Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 18.06.2021 in Linz |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 08.06.2021) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 26.03.2021, 22:23 |
ANTRAG FÜR EINE NEUE FINANZORDNUNG VON NEOS - DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES FORUM
Antragstext
FINANZORDNUNG
Das Kommentieren ist möglich: von 22.05.2021, 12:00 bis 31.05.2021, 12:00
VON „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“
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gemäß Art. 4.3. der Satzung
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1. Grundsätze
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1.1. Für alle NEOS-Entitäten einschließlich Klubs und Fraktionen auf Bundes-,
Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene gelten hinsichtlich ihrer Finanzgebarung
folgende Grundsätze:
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a) Ausgaben dürfen nur von gemäß der Satzung/Finanzordnung oder dem Klub- bzw.
Fraktionsstatut dazu befugten Personen oder auf Basis entsprechend
dokumentierter Beschlüsse von zuständigen Gremien getätigt werden.
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b) Verfügungen über Konten (Überweisungen, Auszahlungen etc.) dürfen
grundsätzlich nur auf Basis eines lückenlosen 4-Augen-Prinzips erfolgen. Besteht
eine Fraktion einer Gemeinde bzw. Stadt mit bis zu 100.000 Einwohner_innen aus
nur einem Mitglied, so kann dieses alleine verfügen, bei Städten mit mehr als
100.000 Einwohner_innen das Fraktionsmitglied gemeinsam mit dem/der
Landesgeschäftsführer_in.
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1.2. NEOS-Entitäten, die nicht der Rechenschaftspflicht gegenüber dem
Rechnungshof unterliegen oder jährlich von Wirtschaftsprüfer_innen geprüft
werden (das sind insbesondere Klubs bzw. Fraktionen auf Landes-, Gemeinde- oder
Bezirksebene), haben dem/der jeweils zuständigen Landesfinanzreferent_in auf
dessen/deren Aufforderung umgehend sämtliche Unterlagen und Kontozugänge zur
Prüfung ihrer Finanzgebarung und Vermögenssituation offen zu legen. Diese
Verpflichtung gilt auch gegenüber einer im Anlassfall vom Vorstand benannten
Person (Art 18.5.6. der Satzung).
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1.3. Zur Umsetzung der Transparenzziele (Art 18.3. der Satzung) sind sämtliche
Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei, der Landesgruppen, des Parlamentsklubs,
des NEOS Lab, der Landtagsklubs und der Gemeinderatsfraktionen bzw -Klubs von
Städten mit mehr als 100.000 Einwohner_innen in einer Transparenzseite auf der
Website offenzulegen.
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2. Fundraising
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2.1. Fundraising erfolgt auf Basis von Compliance-Regeln, die vorgeben, von wem
Spenden angenommen werden dürfen.
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2.2. Fundraising-Aktivitäten sind zwischen Bundespartei und Landesgruppen
abzustimmen, um Parallel-Tätigkeiten zu vermeiden und
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die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes sicherzustellen.
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- Geld- und Sachspenden:
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3.1. Wenn eine Geldspende eine deutlich gekennzeichnete Zweckwidmung für eine
Landesgruppe aufweist, gehören 90 % dieser Spende der Landesgruppe, 10 % der
Bundespartei.
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3.2. Sollte eine Zweckwidmung beim Überweisungstext fehlen, so kann diese ex
post binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang schriftlich nachgeholt werden. Die
entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung beizuschließen.
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3.3. Ist es expliziter und dokumentierter Wunsch der/des Spenders_in, eine
andere Aufteilung als 90/10 vorzunehmen, so ist dem nachzukommen, sofern die
Spende zumindest 7.500 Euro beträgt. Dabei sind die Bestimmungen des
Parteiengesetzes über die Begrenzung der zulässigen Spendenhöhe jedoch
jedenfalls zu beachten. Die entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung
beizuschließen.
