§5. Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder des Vereins im Rahmen der Voraussetzungen des §4 können alle
natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden
Organisation sind.
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(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie
Fördermitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verwehrt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der
schriftlichen Bestätigung und der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrags des
laufenden Jahres.
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(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstands durch
die Generalversammlung.
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§6. Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch den
Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Liquidation.
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(2). Der Bundesvorstand kann Mitgliedern, die mit 3 aufeinander folgenden
Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, nach Ablauf einer nicht zu mahnenden
Nachfrist von 3 Monaten ab Jahresbeginn die Mitgliedschaft aberkennen. Der
Bundesvorstand ist bei der Ausübung dieser Ermächtigung verpflichtet, alle
Mitglieder mit einem solchen Beitragsrückstand gleich zu behandeln.
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(3) Der Austritt kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erfolgen und ist dem Bundesvorstand schriftlich mitzuteilen. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Eine anteilige
Erstattung der Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom
Bundesvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
(insbesondere Verletzungen der Statuten, wie z.B. die Schädigung des
Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln) oder aufgrund strafrechtlicher
Verurteilung des betreffenden Mitgliedes durch ein inländisches oder
ausländisches Gericht (z.B. Untreue, Betrug) erfolgen. Der Ausschluss ist
schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit postalischer Zustellung der
Verfügung des Bundesvorstandes wirksam.
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(5) Anträge zum Ausschluss eines Mitgliedes können an den Bundesvorstand von
Bundesvorstandsmitgliedern selbst oder von mindestens einem Zehntel der
ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Sie müssen schriftlich eingebracht und
hinreichend begründet sein.
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(6) Dem Mitglied ist der Antrag zuzustellen und die Möglichkeit einzuräumen,
binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
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(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Bundesvorstands beschlossen
werden.
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(8) Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes über den Ausschluss eines
ordentlichen Mitglieds oder der Generalversammlung über den Ausschluss eines
Ehrenmitgliedes steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an
das Vereinsschiedsgericht (§16) zu. Die Berufung muss schriftlich binnen zwei
Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Bundesvorstandes eingebracht werden
und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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(9) Personen, welche aus UNOS ausscheiden, verlieren automatisch auch alle
Funktionen im Verein.
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§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
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(2) Das Stimmrecht und Antragsrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, welche den
Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres vollständig bezahlt haben. Das Rede- und
Fragerecht hingegen steht allen Teilnehmern an der Generalversammlung zu.
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(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
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(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Bundesvorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Bundesvorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
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(6) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer_innen einzubinden.
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(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
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§8. Vereinsorgane
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(1) Organe des Vereins sind:
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- die Generalversammlung (§§ 9 und 9a),
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- der erweiterte Vorstand (§14),
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- der Bundesvorstand (§§ 10 bis 12),
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- die Landesmitgliederversammlung je Bundesland (§ 13),
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- das Landesteam (§ 15),
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- die Rechnungsprüfer_innen (§ 16) und
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- das Schiedsgericht (§ 17)
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- sowie die Ombudsperson (§ 18)
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(2) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene
Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden
Bestimmungen haben jedoch die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.
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(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen
gewertet.
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§9. Generalversammlung
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(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr
statt.
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(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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- Beschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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- Verlangen der Rechnungsprüfer_innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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- Beschluss der Rechnungsprüfer_innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §
11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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- Beschluss eines/r gerichtlich bestellten Kurator_in (§ 10 Abs. 4 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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(3) Sowohl zu den ordentlichen sowie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-
Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Bundesvorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die Rechnungsprüfer_innen
(Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellten Kurator_in (Abs. 2 lit
e).
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(4) Neue Tagesordnungspunkte können bis 14 Tage vor der Generalversammlung
schriftlich mit Begründung eingebracht werden. Die neue Tagesordnung ist so bald
als möglich, jedoch mindestens bis drei Tage vor der GV allen Mitgliedern
bekannt zu machen.
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(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der
Generalversammlung beim Bundesvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Bis drei Tage vor der Generalversammlung sind die Anträge allen Mitgliedern
bekannt zu machen. Antragsteller_innen können nur stimmberechtigte, ordentliche
Mitglieder sein.
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(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zum zugehörigen
Tagesordnungspunkt gefasst werden.
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(7) Stimmberechtigtes Mitglied ist, wer Mitglied von UNOS ist und den
Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(8) Stimmberechtigte Mitglieder von UNOS haben bei der Mitgliederversammlung
Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Alle
anderen Mitglieder und Gäste haben bei der Generalversammlung Rederecht.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(9) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzuzahlen.
Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt haben,
verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und
Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Generalversammlung.
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(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Bevollmächtigung ausüben.
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(11) Die Generalversammlung ist unter der Voraussetzung, dass sie ordentlich
einberufen wurde, bei Anwesenheit mindestens eines Viertels der ordentlichen
Mitglieder, nach Ablauf einer halben Stunde nach Eröffnung bei Anwesenheit von
zumindest sieben Mitgliedern, nach Ablauf einer weiteren halben Stunde ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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(12) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Wahl - mit einfacher Mehrheit - der:
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- Mitglieder des Bundesvorstands,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Rechnungsprüfer_innen,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Ombudsperson.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
Beschlussfassung mit Zweidrittel-Mehrheit über:
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Allgemeingültige Grundsätze der UNOS (Grundsatzprogramm),
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Statutenänderungen,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Auflösung der UNOS gemäß § 18 dieses Statuts
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abberufung der Rechnungsprüfer_innen,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abberufung der Ombudsperson,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Entlastung des Bundesvorstandes,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abnahme der Rechenschaftsberichte der Organe,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- den Voranschlag (Budget) des Vereins,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Genehmigung der Tagesordnung und Aufnahme von neuen Punkten,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Beschluss von Spesenrichtlinien auf Antrag der/des Finanzreferent_in
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Bestätigung der Wahlkommission,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfer_innen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein vom Bundesvorstand
vorgeschlagenes Sitzungspräsidium, das durch die Generalversammlung mit
einfacher Mehrheit in offener Abstimmung zu bestellen ist.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
§10. Bundesvorstand
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus dem/der Bundessprecher_in, einem/ein Bundessprecher-
Stellvertreter_in, einem/einer Finanzreferent_in (Kassier im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002) und bis zu vier weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die
Anzahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder bestimmt der/die Bundessprecher_in
nach seiner/ihrer Wahl.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(2) Eine Position im Bundesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht,
als Rechnungsprüfer_in oder als Ombudsperson unvereinbar. Jede/r gewählte
Amtsträger_in im Bundesvorstand kann nur eine Position im Bundesvorstand
bekleiden.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(3) Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den
Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht im Bundesvorstand. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder
der UNOS darüber zu informieren und in der nächsten Generalversammlung die
nachträgliche Genehmigung einzuholen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung gänzlich oder auf
unvorhersehbare Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer_in verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Bundesvorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(5) Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt 2,5 Jahre. Kandidat_innen,
die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren die Funktion eines Mitglieds
des Bundesvorstands ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zu einer
neuerlichen Kandidatur die vorherige Zustimmung der Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Eine solche Zulassung zu einer neuerlichen Kandidatur mit
Zweitdrittelmehrheit der Generalversammlung ist maximal zwei Mal möglich. Jede
Funktion im Bundesvorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktion des
Bundesvorstandes endet erst mit der Bestellung des neuen Bundesvorstandes.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(6) Der Bundesvorstand wird von dem/der Bundessprecher_in, bei Verhinderung von
einem/einer Bundessprecher_in–Stellvertreter_in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist/sind auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Bundesvorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(7) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Dies kann
auch in digitaler bzw. in hybrider Form erfolgen. Die Stimmabgabe ist in alle
Tagungsformen vorzusehen und technisch entsprechend vorzusehen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(8) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(9) Den Vorsitz führt der/die Bundessprecher_in. Ist diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz dem/der Bundessprecher_in–Stellvertreter_in.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(10) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden der jeweiligen
Sitzung den Ausschlag.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(11) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die
Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds durch die Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Bundesvorstands bzw. Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(13) Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Generalversammlung zu
übermitteln. Der Rücktritt wird erst mit Bestellung durch Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 3) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
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§11. Aufgaben des Bundesvorstands
