Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24. April 2021 in Amstetten |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 1 Eröffnung, Formalia |
Antragsteller_in: | Robert Luschnik |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.03.2021, 14:25 |
Übersicht über alle Änderungen in den aktuellen Begutachtungsentwürfen
Stellungnahme
1. Neue Änderungen gegenüber den Entwürfen vom Februar 2021
(Stand 27.3.2021)
Gegenüber den Fassungen, die zuletzt im Februar in Online-Begutachtung waren,
wurden folgende neue Änderungen vorgenommen:
- Weitere redaktionelle Korrekturen und sprachliche Präzisierungen
- Ein neuer Satz in der Präambel: „Wir bekennen uns zur Einhaltung der
Menschenrechte, verteidigen die Religionsfreiheit und treten für eine
säkulare Gesellschaftsordnung ein.“
- Erlöschen der Mitgliedschaft nicht unmittelbar nach Auflassung des
Hauptwohnsitzes in Österreich, sondern erst 3 Jahre danach (Art. 2.3.)
- Inhaltliche „Leitanträge“ des Erweiterten Vorstands können von der MV
beschlossen werden. (Art. 4.3.q. bzw. 6.2.l.). Sie können in die Online-
Begutachtung gehen oder dringlich eingebracht werden. Leitanträge können
auch beim TOP „Berichte“ abgestimmt werden.
- Nicht nur Mitglieder der BReg, sondern auch Staatssekretär_innen im EV
(Art 6.1.12.)
- Einberufung von LMVs von 20% oder 75 Mitgliedern (Art 8.1.a.)
- Über Kooptierungen auf Bundesebene ist in der folgenden
Mitgliederversammlung, auf Landesebene in der folgenden regional
zuständigen Landesmitgliederversammlung zu informieren. (Art. 15.8.2.)
- Vor der Wahl der Landesliste können Landesteam und Vorstand beschließen,
dass ein/e Kandidat_in für den ersten Listenplatz - für den Fall
seiner/ihrer Wahl - auch auf den ersten Listenplatz der betreffenden
Landesliste gesetzt wird. (Art.16.2.2.f)
- Details zu den Finanzen der Landesgruppen sowie bundeseinheitliche
Vorgaben für parlamentarische Klubs und Gemeinderatsfraktionen sind in
einer gesondert zu beschließenden Finanzordnung zu regeln. (Art. 18.4.5.)
- Auch alle verfahrensleitenden Beschlüsse (inkl. Wahl des Präsidiums)
werden digital abgestimmt (nicht nur unter den anwesenden Personen).
(Streichung von Pkt 5.3.).
- Die digitalen Teilnahmerechte (Abstimmung, Wortmeldung per Videocall,
Einbringen von Abänderungsanträgen) sollen generell gelten, nicht nur
falls die Raumkapazitäten erschöpft sind.
- Möglichkeit, eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung auf einen
späteren Zeitpunkt (einen anderen Tag) zu verschieben; (1.2.b.)
- Über Antragsprüfungsbeschlüsse des EV (Verschieben, Zuweisung an
Arbeitsgruppe etc) ist die Mitgliederversammlung zu informieren. (7.3.)
- Für den Beschluss, dass Abstimmungen oder Wahlen aufgrund von technischen
Problemen nicht digital, sondern unter den Anwesenden erfolgen, soll eine
2/3 Mehrheit (statt Mehrheit) der Anwesenden erforderlich sein (11.2. und
12.6.)
- Die Bestimmungen betreffend digitale Teilnahme, digitale Abstimmungen und
Wahlen, Live-Stream und Videocalls, digitale Abänderungsanträge gelten für
Landesmitgliederversammlungen nur insoweit dies das Landesteam für die
jeweilige Landesmitgliederversammlung beschließt. (13.2.)
Die Finanzordnung ist gegenüber dem zuletzt in Online-Begutachtung gegangen
Entwurf vorläufig unverändert.
