| Antrag von Mitglied: | Organisationsentwicklung NEOS Wien |
|---|---|
| Antragsteller_in: | Evelyn Shi |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 14.06.2023, 18:46 |
Ä6 zu Organisationsentwicklung NEOS Wien
Antragstext
Von Zeile 62 bis 64 einfügen:
Abstimmung mit dem Landesteam, dem/der Landessprecher:in, dem/der Landesgeschäftsführer:in, dem Bezirksvertretungsklub und den für die Medienarbeit auf Landesebene verantwortlichen Stellen wahr. Er wirkt im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Folgende Artikel sind der NEOS-Satzung hinzuzufügen bzw. in der NEOS-Satzung zu
ergänzen (jeweils fett gedruckt):
3. Organisation
3.1. Organe
Organe der Partei sind:
…
g) Wiener Bezirksteams
…
8. Landesmitgliederversammlungen
8.1. Einberufung
Landesmitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Landesteams
oder auf Begehren:
…
c) von mindestens 1/3 der Wiener Bezirkssprecher:innen
…
8.2. Zuständigkeit
Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
…
e) Wahl/Abwahl des/der Landessprechers/in und der übrigen Mitglieder des
Landesteams sowie allenfalls von Mitgliedern des Erweiterten Landesteams sowie
von etwaigen Mitgliedern der Wiener Bezirksteams
…
10a. Wiener Bezirksteams
10a.1 Einrichtung
Das Erweiterte Landesteam kann beschließen, dass in Wien für einen, mehrere oder
alle Bezirke ein Bezirksteam eingerichtet wird. Dieser Beschluss kann vom
Erweiterten Landesteam mit einer 2/3 Mehrheit jeweils mit Wirkung zum
Jahresende, das dem Beschluss folgt, widerrufen werden. Sollte kein Erweitertes
Landesteam eingerichtet sein, fallen diese Kompetenzen dem Landesteam zu.
10a.2. Zusammensetzung
Jedes Bezirksteam besteht aus drei bis fünf stimmberechtigten Mitgliedern,
nämlich dem/der Bezirkssprecher:in, einem/einer stellvertretenden
Bezirkssprecher:in, einem bis drei weiteren Mitgliedern (wobei die Anzahl von
der/dem Bezirkssprecher:in nach seiner/ihrer Wahl für die betreffende
Funktionsperiode festgesetzt wird) sowie ohne Stimmrecht dem/der
Klubvorsitzenden sofern diese Person nicht in das Bezirksteam gewählt wurde. Die
Wahl des Bezirksteams findet in einer durch ein Mitglied des Erweiterten
Landesteams geleiteten Versammlung der Mitglieder des betreffenden Bezirks
statt.
10a.3. Zuständigkeiten
Dem Bezirksteam obliegen
a) die politisch-strategische Führung der Bezirksgruppe und die Koordination der
inhaltlichen Arbeit zu bezirkspolitischen Themen in enger Abstimmung mit der
Landesorganisation
b) die Entwicklung und Weiterentwicklung der Bezirksgruppe in allen
organisatorischen Belangen
c) die Zusammenführung der Arbeit der Partei im Bezirk und des
Bezirksvertretungsklubs
d) die Mitwirkung an der Umsetzung der Ziele der Landesorganisation
e) der Beschluss von etwaigen Bezirkswahlprogrammen nach erfolgter Partizipation
im Rahmen der Erstellung durch die Mitglieder im Bezirk. Das Landesteam
überprüft dieses auf Widerspruchsfreiheit zu anderen Beschlusslagen aller Ebenen
(Bund, Land, Bezirk) sowie Zuständigkeiten und kann dieses begründet an das
Bezirksteam zurückverweisen.
f) die regelmäßige Berichterstattung an die Mitglieder im Bezirk über
Tätigkeiten und Vorhaben. Dies hat zumindest 1x jährlich zu erfolgen.
