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            <title>NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten: Anträge</title>
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                <title>NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten: Anträge</title>
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                        <title>Übersicht über alle Änderungen im Vergleich zum Status Quo.</title>
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                        <author>Robert Luschnik</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Stellungnahme</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das angefügte Dokument enthält eine unverbindliche Zusammenstellung aller vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zu den derzeit gültigen Satzung, GO und Finanzordnung.</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bmv_wien_210306/Uebersicht_ueber_alle_Aenderungen_im_Vergleich_zum_Status_Quo_-39925/embeddedpdf?file=%2Fbmv_wien_210306%2FUebersicht_ueber_alle_Aenderungen_im_Vergleich_zum_Status_Quo_-39925%2Fviewpdf%3FsectionId%3D453"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 08 Feb 2021 09:27:33 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag für eine neue Finanzordnung von NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum</title>
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                        <author>Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>FINANZORDNUNG</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>VON „NEOS – DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES FORUM“</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>GEMÄß ART. 4.3. DER SATZUNG</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>Fundraising</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Fundraising erfolgt auf Basis der Compliance-Regeln von NEOS, die vorgeben müssen, von wem Spenden angenommen werden dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Fundraising-Aktivitäten sind zwischen Bundespartei und Landesgruppen abzustimmen, um Parallel-Tätigkeiten zu vermeiden und optimal koordiniert vorzugehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>Einnahmen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Geld- und Sachspenden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.1. Wenn eine Geldspende eine deutlich gekennzeichnete Zweckwidmung für eine Landesgruppe aufweist, gehören 90 % dieser Spende der Landesgruppe, 10 % der Bundespartei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.2. Sollte eine Zweckwidmung beim Überweisungstext fehlen, so kann diese ex post binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang schriftlich nachgeholt werden. Die entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung beizuschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.3. Ist es expliziter und dokumentierter Wunsch der/des Spenders_in, eine andere Aufteilung als 90/10 vorzunehmen, so ist dem nachzukommen, sofern die Spende zumindest 7.500 Euro beträgt. Dabei sind die Bestimmungen des Parteiengesetzes über die Begrenzung der zulässigen Spendenhöhe jedoch jedenfalls zu beachten. Die entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung beizuschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.4. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende bis zu 3.500 Euro beträgt, werden 100 % der Bundespartei zugeordnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.5. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende höher als 3.500 Euro ist, so werden 90 % der Bundespartei zugeordnet und 10 % kommen in einen Ländertopf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.6. Der Ländertopf dient zur Unterstützung von Einzelaktivitäten in den Bundesländern nach Maßgabe ihrer individuellen Möglichkeiten und Bedarfslagen. Der Bundesgeschäftsführer verfügt bis 10.000 Euro allein darüber, über 10.000 Euro auf Basis eines Beschlusses des Vorstandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.7. Sachspenden verbleiben zu 100 % beim Adressaten der Sachspende.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>4. Meldung von Spenden:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Geld- und Sachspenden an eine Landesgruppe sind unverzüglich dem Bundesbüro zu melden, damit die Partei den Transparenz-Verpflichtungen nachkommen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>5. Mitgliedsbeiträge:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.1. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen verbleiben zu 100 % bei der Bundespartei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2. Die Datenverwaltung der Mitglieder erfolgt durch das Bundesbüro.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.3. Der Zugriff auf die Mitglieder-Daten durch die Landesgruppen muss gewährleistet sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>6. Kostenbeiträge für die Landesgruppen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.1. Die Personalkosten des/der Landesgeschäftsführer_in werden in einem Ausmaß von gesamt 3.500 Euro brutto/Monat zuzüglich Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Darüber hinaus werden die Personalkosten von bis zu zwei weiteren Angestellten nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung von durch diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen bis zu 550 Euro brutto/Monat (B, K, S, V) für 10 Stunden pro Woche bzw. 1.100 Euro brutto/Monat (N, O, St, T, W) für 20 Stunden pro Woche jeweils zuzüglich Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Eine Aufstockung der Arbeitszeit bzw. des Gehaltes ist über eine Kostenbeteiligung auf Landesebene und/oder nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung von durch diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.2. Büro: Landesgruppen erhalten einen Zuschuss zu den Mietkosten für ein lokales Büro im Ausmaß von 300 Euro pro Monat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.3. Bürospesen: Landesgruppen erhalten ein Budget für Bürospesen im Ausmaß von 50 Euro pro Monat plus einen variablen Betrag, der sich an der Zahl der Wahlberechtigten orientiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.4. Alle Kostenbeiträge werden so lange ausbezahlt, als die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-Parteienförderung erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>7. Kostenbeiträge durch die Landesgruppen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Durch Landesgruppen, die mind. EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-Parteienförderung erhalten, ist ein Kostenbeitrag an das Bundesbüro für zentral erbrachte bzw. beauftragte Leistungen zu bezahlen. Davon umfasst sind sowohl interne Aufwände (insb. Personal) als auch externe Kosten (insb. Software/Tools/Lizenzen, Kontaktverwaltung, Websites, Beratung/Marktforschung, Medienservices sowie Arbeiten im Zuge der Buchhaltung/internen Kontrolle/Jahresabschlüsse/Rechenschaftsberichte). Die jeweilige Höhe des Kostenbeitrags ist jährlich im Vorhinein zwischen Vorstand und Landesteam zu vereinbaren und darf 10% der erhaltenen Landes-Parteienförderung nicht überschreiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Organisatorisches</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. Zeichnungsberechtigung für Überweisungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8.1. Sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-Parteienförderung erhält: Landesgeschäftsführer_in oder ein Mitglied des Landesteams gemeinsam mit Bundesgeschäftsführer_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8.2. Sofern die Landesgruppe zumindest 300.000 € Landes-Parteienförderung erhält: zwei Personen aus dem Kreis von Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in und Landesfinanzreferent_in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert, der 10.000 Euro übersteigt, sind Angebote von drei verschiedenen Anbietern einzuholen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder zweckmäßig, so ist das schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10. Die in Pkt. 6.1 genannten Personen sind Angestellte der Partei. Die Kostenbeteiligungen für Personal, Mietkostenzuschüsse und das Spesenbudget werden monatlich auf das Konto der jeweiligen Landesgruppe überwiesen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11. Vor der Erfüllung von Verbindlichkeiten ist zu überprüfen, ob die Rechnung formal und sachlich richtig ist und mit Angebot bzw. Auftrag sowie erbrachter Leistung übereinstimmt. Hinsichtlich formaler Kriterien sind dabei die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesbüros zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Rechnungsprüfung:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12. Landesebene: Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den/die Landesgeschäftsführer_in oder den/die Landes-Finanzreferent_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Basis dieser Prüfung erfolgt die Freigabe und Überweisung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landesparteienförderung erhält, durch den/die Landesgeschäftsführer_in oder ein Mitglied des Landesteams und den/die Bundesgeschäftsführer_in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) sofern die Landesgruppe EUR 300.000 p.a. oder mehr aus Mitteln der Landesparteienförderung erhält, durch zwei Personen aus dem Kreis von Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in und Landes-Finanzreferent_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>13. Bundesebene: Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den/die jeweils budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in, die er/sie mit der Freigabe bestätigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Rechnungen sind vor Zahlung/Überweisung frei zu geben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) bis zu einem Betrag von € 10.000 von der/dem budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in und dem/der Bundesgeschäftsführer_in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) ab einem Betrag von € 10.000 von der/dem budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in, dem/der Bundesgeschäftsführer_in und dem/der Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Freigabe von Teilen des Budgets im Rahmen eines Wahlkampfes kann die Freigabe durch die Wahlkampfleitung als zusätzliche Voraussetzung implementiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Freigabeprozesse können mithilfe eines elektronischen Workflows abgebildet werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gemäß P 4.3.m der Satzung bedürfen Änderungen der Finanzordnung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 05 Feb 2021 15:32:07 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag für eine neue Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung von NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum</title>