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3.4. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende bis zu 3.500 Euro
beträgt, werden 100 % der Bundespartei zugeordnet.
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3.5. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende höher als 3.500 Euro
ist, so werden 90 % der Bundespartei zugeordnet und 10 % kommen in einen
Ländertopf.
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3.6. Der Ländertopf dient zur Unterstützung von Einzelaktivitäten in den
Bundesländern nach Maßgabe ihrer individuellen Möglichkeiten und Bedarfslagen.
Der Bundesgeschäftsführer verfügt bis 10.000 Euro allein darüber, über 10.000
Euro auf Basis eines Beschlusses des Vorstandes.
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3.7. Sachspenden verbleiben zu 100 % beim Adressaten der Sachspende.
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- Meldung von Spenden:
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Geld- und Sachspenden an eine Landesgruppe sind unverzüglich dem Bundesbüro zu
melden, damit die Partei den Transparenz-Verpflichtungen nachkommen kann.
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- Mitgliedsbeiträge:
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5.1. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen verbleiben zu 100 % bei der
Bundespartei.
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5.2. Die Datenverwaltung der Mitglieder erfolgt durch das Bundesbüro.
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5.3. Der Zugriff auf die Mitglieder-Daten durch die Landesgruppen muss
gewährleistet sein.
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- Kostenbeiträge für die Landesgruppen
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Für Landesgruppen, die weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-
Parteienförderung erhalten, gilt folgendes:
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6.1. Die Personalkosten des/der Landesgeschäftsführer_in werden in einem Ausmaß
von gesamt 3.500 Euro brutto/Monat zuzüglich Sonderzahlungen (13. und 14.
Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Darüber hinaus werden die Personalkosten
von bis zu zwei weiteren Angestellten nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung
von durch diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen bis zu
550 Euro brutto/Monat (B, K, S, V) für 10 Stunden pro Woche bzw. 1.100 Euro
brutto/Monat (N, O, St, T, W) für 20 Stunden pro Woche jeweils zuzüglich
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Eine
Aufstockung der Arbeitszeit bzw. des Gehaltes ist über eine Kostenbeteiligung
auf Landesebene und/oder nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung von durch
diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen möglich.
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6.2. Büro: Landesgruppen erhalten einen Zuschuss zu den Mietkosten für ein
lokales Büro im Ausmaß von 300 Euro pro Monat.
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6.3. Bürospesen: Landesgruppen erhalten ein Budget für Bürospesen im Ausmaß von
50 Euro pro Monat plus einen variablen Betrag, der sich an der Zahl der
Wahlberechtigten orientiert.
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6.4. Die in Pkt. 6.1 genannten Personen sind Angestellte der Partei. Die
Kostenbeteiligungen für Personal, Mietkostenzuschüsse und das Spesenbudget
werden monatlich auf das Konto der jeweiligen Landesgruppe überwiesen.
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7. Kostenbeiträge durch die Landesgruppen
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Durch Landesgruppen, die mind. EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-
Parteienförderung erhalten, ist ein Kostenbeitrag an das Bundesbüro für zentral
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erbrachte bzw. beauftragte Leistungen zu bezahlen. Davon umfasst sind sowohl
interne Aufwände (insb. Personal) als auch externe Kosten (insb.
Software/Tools/Lizenzen, Kontaktverwaltung, Websites, Beratung/Marktforschung,
Medienservices sowie Arbeiten im Zuge der Buchhaltung/internen
Kontrolle/Jahresabschlüsse/Rechenschaftsberichte). Die jeweilige Höhe des
Kostenbeitrags ist jährlich im Vorhinein zwischen Vorstand und Landesteam zu
vereinbaren und darf 10% der erhaltenen Landes-Parteienförderung nicht
überschreiten.