10a.4. Bezirkssprecher:in
10a.4.1. Vertretung der Partei
Der/Die Bezirkssprecher:in repräsentiert die Partei politisch im Bezirk nach
außen und koordiniert die politische Tätigkeit der Bezirksgruppe. Er/Sie nimmt
diese Aufgabe eigenverantwortlich und mit Unterstützung sowie in enger
Abstimmung mit dem Landesteam, dem/der Landessprecher:in, dem/der
Landesgeschäftsführer:in, dem Bezirksvertretungsklub und den für die Medienarbeit auf Landesebene
verantwortlichen Stellen wahr. Er wirkt im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Finanzstatuts über die zugunsten des Bezirks zweckgewidmeten Finanzmittel mit
und hat den Mitgliedern des Bezirks regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich,
darüber zu berichten. Der/die Bezirkssprecher:in berichtet regelmäßig dem/der
Landessprecher:in und ist ihm/ihr gegenüber auch verantwortlich für die
Entwicklung und Ausrichtung der Bezirksgruppe.
10a.4.2. Vakanz
Ist sowohl die Funktion des/r Bezirkssprecher:in als auch des/r
Stellvertreter:in vakant, so kann das Landesteam ein verbleibendes Mitglied des
Bezirksteams oder ein Mitglied des Landesteams oder Erweiterten Landesteams mit
den Aufgaben des/r Bezirkssprecher:in provisorisch ermächtigen. Seine/Ihre
Funktionsperiode gilt diesfalls längstens für sechs Monate bzw. bis zur Neuwahl
des/r Bezirkssprecher:in und des/r Stellvertreter:in.
Kandidieren weniger als drei Personen für das Bezirksteam, so kann das
Landesteam ein Mitglied des Bezirks mit den Aufgaben desjenigen Mitglieds bzw
derjenigen Mitglieder des Bezirksteams, das bzw. die nicht gewählt ist bzw.
sind, provisorisch ermächtigen. Seine/Ihre Funktionsperiode gilt diesfalls
längstens für 18 Monate bzw. bis zur Neuwahl des/r betreffenden Funktion(en).
10a.5. Bezirksmanager:in
Der/die Bezirksmanager:in ist für die organisatorischen Angelegenheiten in der
Bezirksgruppe auf hauptamtlicher Basis verantwortlich. Er/sie ist dem/der
Landesgeschäftsführer:in in allen disziplinären Angelegenheiten unterstellt und
diesem/dieser berichtspflichtig. Im Zuge einer geteilten Verantwortung ist
der/die Bezirkssprecher:in gemeinsam mit dem/der Landesgeschäftsführer:in für
die fachliche Führung des/der Bezirksmanager:in verantwortlich. Dem/der
Bezirksmanager:in können auf diesem Wege auch weitere Aufgaben übertragen
werden. Er/sie hat dem/der Landesgeschäftsführer:in in regelmäßigen Abständen
über die Gesamtsituation und über wesentliche Vorkommnisse im Bezirk zu
berichten und ihn/sie bei der Koordination landesweiter Vorhaben zu
unterstützen.
Der/die Bezirksmanager:in kann in das Bezirksteam ohne Stimmrecht kooptiert
werden.
Die gewählte Funktion als ,,Weiteres Mitglied“ innerhalb des Bezirksteams
schließt die Ausübung der Tätigkeit des/der Bezirksmanager:in nicht aus.
12. Schiedsgericht
12.2. Zuständigkeit
Das Schiedsgericht entscheidet
…
c) über die Anfechtung einer Wahl zum Vorstand, Erweiterten Vorstand, einem
Landesteam, Erweiterten Landesteam oder Wiener Bezirksteam. Diese kann von zehn
Mitgliedern (für ein Wiener Bezirksteam fünf Mitglieder), die bei der Wahl ihr
aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten
ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften
Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht eingebracht werden;
…
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1. Zusammensetzung von Kollegialorganen
Bei der Wahl von Kollegialorganen (Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteam,
Erweiterter Landesteam, Wiener Bezirksteam, Schiedsgericht) ist auf eine nach
Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu achten.