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                        <author>Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>GESCHÄFTSORDNUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG<br>
VON „NEOS – DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES FORUM“</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>gemäß Art. 4.2.3. der Satzung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>1. Einladung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1.1. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens fünf Wochen bzw. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail an die zuletzt im CRM hinterlegte primäre Mail-Adresse sowie durch Veröffentlichung auf der NEOS-Website. Die Einladung hat Tagesordnung, Datum, Beginnzeit, Ort der Versammlung sowie die verbindlichen Anmeldefristen zu enthalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1.2. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Vorstand<br>
a) bis eine Woche vor dem geplanten Versammlungstermin einer Mitgliederversammlung die Beginnzeit innerhalb eines Tages und/oder den Veranstaltungsort verlegen; diesfalls ist nach Möglichkeit eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit sicher zu stellen;<br>
b) eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung absagen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände unter Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen so rasch wie möglich nachzuholen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>2. Sitzungspräsidium</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2.1. Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses ist zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu wählen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören. Im Falle einer Mitgliederversammlung gem. Art. 4.2.4 der Satzung wird über den Vorschlag für das Sitzungspräsidium zu Beginn der Mitgliederversammlung elektronisch abgestimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2.2. Die Durchführung von elektronischen Abstimmungen und Wahlen sowie die Auszählung der Stimmen obliegt dem Sitzungspräsidium, das dafür weitere Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen kann (Zählkommission).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2.3. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf Antrag von zehn Mitgliedern in offener Abstimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. In diesem Fall ist auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen ein neu zusammengesetztes Sitzungspräsidium zu wählen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2.4. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Sitzungspräsidiums oder einem/einer vom Sitzungspräsidium bestimmten Mitarbeiter_in des Bundesbüros eine Niederschrift zu führen, welche insbesondere Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder des Sitzungspräsidiums sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen zu enthalten hat. Der Niederschrift sind ein Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer_innen und Belege über die ordnungsgemäße Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>3. Tagesordnung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.1. Bis zum Ablauf des achten Tages vor der Mitgliederversammlung können zehn Mitglieder beim Bundesbüro die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts verlangen, der sich auf eine der in Art. 4.3 der Satzung aufgezählten Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung zu beziehen hat. Der Vorstand entscheidet unverzüglich über die diesbezügliche Zulässigkeit des Verlangens und hat den Mitgliedern eine allfällige Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Einwendungen gegen die Tagesordnung erhoben werden. Ist dies der Fall, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern beschließen, zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen, Tagesordnungspunkte umzureihen oder abzusetzen. Wahlen, die Auflösung der Partei sowie Angelegenheiten, deren Beschlussfassung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert, können auf diesem Weg nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.4. Wahlen erfordern einen jeweils eigenen Tagesordnungspunkt. Tagesordnungspunkte, in denen Wahlen durchgeführt werden, können vom Sitzungspräsidium zur Stimmenauszählung unterbrochen werden. Währenddessen kann die Sitzung mit den weiteren Tagesordnungspunkten fortgesetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.5. Beschlüsse können nur zum jeweils korrespondierenden Tagesordnungspunkt gefasst werden. Beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ sind keine Beschlüsse zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.6. Während der Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Sitzungspräsidiums von der Mitgliederversammlung eine Umreihung von Tagesordnungspunkten beschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.7. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine so große Zahl von Hauptanträgen vorliegen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Anträge in der in Aussicht genommenen Zeit unwahrscheinlich erscheint, so hat das Sitzungspräsidium eine Reihung der Hauptanträge zur Abstimmung zu bringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.8. Das Präsidium oder zehn Mitglieder können beantragen, einzelne oder sämtliche zu diesem Zeitpunkt unerledigte Tagesordnungspunkte bzw. Anträge innerhalb eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. Darüber ist nach Zulassung einer allfälligen Contra-Wortmeldung sofort abzustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.9. Das Sitzungspräsidium kann die Mitgliederversammlung jederzeit - jedoch nicht mehr als zwei Mal pro Sitzung - für bis zu 90 Minuten unterbrechen. Zusätzlich sind Unterbrechungen jederzeit durch das Präsidium zur Vorbereitung von Abstimmung bzw. Wahlen, zur Abgabe und Auszählung von Stimmen sowie auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Werden Mitgliederversammlungen für mehr als einen Tag eingeladen, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.10. Zur Vorbereitung der Durchführung einer elektronischen Abstimmung kann das Präsidium Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und inzwischen mit der Tagesordnung fortfahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3.11. Ist die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erschöpft, während Abstimmungsfenster einer elektronischen Abstimmung/Wahl noch offen sind, so kann die Versammlung beendet werden. Diesfalls läuft die Wahl/Abstimmung bis zum bekannt gegebenen Zeitpunkt weiter und das Ergebnis wird auf geeignetem Wege später bekannt gegeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>4. Teilnahme an Mitgliederversammlungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.1. An Mitgliederversammlungen können alle fristgerecht angemeldeten Mitglieder teilnehmen, wobei zwischen der physischen Teilnahme am Ort der Mitgliederversammlung und der (digitalen) Teilnahme an Abstimmungen unterschieden wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.2. Für die physische Teilnahme ist in der Einladung eine verbindliche Anmeldefrist vorzugeben. Diese Anmeldefrist ist für ordentliche Mitgliederversammlungen mit mindestens einer Woche, für außerordentliche Mitgliederversammlungen mit mindestens 3 Tagen anzusetzen und beginnt jedenfalls mit der Aussendung der Einladung.<br>
Übersteigt die Anzahl dieser angemeldeten Mitglieder die räumlichen Kapazitäten des Versammlungsortes unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, so kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschränkt werden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahmemöglichkeit der einzelnen angemeldeten Mitglieder der Zeitpunkt der Anmeldung. Dabei ist sicher zu stellen, dass Mitglieder, die Anträge oder Abänderungsanträge eingebracht haben, sowie Mitglieder jener Organe, die der Mitgliederversammlung verantwortlich sind, jedenfalls persönlich teilnehmen können. Die angemeldeten Mitglieder werden darüber informiert, ob eine persönliche Teilnahme möglich ist oder nicht.<br>
In begründeten Fällen können Personen - im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten - auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.3. Für die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen kann in der Einladung eine verbindliche Anmeldefrist vorgegeben werden. Die Anmeldefrist für die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen endet frühestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung.<br>
In begründeten Fällen (z.B. weil die Einladung nachweislich nicht zugestellt worden ist) können Personen - im Rahmen der technischen Möglichkeiten - auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.<br>
