Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 24. April 2021 in Amstetten |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 24.03.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.03.2021, 22:14 |
ANTRAG FÜR EINE NEUE GESCHÄFTSORDNUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VON NEOS - DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES FORUM
Antragstext
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
von „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“
Das Kommentieren ist möglich: von 27.03.2021, 00:00 bis 31.05.2021, 23:59
gemäß Art. 4.2.3. der Satzung
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- Einladung
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- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
mindestens fünf Wochen bzw. zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin per E-Mail an die zuletzt in der
Mitgliederdatenbank (CRM) hinterlegte primäre Mail-Adresse sowie
durch Veröffentlichung auf der NEOS-Website. Die Einladung hat
Tagesordnung, Datum, Beginnzeit, Ort der Versammlung sowie die
verbindlichen Anmeldefristen zu enthalten. - Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Vorstand
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
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- bis eine Woche vor dem geplanten Versammlungstermin einer
Mitgliederversammlung die Beginnzeit innerhalb eines Tages und/oder den
Veranstaltungsort verlegen; diesfalls ist nach Möglichkeit eine digitale
Teilnahmemöglichkeit sicher zu stellen;
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- eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung auf einen späteren
Zeitpunkt (einen anderen Tag) verschieben;
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- eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung absagen. In diesem Fall ist
die Mitgliederversammlung nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände
unter Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen so rasch wie möglich
nachzuholen.
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- Sitzungspräsidium
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- Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet.
Dieses ist zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des
Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer
Stellvertreter_innen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zu wählen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können
dem Sitzungspräsidium nicht angehören. - Die Durchführung von digitalen Abstimmungen und Wahlen sowie die
Auszählung der Stimmen obliegt dem Sitzungspräsidium, das dafür
weitere Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen kann
(Zählkommission). - Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf Antrag von zehn Mitgliedern
in offener Abstimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder abgewählt werden. In diesem Fall ist auf Vorschlag
der/des Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit eines
seiner/ihrer Stellvertreter_innen ein neu zusammengesetztes
Sitzungspräsidium zu wählen. - Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des
Sitzungspräsidiums oder einem/einer vom Sitzungspräsidium bestimmten
Mitarbeiter_in des Bundesbüros eine Niederschrift zu führen, welche
insbesondere Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder
des Sitzungspräsidiums sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und
die Feststellung des Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen
zu enthalten hat. Der Niederschrift sind ein Verzeichnis der
anwesenden Teilnehmer_innen und Belege über die ordnungsgemäße
Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern
zugänglich zu machen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet.
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- Tagesordnung
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3.1. Bis zum Ablauf des achten Tages vor der Mitgliederversammlung können zehn
Mitglieder beim Bundesbüro die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts
verlangen, der sich auf eine der in Art. 4.3 der Satzung aufgezählten
Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung zu beziehen hat. Der Vorstand
entscheidet unverzüglich über die diesbezügliche Zulässigkeit des Verlangens und
hat den Mitgliedern eine allfällige Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.
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3.2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Einwendungen gegen die
Tagesordnung erhoben werden. Ist dies der Fall, so entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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3.3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung
der Tagesordnung auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern
beschließen, zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen, Tagesordnungspunkte
umzureihen oder abzusetzen. Wahlen, die Auflösung der Partei sowie
Angelegenheiten, deren Beschlussfassung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert,
können auf diesem Weg nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.
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3.4. Wahlen erfordern einen jeweils eigenen Tagesordnungspunkt.
Tagesordnungspunkte, in denen Wahlen durchgeführt werden, können vom
Sitzungspräsidium zur Stimmenauszählung unterbrochen werden. Währenddessen kann
die Sitzung mit den weiteren Tagesordnungspunkten fortgesetzt werden.
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3.5. Beschlüsse können nur zum jeweils korrespondierenden Tagesordnungspunkt
gefasst werden. Leitanträge des Erweiterten Vorstands gemäß Art. 4.3.q der
Satzung können auch beim Tagesordnungspunkt „Berichte“ zur Abstimmung gelangen.
Beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ sind keine Beschlüsse zulässig.
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3.6. Während der Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Sitzungspräsidiums
von der Mitgliederversammlung eine Umreihung von Tagesordnungspunkten
beschlossen werden.