15.2. Funktionsdauer für Parteiorgane
15.2.1. Funktionszeitbeschränkung
Kandidat:innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren eine gewählte
Funktion im Vorstand oder Erweiterten Vorstand (bzw. Landesteam, Erweiterten
Landesteam oder Wiener Bezirksteam) ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung
zu einer neuerlichen Kandidatur – unabhängig von der Funktion - für das selbe
Gremium die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (bzw. der
Landesmitgliederversammlung; bei Wiener Bezirksteams des Erweiterten
Landesteams), wobei für einen Beschluss zwei Drittel der gültigen Stimmen
erforderlich sind.
15.2.4. Funktionsperiode Wiener Bezirksteams
Die Funktionsperiode von Wiener Bezirksteams dauert 2,5 Jahre. Alle Wiener
Bezirksteams werden in einem Zeitfenster, welches das Landesteam definiert,
gewählt. Dies bedeutet auch, dass bei einem vorzeitigen Ende eines Teils oder
des gesamten Bezirksteams die Ersatzwahl nur bis zum Ablauf der ursprünglichen
Periode Gültigkeit hat. Die Funktionsperiode beginnt fünf Tage nach der
schriftlichen Bekanntgabe der Wahl an das Landesteam, falls dieses innerhalb
dieser Frist die Wahl nicht unter Angabe von Gründen ablehnt. Im Fall einer
Anfechtung der Wahl wird der Fristablauf bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts gehemmt.
15.2.7. Fortführung von Gremien bzw. Funktionen
Erfolgt eine Neuwahl von Gremien bzw. Funktionen nicht rechtzeitig vor Ablauf
der jeweiligen Funktionsperiode, so bleiben die zuletzt gewählten Gremien bzw.
Funktionsträger:innen mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands (bei Wiener
Bezirksteams mit Zustimmung des Erweiterten Landesteams) bis zur erfolgten
Neuwahl im Amt.
15.4. Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit
b, c, h, i und j genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen abberufen. Die Landesmitgliederversammlung kann alle oder einzelne
Mitglieder der in Art. 3.1 lit e, f und g genannten Organe mit zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.
15.5. Funktionsenthebung
Mitglieder der in Art 3.1. lit. b, c, e, f und g genannten Organe, die dem
Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen
oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den
Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung abberufen werden.
Über die Abberufung entscheidet der Erweiterte Vorstand bzw. bei 3.1.g das
Erweiterte Landesteam. Die Abberufung kann innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht
angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Schiedsgericht hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen
begründeten Stellungnahme des Erweiterten Vorstands bzw. bei 3.1.g des
Erweiterten Landesteams sowie der schriftlichen Replik des abberufenen Mitglieds
zu entscheiden. Es kann die Abberufung bestätigen oder sie vorübergehend
aufheben und die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung (betreffend
Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands) bzw.
Landesmitgliederversammlung (betreffend Mitglieder eines Landesteams,
Erweiterten Landesteams, Wiener Bezirksteams) verweisen, die über die Abberufung
endgültig zu entscheiden hat.
15.6. Abstimmungen, Beschlüsse, Protokolle
Für Vorstand, Erweiterten Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams, Wiener
Bezirksteams und Schiedsgericht gilt:
15.7. Wahlen
15.7.3. Weiterführende Bestimmungen
Weiterführende Bestimmungen zu Wahlen in der Mitgliederversammlung sind in der
Geschäftsordnung zu regeln. Für Wahlen der Wiener Bezirksteams ist eine eigene
Ausführungsbestimmung im Rahmen einer Landesmitgliederversammlung zu
beschließen.
15.8. Vertretungen und Kooptierungen
15.8.2. Kooptierungen
Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams und Wiener
Bezirksteams können ihren Beratungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht
hinzuziehen (Kooptierung). Eine Kooptierung ist zeitlich zu befristen, gilt
längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Gremiums und kann jederzeit
widerrufen werden. Über Kooptierungen auf Bundesebene ist in der folgenden
Mitgliederversammlung, auf Landesebene in der folgenden regional zuständigen
Landesmitgliederversammlung zu informieren. Mit Beschluss des jeweiligen
Gremiums können für einzelne Sitzungen weitere Personen beigezogen werden.