Alle Personen, die sich gemäß Pkt. 4.2. für eine persönliche Teilnahme angemeldet haben, sind ungeachtet einer Teilnahmebeschränkung jedenfalls nach Pkt. 4.3. angemeldet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.4. Es ist zulässig, die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen so zu gestalten, dass sie nur jenen (angemeldeten) stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich ist, die den Gang der Mitgliederversammlung verfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.5. Vom Bundesbüro ist dafür Sorge zu tragen, dass Mitgliederversammlungen online via Live-Stream mitverfolgt werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich für die digitale Teilnahme angemeldete Mitglieder via Videocall zu Wort melden können. Dies kann vom Präsidium auf die Debatten bestimmter Tagesordnungspunkte beschränkt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.6. Auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall ist der Live-Stream so zu beschränken, dass er nur Mitgliedern zugänglich ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>5. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2. Bei Abstimmungen und Wahlen sind all jene Mitglieder stimmberechtigt, die sich für die Mitgliederversammlung fristgerecht angemeldet und ihren Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entrichtet haben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle angemeldeten und stimmberechtigten Mitglieder auf elektronischem Wege an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können, auch wenn sie gem. Punkt 4.2. nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.3. Abweichend von Punkt 5.2. sind bei rein verfahrensleitenden Anträgen aufgrund dieser Geschäftsordnung (Punkte 2.1., 2.3., 3.2., 3.3., 3.6., 3.7., 3.8., 4.6., 7.6., 11.2., 12.2., 12.3., 13.6.) nur die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Derartige Abstimmungen erfolgen offen mittels Stimmkarte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>6. Hauptanträge</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.1. Jedes Mitglied hat das Recht, Hauptanträge an die Mitgliederversammlung zu richten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.2. Hauptanträge haben sich auf eine der Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. j (Anträge der Mitglieder), lit. l (Satzung und Ausführungsstatute), lit. m (Parteiprogramm), lit. n (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 8.2. lit. f (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. k (Finanzstatut) zu beziehen und dürfen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen satzungsgemäß vorgesehenen Gremiums oder einer anderen Gebietskörperschaft (Bund, Länder) fallen. Sie sind kurz zu begründen. Zusätzlich wird eine Kosten-Nutzung-Einschätzung empfohlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 7.2. sind dem Bundesbüro bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform einzubringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.4. Fristgerecht eingebrachte, zulässige Begutachtungsentwürfe sind für einen Zeitraum von mindestens 1 Woche einer Online-Begutachtung zu unterziehen, die spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung endet. Danach haben der bzw. die Antragsteller_innen die Möglichkeit, dem Bundesbüro bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen geänderten Hauptantrag an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform einzubringen. Andernfalls gilt der unveränderte Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.5. Das Bundesbüro hat alle zulässigen Hauptanträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die spätestens vor Eröffnung der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern haben, sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.6. Bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung können 20 Mitglieder dem Bundesbüro einen dringlichen Antrag übermitteln. Dieser ist zu behandeln, wenn dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme ihrerseits eine Zweidrittel-Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand eines dringlichen Antrags sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>7. Antragsprüfung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7.1. Der Erweiterte Vorstand hat eingebrachte Begutachtungsentwürfe bzw. Hauptanträge auf Zulässigkeit zu prüfen. Widerspricht ein Begutachtungsentwurf oder Hauptantrag den Formerfordernissen oder Zuständigkeitsregelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung, so ist er mit Beschluss des Erweiterten Vorstands nicht zuzulassen. Diesfalls unterbleibt eine Online-Begutachtung bzw. Befassung der Mitgliederversammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7.2. Der Erweiterte Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein eingebrachter Hauptantrag<br>
a) einer Arbeitsgruppe zugewiesen wird, die in der auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten hat. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus dem/der Antragsteller_in sowie weiteren vom Erweiterten Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern zusammen;<br>
b) in einer der beiden auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlungen zu behandeln ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>8. Abänderungsanträge</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8.1. Jedes Mitglied kann zu Haupanträgen Abänderungsanträge einbringen. Diese können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform oder vor Ort bis zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden. Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden, benötigen bei Einbringung die Unterstützung von mindestens neun weiteren Mitgliedern. Auf diese Weise eingebrachte Änderungsanträge sind auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8.2. Während der Mitgliederversammlung können Abänderungsanträge grundsätzlich nur von anwesenden Mitgliedern eingebracht werden. Änderungsanträge müssen ausformuliert und nach Möglichkeit elektronisch dem Sitzungspräsidium spätestens bis zum Ende der ersten Lesung übermittelt bzw. vorgelegt werden. Im Falle einer Teilnahmebeschränkung gemäß Punkt 4.2. können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Vorkehrungen getroffen werden, dass Abänderungsanträge von angemeldeten, nicht anwesenden Mitgliedern auf elektronischem Weg eingebracht werden können. In diesem Fall ist hinsichtlich des Erfordernisses von 9 weiteren Unterstützer_innen die Unterstützungsfrage zu stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>9. Behandlung von Anträgen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Debatte über Anträge erfolgt strukturiert in 3 Lesungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.1. In der ersten Lesung ist dem/der Antragsteller_in die Möglichkeit zu geben, den Antrag mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten zu erläutern und begründen. Dabei kann er/sie sich von einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.2. In der zweiten Lesung können Abänderungsanträge von einem der jeweiligen Antragsteller_innen mit einer Redezeit von maximal 3 Minuten vorgestellt und begründet werden. Bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs kann der/die Antragsteller_in des Haupantrages Änderungsanträge ohne Abstimmung in den Hauptantrag integrieren, sofern kein Mitglied des Sitzungspräsidiums dagegen einen Einwand erhebt. Ansonsten erfolgt die Abstimmung unmittelbar nach der jeweiligen Debatte. Die Beschlussfassung von Abänderungsanträgen bedarf demselben Beschlussquorum wie die Anträge, auf die sie sich beziehen. Die Reihenfolge der Behandlung erfolgt grundsätzlich entlang des Hauptantrages, wobei im Falle sich überschneidender Abänderungsanträge der jeweils weitestgehende zuerst zur Abstimmung zu stellen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.3. Die dritte Lesung dient der Diskussion und Abstimmung über den Gesamtantrag in der Fassung einschließlich der in zweiter Lesung beschlossenen oder integrierten Abänderungen. In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>10. Debatten</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10.1. Für die Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung enthält, hat das Sitzungspräsidium jeweils eine Gesamtredezeit festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10.2. Redner_innenliste: In den Debatten über einen Hauptantrag sowie die zugehörigen Änderungsanträge bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung enthält, sind Wortmeldungen von jeweils max. 2 Minuten zugelassen. Abschließend hat der/die Antragsteller_in des Hauptantrags die Möglichkeit zur Replik (Redezeit: max. 2 Minuten). Auf Vorschlag des Präsidiums oder Verlangen von zehn Mitgliedern ist vor der nächsten Wortmeldung über den Schluss der Redner_innenliste oder den Schluss der Debatte abzustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>11. Abstimmung und Beschlüsse</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11.1. Nach Beendigung der Debatte erfolgen die Abstimmungen, sofern das Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder daran teilnehmen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11.2. Ist die Durchführung einer elektronischen Abstimmung aus technischen Gründen nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass die Abstimmung mittels Stimmkarte durchgeführt wird. In diesem Fall kann auf Antrag von 10 Mitgliedern beschlossen werden, dass die Abstimmung geheim durchzuführen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11.3. Ist die Zuweisung eines Hauptantrages an eine Arbeitsgruppe unter gleichzeitiger Fristsetzung beantragt, so ist zuerst darüber abzustimmen. Andernfalls wird zuerst über Änderungsanträge, dann über den Hauptantrag abgestimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11.4. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung dafür nicht eine Zweidrittel-Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Annahme von Änderungsanträgen ist die gleiche Mehrheit wie für den zugehörigen Hauptantrag erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>12. Wahlen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.1. Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro übermittelt werden. Sie haben folgende Informationen zu enthalten: Name, Geburtsjahr, Beruf, angestrebte Funktion und Ausführungen zum Motiv für die Kandidatur. Die passive Wahlberechtigung wird anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage vor der Mitgliederversammlung liegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.2. Für alle rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge, die die Erfordernisse von Punkt 12.1. erfüllen, hat das Bundesbüro mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung auf einer dafür vorgesehenen Internet-Plattform einen Online-Dialog zwischen den Mitgliedern und den Kandidat_innen zu ermöglichen. Die Teilnahme an diesem Online-Dialog (Erstellen eines Profils durch den/die Kandidat_in) ist Voraussetzung, um passiv an Wahlen teilnehmen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.3. Die Kandidat_innen präsentieren sich in der Mitgliederversammlung gruppiert nach den einzelnen Funktionen in alphabetischer Reihenfolge. Nach der Präsentation können von den Mitgliedern kurze Fragen an den/die Kandidat_in gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.4. Nach Beendigung der Präsentationen erfolgen die Wahlen, sofern das Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder daran teilnehmen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.5. Jede Funktion ist einzeln zu wählen, wobei jedoch gleichzeitige elektronische Wahlgänge bzw. gemeinsame Stimmzettel zulässig sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.6. Ist die Durchführung einer elektronischen Wahl aus technischen Gründen nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass die Wahl geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt wird. Im Fall der Wahl der/des Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und der Mitglieder des Schiedsgerichtes kann auf Antrag von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, die Wahl offen abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.7. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%) der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint. Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im Erweiterten Vorstand) und kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, so gelten die Personen mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig sind Stimmen, die auf nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12.8. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so<br>