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Führung des auf die Anforderungen ausgerichteten CRMs sowie geeigneter IT-
Systeme und Tools entsprechend dem Stand der Technik für die Arbeit der
Organe sowie Mandatar_innen des Vereins,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Erstellung des jährlichen Budgets (Voranschlag), des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Strategische und programmatische Planung (in Abstimmung mit dem
erweiterten Vorstand) und Führung des Vereins,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Politische und strategische Planung und Leitung des Wahlkampfs, Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Transparente Information über die Vereinstätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Für den Fall, dass eine Landesmitgliederversammlung zu keiner Wahl eines/r
Landessprecher_in führt, kann der Bundesvorstand für dieses Bundesland
eine_n Landessprecher_in sowie ggf. eine_n Stellvertreter_in zuzüglich
allfälliger Regionalkoordinator_innen bestellen. Diese bilden jeweils das
Landesteam des Bundeslandes bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
§12. Besondere Obliegenheiten einzelner
Bundesvorstandsmitglieder
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(1) Der/die Bundessprecher_in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Allenfalls bestellte Stellvertreter_innen des/der Bundessprecher_in oder des/der
Finanzreferent_in unterstützen ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(2) Ein/e Bundesgeschäftsführer_in und ggf. weitere Mitarbeiter_innen können vom
Bundesvorstand angestellt werden.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(3) Der/die Bundesgeschäftsführer_in hat, sofern besetzt, folgende Aufgaben
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Administrative Stabsstelle
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Organisation von Vereinsveranstaltungen
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Koordination der Aktivitäten und zentrale_r Ansprechpartner_in der
Landessprecher_innen und Mandatar_innen
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Kommunikations- und Informationsdrehscheibe
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Hauptamtliche Leitung des Bundesbüros
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- vom/von der Finanzreferent_in ggf. übertragene Budgetverantwortung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Medienarbeit, Social Media und Webauftritt
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Zentrale/r Ansprechpartner_in für Medienarbeit der Landesteams
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Projektleitung Wahlkampf
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Vernetzung mit anderen Organisationen und relevanten Stakeholdern laut
Vereinszweck, sowie enge Anbindung an NEOS - Das Neue Österreich und
liberale Forum
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4) Der/Die Bundessprecher_in, im Verhinderungsfall ein_e Stellvertreter_in,
vertritt den Verein nach außen. Jegliche Rechtsgeschäfte bedürfen dem 4-Augen-
Prinzip von dem/der Bundesvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter_in und
dem/der Finanzreferent_in. Der/die Finanzreferent_in kann Aufgaben an einen/eine
Bundesgeschäftsführer_in delegieren. Auch diese/dieser unterliegt dem 4-Augen-
Prinzip mit dem/der Bundessprecher_in oder seinem/seiner Stellvertretung oder
dem/der Finanzreferent_in.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4a) Zu dem in Absatz 4 festgelegten Vier-Augen-Prinzip gilt folgende Ausnahme:
Ein/e durch den Bundesvorstand bestellte/r Bundesgeschäftsführer_in kann durch
gesonderten Beschluss des Bundesvorstands ermächtigt werden, Rechtsgeschäfte für
die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs mit einem Gesamtwert
von bis zu EUR 3.000 inklusive Umsatzsteuer alleine abzuschließen
(Einzelvertretungsbefugnis). Bei Dauerschuldverhältnissen ist hinsichtlich der
Wertgrenze von EUR 3.000 die aus dem Geschäftsabschluss resultierende
Bindungsfrist zuzüglich Kündigungsfrist maßgeblich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Bundesvorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung aller Bundesvorstandsmitglieder.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(6) Grundsätzlich ist im Innenverhältnis Gesamtgeschäftsführung vorgesehen. Der
Bundesvorstand hat jedoch die Möglichkeit, sich selbst eine Geschäftsordnung zu
geben und einzelne Geschäftsführungsaufgaben innerhalb des Bundesvorstandes
einzelnen Bundesvorstandsmitgliedern zu übertragen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(7) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Bundessprecher_in berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(8) Der/die Bundessprecher_in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Bundesvorstand.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(9) Der/die Finanzreferent_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
§13. Landesmitgliederversammlung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(1) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(2) Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung
geben,
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
oder kann die Geschäftsordnung der Bundesorganisation übernehmen, sofern eine
solche beschlossen wurde und vorliegt.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann von einem Zehntel der
Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes, mindestens jedoch von 3 Mitgliedern
schriftlich beantragt werden.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4) Der Landesmitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben vorbehalten:
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- die Wahl des jeweiligen Landesteams
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- die Wahl eines_r Landessprechers/Landessprecherin sowie Stellvertreter_in
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Wahl von Regionalkoordinator_innen
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Wahl der Listen für Antritte bei Wahlen der gesetzlichen Vertretung auf
Ebene des Landes, der Sparte sowie der einzelnen Fachorganisationen bzw.