15.10. Unvereinbarkeitsbestimmungen und persönliche Voraussetzungen
15.10.2. Persönliche Voraussetzungen
Eine Kandidatur für Funktionen gemäß 3.1. b), c), e), f), g), i) und j) setzt
die Mitgliedschaft bei NEOS voraus, für die Funktion gemäß 3.1. g) die
Eintragung als Wirtschaftstreuhänder_in.
16. Erstellung von Kandidat:innenlisten für Wahlen
16.4. Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen
16.4.3. Wahl der Liste
Wird kein Beschluss gemäß Art 16.4.2.c) gefasst, so wird durch alle an der
Versammlung gemäß Art. 16.4.2. teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art.
16.3.2.d. beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige
Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam
(Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen
Verfahren den jeweiligen Landesteam-Vorschlag, wobei in Wien anstelle des
Erweiterten Landesteams das Landesteam, der/die jeweilige Bezirkssprecher:in und
sein:e/ihr:e Stellvertreter:in treten. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des
jeweiligen Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt
und ergeben die jeweilige gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
16.4.4. Konsensliste
Im Fall eines Beschlusses gemäß Art. 16.4.2.c kann das Landesteam (Erweiterte
Landesteam) beschließen, von einem eigenen Landesteam-Vorschlag abzusehen.
Ansonsten erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in
Art. 16.3.2.c. beschriebenen Verfahren einen Landesteams-Vorschlag, wobei in
Wien anstelle des Erweiterten Landesteams das Landesteam, der/die jeweilige
Bezirkssprecher:in und sein:e/ihr:e Stellvertreter:in treten. Den Kandidat:innen
der gereihten Liste gemäß Art. 16.4.2.c. werden weiters nach folgender
Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst erhält der/die
erstplatzierte Kandidat:in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der
Kandidat:innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw.
Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch die
Vertrauenspunktesumme aller Kandidat:innen dividiert und mit 15 multipliziert.
Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei weniger als sechs
Kandidat:innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat:in genau die Anzahl an
Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat:innen entspricht, der/die nächste
einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des
Mitgliedervorschlags und Landesteams-Vorschlags werden zusammengezählt und
ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
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Abstimmung mit dem Landesteam, dem/der Landessprecher:in, dem/der Landesgeschäftsführer:in, dem Bezirksvertretungsklub und den für die Medienarbeit auf Landesebene verantwortlichen Stellen wahr. Er wirkt im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Folgende Artikel sind der NEOS-Satzung hinzuzufügen bzw. in der NEOS-Satzung zu
ergänzen (jeweils fett gedruckt):
3. Organisation
3.1. Organe
Organe der Partei sind:
…
g) Wiener Bezirksteams
…
8. Landesmitgliederversammlungen
8.1. Einberufung
Landesmitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Landesteams
oder auf Begehren:
…
c) von mindestens 1/3 der Wiener Bezirkssprecher:innen
…
8.2. Zuständigkeit
Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
…
e) Wahl/Abwahl des/der Landessprechers/in und der übrigen Mitglieder des
Landesteams sowie allenfalls von Mitgliedern des Erweiterten Landesteams sowie
von etwaigen Mitgliedern der Wiener Bezirksteams
…
10a. Wiener Bezirksteams
10a.1 Einrichtung
Das Erweiterte Landesteam kann beschließen, dass in Wien für einen, mehrere oder
alle Bezirke ein Bezirksteam eingerichtet wird. Dieser Beschluss kann vom
Erweiterten Landesteam mit einer 2/3 Mehrheit jeweils mit Wirkung zum
Jahresende, das dem Beschluss folgt, widerrufen werden. Sollte kein Erweitertes
Landesteam eingerichtet sein, fallen diese Kompetenzen dem Landesteam zu.