hoch wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e Kandidat_in zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen können, wird der Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>13. Landesmitgliederversammlungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>13.1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das Landesteam, anstelle des Erweiterten Vorstands - im Falle seiner Einrichtung - das Erweiterte Landesteam (andernfalls das Landesteam), anstelle des Bundesbüros der/die Landesgeschäftsführer_in, anstelle der Mitarbeiter_innen des Bundesbüros Mitarbeiter_innen der Landesgruppe, anstelle der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu. Dringliche Anträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung von lediglich zehn Mitgliedern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>13.2. Dem Sitzungspräsidium einer Landesmitgliederversammlung können auch - diesfalls nicht stimmberechtigte - Mitglieder einer anderen Landesgruppe angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>14. Fristen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Berechnung der Fristen in dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gemäß P 4.3.m der Satzung bedürfen Änderungen der Geschäftsordnung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 05 Feb 2021 15:28:39 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag für eine neue Satzung für NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum</title>
                        <link>https://antragsschmiede.neos.eu/bmv_wien_210306/Antrag_auf_eine_neue_Satzung_fuer_NEOS_-_Das_Neue_Oesterreich_und_Libera-42549</link>
                        <author>Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>SATZUNG<br><br>
NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Präambel</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Die Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ bekennt sich als demokratische Bewegung zur Republik Österreich und zur Europäischen Union. Sie steht auf dem Boden der österreichischen Bundesverfassung, der europäischen und österreichischen Rechtsordnung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir vertreten eine politische Kultur des Respekts, in der Diskussionsbereitschaft, undogmatische Lösungsorientierung und Meinungsfreiheit ebenso zählen wie Transparenz und die Beteiligung der Menschen an allen Prozessen der Meinungsbildung.<br>
Wir glauben, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die freie Marktwirtschaft, versehen mit einer ökologisch nachhaltigen und einer sozialen Dimension, diese Grundwerte am besten fördern.<br>
Wir stehen für Freiheit, Eigenverantwortung, Aufrichtigkeit, Chancengerechtigkeit, Fairness, Geschwisterlichkeit und Nachhaltigkeit.<br>
Wir sind tolerant gegenüber dem Fremden, dem anderen – mehr noch: Wir begreifen Vielfalt und Individualität als Bereicherungen des Lebens.<br>
Wir sind nachdenklich, denn wir wissen nicht alles besser. Aber wir wollen uns aus den Zuschauerrängen erheben und uns gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern das Land zurück holen, einen neuen Stil und neue Formen der Mitbestimmung in die Politik einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>1. Grundsätze</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1.1. Rechtsform</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr. 56/2012) idgF mit Sitz in Wien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1.2. Zweck</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Partei setzt sich auf Basis ihres Parteiprogramms nach demokratischen Grundsätzen für die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Interessen der Bevölkerung ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1.3. Name</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Partei führt den Namen „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, in der Kurzbezeichnung „NEOS“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1.4. Internationale Einbindung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>NEOS ist Mitglied der Alliance of Liberals and Democrats for Europe (ALDE Party).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>2. Mitgliedschaft</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.1. Voraussetzungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Fördernde Mitglieder können physische Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz sowie juristische Personen mit Sitz im Inland werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonstwie fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.2. Erwerb der Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben: der schriftliche Beitrittsantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden hat. Vor der Entscheidung des Vorstands hat das Landesteam der betreffenden Landesgruppe eine Stellungnahme abzugeben. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, worüber der/die Betroffene umgehend zu informieren ist. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand, frühestens jedoch mit dem Einlangen des Mitgliedsbeitrages.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.3. Erlöschen der Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit weiters durch Auflassung des Hauptwohnsitzes in Österreich, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Sitzverlegung ins Ausland. Der Vorstand kann Mitgliedern, die mit 3 aufeinander folgenden Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, nach Ablauf einer nicht zu mahnenden Nachfrist von 3 Monaten ab Jahresbeginn (Art. 18.3.1.b) die Mitgliedschaft aberkennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.3.1. Austritt</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Austrittserklärung wird ohne weiteres zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Bundesbüro wirksam.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2.3.2. Ausschluss</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen begründeten Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen Replik des ausgeschlossenen Mitglieds zu entscheiden. Es kann den Ausschluss bestätigen oder ihn vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an den erweiterten Vorstand verweisen, der über den Ausschluss endgültig zu entscheiden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>3. Organisation</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3.1. Organe</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Organe der Partei sind:<br>
a) Mitgliederversammlung<br>
b) Vorstand<br>
c) Erweiterter Vorstand<br>
d) Landesmitgliederversammlungen<br>
e) Landesteams<br>
f) Erweiterte Landesteams<br>
g) Rechnungsprüfer_in<br>
h) Schiedsgericht<br>
i) Ombudspersonen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3.2. Jugendverband</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die spezielle Zielgruppe der Jungen ist für NEOS als eigener Jugendverband der Verein &#039;JUNOS - Junge liberale NEOS&#039;, tätig. Dieser ist für die Ansprache von Menschen bis zu ihrem 30. Lebensjahr zuständig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>4. Mitgliederversammlung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4.1. Bedeutung und Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist – sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht – öffentlich und findet zumindest einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern der Partei, sofern diese eine natürliche Person sind. Sie steht unter dem Vorsitz eines aus mindestens zwei Personen bestehenden Präsidiums, welches von der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte gewählt wird. Für Mitgliederversammlungen gemäß Art. 4.2.4. kann die Geschäftsordnung davon abweichende Regelungen für die Einsetzung des Präsidiums vorsehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4.2. Einberufung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.2.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren:<br>
a) von mindestens 150 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte,<br>
b) von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Vorstands,<br>
c) des/der Rechnungsprüfer_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.2.2 Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat an die Mitglieder mindestens fünf Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.<br>
In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes einberufen werden. In diesem Fall hat die offizielle Einladung mindestens 1 Woche davor zu erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.2.3. Nähere Bestimmungen über Einladung und Ablauf von Mitgliederversammlungen, Anmeldungen und Fristen sowie das Einbringen von Anträgen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese hat auch Regelungen über die persönliche Teilnahme von Mitgliedern und allfällig notwendige Beschränkungen vorzusehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4.2.4. Mitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands auch virtuell abgehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4.3. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Mitgliederversammlung obliegen:<br>
a) Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und Wahl des Sitzungspräsidums;<br>
b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Parteivorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter Personen;<br>
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des/der Rechnungsprüfer_in;<br>
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder;<br>
e) Wahl/Abwahl des/der Parteivorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie des Erweiterten Vorstands;<br>
f) Wahl/Abwahl des/der Rechnungsprüfer_in, der Mitglieder des Schiedsgerichts und von Ombudspersonen;<br>
