Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Wien 04.12.21 |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Anträge |
Antragsteller*in: | Erweitertes Landesteam NEOS Wien |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.11.2021, 13:43 |
Finanzstatut NEOS Wien
Antragstext
Gemäß Art 8.2.j der Satzung wird folgende Zweckwidmung von Finanzmitteln der
Landesgruppe zugunsten von Wiener Gemeindebezirken vorgenommen.
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1. ZWECKWIDMUNG
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Die jährliche Zweckwidmung von Finanzmitteln der Landesgruppe zugunsten von
Gemeindebezirken setzt sich aus den Posten „Allgemeine Zweckwidmung" und
,,Zweckwidmung aus Fundraising" zusammen.
50 Prozent jener Beträge, die der NEOS Landesgruppe Wien gemäß § 3 Abs. 2 Wiener
Parteienförderungsgesetz 2013 (Wr. PartFG) tatsächlich zukommen, werden
zugunsten
des Postens „Allgemeine Zweckwidmung" gewidmet. Neuwahlergebnisse sind erst
in
dem auf das Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.
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1.1 Allgemeine Zweckwidmung
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Die allgemeine Zweckwidmung wird dotiert aus dem Sockelbetrag und Zuschlag wie
folgt:
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1.1.1. Sockelbetrag
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Jährlicher Sockelbetrag pro Gemeindebezirk von 1.000 Euro zuzüglich eines
Betrags in Höhe von 0,50 Euro pro NEOS-Stimme bei der Wahl zum Wiener
Gemeinderat im Bereich der jeweiligen Bezirkswahlbehörde sowie zuzüglich eines
Betrags in Höhe von 0,50 Euro pro NEOS-Stimme bei der Wahl zur jeweiligen
Bezirksvertretung.
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1.1.2. Zuschlag
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Die Höhe des Zuschlags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesamten
Betrag der Zweckwidmung gemäß Punkt 1 und den für die allgemeine
Zweckwidmung gemäß Punkt 1.1.1. definierten Mitteln.
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Der Zuschlag wird wie folgt auf die Gemeindebezirke aufgeteilt:
(i) 70 Prozent als Sockelbetrag zu jeweils gleichen Teilen,
(ii) 15 Prozent nach der Anzahl der Wahlberechtigten und
(iii) 15 Prozent nach der Anzahl der Stimmen. Für die Ermittlung der für Stimmen
gilt
das Mischmodell gemäß Punkt 1.1.1. analog.
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1.2 Zweckwidmung aus Fundraising
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Darüber hinaus kann der über die allgemeine Zweckwidmung vorgesehene Betrag
durch
lokales Fundraising aufgestockt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Sachspenden können bis zur aktuellen Wertgrenze des Parteiengesetzes 2012
(PartG)pro Kalenderjahr zugunsten eines Gemeindebezirks zweckgewidmet werden.
Hierbei ist die NEOS-bundesweiten Finanzordnung zu beachten: Sachspenden sind
unverzüglich an den/die Landesgeschäftsführer_in unter Angabe des Werts zu
melden.
Für Geldspenden gilt gemäß Pkt 3.2 der Finanzordnung, dass Geldspenden, die eine
eindeutig gekennzeichnete Zweckwidmung für eine Landesgruppe aufweisen oder ohne
Zweckwidmung auf deren Konto überwiesen werden, zu 100% der Landesgruppe
zukommen." Sollten Spenden zugunsten eines Gemeindebezirks gewidmet werden,
bleiben diese zu 100% beim angegebenen Gemeindebezirk.
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1.3 Verwendung der Mittel der Zweckwidmung
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Die Zweckwidmung von Finanzmitteln dient der Unterstützung der politischen
Arbeit der
Bezirke zum Zweck der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur
Tragung von
Ausgaben zur Wahlwerbung.
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1.4. Operative Anmerkungen
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In einem Kalenderjahr nicht verbrauchte zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmete Finanzmittel werden in das Folgejahr vorgetragen.
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2. SCHULDENTILGUNG
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Die zweckgewidmeten Finanzmittel sind entsprechend dem Tilgungsgrad zu
verringern,
ausgenommen die Mittel der Zweckwidmung aus Fundraising. Der Tilgungsgrad eines
Kalenderjahres (in Prozent) errechnet sich aus dem Verhältnis der Beträge, die
in diesem
Jahr zur Schuldentilgung aufgewendet werden müssen (das sind alle zum 31.