2. Änderungen durch die Entwürfe vom Februar 2021 gegenüber der geltenden
Fassung
(Stand Online Begutachtung Februar 2021)
Folgende Änderungen gegenüber den geltenden Fassungen waren bereits in der
Online Begutachtung im Februar 2021:
- Viele Regelungen, die redundant und an verschiedenen Orten der Satzung
uneinheitlich bzw. widersprüchlich geregelt waren, wurden bei „allgemeine
Bestimmungen“ (Art. 15) zusammengefasst und vereinheitlicht
(Funktionsperioden, Abberufungen, Funktionsenthebung, Abstimmungen,
Beschlüsse, Protokolle, Wahlen, Vertretungen und Kooptierungen,
Funktionsbezüge, Unvereinbarkeiten)
- Gliederung aller Gremien nach der Systematik: Zusammensetzung -
Zuständigkeiten
- Präzisierung der Regelungen über den Beitritt zu und das Erlöschen der
Mitgliedschaft bei NEOS (Art. 2.2. und 2.3.)
- Erweiterung der Ausschlussgründe um „sonstige Handlungsweisen, die im
massiven Widerspruch zu den Grundsätzen von NEOS stehen“ (Art. 2.3.2)
- Streichung der Organisationsevaluierung (Art. 3.3. alt), da es das nicht
in der Satzung braucht und weitgehend totes Recht darstellt.
- Einberufung einer MV künftig durch 150 Mitglieder (statt dzt. 20%, was
rund 600 wären) oder 1/3 des EV (Art 4.2.)
- Verkürzung der Einladungsfrist für ao. MV auf 1 Woche (das ist notwendig,
wenn ein allfälliges Koalitionsabkommen behandelt werden soll)
- Verankerung der Möglichkeit rein virtueller Mitgliederversammlungen (Art.
4.2.4. und 8.1. Satzung sowie Pkte 1.2 und 2.1. der GO)
- Beschlussfassung des Budgets durch den EV (statt die MV) bzw. ELT (statt
LV); Vorlage eines umfassenden Berichts über die Finanz- und Vermögenslage
in der darauffolgenden MV bzw. LMV
- Streichung themenbezogener Partei-Sprecherfunktionen (Art. 4.3) (Anm.:
Sprecher werden im Klub gewählt)
- Generalsekretär als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands (wie
BGF)
- Festlegung und Präzisierung der Aufgaben des Vorstands (Art. 5.2.2.)
- Bundesgeschäftsführer: Vertretungsbefugnis im Rahmen der ordentlichen
Geschäftsführung (Art. 5.3.2.)
- Vertretung von allfälligen Regierungsmitgliedern im EV (Art 6.1. Z. 12 und
13)
- Prüfung von Anträgen an die MV durch den EV (Art 6.2. und GeO) sowie an
die LMV durch das ELT (Art 10.2.m.)
- Führung des Namens „NEOS“ nur mit Genehmigung des EV (Art 6.1.)
- Klarstellung, unter welchen Bedingungen der Wechsel einer Landesgruppe
möglich ist (Art 7.1.)
- abweichend von den Regelungen für andere Landesgruppen: Möglichkeit, für
NEOS X mit Beschluss des EV vereinfachte Regelungen vorzusehen (Art 7.2.)
- Präzisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Landesteam,
Landessprecher_in und Landesgeschäftsführer_in (Art 9.2., 9.4, 9.5.)
- Regelung, wonach lokale Gruppen im Außenauftritt nur mit Zustimmung des
(erweiterten) Landesteams als NEOS-Ortsgruppe auftreten dürfen (Art 9.2.j)
- Antritt bei GR- oder Bezirksvertretungswahlen nur mit Genehmigung durch
das LT oder ELT (Art. 9.2.k)
- Zustimmung zu Wahlbündnissen und Koalitionen mit anderen politischen
Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Wiener
Gemeindebezirksebene durch das LT (ELT) statt durch die LMV (Art. 9.2.l
bzw. 10.2.l)
- Beschluss des Landesbudgets (und von Überschreitungen) im ELT (statt LMV)
(Art. 10.2.e)
- Abschaffung von Gemeinde- und Bezirkssprecher-Innen (Art. 4.3. alt)
- Red. Klarstellung, dass das Schiedsgericht seine/n Vorsitzende/n selbst
wählt (Art 12.1.)
- Streichung der Regelung, wonach weitere Entscheidungsbefugnisse des
Schiedsgerichts mit Beschluss der MV eingeräumt werden können (dafür
braucht es eine Satzungsänderung mit 2/3) (Art 12.1.)