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3.7. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine so große Zahl von Hauptanträgen
vorliegen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Anträge in der in Aussicht
genommenen Zeit unwahrscheinlich erscheint, so hat das Sitzungspräsidium eine
Reihung der Hauptanträge zur Abstimmung zu bringen.
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3.8. Das Präsidium oder zehn Mitglieder können beantragen, einzelne oder
sämtliche zu diesem Zeitpunkt unerledigte Tagesordnungspunkte bzw. Anträge
innerhalb eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Mitgliederversammlung zu
vertagen. Darüber ist nach Zulassung einer allfälligen Contra-Wortmeldung sofort
abzustimmen.
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3.9. Das Sitzungspräsidium kann die Mitgliederversammlung jederzeit - jedoch
nicht mehr als zwei Mal pro Sitzung - für bis zu 90 Minuten unterbrechen.
Zusätzlich sind Unterbrechungen jederzeit durch das Präsidium zur Vorbereitung
von Abstimmung bzw. Wahlen, zur Abgabe und Auszählung von Stimmen sowie auf
Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Werden Mitgliederversammlungen für
mehr als einen Tag eingeladen, so werden diese nach Erledigung der Tagesordnung
bis zum jeweils nächsten in der Einladung anberaumten Versammlungstag
unterbrochen. Dies gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des 3.9. erster Satz.
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3.10. Zur Vorbereitung der Durchführung einer digitalen Abstimmung kann das
Präsidium Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt der laufenden Versammlung
verlegen und inzwischen mit der Tagesordnung fortfahren.
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3.11. Ist die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erschöpft, während
Abstimmungsfenster einer digitalen Abstimmung/Wahl noch offen sind, so kann die
Versammlung beendet werden. Diesfalls läuft die Wahl/Abstimmung bis zum bekannt
gegebenen Zeitpunkt weiter und das Ergebnis wird auf geeignetem Wege später
bekannt gegeben.
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- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
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- An Mitgliederversammlungen können alle fristgerecht angemeldeten
Mitglieder teilnehmen, wobei zwischen der physischen Teilnahme am
Ort der Mitgliederversammlung und der (digitalen) Teilnahme an
Abstimmungen unterschieden wird. - Für die physische Teilnahme ist in der Einladung eine verbindliche
Anmeldefrist vorzugeben. Diese Anmeldefrist ist für ordentliche
Mitgliederversammlungen mit mindestens einer Woche, für
außerordentliche Mitgliederversammlungen mit mindestens 3 Tagen
anzusetzen und beginnt jedenfalls mit der Aussendung der Einladung.
Übersteigt die Anzahl dieser angemeldeten Mitglieder die räumlichen
Kapazitäten des Versammlungsortes unter Berücksichtigung der
rechtlichen Rahmenbedingungen, so kann die Zahl der teilnehmenden
Mitglieder beschränkt werden. In diesem Fall entscheidet über die
Teilnahmemöglichkeit der einzelnen angemeldeten Mitglieder der
Zeitpunkt der Anmeldung. Dabei ist sicher zu stellen, dass
Mitglieder, die Anträge oder Abänderungsanträge eingebracht haben,
sowie Mitglieder jener Organe, die der Mitgliederversammlung
verantwortlich sind, jedenfalls persönlich teilnehmen können. Die
angemeldeten Mitglieder werden darüber informiert, ob eine
persönliche Teilnahme möglich ist oder nicht.
In begründeten Fällen können Personen - im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten - auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung
zugelassen werden. - Für die digitale Teilnahme kann in der Einladung eine verbindliche
Anmeldefrist vorgegeben werden. Die Anmeldefrist für die digitale
Teilnahme endet frühestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung.
In begründeten Fällen (z.B. weil die Einladung nachweislich nicht
zugestellt worden ist) können Personen - im Rahmen der technischen
Möglichkeiten - auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung
zugelassen werden.