Dezember
des Vorjahres bereits bestehenden, im laufenden Jahr fälligen Verbindlichkeiten
aus
Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie
Verbindlichkeiten gegenüber Darlehensgeber_innen zuzüglich eines allfälligen
Defizits
gem. Art. 18.4.3. der Satzung) zu den Fördermitteln, die der NEOS Landesgruppe
Wien
gemäß § 3 Wr. PartFG aufgrund des Resultats der Gemeinderatswahl im Kalenderjahr
zufließen. Das Landesteam kann beschließen, dass die Verringerung kleiner
ausfällt als
aus dem Tilgungsgrad errechnet, insbesondere wenn der Fälligkeitstermin einer
relevanten Verbindlichkeit in ein späteres Kalenderjahr verschoben wird.
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3. FREIGABEPROZESS FÜR MITTEL DER
ZWECKWIDMUNG AUS DEM LANDESBUDGET ZUR
UNTERSTÜTZUNG DER BEZIRKSARBEIT
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Jeglicher Abschluss von Rechtsgeschäften obliegt gemäß bundesweiter
Finanzordnung
den Organen der Landesgruppe. Die zugunsten von Gemeindebezirken
zweckgewidmeten Finanzmittel können ausschließlich auf schriftlichen Vorschlag
der/des Bezirkskoordinator_in durch die/den Landesgeschäftsführer_in freigegeben
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Landesteam. Im
Einvernehmen
der betreffenden Bezirkskoordinator_innen ist es zulässig, zugunsten eines
Gemeindebezirks zweckgewidmete Finanzmittel auch zugunsten eines anderen
Gemeindebezirks einzusetzen.
Über Beträge bis 300 Euro kann bei ausreichender Deckung der allgemeinen
Zweckwidmung und/oder Zweckwidmung aus Fundraising (siehe Punkte 1.1 und 1.2)
durch die/den Bezirkskoordinator_in ohne vorherige Freigabe der/des
Landesgeschäftsführer_in disponiert werden; die schriftliche Anweisung genügt.
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4. RÜCKLAGE
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4.1. Allgemeine Zweckwidmung
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Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Landesteams beschließen, dass ein
für alle
Bezirke in gleicher Höhe festzulegender Anteil der jährlichen, zugunsten von
Gemeindebezirken als „Allgemeine Zweckwidmung“ gewidmeten Finanzmittel für einen
genau
zu bezeichnenden Zeitraum verpflichtend in eine Rücklage eingestellt werden
muss. Die
Rücklage ist im Budget gesondert auszuweisen. Diese Mittel sind zur Tragung von
Ausgaben für
politische Willensbildung oder zur Wahlwerbung zu verwenden.
Für die Legislaturperiode 2020 bis 2025 wird davon abweichend vereinbart, dass
die jährliche
Dotierung der „Allgemeinen Zweckwidmung“ in Summe gedeckelt wird wie folgt und
dass die
die nachstehenden Deckelungsbeträge übersteigenden Mittel des Punkt 1.1. in die
Rücklage
eingestellt werden:
- für 2021 Deckelung EUR 160.000,00
- für 2022 Deckelung EUR 180.000,00
- für 2023 Deckelung EUR 200.000,00
- für 2024 Deckelung EUR 220.000,00
- für 2025 Deckelung EUR 240.000,00
In den jeweiligen Bezirken bisher und künftig angesparte Mittel sind davon
ausgenommen.
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4.2. Abweichungen
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Der/Die Bezirkskoordinator_in des betreffenden Bezirkes kann mit dem/der
Landesfinanzreferenten_in oder dem/der Landesgeschäftsführer_in der NEOS
Landesgruppe
Wien schriftlich eine von Punkt 4.1. abweichende Vereinbarung treffen.
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4.3. Verfügung Mittel
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Die Verfügung über die Mittel der Rücklage erfolgt durch den/der
Landesfinanzreferenten_in
oder den/der Landesgeschäftsführer_in der NEOS Landesgruppe Wien nach Maßgabe
eines
beschlossenen Budgets.
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Begründung
Aufgrund der Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung auf Bundesebene bei der Mitgliederversammlung im Juni in Linz müssen wir auch unser Finanzstatut darauf anpassen. Es sind einige Querverweise enthalten, die zu aktualisieren sind. Bestimmungen, die nicht mehr in der Satzung sind (Bezirkssprecher_innen) fallen raus, ebenfalls die Obergrenze bei Spenden, die sich aufgrund des Parteiengesetzes geändert hat. Laut vorliegendem Entwurf gehen in Zukunft alle Spenden, die explizit für einen Bezirk gewidmet sind, nicht mehr zu 8/9 an den Bezirk sondern zu 100%. Nachfragen gerne bei Andreas Köb oder Philipp Kern.
In der angehängten .pdf Datei findet sich die Bearbeitungsversion inkl. der gültigen Finanzordnung, die durch den angeführten Antragstext geändert werden soll.
Zustimmung
- Harald Vertneg
Kommentare
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