- Streichung des Stimmrechts von Klubmitgliedern, die nicht Parteimitglied
sind (Art 14.3.)
Neuregelung betreffend Begrenzung von Zeiten in Gremien: künftig bedarf es nach
einer kumulierten Funktionszeit von 7,5 Jahren in Vorstand oder EV (LT, ELT) vor
einer neuerlichen Wahl einer vorherigen Zulassungsabstimmung mit 2/3-Mehrheit
(Dies ändert die Berechnung: Es geht also nichtmehr darum, ob man theoretisch
eine Zeit überschreiten könnte, sondern ob man eine gewisse Zeit bereits
überschritten hat. Die Dauer wurde aus der bisherigen Regelung abgeleitet.)
Dafür gibt es in Art 19.4. eine Übergangsbestimmung: nachdem der Zeitraum von
7,5 Jahren seit der ersten NEOS-Vorstandswahl erst am 25.7.2021 endet, gilt bis
dahin die alte Regelung. Dh: wird der Vorstand (EV) davor gewählt (geplant ist
dzt. der 19.6.2021), brauchen alle Betroffenen dennoch eine Zulassung mit 2/3-
Mehrheit.
- Gemäß einer neuen Zielbestimmung ist bei der Wahl von Kollegialorganen
(Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteam, Erweitertes Landesteam,
Schiedsgericht) auf eine nach Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu
achten (Art. 15.1.)
- Regelung betreffend Funktionsperioden von Gremien und zur Sicherstellung
der Handlungsfähigkeit der Organisation (Art 15.2.)
- Beschränkung von Funktionsperioden von Regierungsmitgliedern: Zulassung
mit Beschluss der MV mit 2/3 Mehrheit nach einer kumulierten Zeit von 10
Jahren (Art 15.3.)
- Abberufungsmöglichkeit auch von Ombudspersonen (Art 15.4.)
- Möglichkeit der Funktionsenthebung erweitert entsprechend dem neuen
Ausschließungsgrund für Mitglieder; anwendbar auch für EV und ELT (Art
15.5.)
- Regelungen für das Abhalten von Gremien-Sitzung per Videocall oder
Telefonkonferenz (Art 15.6.)
- Klarere Regelungen betreffend Vertretungen und Kooptierungen in Gremien
(Art 15.8.)
- Gleichziehen der Regelungen betreffend allfälliger Funktionsgebühren für
Vorstand und LT (Art 15.9.)
- Vereinheitlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen (Art 15.10.)
- Die öffentliche Stufe 1 des Vorwahlverfahrens (bei Bundes-, Landes und
Gemeinderatswahlen in Städten über 100.000 Einwohner_innen) bleibt
bestehen.
- Kandidat_innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 12,5 Jahren eine
Funktion als Abgeordnete in demselben Organ ausgeübt haben, brauchen
künftig für die Zulassung zum Vorwahlverfahren die vorherige 2/3-
Zustimmung der Mitgliederversammlung (Art. 16.1.1.c)
(statt bisher, wenn sie fiktiv in der künftigen Periode 15 Jahre
überschreiten würden)
- Gemäß einer neuen Zielbestimmung haben alle Gremien bei der Wahl der
Listen auf eine nach Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu achten
(Art. 16.1.2.)
- Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag eines Landesteams den Entfall der
Vorwahlstufe 1 beschließen (etwa, weil es bei vorgezogenen Wahlen wie
zuletzt in der Stmk und im Burgenland aufgrund des Fristenlauf nicht
möglich ist; die Zuständigkeit dafür war bislang nicht geregelt) (Art.
16.1.5)
- Neue Zuständigkeiten bei der Vorwahl:
- Bei der Erstellung der Landeslisten für die Nationalratswahl erfolgt
die Wahl in der 2. Stufe durch Vorstand gemeinsam mit dem jeweiligen
Landesteam
(bisher: für den Fall, dass es eingerichtet war – gemeinsam mit dem
Erweiterten Landesteam) (Art 16.2.2.c.) - Bei der Erstellung der Listen für die Landtagswahl erfolgt die Wahl
in der 2. Stufe durch Erweiterte Landesteam, ist ein solches nicht
eingerichtet durch das Landesteam gemeinsam mit dem Vorstand.