10a.2. Zusammensetzung
Jedes Bezirksteam besteht aus drei bis fünf stimmberechtigten Mitgliedern,
nämlich dem/der Bezirkssprecher:in, einem/einer stellvertretenden
Bezirkssprecher:in, einem bis drei weiteren Mitgliedern (wobei die Anzahl von
der/dem Bezirkssprecher:in nach seiner/ihrer Wahl für die betreffende
Funktionsperiode festgesetzt wird) sowie ohne Stimmrecht dem/der
Klubvorsitzenden sofern diese Person nicht in das Bezirksteam gewählt wurde. Die
Wahl des Bezirksteams findet in einer durch ein Mitglied des Erweiterten
Landesteams geleiteten Versammlung der Mitglieder des betreffenden Bezirks
statt.
10a.3. Zuständigkeiten
Dem Bezirksteam obliegen
a) die politisch-strategische Führung der Bezirksgruppe und die Koordination der
inhaltlichen Arbeit zu bezirkspolitischen Themen in enger Abstimmung mit der
Landesorganisation
b) die Entwicklung und Weiterentwicklung der Bezirksgruppe in allen
organisatorischen Belangen
c) die Zusammenführung der Arbeit der Partei im Bezirk und des
Bezirksvertretungsklubs
d) die Mitwirkung an der Umsetzung der Ziele der Landesorganisation
e) der Beschluss von etwaigen Bezirkswahlprogrammen nach erfolgter Partizipation
im Rahmen der Erstellung durch die Mitglieder im Bezirk. Das Landesteam
überprüft dieses auf Widerspruchsfreiheit zu anderen Beschlusslagen aller Ebenen
(Bund, Land, Bezirk) sowie Zuständigkeiten und kann dieses begründet an das
Bezirksteam zurückverweisen.
f) die regelmäßige Berichterstattung an die Mitglieder im Bezirk über
Tätigkeiten und Vorhaben. Dies hat zumindest 1x jährlich zu erfolgen.
10a.4. Bezirkssprecher:in
10a.4.1. Vertretung der Partei
Der/Die Bezirkssprecher:in repräsentiert die Partei politisch im Bezirk nach
außen und koordiniert die politische Tätigkeit der Bezirksgruppe. Er/Sie nimmt
diese Aufgabe eigenverantwortlich und mit Unterstützung sowie in enger
Abstimmung mit dem Landesteam, dem/der Landessprecher:in, dem/der
Landesgeschäftsführer:in, dem Bezirksvertretungsklub und den für die Medienarbeit auf Landesebene
verantwortlichen Stellen wahr. Er wirkt im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Finanzstatuts über die zugunsten des Bezirks zweckgewidmeten Finanzmittel mit
und hat den Mitgliedern des Bezirks regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich,
darüber zu berichten. Der/die Bezirkssprecher:in berichtet regelmäßig dem/der
Landessprecher:in und ist ihm/ihr gegenüber auch verantwortlich für die
Entwicklung und Ausrichtung der Bezirksgruppe.
10a.4.2. Vakanz
Ist sowohl die Funktion des/r Bezirkssprecher:in als auch des/r
Stellvertreter:in vakant, so kann das Landesteam ein verbleibendes Mitglied des
Bezirksteams oder ein Mitglied des Landesteams oder Erweiterten Landesteams mit
den Aufgaben des/r Bezirkssprecher:in provisorisch ermächtigen. Seine/Ihre
Funktionsperiode gilt diesfalls längstens für sechs Monate bzw. bis zur Neuwahl
des/r Bezirkssprecher:in und des/r Stellvertreter:in.
Kandidieren weniger als drei Personen für das Bezirksteam, so kann das
Landesteam ein Mitglied des Bezirks mit den Aufgaben desjenigen Mitglieds bzw
derjenigen Mitglieder des Bezirksteams, das bzw. die nicht gewählt ist bzw.
sind, provisorisch ermächtigen. Seine/Ihre Funktionsperiode gilt diesfalls
längstens für 18 Monate bzw. bis zur Neuwahl des/r betreffenden Funktion(en).
