| Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24.11.2018 in Linz | 
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 9: Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung | 
| Antragsteller_in: | Niki Scherak; Andreas Köb; Karl-Arthur Arlamovsky | 
| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 25.10.2018, 07:55 | 
Änderungen der Geschäftsordnung
Antragstext
Stichtag für Kandidaturen
In Pkt 29:
Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der Mitgliederversammlung 
dem Bundesbüro übermittelt werden. Das Bundesbüro hat rechtzeitig eingebrachte 
Wahlvorschläge mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung auf einer 
dafür vorgesehen Plattform im Intranet den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen 
und eine Dialogfunktion anzubieten, um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.
wird folgender Satz angefügt:
„Die passive Wahlberechtigung wird anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage 
vor der Mitgliederversammlung liegt.“
Begründung: Klarstellung – bisher war unklar, ob das Erbringen der 
Kandidaturvoraussetzungen bis zur MV genügt.
Redaktionelle Anpassung LGF
In Pkt 39:
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für 
Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der 
Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das 
Landesteam, anstelle des Bundesbüros der/die Landeskoordinator_in, anstelle der 
E-Mail-Adresse antraege@neos.eu die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu. 
Dringliche Anträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung 
von lediglich zehn Mitgliedern.
wird der Begriff „Landeskoordinator_in“ durch den Begriff 
„Landesgeschäftsführer_in“ ersetzt.
Begründung: Redaktionelle Klarstellung
Details der Protokollierung der MV
Nach Pkt 3:
Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses ist 
zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden mit 
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu 
bestätigen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem 
Sitzungspräsidium nicht angehören. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf 
Verlangen von zehn Mitgliedern mit einer Zweidrittel-Mehrheit abgewählt werden. 
In diesem Fall ist ein neu zusammengesetztes Sitzungspräsidium auf Vorschlag 
der/des Vorsitzenden zu wählen.
wird folgender Pkt 3a eingefügt:
„3a. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des 
Sitzungspräsidiums oder einem/einer Mitarbeiter_in des Bundesbüros, welches vom 
Sitzungspräsidium bestimmt wird, eine Niederschrift zu führen, welche 
insbesondere Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder des 
Sitzungspräsidiums sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung 
des Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen zu enthalten hat. Der 
Niederschrift sind ein Verzeichnis der Teilnehmer, ein Verzeichnis der durch 
Stimmrechtsübertragung an den Beschlussfassungen mitwirkenden Mitglieder und 
Belege über die ordnungsgemäße Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist 
von den Mitgliedern des Sitzungspräsidiums zu unterfertigen und auf der Website 
zu veröffentlichen.“
Begründung: In der GO haben bisher detaillierte Regelungen über die 
Protokollierung der Mv gefehlt (obwohl statutengemäß Einwendungen gegen das 
Protokoll vorgebracht werden können, die Existenz eines Protokolls also 
vorausgesetzt wird).
Klärung, welche Anträge dem Begutachtungsverfahren und 
dessen Fristen (Pkt. 17) unterworfen sind
    In Pkt 17:
Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge, die bis zum Ablauf des 29. Tages vor der 
Mitgliederversammlung dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu 
übermittelt oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht 
werden, sind vom Bundesbüro einer Online-Begutachtung für die Mitglieder auf der 
dafür vorgesehenen Plattform im Intranet zu unterziehen. Der Zeitraum der 
Online-Begutachtung beträgt mindestens eine Woche und endet spätestens 17 Tage 
vor der Mitgliederversammlung. Im Anschluss an die OnlineBegutachtung haben die 
Autor_innen des Begutachtungsentwurfs die Möglichkeit, die abgegebenen 
Kommentare zu berücksichtigen und bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der 
Mitgliederversammlung einen vom Begutachtungsentwurf abweichenden Hauptantrag 
dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf 
der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet einzubringen. Andernfalls gilt der 
unveränderte Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag. Das 
Bundesbüro hat all diese Hauptanträge mindestens eine Woche vor der 
Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu 
veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die die 
Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern haben, sind auf der 
Mitgliederversammlung zu behandeln. All dies gilt nicht für Änderungsanträge. 
Diese können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-
Adresse antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet oder 
vor Ort bis zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden. 
Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung 
eingebracht werden, benötigen die Unterstützung von mindestens neun weiteren 
Mitgliedern. So eingebrachte Änderungsanträge sind vom Bundesbüro in das 
Antragsbuch aufzunehmen.
wird nach der Wortfolge „Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge“ folgende 
Wortfolge eingefügt:
„gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge und Budget), lit. k (Anträge der 
Mitglieder), lit. m (Satzung und Ausführungsstatute), lit. n (Parteiprogramm), 
lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. d (Budget), lit. 
g (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. l (Finanzstatut)“
Begründung: Klarstellung, dass bestimmte Beschlussmaterien nicht der 
Begutachtung bzw. Antragseinbringungsfrist unterliegen (zB Wahlplattformen oder 
Koalitionsvereinbarungen)
Präzisierung des Quorums bei Wahlen
Die Punkte 32 und 33 lauten neu:
„32. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen auf sich vereint. Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im 
Erweiterten Vorstand) und kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, 
so gelten die Personen mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine 
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig 
sind Stimmen, die auf nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen 
sind.
33. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so 
findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren 
Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit 
absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der 
Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele 
weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass 
die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so hoch 
wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e Kandidat_in 
zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen können, wird der 
Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem Zeitpunkt noch 
nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten 
Mitgliederversammlung durchzuführen.“
Begründung: Klarstellung, dass auch leere Stimmzettel bzw. solche, die auf 
weniger Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind, gültige Stimmen und 
somit für das Zustimmungsquorum relevant sind.
Begründung
Die entsprechenden Begründungen finden sich im Fließtext wieder.
Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung ist immer unter www.neos.eu/go abrufbar.
Unterstützer_innen
- christine hahn
 - Henrike Brandstötter