| Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung NEOS Wien am 15.11.2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2 Antrag Finanzstatut Wien |
| Antragsteller_in: | Christoph Wiederkehr, Markus Ornig, Andreas Köb, Selma Arapovic, Karl-Arthur Arlamovsky, Bettina Emmerling, Anna Stürgkh, Johannes Bachleitner, Lukas Burian, Lisa Ficzko, Stefan Gara, Ines Holzegger, Maria In der Maur-Koenne, Philipp Pichler, Philipp Kern, Philipp Blass (Mitglieder des Erweiterten Landesteams) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 22.10.2025, 15:17 |
Finanzstatut NEOS Wien
Antragstext
Gemäß Art 8.2.j der Satzung wird folgende Zweckwidmung von Finanzmitteln der
Landesgruppe zugunsten von Wiener Gemeindebezirken vorgenommen.
Die jährliche Zweckwidmung von Finanzmitteln der Landesgruppe zugunsten von
Gemeindebezirken setzt sich aus den Posten „Allgemeine Zweckwidmung" und
,,Zweckwidmung aus Fundraising" zusammen.
50 Prozent jener Beträge, die der NEOS Landesgruppe Wien gemäß § 3 Abs. 2 Wiener
Parteienförderungsgesetz 2013 (Wr. PartFG) tatsächlich zukommen, werden
zugunsten des Postens „Allgemeine Zweckwidmung" gewidmet. Die allgemeine
Zweckwidmung wird wie folgt auf die Gemeindebezirke aufgeteilt:
(i) 79 Prozent als Sockelbetrag zu jeweils gleichen Teilen,
(ii) 7 Prozent nach der Anzahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zur
Bezirksvertretung im jeweiligen Gemeindebezirk,
(iii) 7 Prozent nach der Anzahl der Stimmen bei der letzten Wahl zum Wiener
Gemeinderat im Bereich der jeweiligen Bezirkswahlbehörde und
(iv) 7 Prozent nach der Anzahl der Stimmen bei der letzten Wahl zur jeweiligen
Bezirksvertretung. Neuwahlergebnisse sind für die Aufteilung der Allgemeine
Zweckwidmung erst in dem auf das Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.
Darüber hinaus kann der über die allgemeine Zweckwidmung vorgesehene Betrag
durch lokales Fundraising aufgestockt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Sachspenden können bis zur aktuellen Wertgrenze des Parteiengesetzes 2012
(PartG)pro Kalenderjahr zugunsten eines Gemeindebezirks zweckgewidmet werden.
Hierbei ist die NEOS-bundesweiten Finanzordnung zu beachten: Sachspenden sind
unverzüglich an den/die Landesgeschäftsführer:in unter Angabe des Werts zu
melden.
Für Geldspenden gilt gemäß Pkt 3.2 der Finanzordnung, dass Geldspenden, die eine
eindeutig gekennzeichnete Zweckwidmung für eine Landesgruppe aufweisen oder ohne
Zweckwidmung auf deren Konto überwiesen werden, zu 100% der Landesgruppe
zukommen. Sollten Spenden zugunsten eines Gemeindebezirks gewidmet werden,
bleiben diese zu 100% beim angegebenen Gemeindebezirk.
Die Zweckwidmung von Finanzmitteln dient der Unterstützung der politischen
Arbeit der Bezirke zum Zweck der Mitwirkung an der politischen Willensbildung
und zur Tragung von Ausgaben zur Wahlwerbung.
Den Bezirken wird am Anfang des Jahres von den zur Disposition stehenden Mitteln
die Bezirksmanagerpauschale für das gesamte Jahr abgezogen. Die Pauschale für
einen Bezirk setzt sich aus 3 Teilen zusammen:
(i) Anteil an den Lohngesamtkosten Bezirksmanager:in
(ii) Anteil an den Lohngesamtkosten Organisationsreferent:in für
Bezirksmanagement
(iii) Sonstige regelmäßig anfallende Kosten
In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmete Finanzmittel werden in das Folgejahr vorgetragen.
Die zweckgewidmeten Finanzmittel sind entsprechend dem Tilgungsgrad zu
verringern, ausgenommen die Mittel der Zweckwidmung aus Fundraising. Der
Tilgungsgrad eines Kalenderjahres (in Prozent) errechnet sich aus dem Verhältnis
der Beträge, die in diesem Jahr zur Schuldentilgung aufgewendet werden müssen
(das sind alle zum 31. Dezember des Vorjahres bereits bestehenden, im laufenden
Jahr fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie Verbindlichkeiten gegenüber
Darlehensgeber:innen zuzüglich eines allfälligen Defizits gem. Art. 18.4.3. der
Satzung) zu den Fördermitteln, die der NEOS Landesgruppe Wien gemäß § 3 Wr.
PartFG aufgrund des Resultats der Gemeinderatswahl im Kalenderjahr zufließen.
Das Landesteam kann beschließen, dass die Verringerung kleiner ausfällt als aus
dem Tilgungsgrad errechnet, insbesondere wenn der Fälligkeitstermin einer
relevanten Verbindlichkeit in ein späteres Kalenderjahr verschoben wird.
3. Freigabeprozess für Mittel der Zweckwidmung
aus dem Landesbudget zur Unterstützung der
Bezirksarbeit
Jeglicher Abschluss von Rechtsgeschäften obliegt gemäß bundesweiter
Finanzordnung den Organen der Landesgruppe. Die zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmeten Finanzmittel können ausschließlich auf schriftlichen Vorschlag
der/des Bezirkssprecher:in durch die/den Landesgeschäftsführer:in freigegeben
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Landesteam. Im
Einvernehmen der betreffenden Bezirkssprecher:innen ist es zulässig, zugunsten
eines Gemeindebezirks zweckgewidmete Finanzmittel auch zugunsten eines anderen
Gemeindebezirks einzusetzen.
Über Beträge bis 1.000 Euro kann bei ausreichender Deckung der allgemeinen
Zweckwidmung und/oder Zweckwidmung aus Fundraising (siehe Punkte 1.1 und 1.2)
durch die/den Bezirkssprecher:in ohne vorherige Freigabe der/des
Landesgeschäftsführer:in disponiert werden; die schriftliche Anweisung genügt.
Der/die Bezirkssprecher:in verfügt unmittelbar nach der Bestätigung der Wahl als
Bezirkssprecher:in über die Finanzfreigabekompetenz.
50 % der jährlichen Dotierung der "Allgemeinen Zweckwidmung" werden in eine
Rücklage eingestellt.
Die Rücklage ist im Budget gesondert auszuweisen. Diese Mittel sind zur Tragung
von Ausgaben für politische Willensbildung oder zur Wahlwerbung zu verwenden.
Änderungsanträge
- Ä1 (Paul Bauer, Sandra Dragovic, Ervin Gall, Marcello Gebhardt, Franz Hruza, Robert Mahrhofer, Tatjana Nikolovska, Stephan Steinbach, Marcin Suder, Alexander Weyrosta, Eingereicht)

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