Alle Personen, die sich gemäß Pkt. 4.2. für eine persönliche
Teilnahme angemeldet haben, sind ungeachtet einer
Teilnahmebeschränkung jedenfalls nach Pkt. 4.3. angemeldet. - Es ist zulässig, die digitale Teilnahme an Abstimmungen so zu
gestalten, dass sie nur jenen (angemeldeten) stimmberechtigten
Mitgliedern zugänglich ist, die den Gang der Mitgliederversammlung
verfolgen. - Vom Bundesbüro ist dafür Sorge zu tragen, dass
Mitgliederversammlungen online via Live-Stream mitverfolgt werden
können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die
Voraussetzungen zu schaffen, dass sich für die digitale Teilnahme
angemeldete Mitglieder via Videocall zu Wort melden können.
- An Mitgliederversammlungen können alle fristgerecht angemeldeten
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4.6. Auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern kann die
Mitgliederversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Ausschluss der
Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall ist der Live-Stream so zu
beschränken, dass er nur Mitgliedern zugänglich ist.
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- Stimmrecht
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Bei Abstimmungen und Wahlen sind all jene Mitglieder stimmberechtigt, die sich
für die Mitgliederversammlung fristgerecht angemeldet und ihren Mitgliedsbeitrag
für das betreffende Kalenderjahr entrichtet haben. Es ist dafür Sorge zu tragen,
dass alle angemeldeten und stimmberechtigten Mitglieder auf digitalem Wege an
den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können.
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6. Hauptanträge
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6.1. Jedes Mitglied hat das Recht, Hauptanträge an die Mitgliederversammlung zu
richten.
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6.2. Hauptanträge haben sich auf eine der Zuständigkeiten der
Mitgliederversammlung gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. j
(Anträge der Mitglieder), lit. l (Satzung und Ausführungsstatute), lit. m
(Parteiprogramm), lit. n (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. q
(inhaltliche Leitanträge des Erweiterten Vorstands) bzw. Art. 8.2. lit. f
(Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. j. (Finanzstatut) der Satzung zu
beziehen und dürfen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
satzungsgemäß vorgesehenen Gremiums oder einer anderen Gebietskörperschaft
(Bund, Länder) fallen. Sie sind kurz zu begründen. Zusätzlich wird eine Kosten-
Nutzung-Einschätzung empfohlen.
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6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 6.2. sind dem Bundesbüro
bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-
Plattform einzubringen.
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6.4. Fristgerecht eingebrachte, zulässige Begutachtungsentwürfe sind für einen
Zeitraum von mindestens 1 Woche einer Online-Begutachtung zu unterziehen, die
spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung endet. Danach haben der bzw.
die Antragsteller_innen die Möglichkeit, dem Bundesbüro bis zum Ablauf des
zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen geänderten Hauptantrag an die
E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen
Internet-Plattform einzubringen. Andernfalls gilt der unveränderte
Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.
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6.5. Das Bundesbüro hat alle zulässigen Hauptanträge mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu
veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die spätestens vor
Eröffnung der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier
weiteren Mitgliedern haben, sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
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6.6. Bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung können 20 Mitglieder dem
Bundesbüro einen dringlichen Antrag übermitteln. Dieser ist zu behandeln, wenn
dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung
beschließt. Wahlen, Anträge zur Auflösung der Partei und Hauptanträge, deren
Annahme ihrerseits eine Zweidrittel-Mehrheit erfordern würden, können nicht
Gegenstand eines dringlichen Antrags sein.
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7. Antragsprüfung
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7.1. Der Erweiterte Vorstand hat eingebrachte Begutachtungsentwürfe bzw.
Hauptanträge auf Zulässigkeit zu prüfen. Widerspricht ein Begutachtungsentwurf
oder Hauptantrag den Formerfordernissen oder Zuständigkeitsregelungen der
Satzung oder dieser Geschäftsordnung, so ist er mit Beschluss des Erweiterten
Vorstands nicht zuzulassen. Diesfalls unterbleibt eine Online-Begutachtung bzw.
Befassung der Mitgliederversammlung.
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7.2. Der Erweiterte Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein
eingebrachter Hauptantrag
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a) einer Arbeitsgruppe zugewiesen wird, die in der auf die bereits eingeladene
Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten
hat. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus dem/der Antragsteller_in sowie weiteren
vom Erweiterten Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern zusammen;
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b) in einer der beiden auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung
nächstfolgenden Mitgliederversammlungen zu behandeln ist.
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7.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium über Beschlüsse gemäß 7.1. oder
7.2. zu informieren.