(bisher hat dabei jedenfalls der Vorstand mitgewirkt, auch wenn es
ein Erweitertes Landesteam gibt) (Art 16.3.1.d.)
- Bei der Erstellung der Landeslisten für die Nationalratswahl erfolgt
- Erweiterung der Ausschlussgründe von einer Vorwahl/Liste um „sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen von NEOS
stehen“ (Art 16.5.4.)
- Bundesrat:
Die Entscheidung in erster Stufe erfolgt durch Landesteam (Erweitertes
Landesteam) gemeinsam mit dem Vorstand (bisher: Landesteam bzw.
Erweitertes Landesteam gemeinsam mit der gewählten Landtagsfraktion) (Art
16.6.3.)
- Künftig können Bürger_innenforen, Expert_innenforen und inhaltliche
Arbeitsgruppen nicht nur auf Beschluss der MV oder des EV eingesetzt
werden, sondern auch auf Verlangen von 75 Mitgliedern. Der Bericht dieser
Foren oder AGs ist in der MV zu behandeln. (Art. 17)
- Neuregelung der Zuständigkeiten und Grenzen für den Abschluss von
Rechtsgeschäften (Art 18.2.)
- Anpassung der Transparenzbestimmungen an das geänderte ParteienG (Art
18.3.1.)
- Präzisierung betreffend Transparenzbestimmungen auch für Landesgruppen
(Art 18.3.1.a.)
- Regelung über die Zuständigkeit, Vereinbarungen betreffend
Liquiditätsstärkungen zu unterzeichnen (Art 18.4.3.)
- Informationsrecht des Vorstands über finanzielle Gebarung von
Landesgruppen (Art 18.4.6.)
- Klare Regelungen über das Eingehen von Verbindlichkeiten und
Haftungsübernahmen durch Landesgruppen (Art 18.5.2.)
- Vereinfachte Regelungen für die Strukturierung von Budgets.
Beschlussfassung auf Bundesebene durch EV, auf Landesebene durch ELT (oder
durch LT und Vorstand) (Art 18.6.)
- Neuregung betreffend Budgetüberschreitungen (Art 18.6.4.)
- Möglichkeit für den EV, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
Beginnzeit und/oder Ort einer MV zu verlegen (diesfalls ist nach
Möglichkeit eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit sicher zu stellen) oder
abzusagen (1.2.)
- Für die physische Teilnahme an MVs ist künftig eine Anmeldung
erforderlich: Möglichkeit der Beschränkung der Teilnehmer_innen-Zahl bei
einer MV (zB aufgrund von rechtlichen Beschränkungen); (4.2.)
- nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können für die digitale
Teilnahme angemeldete Mitglieder sich auch per Videocall zu Wort melden
und Abänderungsanträge digital stellen.
- Abstimmungen über (materielle) Anträge und Wahlen werden elektronisch
durchgeführt (Teilnahmemöglichkeit für alle angemeldeten Mitglieder, auch
wenn sie nicht anwesend sind). Voraussetzung für das reine E-Voting ist
es, dass der Gang der Mitgliederversammlung per Stream mitverfolgt wird.
Gleichzeitig werden Stimmrechtsübertragungen abgeschafft. (4.4.)
- Mehr verfahrensleitende Möglichkeiten für das Präsidium (zB Verschiebung
von Abstimmungen zur Vorbereitung elektronischer Abstimmungen etc) (3.)
- Antragsprüfung: EV kann mit 2/3-Mehrheit Anträge auch an Arbeitsgruppen
zuweisen oder auf eine spätere MV verschieben (7.2.)
- Die Debatte über Anträge erfolgt künftig klarer strukturiert in 3 Lesungen
(9.)
- Klarere Regelungen hinsichtlich Abstimmungen und Wahlen (11., 12.)
- Erhöhung der Wertgrenze betreffend Ländertopf auf 10k (Pkt 3.6.)
- Erhöhung der Wertgrenze für die Notwendigkeit für 3 Angebote auf € 10.000.
Verankerung von Ausnahmemöglichkeiten (Pkt 9.)
- Neuregelung der Rechnungsprüfung auf Landes- und Bundesebene;
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