Der Hauptantrag bedeutet:
- dass bei einem dzt. Stand von 10 Mandaten bis zu 30 % nicht über die Vorwahl festgelegt werden könnten.
- dass das laufende Vorwahlverfahren durch diese mögliche Statutenänderung im Ergebnis massiv verändert werden könnte.
- die über 150 Bewerber_innen für die NR-Wahlliste in Ihrer Chance wirklich ein Mandat zu erreichen, massiv behindert werden.
- selbst bei einem zu erwartenden Zuwachs der Mandate für NEOS möglicherweise kein/e Kandidaten/in in wählbare Ränge käme, wenn drei Wildcards gezogen werden (unter der realistischen Annahme, dass unsere mehr als bewährten bisherigen Abgeordneten wieder Mandate erreichen)
- einen massiven Abbau der innerparteilichen Demokratie!
Aus all diesen Gründen wird in diesem Abänderungsantrag die „Wild Card“ weiterhin auf eine Person beschränkt, allerdings die vernünftige Möglichkeit geschaffen, diese entweder auch bzw. oder auf einer Landesliste und/auch einer Regionalwahlkreisliste zu platzieren. Das allenfalls betroffene Landesteam darf aber nicht nur gehört werden, sondern muss selbst zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ansonsten wäre das ja faktisch ein Durchgriffsrecht.
Für eine Wahl kann realistisch nur eine Person als „Wild Card“ medial wirksam ins Spiel gebracht werden, die sich dann auch in einem deutlichen Stimmenzuwachs ausdrücken könnte, auch deshalb die Beschränkung auf eine Person.
Die Änderung von bundesweiter Wahl auf Nationalratswahl wird deshalb vorgeschlagen, da es bei einer EU-Wahl absurd wäre, bei dzt. realistisch maximal zwei zu erreichenden Mandaten drei „Wild Cards“ zu platzieren. Für eine Bundespräsidentenwahl wäre dies noch absurder.
Kommentare
Wolfgang Gerold:
"Die Mitgliederversammlung kann bei einer Nationalratswahl auf Antrag des Erweiterten Vorstands nach Abschluss des Vorwahlverfahrens und nach Beschluss des allenfalls betroffenen Landesteams beschließen, dass ein/e Kandidat_in, der/die sich nicht für das Vorwahlverfahren beworben hat, an jeweils einer bestimmten Stelle der Bundes-, und/oder einer Landes- und/oder einer Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als Listenerste_r auf der Bundesliste) in den gereihten Wahlvorschlag eingefügt wird. Die Landesmitglieder-versammlung kann bei einer Landtags- oder Gemeinderatswahl auf Antrag des Landesteams nach Abschluss des Vorwahlverfahrens beschließen, dass ein_e Kandidat_in, der/die sich nicht für das Vorwahlverfahren beworben hat, an einer bestimmten Stelle der Landes- und/oder einer Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als Listenerste_r auf der Landesliste) in den gereihten Wahlvorschlag eingefügt wird. Die Abstimmung erfolgt jeweils geheim.“
Das Kommentieren ist möglich: bis 07.07.2019, 15:00