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8. Abänderungsanträge
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8.1. Jedes Mitglied kann zu Haupanträgen Abänderungsanträge einbringen. Diese
können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform oder vor Ort bis
zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden.
Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, benötigen bei Einbringung die Unterstützung von mindestens
neun weiteren Mitgliedern. Auf diese Weise eingebrachte Änderungsanträge sind
auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen.
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8.2. Während der Mitgliederversammlung können Abänderungsanträge von anwesenden
Mitgliedern eingebracht werden. Änderungsanträge müssen ausreichend unterstützt,
ausformuliert und nach Möglichkeit digital dem Sitzungspräsidium spätestens bis
zum Ende der ersten Lesung übermittelt bzw. vorgelegt werden. Nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten können Abänderungsanträge von angemeldeten, nicht
anwesenden Mitgliedern auch auf digitalem Weg eingebracht werden können. Sind
Abänderungsanträge nicht ausreichend unterstützt, ist vom Präsidium die
Unterstützungsfrage zu stellen.
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9. Behandlung von Anträgen
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Die Debatte über Anträge erfolgt strukturiert in 3 Lesungen:
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9.1. In der ersten Lesung ist dem/der Antragsteller_in die Möglichkeit zu geben,
den Antrag mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten zu erläutern und begründen.
Dabei kann er/sie sich von einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen.
Danach findet eine Generaldebatte statt.
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9.2. In der zweiten Lesung können Abänderungsanträge von einem der jeweiligen
Antragsteller_innen mit einer Redezeit von maximal 3 Minuten vorgestellt und
begründet werden. Bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs kann der/die
Antragsteller_in des Haupantrages Änderungsanträge ohne Abstimmung in den
Hauptantrag integrieren, sofern kein Mitglied des Sitzungspräsidiums dagegen
einen Einwand erhebt. Ansonsten erfolgt die Abstimmung unmittelbar nach der
jeweiligen Debatte. Die Beschlussfassung von Abänderungsanträgen bedarf
demselben Beschlussquorum wie die Anträge, auf die sie sich beziehen. Die
Reihenfolge der Behandlung erfolgt grundsätzlich entlang des Hauptantrages,
wobei im Falle sich überschneidender Abänderungsanträge der jeweils
weitestgehende zuerst zur Abstimmung zu stellen ist.
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9.3. Die dritte Lesung dient der Diskussion und Abstimmung über den Gesamtantrag
in der Fassung einschließlich der in zweiter Lesung beschlossenen oder
integrierten Abänderungen. In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung
von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben
haben, gestellt werden.
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10. Debatten
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10.1. Für die Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen
Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung
enthält, hat das Sitzungspräsidium jeweils eine Gesamtredezeit festzulegen.
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10.2. Redner_innenliste: In den Debatten über einen Hauptantrag sowie die
zugehörigen Änderungsanträge bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine
Beschlussfassung enthält, sind Wortmeldungen von jeweils max. 2 Minuten
zugelassen. Abschließend hat der/die Antragsteller_in des Hauptantrags die
Möglichkeit zur Replik (Redezeit: max. 2 Minuten). Auf Vorschlag des Präsidiums
oder Verlangen von zehn Mitgliedern ist vor der nächsten Wortmeldung über den
Schluss der Redner_innenliste oder den Schluss der Debatte abzustimmen.
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11. Abstimmung und Beschlüsse
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11.1. Nach Beendigung der Debatte erfolgen die Abstimmungen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf digitalem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder daran
teilnehmen können.
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11.2. Ist die Durchführung einer digitalen Abstimmung aus technischen Gründen
nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums
mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Abstimmung mittels Stimmkarte
durchgeführt wird. In diesem Fall kann auf Antrag von 10 Mitgliedern beschlossen
werden, dass die Abstimmung geheim durchzuführen ist.
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11.3. Ist die Zuweisung eines Hauptantrages an eine Arbeitsgruppe unter
gleichzeitiger Fristsetzung beantragt, so ist zuerst darüber abzustimmen.
Andernfalls wird zuerst über Änderungsanträge, dann über den Hauptantrag
abgestimmt.
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11.4. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit die Satzung dafür nicht eine Zweidrittel-Mehrheit vorsieht.
Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Annahme von
Änderungsanträgen ist die gleiche Mehrheit wie für den zugehörigen Hauptantrag
erforderlich.
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12. Wahlen
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12.1. Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der
Mitgliederversammlung dem Bundesbüro übermittelt werden. Sie haben folgende
Informationen zu enthalten: Name, Geburtsjahr, Beruf, angestrebte Funktion und
Ausführungen zum Motiv für die Kandidatur. Die passive Wahlberechtigung wird
anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage vor der Mitgliederversammlung
liegt.
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12.2. Für alle rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge, die die Erfordernisse
von Punkt 12.1. erfüllen, hat das Bundesbüro mindestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung auf einer dafür vorgesehenen Internet-Plattform einen
Online-Dialog zwischen den Mitgliedern und den Kandidat_innen zu ermöglichen.
Die Teilnahme an diesem Online-Dialog (Erstellen eines Profils durch den/die
Kandidat_in) ist Voraussetzung, um passiv an Wahlen teilnehmen zu können.
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12.3. Die Kandidat_innen präsentieren sich in der Mitgliederversammlung
gruppiert nach den einzelnen Funktionen in alphabetischer Reihenfolge. Nach der
Präsentation können von den Mitgliedern kurze Fragen an den/die Kandidat_in
gestellt werden.
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12.4. Nach Beendigung der Präsentationen erfolgen die Wahlen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf digitalem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder daran
teilnehmen können.
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12.5. Jede Funktion ist einzeln zu wählen, wobei jedoch gleichzeitige digitale
Wahlgänge bzw. gemeinsame Stimmzettel zulässig sind.
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12.6. Ist die Durchführung einer digitalen Wahl aus technischen Gründen nicht
möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums mit
2/3-Mehrheit beschließen, dass die Wahl geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt
wird. Im Fall der Wahl der/des Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und der
Mitglieder des Schiedsgerichtes kann auf Antrag von zehn Mitgliedern die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, die Wahl offen
abzuhalten.
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12.7. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%)
der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint.
Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im Erweiterten Vorstand) und
kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, so gelten die Personen
mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig sind Stimmen, die auf
nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind.
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12.8. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so
findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren
Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit
absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der
Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele
weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass
die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so hoch
wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e Kandidat_in
zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen können, wird der
Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem Zeitpunkt noch
nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten
Mitgliederversammlung durchzuführen.
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13. Landesmitgliederversammlungen
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13.1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für
Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen:
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a) anstelle des/der Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in
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b) anstelle des Vorstands das Landesteam
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c) anstelle des Erweiterten Vorstands tritt - im Falle seiner Einrichtung - das
Erweiterte Landesteam (andernfalls das Landesteam)
d) anstelle des Bundesbüros tritt der/die Landesgeschäftsführer_in
e) anstelle der Mitarbeiter_innen des Bundesbüros treten Mitarbeiter_innen der
Landesgruppe
f) anstelle der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu tritt die E-Mail-Adresse
[bundesland]@neos.eu.
g) Dringliche Anträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die
Unterstützung von lediglich zehn Mitgliedern
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13.2. Die Bestimmungen über digitale Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäß
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4.3. (digitale Teilnahme),
4.4., 5. zweiter Satz und 11.1. zweiter Satz (digitale Abstimmung),
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4.5. und 4.6. (Live-Stream und Videocalls),
8.2. dritter und vierter Satz (digitale Abänderungsanträge) und
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12.4. (digitale Wahlen)
kommen bei Landesmitgliederversammlungen nur insoweit zur Anwendung, als dies
vom Landesteam für die jeweilige Landesmitgliederversammlung mit Beschluss
festgelegt wird.
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13.3. Dem Sitzungspräsidium einer Landesmitgliederversammlung können auch -
diesfalls nicht stimmberechtigte - Mitglieder einer anderen Landesgruppe
angehören.
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14. Fristen
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Begründung
Gemäß P 4.3.m der Satzung bedürfen Änderungen der Geschäftsordnung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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(Anm.: Die Antragsschmiede lässt die Aufzählungslogik nicht so zu, wie im Entwurf vorgesehen. Daher kommt es zu abweichenden Nummerierungen zwischen dem Antragstext und dem Entwurf in PDF-Format.)
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Kommentare
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