g) die Beteiligung an der Listenerstellung für bundesweite Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament (Mitgliedervorschlag gem. Art. 16);<br>
h) Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen, Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Bundesebene – in diesen Fragen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;<br>
i) Stellungnahme und Beschlussfassung zu weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften;<br>
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;<br>
k) weitere nach Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene Geschäfte;<br>
l) Annahme und Änderung der Satzung, sowie der Ausführungsstatute (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung). Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;<br>
m) Annahme und Änderung des Parteiprogramms;<br>
n) Annahme und Änderung von Wahlprogrammen für bundesweite Wahlen und von Positionspapieren; Bestätigung oder Widerruf von Positionspapieren, die vom Erweiterten Vorstand beschlossen wurden;<br>
o) Beschlussfassung über die Einrichtung von Bürger_innen- und Expert_innenforen sowie von inhaltlichen Arbeitsgruppen;<br>
p) Beschlussfassung über Richtlinien für Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landes-, Gemeinde- und Wiener Gemeindebezirksebene;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>5. Vorstand</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5.1. Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Finanzreferent_in, dem/der stellvertretenden Finanzreferent_in und zwei weiteren Mitgliedern sowie ohne Stimmrecht dem/der Bundesgeschäftsführer_in und - im Falle seiner/ihrer Bestellung - dem/der Generalsekretär_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2.1. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r seiner/ihrer Stellvertreter_innen, vertritt die Partei politisch nach außen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2.2. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind sowie bei Gefahr in Verzug. Er entscheidet über alle politisch-strategische Fragen im Rahmen der vom Erweiterten Vorstand festgelegten strategischen Leitlinien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2.3. Weiters obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Entscheidungen:<br>
a) Zustimmung zur Einbringung von Sachverhaltsdarstellungen (Anzeigen) und verfahrenseinleitenden Schriftsätzen durch Organe oder Funktionär_innen der Partei;<br>
b) Bestellung und Abberufung des/der Bundesgeschäftsführer_in auf Vorschlag des/der Vorsitzenden;<br>
c) Bestellung und Abberufung eines/einer Generalsekretär_in auf Vorschlag des/der Vorsitzenden;<br>
d) Zustimmung zur Entscheidung des Landesteams über die Nominierung von Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene (Landesrät_innen)<br>
e) Aufnahme von Mitgliedern;<br>
f) Bestätigung der Wahl von Landesteams,<br>
g) Mitwirkung an der Wahl von Mitgliedern des Bundesrates gem. Art. 16.6.3,<br>
h) Mitwirkung bei der Erstellung von Kandidat_innenlisten für Wahlen gem. Art 16.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.2.4. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Vorsitzenden, dem/der Bundesgeschäftsführer_in oder einem/einer Generalsekretär/in übertragen. Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5.3. Bundesgeschäftsführer_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.3.1. Der/die Bundesgeschäftsführer_in wird vom Vorstand auf Vorschlag des/der Vorsitzenden als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes bestellt oder abberufen. Er führt die Geschäfte der Partei und wird dabei von den Landesgeschäftsführer_innen sowie einem Stab ehrenamtlicher und angestellter Mitarbeiter_innen unterstützt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.3.2. Der/die Bundesgeschäftsführer_in ist im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung befugt, die Partei nach innen und außen zu vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5.3.3. Der/Die Bundesgeschäftsführer_in ist für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstands und des Erweiterten Vorstands sowie die Protokollierung dieser Sitzungen (insbesondere über gefasste Beschlüsse) verantwortlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5.4. Generalsekretär_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann vom Vorstand fakultativ ein/e Generalsekretär_in bestellt oder abberufen werden. Seine/Ihre Bestellung gilt längstens für die Funktionsperiode des Vorstands und endet mit der ersten Sitzung eines neu gewählten Vorstands. Dem/der Generalsekretär_in obliegen insbesondere die Ausarbeitung der strategischen Ausrichtung und politischen Schwerpunktsetzung, die politische Kommunikation nach innen und außen und – soweit nicht anderweitig festgelegt – die Planung, Vorbereitung und Leitung von bundesweiten Wahlkämpfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>6. Erweiterter Vorstand</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6.1. Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Erweiterten Vorstand gehören an:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>mit Stimmrecht<br>
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands,<br>
2. die Landessprecher_innen,<br>
3. der/die Vorsitzende des Jugendverbandes,<br>
4. zehn weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>sowie ohne Stimmrecht<br>
5. der/die Bundesgeschäftsführer_in,<br>
6. (im Falle seiner/ihrer Bestellung) der/die Generalsekretär_in,<br>
7. der Klubobmann/die Klubobfrau des Parlamentsklubs,<br>
8. der/die Delegationsleiter_in im Europäischen Parlament,<br>
9. der/die Akademiepräsident_in,<br>
10. der/die Klubdirektor_in des Parlamentsklubs und<br>
11. der/die Akademiedirektor_in,<br>
12. allfällige von NEOS nominierte Mitglieder der Bundesregierung,<br>
13. ein allfälliges von NEOS nominiertes Mitglied der Landesregierung je Bundesland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Erweiterten Vorstand obliegen:<br>
a) die Diskussion und Beschlussfassung über strategische Leitlinien auf Vorschlag des Vorstands<br>
b) die Beteiligung an der Listenerstellung für bundesweite Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament (Vorstandsvorschlag gem. Art. 16);<br>
c) Nominierung von Kandidat_innen für oberste staatliche Organe (insbesondere Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär_innen) sowie von Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete Kommissionen, Beiräte und sonstige Funktionen, insoweit der Partei ein Vorschlagsrecht zukommt;<br>
d) Beschlussfassung von Positionspapieren im Zeitraum zwischen Mitgliederversammlungen (welche durch diese bestätigt oder widerrufen werden können)<br>
e) Genehmigung des Budgets sowie von Budgetüberschreitungen auf Bundesebene. Darüber ist der nächsten Mitgliederversammlung ein begründeter Bericht zu erstatten;<br>
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Funktionsbezüge von Vorstandsmitgliedern (Art. 15.8.);<br>
g) Nominierung der Delegationen für den LI- und ALDE-Kongress sowie von Kandidaten für Vorstandsfunktionen von LI und ALDE; Wahl des International Officers. Seine/Ihre Bestellung gilt längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Erweiterten Vorstands und kann jederzeit widerrufen werden;<br>
h) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder;<br>
i) die Prüfung von Anträgen an die Mitgliederversammlung. Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln;<br>
j) die Genehmigung für Gruppierungen, Kandidaturen und wahlwerbende Parteien, den Namen bzw. Namensbestandteil „NEOS“ zu führen, sofern dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist,<br>
k) die Beschlussfassung über die Einrichtung von Bürger_innen- und Expert_innenforen sowie von inhaltlichen Arbeitsgruppen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>7. Landesgruppen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7.1.</strong> Für jedes Bundesland sowie für Auslandsösterreicher_innen (10. Bundesland – „NEOS X“) besteht eine Landesgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Unbeschadet dessen, dass eine Mitgliedschaft nur bei der Gesamtpartei NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Form möglich ist, gelten Mitglieder als Angehörige jener Landesgruppe, für die sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer solchen Erklärung gehört ein Mitglied derjenigen Landesgruppe an, die sich aus seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz ergibt. Der beabsichtigte Wechsel der Landesgruppe ist spätestens 14 Tage vor Jahreswechsel dem Landesteam des Zielbundeslandes bekannt zu geben und wird mit dessen Zustimmung mit Jahreswechsel wirksam.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7.2. NEOS X</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf Antrag des Landesteams von NEOS X kann der Erweiterte Vorstand beschliessen, dass für NEOS X von den für Landesgruppen gemäß dieser Satzung geltenden Bestimmungen abweichende bzw. vereinfachte Regelungen zur Anwendung kommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>8. Landesmitgliederversammlungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Landesmitgliederversammlungen gelten die Art. 4.1 und 4.2.2 und 4.2.3. sinngemäß.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>8.1. Einberufung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Landesmitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Landesteams oder auf Begehren:<br>
a) von mindestens 20% oder 100 jener stimmberechtigten Mitglieder, die der jeweiligen Landesgruppe angehören, unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte,<br>
b) von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eines allfällig eingerichteten Erweiterten Landesteams, ansonsten des Erweiterten Vorstands,<br>
c) des/der Rechnungsprüfer_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Landesmitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Landesteams mit Zustimmung des Erweiterten Landesteams, falls kein Erweitertes Landesteam eingerichtet ist, mit Zustimmung des Vorstands auch virtuell abgehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>8.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:<br>
a) Einwendungen zum Protokoll der letzten Landesmitgliederversammlung und Wahl des Sitzungspräsidiums;<br>
b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Landessprecher_in, der weiteren Mitglieder des Landesteams und vom Landesteam beauftragter Personen;<br>
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Landesteams nach Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Landesteams;<br>