10a.5. Bezirksmanager:in
Der/die Bezirksmanager:in ist für die organisatorischen Angelegenheiten in der
Bezirksgruppe auf hauptamtlicher Basis verantwortlich. Er/sie ist dem/der
Landesgeschäftsführer:in in allen disziplinären Angelegenheiten unterstellt und
diesem/dieser berichtspflichtig. Im Zuge einer geteilten Verantwortung ist
der/die Bezirkssprecher:in gemeinsam mit dem/der Landesgeschäftsführer:in für
die fachliche Führung des/der Bezirksmanager:in verantwortlich. Dem/der
Bezirksmanager:in können auf diesem Wege auch weitere Aufgaben übertragen
werden. Er/sie hat dem/der Landesgeschäftsführer:in in regelmäßigen Abständen
über die Gesamtsituation und über wesentliche Vorkommnisse im Bezirk zu
berichten und ihn/sie bei der Koordination landesweiter Vorhaben zu
unterstützen.
Der/die Bezirksmanager:in kann in das Bezirksteam ohne Stimmrecht kooptiert
werden.
Die gewählte Funktion als ,,Weiteres Mitglied“ innerhalb des Bezirksteams
schließt die Ausübung der Tätigkeit des/der Bezirksmanager:in nicht aus.
12. Schiedsgericht
12.2. Zuständigkeit
Das Schiedsgericht entscheidet
…
c) über die Anfechtung einer Wahl zum Vorstand, Erweiterten Vorstand, einem
Landesteam, Erweiterten Landesteam oder Wiener Bezirksteam. Diese kann von zehn
Mitgliedern (für ein Wiener Bezirksteam fünf Mitglieder), die bei der Wahl ihr
aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten
ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften
Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht eingebracht werden;
…
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1. Zusammensetzung von Kollegialorganen
Bei der Wahl von Kollegialorganen (Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteam,
Erweiterter Landesteam, Wiener Bezirksteam, Schiedsgericht) ist auf eine nach
Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu achten.
15.2. Funktionsdauer für Parteiorgane
15.2.1. Funktionszeitbeschränkung
Kandidat:innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren eine gewählte
Funktion im Vorstand oder Erweiterten Vorstand (bzw. Landesteam, Erweiterten
Landesteam oder Wiener Bezirksteam) ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung
zu einer neuerlichen Kandidatur – unabhängig von der Funktion - für das selbe
Gremium die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (bzw. der
Landesmitgliederversammlung; bei Wiener Bezirksteams des Erweiterten
Landesteams), wobei für einen Beschluss zwei Drittel der gültigen Stimmen
erforderlich sind.
15.2.4. Funktionsperiode Wiener Bezirksteams
Die Funktionsperiode von Wiener Bezirksteams dauert 2,5 Jahre. Alle Wiener
Bezirksteams werden in einem Zeitfenster, welches das Landesteam definiert,
gewählt. Dies bedeutet auch, dass bei einem vorzeitigen Ende eines Teils oder
des gesamten Bezirksteams die Ersatzwahl nur bis zum Ablauf der ursprünglichen
Periode Gültigkeit hat. Die Funktionsperiode beginnt fünf Tage nach der
schriftlichen Bekanntgabe der Wahl an das Landesteam, falls dieses innerhalb
dieser Frist die Wahl nicht unter Angabe von Gründen ablehnt. Im Fall einer
Anfechtung der Wahl wird der Fristablauf bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts gehemmt.
15.2.7. Fortführung von Gremien bzw. Funktionen
Erfolgt eine Neuwahl von Gremien bzw. Funktionen nicht rechtzeitig vor Ablauf
der jeweiligen Funktionsperiode, so bleiben die zuletzt gewählten Gremien bzw.
Funktionsträger:innen mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands (bei Wiener
Bezirksteams mit Zustimmung des Erweiterten Landesteams) bis zur erfolgten
Neuwahl im Amt.
15.4. Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit
b, c, h, i und j genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen abberufen. Die Landesmitgliederversammlung kann alle oder einzelne
Mitglieder der in Art. 3.1 lit e, f und g genannten Organe mit zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.
15.5. Funktionsenthebung
Mitglieder der in Art 3.1. lit. b, c, e, f und g genannten Organe, die dem
Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen
oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den
Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung abberufen werden.
