Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24.11.2018 in Linz |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 9: Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Niki Scherak; Andreas Köb; Karl-Arthur Arlamovsky |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.10.2018, 07:55 |
Änderungen der Geschäftsordnung
Antragstext
Stichtag für Kandidaturen
In Pkt 29:
Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der Mitgliederversammlung
dem Bundesbüro übermittelt werden. Das Bundesbüro hat rechtzeitig eingebrachte
Wahlvorschläge mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung auf einer
dafür vorgesehen Plattform im Intranet den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen
und eine Dialogfunktion anzubieten, um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen.
wird folgender Satz angefügt:
„Die passive Wahlberechtigung wird anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage
vor der Mitgliederversammlung liegt.“
Begründung: Klarstellung – bisher war unklar, ob das Erbringen der
Kandidaturvoraussetzungen bis zur MV genügt.
Redaktionelle Anpassung LGF
In Pkt 39:
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für
Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der
Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das
Landesteam, anstelle des Bundesbüros der/die Landeskoordinator_in, anstelle der
E-Mail-Adresse antraege@neos.eu die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu.
Dringliche Anträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung
von lediglich zehn Mitgliedern.
wird der Begriff „Landeskoordinator_in“ durch den Begriff
„Landesgeschäftsführer_in“ ersetzt.
Begründung: Redaktionelle Klarstellung
Details der Protokollierung der MV
Nach Pkt 3:
Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses ist
zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu
bestätigen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem
Sitzungspräsidium nicht angehören. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf
Verlangen von zehn Mitgliedern mit einer Zweidrittel-Mehrheit abgewählt werden.
In diesem Fall ist ein neu zusammengesetztes Sitzungspräsidium auf Vorschlag
der/des Vorsitzenden zu wählen.
wird folgender Pkt 3a eingefügt:
„3a. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des
Sitzungspräsidiums oder einem/einer Mitarbeiter_in des Bundesbüros, welches vom
Sitzungspräsidium bestimmt wird, eine Niederschrift zu führen, welche
insbesondere Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder des
Sitzungspräsidiums sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung
des Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen zu enthalten hat. Der
Niederschrift sind ein Verzeichnis der Teilnehmer, ein Verzeichnis der durch
Stimmrechtsübertragung an den Beschlussfassungen mitwirkenden Mitglieder und
Belege über die ordnungsgemäße Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist
von den Mitgliedern des Sitzungspräsidiums zu unterfertigen und auf der Website
zu veröffentlichen.“
Begründung: In der GO haben bisher detaillierte Regelungen über die
Protokollierung der Mv gefehlt (obwohl statutengemäß Einwendungen gegen das
Protokoll vorgebracht werden können, die Existenz eines Protokolls also
vorausgesetzt wird).
Klärung, welche Anträge dem Begutachtungsverfahren und
dessen Fristen (Pkt. 17) unterworfen sind
In Pkt 17:
Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge, die bis zum Ablauf des 29. Tages vor der
Mitgliederversammlung dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu
übermittelt oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht
werden, sind vom Bundesbüro einer Online-Begutachtung für die Mitglieder auf der
dafür vorgesehenen Plattform im Intranet zu unterziehen. Der Zeitraum der
Online-Begutachtung beträgt mindestens eine Woche und endet spätestens 17 Tage
vor der Mitgliederversammlung. Im Anschluss an die OnlineBegutachtung haben die
Autor_innen des Begutachtungsentwurfs die Möglichkeit, die abgegebenen
Kommentare zu berücksichtigen und bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der
Mitgliederversammlung einen vom Begutachtungsentwurf abweichenden Hauptantrag
dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf
der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet einzubringen. Andernfalls gilt der
unveränderte Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag. Das
Bundesbüro hat all diese Hauptanträge mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu
veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die die
Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern haben, sind auf der
Mitgliederversammlung zu behandeln. All dies gilt nicht für Änderungsanträge.
Diese können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-
Adresse antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet oder
vor Ort bis zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden.
Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, benötigen die Unterstützung von mindestens neun weiteren
Mitgliedern. So eingebrachte Änderungsanträge sind vom Bundesbüro in das
Antragsbuch aufzunehmen.
wird nach der Wortfolge „Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge“ folgende
Wortfolge eingefügt:
„gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge und Budget), lit. k (Anträge der
Mitglieder), lit. m (Satzung und Ausführungsstatute), lit. n (Parteiprogramm),
lit. o (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 9.2. lit. d (Budget), lit.
g (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. l (Finanzstatut)“
Begründung: Klarstellung, dass bestimmte Beschlussmaterien nicht der
Begutachtung bzw. Antragseinbringungsfrist unterliegen (zB Wahlplattformen oder
Koalitionsvereinbarungen)
Präzisierung des Quorums bei Wahlen
Die Punkte 32 und 33 lauten neu:
„32. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im
Erweiterten Vorstand) und kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind,
so gelten die Personen mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig
sind Stimmen, die auf nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen
sind.
33. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so
findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren
Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit
absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der
Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele
weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass
die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so hoch
wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e Kandidat_in
zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen können, wird der
Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem Zeitpunkt noch
nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten
Mitgliederversammlung durchzuführen.“
Begründung: Klarstellung, dass auch leere Stimmzettel bzw. solche, die auf
weniger Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind, gültige Stimmen und
somit für das Zustimmungsquorum relevant sind.
Begründung
Die entsprechenden Begründungen finden sich im Fließtext wieder.
Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung ist immer unter www.neos.eu/go abrufbar.
Unterstützer_innen
- christine hahn
- Henrike Brandstötter