d) Entscheidung über die Einrichtung eines Erweiterten Landesteams, sofern die Landesgruppe im Landtag vertreten ist;<br>
e) Wahl/Abwahl des/der Landessprechers/in und der übrigen Mitglieder des Landesteams sowie allenfalls von Mitgliedern des Erweiterten Landesteams;<br>
f) Annahme und Änderung von Wahlprogrammen für Landtags- und Gemeinderatswahlen und Positionspapieren zu landes- bzw. gemeindepolitischen Themen;<br>
g) Beteiligung an der Listenerstellung der Partei für Landtags- und Gemeinderatswahlen (Mitgliedervorschlag gem. Art. 16);<br>
h) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landesebene. In diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich;<br>
i) Richtlinien für Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene. Diese Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu Beschlüssen gem. Art. 4.3.p stehen;<br>
j) Annahme und Änderung eines Landes-Finanzstatuts betreffend einen Schlüssel für die Zweckwidmung von Finanzmitteln zugunsten von Gemeinden bzw. Wiener Gemeindebezirken auf Antrag des Landesteams. In diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>8.3. Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen dürfen nicht im Widerspruch zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung gem. Art. 4.3 stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>9. Landesteams</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.1. Zusammensetzung</strong><br>
Jedes Landesteam besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem/der Landessprecher_in, einem/einer stellvertretenden Landessprecher_in, einem Landesfinanzreferenten/einer Landesfinanzreferentin, vier weiteren Mitgliedern sowie ohne Stimmrecht dem/der Landesgeschäftsführer_in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.2. Zuständigkeiten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Landesteam obliegt</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) die politisch-strategische Führung der Landesgruppe und die Koordination der inhaltlichen Arbeit zu landes- und kommunalpolitischen Themen;<br>
b) die Beteiligung an der Listenerstellung für Landtags- und Gemeinderatswahlen (Vorstandsvorschlag gem. Art. 16);<br>
c) Stellungnahmen zu Beitrittsanträgen gem. Art. 2.2;<br>
d) Entscheidung über das Landesbudget und Budgetüberschreitungen (wenn kein Erweitertes Landesteam besteht) gemeinsam mit dem Vorstand<br>
e) Entscheidung über die Verwendung der mit Fundraising-Aktivitäten der Landesgruppe lukrierten Finanzmittel (das sind solche, die mit ausdrücklicher Zweckwidmung zugunsten der Landesgruppe zugeflossen sind) sowie der Mittel aus der Landes-Parteienförderung;<br>
f) vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene (Landesrät_innen)<br>
g) die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für Gemeindevorstände/Stadtsenate sowie – insoweit der Partei diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zukommt - Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete Kommissionen und Beiräte, Vereine (u.dgl.) auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene;<br>
h) Bestellung und Abberufung von allfällig eingesetzten Regionalkoordinator_innen auf Vorschlag des/der Landessprecher_in;<br>
i) Bestellung oder Abberufung des/der Landesgeschäftsführer_in auf Vorschlag des/der Landessprecher_in;<br>
j) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen im Außenauftritt als NEOS-Ortgruppen auftreten dürfen; damit werden jedoch keine weitere Gliederungen/Funktionen von NEOS, keine satzungsgemäßen Rechte und insbesondere keine Rechtspersönlichkeit begründet;<br>
k) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen bei Gemeinderats- oder Bezirksvertretungswahlen unter der Bezeichnung „NEOS“ als wahlwerbende Gruppierung antreten dürfen;<br>
l) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene. In diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.3. Übertragung von Aufgaben</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Landesteam kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Landessprecher_in, einzelnen Landesteammitgliedern oder dem/der Landesgeschäftsführer_in übertragen. Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Landesmitgliederversammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.4. Landessprecher_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.4.1. Der/Die Landessprecher_in repräsentiert die Partei politisch im Bundesland nach außen und koordiniert die politische Tätigkeit der Landesgruppe. Er/sie nimmt diese Aufgabe eigenverantwortlich und mit Unterstützung sowie in enger Abstimmung mit Vorstand, dem/der Vorsitzenden und den für die Medienarbeit auf Bundesebene verantwortlichen Stellen, im Falle seiner Bestellung insbesondere dem Generalsekretär, wahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.4.2. Ist sowohl die Funktion des/r Landessprecher_in als auch des/r Stellvertreter_in vakant, so kann das Landesteam ein verbleibendes Mitglied des Landesteams mit den Aufgaben des/r Landessprecher_in provisorisch ermächtigen. Seine/Ihre Funktionsperiode beginnt 3 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ermächtigung an den Vorstand, falls dieser die Ermächtigung innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von Gründen ablehnt, und gilt längstens für vier Monate bzw. bis zur Neuwahl des/r Landessprecher_in und des/r Stellvertreter_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.5. Landesgeschäftsführer_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der/die Landesgeschäftsführer_in wird vom Landesteam auf Vorschlag des/der Landessprecher_in als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Landesteams bestellt oder abberufen. Er/sie führt die Geschäfte der Landesgruppe und wird von ehrenamtlichen und/oder angestellten Mitarbeiter_innen unterstützt. Der/die Landesgeschäftsführer_in ist in allen Angelegenheiten, welche das Bundesland betreffen, erste Ansprechperson für die operativ Verantwortlichen auf Bundesebene. Er/sie hat auch dem/der Bundesgeschäftsführer_in in regelmäßigen Abständen über die Gesamtsituation und über wesentliche Vorkommnisse im Bundesland zu berichten und ihn/sie bei der Koordination bundesweiter Vorhaben zu unterstützen.<br>
Der/die Landesgeschäftsführer_in repräsentiert die Partei im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs in enger Abstimmung mit dem/der Landessprecher_in nach außen. Er/sie ist für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Landesteams und eines allfälligen Erweiterten Landesteams sowie die Protokollierung dieser Sitzungen (insbesondere über gefasste Beschlüsse) verantwortlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.6. Landesfinanzreferent_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.6.1. Der/die Landesfinanzreferent_in ist für die finanzielle Gebarung der Landesgruppe verantwortlich. Er/Sie koordiniert den finanziellen Bedarf für die politische Arbeit auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene mit den hierfür zuständigen Stellen auf Bundesebene. Er/Sie ist insbesondere für regionales Fundraising verantwortlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9.6.2. Ist die Funktion des/r Landesfinanzreferent_in vakant, so kann das Landesteam ein verbleibendes Mitglied des Landesteams provisorisch mit dessen/deren Aufgaben betrauen. Seine/Ihre Funktionsperiode beginnt 3 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ermächtigung an den Vorstand, falls dieser die Ermächtigung innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von Gründen ablehnt, und gilt längstens für vier Monate bzw. bis zur Neuwahl eines/einer neuen Landesfinanzreferent_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.7. Regionalkoordinator_in</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Regionalkoordinator_innen fungieren als ehrenamtliche Ansprechpersonen für interne Angelegenheiten, Anlaufkontakt für Interessent_innen und als Koordinator_innen für die Organisation von Veranstaltungen und politischen Aktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie werden auf Vorschlag des Landessprechers / der Landessprecherin vom Landesteam eingesetzt und können regional unterschiedliche Bezeichnungen tragen (zB „Bezirkskoordinator_innen“ in Wien). Der/die Landessprecher_in sowie Landesteams haben jeweils das Recht, sie ihrer Aufgabe zu entheben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>10. Erweitertes Landesteam</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In Bundesländern, deren Landesgruppe im Landtag vertreten ist, kann die Landesmitgliederversammlung mit Beschluss ein Erweitertes Landesteam einrichten. Für diesen Fall gelten folgende Regelungen<strong>:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>10.1. Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Erweiterten Landesteam gehören an:<br>
mit Stimmrecht<br>
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Landesteams,<br>
2. der/die Landes-Vorsitzende des Jugendverbandes,<br>
3. sechs weitere von der Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>sowie ohne Stimmrecht<br>
4. der/die Landesgeschäftsführer_in<br>
5. der Klubobmann/die Klubobfrau des Landtagsklubs<br>
6. der/die Klubdirektor_in des Landtagsklubs<br>
7. allfällige von NEOS nominierte Mitglieder der Landesregierung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>10.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Erweiterten Landesteam obliegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) die Diskussion und Beschlussfassung über strategische Leitlinien der Landesgruppe auf Vorschlag des Landesteams;<br>
b) vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene (Landesrät_innen) - anstelle des Landesteams;<br>
c) die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für Gemeindevorstände/Stadtsenate sowie – insoweit der Partei diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zukommt - von Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete Kommissionen und Beiräte, Vereine und dgl. auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene (anstelle des Landesteams)<br>
d) die Beschlussfassung von Positionspapieren zu landes- bzw. gemeindepolitischen Themen im Zeitraum zwischen Landesmitgliederversammlungen (welche durch diese bestätigt oder widerrufen werden können);<br>
e) Beschlussfassung über das Budget der Landesgruppe<br>
f) die Genehmigung von Budgetüberschreitungen der Landesgruppe, worüber der nächsten Landesmitgliederversammlung ein begründeter Bericht zu erstatten ist;<br>
g) die Festsetzung der Höhe allfälliger Funktionsbezüge von Landesteammitgliedern(anstelle des Erweiterten Vorstands);<br>