Über die Abberufung entscheidet der Erweiterte Vorstand bzw. bei 3.1.g das
Erweiterte Landesteam. Die Abberufung kann innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht
angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Schiedsgericht hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen
begründeten Stellungnahme des Erweiterten Vorstands bzw. bei 3.1.g des
Erweiterten Landesteams sowie der schriftlichen Replik des abberufenen Mitglieds
zu entscheiden. Es kann die Abberufung bestätigen oder sie vorübergehend
aufheben und die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung (betreffend
Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands) bzw.
Landesmitgliederversammlung (betreffend Mitglieder eines Landesteams,
Erweiterten Landesteams, Wiener Bezirksteams) verweisen, die über die Abberufung
endgültig zu entscheiden hat.
15.6. Abstimmungen, Beschlüsse, Protokolle
Für Vorstand, Erweiterten Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams, Wiener
Bezirksteams und Schiedsgericht gilt:
15.7. Wahlen
15.7.3. Weiterführende Bestimmungen
Weiterführende Bestimmungen zu Wahlen in der Mitgliederversammlung sind in der
Geschäftsordnung zu regeln. Für Wahlen der Wiener Bezirksteams ist eine eigene
Ausführungsbestimmung im Rahmen einer Landesmitgliederversammlung zu
beschließen.
15.8. Vertretungen und Kooptierungen
15.8.2. Kooptierungen
Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams und Wiener
Bezirksteams können ihren Beratungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht
hinzuziehen (Kooptierung). Eine Kooptierung ist zeitlich zu befristen, gilt
längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Gremiums und kann jederzeit
widerrufen werden. Über Kooptierungen auf Bundesebene ist in der folgenden
Mitgliederversammlung, auf Landesebene in der folgenden regional zuständigen
Landesmitgliederversammlung zu informieren. Mit Beschluss des jeweiligen
Gremiums können für einzelne Sitzungen weitere Personen beigezogen werden.
15.10. Unvereinbarkeitsbestimmungen und persönliche Voraussetzungen
15.10.2. Persönliche Voraussetzungen
Eine Kandidatur für Funktionen gemäß 3.1. b), c), e), f), g), i) und j) setzt
die Mitgliedschaft bei NEOS voraus, für die Funktion gemäß 3.1. g) die
Eintragung als Wirtschaftstreuhänder_in.
16. Erstellung von Kandidat:innenlisten für Wahlen
16.4. Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen
16.4.3. Wahl der Liste
Wird kein Beschluss gemäß Art 16.4.2.c) gefasst, so wird durch alle an der
Versammlung gemäß Art. 16.4.2. teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art.
16.3.2.d. beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige
Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam
(Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen
Verfahren den jeweiligen Landesteam-Vorschlag, wobei in Wien anstelle des
Erweiterten Landesteams das Landesteam, der/die jeweilige Bezirkssprecher:in und
sein:e/ihr:e Stellvertreter:in treten. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des
jeweiligen Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt
und ergeben die jeweilige gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
16.4.4. Konsensliste
Im Fall eines Beschlusses gemäß Art. 16.4.2.c kann das Landesteam (Erweiterte
Landesteam) beschließen, von einem eigenen Landesteam-Vorschlag abzusehen.
Ansonsten erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in
Art. 16.3.2.c. beschriebenen Verfahren einen Landesteams-Vorschlag, wobei in
Wien anstelle des Erweiterten Landesteams das Landesteam, der/die jeweilige
Bezirkssprecher:in und sein:e/ihr:e Stellvertreter:in treten. Den Kandidat:innen
der gereihten Liste gemäß Art. 16.4.2.c. werden weiters nach folgender
Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst erhält der/die
erstplatzierte Kandidat:in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der
Kandidat:innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw.
Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch die
Vertrauenspunktesumme aller Kandidat:innen dividiert und mit 15 multipliziert.
Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei weniger als sechs
Kandidat:innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat:in genau die Anzahl an
Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat:innen entspricht, der/die nächste
einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des
Mitgliedervorschlags und Landesteams-Vorschlags werden zusammengezählt und
ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).

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