entsprechender Organisationsebenen unterschiedlicher Bezeichnung in
verschiedenen Kammern
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Beschlussfassung über
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Abberufung des Landesteams
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Genehmigung von programmatischen Anträgen, welche die Tätigkeit auf
Landesebene betreffen
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Beschlussfassung mit Zweidrittel-Mehrheit über
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- ○ Änderung der Landes-Geschäftsordnung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- ○ Genehmigung der Tagesordnung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- ○ weitere in der Geschäftsordnung angeführte Aufgaben
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des
Bundeslandes. Landessprecher_in und Stellvertreter_in sind auf die Dauer von 2,5
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale Funktionsdauer
von 7,5 Jahren kumuliert.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
§14. Erweiterter Vorstand
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(1) Der erweiterte Vorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Generalversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische
und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere sind
darunter Entscheidungen betreffend der politischen Ausrichtung und Zielsetzung
der Organisation zu verstehen, die Festlegung von Kurz- und Langbezeichnungen
für den Antritt bei Wahlen sowie Beteiligung an der Listenerstellung und
Vereinbarungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen,
die die Besetzung von indirekt zu wählenden Wahlkörpern auf Landes- oder
Bundesebene im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes, wie zum Beispiel in § 101
(3) a) WKG beschrieben (Spartenvertretungen), betreffen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes
sowie allen Landessprecher_innen zusammen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben zumindest zweimal pro Jahr auf
Einladung des/der Bundessprecher_in unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat das
Recht bis zu Beginn der Sitzung noch Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Per
Beschluss können während der Sitzung noch weitere Tagesordnungspunkte
hinzugefügt werden.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(4) Auf Verlangen von mindestens drei Landessprecher_innen hat eine Sitzung des
erweiterten Vorstandes stattzufinden. Diese muss von dem/der Bundessprecher_in
innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede/r
der begehrenden Landesvertreter_innen die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss
spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(5) Die Sitzungen werden von dem/der Bundessprecher_in oder einer von ihr
genannten Person geleitet. Die Einladung zur Sitzung hat zumindest zwei Wochen
vor dem Sitzungstermin stattzufinden. Erfolgt über zumindest sechs Monate keine
Einladung zu einer Sitzung, ist jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes
berechtigt, zu einer Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuladen.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(6) Abstimmungen können auch auf dem Wege eines Umlaufbeschlusses veranlasst
werden, wobei dieser nur schriftlich erfolgen kann. Eine Abstimmung gilt als
angenommen oder abgelehnt, sobald eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern
des erweiterten Vorstandes besteht.
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
§15. Landesteam
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
(1) In den Wirkungsbereich des Landesteams fallen folgende vom Bundesvorstand
übertragene Aufgaben:
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Auf- und Ausbau eines regionalen Netzwerks von Unternehmer_innen und
Stakeholdern
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bundesland
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- lokale_r Ansprechpartner_in für Mandatar_innen und Mitglieder
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- lokales Veranstaltungsmanagement sowie Mobilisierung
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- lokales CRM
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- Verwaltung von Projekt- und Landesbudgets
Das Kommentieren ist möglich: von 31.10.2023, 00:00 bis 25.06.2024, 16:00
- lokales Fundraising
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- Umsetzung von bundesweiten Kampagnen
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- lokale Schnittstelle zu NEOS Landesteams
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§16. Rechnungsprüfer_innen
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(1) Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf dieselbe
Dauer wie der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Kandidat_innen,
die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren die Funktion des/der
Rechnungsprüfer:in ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zu einer
neuerlichen Kandidatur die vorherige Zustimmung der Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Eine solche Zulassung zu einer neuerlichen Kandidatur mit
Zweitdrittelmehrheit der Generalversammlung ist maximal zwei Mal möglich.
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(2) Die Tätigkeit des/der Rechnungsprüfer_in kann von jedem ordentlichen und
außerordentlichen Mitglied ausgeübt werden.
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(3) Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfer_innen die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte in einem angemessenen
Zeitraum zu erteilen. Die Rechnungsprüfer_innen haben dem Bundesvorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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(4) Die Rechnungsprüfer_innen sind verpflichtet, am Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der
Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
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(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.
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§17. Schiedsgericht
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(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten
ständigen Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören und nicht
Rechnungsprüfer_innen oder Ombudsperson sein dürfen, sowie je einer
vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jede
Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.