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8. Einholen von Angeboten
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Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert, der EUR 10.000 übersteigt, sind Angebote
von drei verschiedenen Anbietern einzuholen. Ist dies im Einzelfall nicht
möglich oder zweckmäßig, so ist das schriftlich zu begründen und zu
dokumentieren.
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9. Prüfung von Rechnungen, Freigabe und Überweisung
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9.1. Vor der Erfüllung von Verbindlichkeiten ist zu überprüfen, ob die gelegte
Rechnung formal und sachlich richtig ist und mit Angebot bzw. Auftrag sowie
erbrachter Leistung übereinstimmt. Hinsichtlich formaler Kriterien sind dabei
die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesbüros zu beachten.
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9.2. Bundesebene: Die Prüfung von Rechnungen erfolgt durch den/die jeweils
budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in.
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Auf Basis dieser Prüfung erfolgt die Freigabe
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a) bis zu einem Betrag von EUR 10.000 durch den/die Bundesgeschäftsführer_in
oder dessen/deren Stellvertreter_in.
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b) ab einem Betrag von EUR 10.000 durch den/die Bundesgeschäftsführer_in und
den/die Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall jeweils dessen/deren
Stellvertreter_in.
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9.3. Landesebene: Die Prüfung von Rechnungen erfolgt durch den/die
Landesgeschäftsführer_in, den/die Landes-Finanzreferent_in oder den/die
budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in.
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Auf Basis dieser Prüfung erfolgt die Freigabe
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a) sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der
Landesparteienförderung erhält: durch den/die Landesgeschäftsführer_in oder ein
Mitglied des Landesteams und den/die Bundesgeschäftsführer_in oder dessen/deren
Stellvertreter_in.
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b) sofern die Landesgruppe EUR 300.000 p.a. oder mehr aus Mitteln der
Landesparteienförderung erhält: bis zu einem Betrag von EUR 5.000 durch den/die
Landesgeschäftsführer_in, über einem Betrag von EUR 5.000.- durch zwei Personen
aus dem Kreis von Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in und Landes-
Finanzreferent_in.
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9.4. Für die Freigabe gemäß Pkt. 9.2. und 9.3. von Teilen des Budgets im Rahmen
eines Wahlkampfes kann die Freigabe durch die Wahlkampfleitung als zusätzliche
Voraussetzung implementiert werden.
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9.5. Die Freigabeprozesse gemäß Pkt. 9.2. und 9.3 können mithilfe eines
elektronischen Workflows abgebildet werden.
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9.6. Die Durchführung von Überweisungen erfolgt
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a) auf Bundesebene durch den/die Bundesgeschäftsführer_in oder den/
Finanzreferent_in oder jeweils dessen/deren Stellvertreter_in gemeinsam mit
einer/einem befugten Mitarbeiter_in des Bundesbüros,
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b) auf Landesebene, sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus
Mitteln der Landes-Parteienförderung erhält, durch den/die
Landesgeschäftsführer_in oder ein Mitglied des Landesteams gemeinsam mit dem/der
Bundesgeschäftsführer_in oder dessen/deren Stellvertreter_in.
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c) auf Landesebene, sofern die Landesgruppe zumindest 300.000 € Landes-
Parteienförderung erhält, durch zwei Personen aus dem Kreis von
Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in und Landesfinanzreferent_in. Bei
Beträgen bis EUR 5.000 kann die Überweisung durch den/die
Landesgeschäftsführer_in gemeinsam mit einer/einem befugten Mitarbeiter_in der
Landesgruppe durchgeführt werden. Erhält eine Landesgruppe für
kommunalpolitische Aufgaben zweckgewidmete Fördermittel, so kann dafür ein
gesondertes Konto eingerichtet werden, für das ein zuständiges Mitglied der
jeweiligen Fraktion gemeinsam mit Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in
oder Landesfinanzreferent_in zeichnungsberechtigt ist.
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Begründung
Änderungsanträge
- Ä1 (Michael Bernhard (Finanzreferent), Angenommen)
Kommentare
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