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(3) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie
der Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximal
Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Kandidat_innen, die für einen
kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren die Funktion eines Mitglieds des
Schiedsgerichts ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zu einer neuerlichen
Kandidatur die vorherige Zustimmung der Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Eine solche Zulassung zu einer neuerlichen Kandidatur mit
Zweitdrittelmehrheit der Generalversammlung ist maximal zwei Mal möglich.
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(4) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.
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(5) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
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(6) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von
seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts
nicht.
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(7) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien
an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des
Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.
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(8) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen
Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz
ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt
eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht
nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtes zwangsweise eine
Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.
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(9) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich
auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der UNOS
ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der UNOS
endgültig.
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(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für
das schiedsrichterliche Verfahren.
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(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten
nach der letzten Generalversammlung eine Generalversammlung einzuberufen, hat
das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Generalversammlung binnen drei
Monaten statutenkonform abgehalten wird.
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§18. Ombudsperson
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(1) Die Ombudsperson darf weder dem Bundesvorstand noch dem Schiedsgericht
angehören oder Rechnungsprüfer_in sein.
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(2) Die Ombudsperson wird von der Generalversammlung auf dieselbe Dauer wie der
Bundesvorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedoch gilt eine maximale
Funktionsdauer von 7,5 Jahren kumuliert. Kandidat_innen, die für einen
kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren die Funktion einer Ombudsperson ausgeübt
haben, brauchen für die Zulassung zu einer neuerlichen Kandidatur die vorherige
Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine solche Zulassung
zu einer neuerlichen Kandidatur mit Zweitdrittelmehrheit der Generalversammlung
ist maximal zwei Mal möglich.
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(3) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes und legt hierzu
jeder Generalversammlung eine schriftliche Übersicht vor.
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(4) Aufgabe der Ombudsperson ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten nach
Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichts
durch die Streitparteien soll nach Möglichkeit die Ombudsperson mit der
entsprechenden Problematik befasst werden, um einen Konsens zu finden oder ggf.
zu vermitteln.
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§19. Listenerstellung
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Für die Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Organen gesetzlicher
beruflicher Vertretungen werden Vorwahlen gemäß dem folgenden Verfahren
durchgeführt:
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(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist für das aktive Wahlrecht Voraussetzung.
Über die Möglichkeit, sich als Kandidat_in bewerben zu können, muss zumindest 14
Tage vor Beginn des in der Folge genannten Online-Dialogs oder der in der Folge
genannten Veranstaltung über die Online-Medien des Vereins informiert werden.
Allen interessierten Kandidat_innen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im
Rahmen eines Online-Dialogs, der zumindest 14 Tage verfügbar sein muss, oder
einer Versammlung den Mitgliedern der betreffenden Fachgruppe, zu der mindestens
fünf Kalendertage zuvor eingeladen werden muss, einem Hearing zu stellen.
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(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem Hearing oder dem Ablauf des Online-Dialogs
hat das Landesteam die Möglichkeit, eine_n Kandidat_in von der
Kandidat_innenliste begründet zu streichen.
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(3) Innerhalb von weiteren 30 Tagen findet in durch ein Mitglied des Landesteams
oder des Bundesvorstands geleiteten Versammlungen die Erstellung des jeweiligen
Wahlvorschlages für jene Fachgruppen statt, in denen im jeweiligen Bundesland
ein Antritt stattfindet. Diese Versammlung kann in Präsenz, online oder hybrid
unmittelbar im Anschluss an die Versammlung oder das Ende des Online-Dialogs
gemäß Abs. 2 stattfinden.
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(4) Die Kandidat_innen und Mitglieder einer Fachgruppe im jeweiligen Bundesland
haben sodann die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste
zu erstellen.
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(5) Wird kein Beschluss gemäß Abs 4 gefasst, so ist durch alle an der
Versammlung gemäß Abs 3 teilnehmenden Kandidat_innen und Mitglieder entsprechend
dem folgenden Verfahren eine Reihung der Liste zu erstellen: Jede/r
Teilnehmer_in an der Vorwahl hat dabei fünf Kandidat_innen aus der Liste
zwischen fünf und einem Punkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe
nur, wenn genau fünf Kandidat_innen mit entsprechenden Punkten versehen wurden.
Bei nur vier Kandidat_innen sind dementsprechend zwischen vier Punkten und einem
Punkt zu vergeben (4/3/2/1), usw. Die Anzahl der erzielten Punkte wird addiert
und ergibt die gereihte Liste.
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(6) Bei Punktegleichstand zweier Kandidat_innen findet eine Stichwahl statt. Bei
Punktegleichstand von drei oder mehr Kandidat_innen findet zwischen diesen eine
neuerliche Reihung gemäß dem in Abs 5 beschriebenen Verfahren statt.
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(7) Bei der Versammlung gemäß Abs 3 bis 6 sind keine Stimmübertragungen
zulässig. Die Teilnahme an der Versammlung ist für die Aufnahme in die gereihte
Liste keine Voraussetzung.
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(8) Die Wahl von Vertreter_innen in Fachverbandsausschüsse, Spartenvertretungen,
Wirtschaftsparlamente und sonstiger indirekt bestellter Gremien findet in zwei
Abschnitten statt.
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(9) Für den ersten Abschnitt ist jener Personenkreis aktiv wahlberechtigt, der
die Mitglieder des jeweiligen Gremiums (Sparte, Bundesland, etc.) repräsentiert.
Gemäß dem Verfahren in Abs 5 werden auf einer zur Verfügung gestellten Online-
Plattform Punkte an die Kandidat_innen vergeben. Die Anzahl der erzielten Punkte
im ersten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen
dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.
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(10) Für den zweiten Abschnitt ist der Bundesvorstand bezüglich der für
Bundesgremien zu erstellenden Listen wahlberechtigt bzw. das jeweilige
Landesteam bezüglich der für Landesgremien zu erstellenden Listen. Gemäß
demselben Verfahren werden Punkte an die Kandidat_innen vergeben. Die Anzahl der
erzielten Punkte im zweiten Abschnitt wird durch die Anzahl der teilnehmenden
Mitglieder des Bundesvorstands bzw. des Landesteams dividiert, das Ergebnis
bildet den Bundesvorstands- bzw. Landesteamvorschlag.
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(11) Die Punkte des Mitgliedervorschlags und des Bundesvorstands- bzw.
Landesteamvorschlags (aus Abs.10) werden addiert und ergeben die gereihte Liste
für für das jeweilige Gremium. Bei Punktegleichstand entscheidet die bessere
Platzierung des Mitgliedervorschlags.
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(12) Die Wahl von Vertreter_innen in Spartenvertretungen und -konferenzen findet
gemäß dem in den Abs. 8 bis 11 beschriebenen Verfahren statt, wobei die passive
Wahlberechtigung allen Kandidat_innen der betreffenden Sparte und die aktive
Wahlberechtigung allen Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes (Landeskammern)
bzw. bundesweit (Bundeskammer) zukommt.
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Um jedem der beiden Wahlgänge das gleiche Gewicht beizumessen, werden die
Rohpunkte der Kandidat_innen in den einzelnen Wahlgängen ins Einheitsintervall
transformiert. Dazu wird die minimale beobachtete Punktezahl in einem Wahlgang
von der Rohpunktezahl der/des jeweiligen Kandidat_in in diesem Wahlgang
subtrahiert und das Ergebnis dann durch die Differenz aus Maximum und Minimum
der beobachteten Punktezahl in diesem Wahlgang dividiert[1]. In Folge werden die
Punkte, die nun im Einheitsintervall sind, aus allen beiden Listen miteinander
addiert. Es ergibt sich dabei die Liste für das jeweilige Gremium.
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§20. Freiwillige Auflösung des Vereins
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen
werden.
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(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler_in zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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§21. Abschließende Bestimmungen
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(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht
die Gültigkeit aller anderen Teile.
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(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese
Finanzordnung ist untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut,
so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.
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[1] Formal bedeutet dies: f(t) = (t-a)/(b-a) mit „t“ der Rohpunktezahl, „a“ der
beobachteten Minimalpunktezahl und „b“ der beobachteten Maximalpunktezahl an
Rohpunkten in einem Wahlgang. Das Ergebnis „f(t)“ liegt dann im
Einheitsintervall [0,1].
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Begründung
###LINENUMBER###Basierend auf den Ergebnissen der AG Statuten bringen die stimmberechtigten
###LINENUMBER###Mitglieder der AG, der Bundessprecher und sein Stellvertreter diesen Antrag zur
###LINENUMBER###Änderung der UNOS Statuten ein.
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###LINENUMBER###Im Anhang befindet sich auf der ersten Seite eine tabellarische Darstellung
###LINENUMBER###aller vorgeschlagenen Änderungen, im Zweifel geht der Antragstext vor.
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Änderungsanträge
- Ä1 (Conrad Bauer, Eingereicht)
Kommentare
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