h) die Ermächtigung des/der Landessprecher_in gem. Art 17.2.2.c 2. Absatz(anstelle des Landesteams);<br>
i) die Mitwirkung an der Listenerstellung gem. Art. 16.1.1.b., 16.3.2.a., 16.3.2.d., 16.4.4., 16.4.5., 16.4.7., 16.5.1., 16.5.2. und 16.6.3. – anstelle des Landesteams;<br>
j) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen im Außenauftritt als NEOS-Ortgruppen auftreten dürfen (anstelle des Landesteams); damit werden jedoch keine weitere Gliederungen/Funktionen von NEOS, keine satzungsgemäßen Rechte und insbesondere keine Rechtspersönlichkeit begründet;<br>
k) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen bei Gemeinderats- oder Bezirksvertretungswahlen unter der Bezeichnung „NEOS“ als wahlwerbende Gruppierung antreten dürfen (anstelle des Landesteams);<br>
l) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene (anstelle des Landesteams). In diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.<br>
m) die Prüfung von Anträgen an die Landesmitgliederversammlung. Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>11. Rechnungsprüfer_in</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>11.1. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem/der Rechnungsprüfer_in obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem/der Rechnungsprüfer_in die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer_in hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich über das Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Kalender- bzw. Rechnungsjahres schriftlich Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>12. Schiedsgericht</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>12.1. Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrem Kreis ihren/ihre Vorsitzende/n wählen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>12.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Schiedsgericht entscheidet<br>
a) auf Anrufung des/der Betroffenen in Streitfällen nach Art. 2.3.2 (Parteiausschluss),<br>
b) auf Anrufung des/der Betroffenen in Streitfällen nach Art. 16.5.4. (Ausschluss von einem laufenden Vorwahlverfahren bzw. einem gereihten Wahlvorschlag),<br>
c) über die Anfechtung einer Wahl zum Vorstand, Erweiterten Vorstand, einem Landesteam oder Erweiterten Landesteam. Diese kann von zehn Mitgliedern, die bei der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht eingebracht werden;<br>
d) auf Anrufung des/der Betroffenen über alle weiteren aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der Mindestfrist des Mediationsverfahrens. Voraussetzung für die Befassung des Schiedsgerichtes in diesem Punkt ist, dass davor bei einer Ombudsperson ein Mediationsverfahren eingeleitet wird. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Werkvertrag;<br>
e) auf Antrag des Vorstands bzw. Landesteams über die Ungültigerklärung einer öffentlichen Online-Vorwahl (Art. 16.1.4.).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>12.3. Verfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Weitere Verfahrensbestimmungen können in einer vom Schiedsgericht mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Schiedsordnung festgelegt werden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind den Mitgliedern unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des/der Betroffenen in geeigneter Form kundzumachen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>13. Ombudspersonen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13.1 Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es sind 2 Ombudspersonen zu wählen, von denen eine Ombudsperson aus dem Kreis der weiblichen Mitglieder, die andere Ombudsperson aus dem Kreis der männlichen Mitglieder zu stammen hat. Die Ombudspersonen bilden kein Kollegialorgan. Jede Ombudsperson ist somit eigenständig und unabhängig von der anderen Ombudsperson tätig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13.2. Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ombudsperson ist erste Anlaufstelle für den / die Betroffene/n für alle weiteren aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten gemäß 12.2 lit d.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13.3 Tätigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ombudsperson wird mediatorisch tätig. Alle Angebote an Tätigkeiten der Ombudsperson können freiwillig und anonym in Anspruch genommen werden. Sie kann sowohl auf Antrag bzw. Anregung als auch eigeninitiativ tätig werden. Sie legt dem Erweiterten Vorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13.4. Mediationsverfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den Fällen, in denen die/der Betroffene gemäß Art. 12.2. lit e) das Schiedsgericht anrufen will, ist mittels schriftlichen Antrags bei einer Ombudsperson ein Mediationsverfahren einzuleiten. Eine Anrufung des Schiedsgerichtes in diesen Fällen ist erst möglich, wenn dieses Mediationsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten ab Einleitung durch die Ombudsperson im Einvernehmen beider Parteien, das von diesen schriftlich zu bestätigen ist, abgeschlossen ist.<br>
Für Vorfälle, die weiter als 9 Monate ab dem Tag des Einlangens dieses Einleitungsantrages bei der Ombudsperson zurückliegen, ist die Einleitung eines Mediationsverfahrens nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>14. Parlamentsklub</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>14.1. </strong> Der Parlamentsklub (Abgeordnete zum Nationalrat sowie Mitglieder des Bundesrats und des Europäischen Parlaments) vereint die Parlamentarier_innen der Partei. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich selbst und legt seine Arbeitsweise selbständig fest. Der Parlamentsklub setzt die Ziele und das Wahlprogramm der Partei um. Er berichtet in der Mitgliederversammlung jährlich. Wir bekennen uns zum freien Mandat und lehnen Klubzwang ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>14.2.</strong> Die Partei und der Parlamentsklub arbeiten eng zusammen. Der Parlamentsklub bezieht die Beschlüsse der Organe der Partei in seine Entscheidungsprozesse ein.. Über Anträge, die ihm von Organen der Partei übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und diesem Organ zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>15. Allgemeine Bestimmungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.1. Zusammensetzung von Kollegialorganen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei der Wahl von Kollegialorganen (Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteam, Erweitertes Landesteam, Schiedsgericht) ist auf eine nach Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu achten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.2. Funktionsperioden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.1. Kandidat_innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren eine gewählte Funktion im Vorstand oder Erweiterten Vorstand (bzw. Landesteam oder Erweiterten Landesteam) ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zu einer neuerlichen Kandidatur – unabhängig von der Funktion - für das selbe Gremium die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (bzw. der Landesmitgliederversammlung), wobei für einen Beschluss zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.2. Die Funktionsperioden von Vorstand, Erweitertem Vorstand, Erweitertem Landesteam, Schiedsgericht, Ombudsleuten und dem/der Rechnungsprüfer_in dauern 3 Jahre und beginnen unmittelbar nach der Wahl ohne weitere Konstituierung. Scheiden einzelne Mitglieder eines Gremiums aus, so erfolgt eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode dieses Gremiums. Die Nachwahl erfolgt – sofern der Fristenlauf dies zulässt – in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Landesmitgliederversammlung, andernfalls in der darauf folgenden. Beträgt die restliche reguläre Funktionspersiode des Gremiums ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens weniger als ein Jahr und ist die Mehrheit der Funktionen innerhalb des Gremiums weiterhin besetzt, so kann der Erweiterte Vorstand beschliessen, dass von einer Nachwahl vor der regulären Neuwahl des Gremiums abgesehen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.3. Die Funktionsperiode von Landesteams dauert 3 Jahre und beginnt fünf Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wahl an den Vorstand, falls dieser innerhalb dieser Frist die Wahl nicht unter Angabe von Gründen ablehnt. Im Fall einer Anfechtung der Wahl wird der Fristablauf bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts gehemmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.4. Vorstand bzw. Landesteams können mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass ihre Funktionsperiode vorzeitig endet. In diesen Fällen endet zum gleichen Zeitpunkt auch die Funktionsperiode des Erweiterten Vorstands bzw. des Erweiterten Landesteams. Alle Gremien bleiben jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Gremiums im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.5. Für den Fall, dass a) alle Mitglieder des Vorstands oder b) eines Landesteams ihre Funktion zurückgelegt haben, hat der Erweiterte Vorstand eine Mitgliederversammlung bzw. im Falle seiner Einrichtung das Erweiterte Landesteam, ansonsten der Erweiterte Vorstand eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Neuwahl durchgeführt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt werden im Fall a) die Aufgaben des Vorstands vom Erweiterten Vorstand und im Fall b) die Aufgaben des Landesteams vom Vorstand wahrgenommen. In diesen Fällen kann der Erweiterte Vorstand Personen aus seiner Mitte provisorisch mit der Funktion als Vorsitzende/r, als Finanzreferent_in, als Landessprecher_in sowie als Landesfinanzreferent_in betrauen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.2.6. Erfolgt eine Neuwahl von Gremien bzw. Funktionen nicht rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode, so bleiben die zuletzt gewählten Gremien bzw. Funktionsträger_innen mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.3. Beschränkung von Funktionsperioden für Regierungsfunktionen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Personen, die für einen kumulierten Zeitraum von 10 Jahren eine Regierungsfunktion (Bundes- oder Landesregierung) ausgeübt haben, brauchen für eine neuerliche Nominierung für eine Regierungsfunktion die Zustimmung der Mitgliederversammlung, wobei für einen derartigen Beschluss zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.4. Abberufung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit b, c, g, h und i genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen. Die Landesmitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit e und f genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.5. Funktionsenthebung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mitglieder der in Art 3.1. lit. b, c, e und f genannten Organe, die dem Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der Erweiterte Vorstand. Die Abberufung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen begründeten Stellungnahme des Erweiterten Vorstands sowie der schriftlichen Replik des abberufenen Mitglieds zu entscheiden. Es kann die Abberufung bestätigen oder sie vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung (betreffend Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands) bzw. Landesmitgliederversammlung (betreffend Mitglieder eines Landesteams, Erweiterten Landesteams, Gemeinde- und Bezirkssprecher_innen) verweisen, die über die Abberufung endgültig zu entscheiden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.6. Abstimmungen, Beschlüsse, Protokolle</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Vorstand, Erweiterten Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams und Schiedsgericht gilt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.6.1. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder per Video- bzw. Telefonkonferenz teilnimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.6.2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind zulässig. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Prostimmen jene der Kontrastimmen übersteigt. Abweichend davon gilt im Vorstand und im Erweiterten Vorstand, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, im Schiedsgericht die Stimme des/der Vorssitzenden des Schiedsgerichts entscheidet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.6.3. Beschlüsse können auch im Umlaufweg erfolgen. Diesfalls ist zur Annahme eines Antrags die Zustimmung der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.6.4. Die Mitglieder der Gremien können in die Protokolle jener Gremien, denen sie angehören, Einsicht nehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.7. Wahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sofern in den Bestimmungen über die Listenerstellung (Art. 16) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Wahlen folgende Bestimmungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.7.1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Ausnahmen für Wahlen in der Mitgliederversammlung können in der Geschäftsordnung geregelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.7.2. Für eine Funktion ist gewählt, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%) der abgegeben gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint.<br>
Weiterführende Bestimmungen zu Wahlen in der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.8. Vertretungen und Kooptierungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.8.1. Mitglieder der jeweiligen Gremien haben an den Sitzungen grundsätzlich persönlich (physisch oder via Konferenzschaltung) teilzunehmen. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, können sich Landessprecher_innen und der/die Vorsitzende des Jugendverbandes im Erweiterten Vorstand durch ihre/n satzungsgemäß gewählte/n Stellvertreter_in vertreten lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.8.2. Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteams und Erweiterte Landesteams können ihren Beratungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen (Kooptierung). Eine Kooptierung ist zeitlich zu befristen, gilt längstens bis zum Ende der Funktionsperiode des Gremiums und kann jederzeit widerrufen werden. Mit Beschluss des jeweiligen Gremiums können für einzelne Sitzungen weitere Personen beigezogen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.9. Funktionsbezüge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Erweiterte Vorstand kann<br>
1. beschließen, dass einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für einen bestimmten Zeitraum Funktionsbezüge gewährt werden,<br>
2. auf Antrag eines Landesteams beschließen, dass einzelnen oder allen Mitgliedern dieses Landesteams für einen bestimmten Zeitraum Funktionsbezüge gewährt werden<br>
Bei diesbezüglichen Abstimmungen sowie solchen über die Höhe der Funktionsbezüge haben die jeweils betroffenen Mitglieder des Vorstands bzw. des Landesteams, falls sie dem Erweiterten Vorstand angehören, kein Stimmrecht. Bei der Gewährung von Funktionsbezügen sind insbesondere Ansprüche auf Bezüge aufgrund einer politischen Funktion oder einer anderen in Zusammenhang mit der Partei stehenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Die einzelnen Funktionsbezüge werden bezüglich des Vorstands der Mitgliederversammlung bzw. bezüglich des Landesteams der Landesmitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Im Falle der Einrichtung eines Erweiterten Landesteams obliegt die Entscheidung gem. Art. 15.8.2. diesem.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15.10. Unvereinbarkeitsbestimmungen und persönliche Voraussetzungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.10.1. Der/Die Bundesgeschäftsführer_in, der/die Generalsekretär_in, ein/eine Landesgeschäftsführer_in, der/die Rechnungsprüfer_in sowie Ombudspersonen und Mitglieder des Schiedsgerichts können nicht zum Mitglied des Vorstands, des Erweiterten Vorstands, eines Landesteams oder eines Erweiterten Landesteams gewählt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.10.2. Eine Kandidatur für Funktionen gemäß 3.1. b), c), e), f), h) und i) setzt die Mitgliedschaft bei NEOS voraus, für die Funktion gemäß 3.1. g) die Eintragung als Wirtschaftstreuhänder_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15.10.3. Ein Angestelltenverhältnis zur Partei oder zu einem parlamentarischen Klub schließt weder die Übernahme einer ehrenamtlichen Parteifunktion noch die Ausübung eines politischen Mandats aus. Die Wahl in das Schiedsgericht, zum/zur Rechnungsprüfer_in sowie zur Ombudsfrau/zum Ombudsmann ist jedoch ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><br><strong>16. Erstellung von Kandidat_innenlisten für Wahlen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.1. Grundsätze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.1.1. Passives Wahlrecht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Die Mitgliedschaft in der Partei ist keine Voraussetzung für die Bewerbung um ein Mandat (passives Wahlrecht).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Die Zulassung zum Vorwahlverfahren erfolgt nach Bewerbung der/des jeweiligen Kandidat_in bei bundesweiten Wahlen durch den Erweiterten Vorstand sowie bei Landtagswahlen und Gemeinde- bzw. Bezirksvertretungswahlen durch das jeweilige Landesteam (bzw. Erweiterte Landesteam).<br>
c) Kandidat_innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 12,5 Jahren eine Funktion als Abgeordnete in demselben Organ ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zum Vorwahlverfahren die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung, wobei für einen derartigen Beschluss zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.1.2. Zusammensetzung von Listen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Alle Gremien haben bei der Wahl der Listen auf eine nach Geschlechtern ausgewogene Zusammensetzung zu achten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.1.3. Aktives Wahlrecht bei der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Teilnahme daran (aktives Wahlrecht) ist nicht an eine Mitgliedschaft in der Partei gebunden. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie entweder in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (insbesondere Auslandsösterreicher_innen).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.1.4. Überprüfung der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Falle eines dringenden Manipulationsverdachts oder technischer Unzulänglichkeiten wird auf Antrag des Vorstandes das Schiedsgericht mit der Überprüfung der öffentlichen Online-Vorwahl befasst. Das Schiedsgericht kann entscheiden, die öffentliche Online-Vorwahl wegen massiver Manipulation oder technischer Probleme für ungültig zu erklären. In diesem Fall fällt das Gewicht der öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.1.5. Entfall der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag des zuständigen Landesteams beschließen, dass im Einzelfall die erste Stufe des Vorwahlverfahrens entfällt. In diesem Fall fällt das Gewicht der öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.2. Bundesweite Wahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Nominierung der/des Kandidat_innen wird ein dreistufiges Vorwahlverfahren durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.2.1. Bundesliste</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.2.1.1. Listenerste_r<br>
a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.<br>
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal hinsichtlich der/des Listenersten abstimmen. Er/Sie hat dabei einer/m der Kandidat_innen seine Stimme zu geben. Bei nur einer/m Kandidat_in hat die/der Teilnehmer_in anzugeben, ob sie/er sich für die Wahl der/s zugelassenen Kandidat_in ausspricht oder nicht (ja/nein).<br>
c) Die Anzahl der erzielten Stimmen in der öffentlichen Online-Vorwahl wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet den Bürger_innenvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch den Erweiterten Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte im Erweiterten Vorstand wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die Mitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie erfolgt nach dem in Abs. c erläuterten Verfahren zeitnahe zum Vorstandsvorschlag. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Mitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Wenn ein/e Kandidat_in insgesamt mehr als (gewichtete) 1,5 Vertrauenspunkte erhalten hat, ergibt sich verbindlich seine/ihre Nominierung als Listenerste_r des Bundeswahlvorschlags. Ist dies nicht der Fall, dann ist der/diejenige Kandidat_in nominiert, der/die insgesamt die meisten (gewichteten) Vertrauenspunkte erhalten hat, wenn er/sie im Mitgliedervorschlag mehr als (gewichtete) 0,5 Vertrauenspunkte erhalten hat. Ist dies auch nicht der Fall, dann ist durch die Mitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat_innen mit den insgesamt meisten bzw. zweitmeisten (gewichteten) Vertrauenspunkten durchzuführen. Hat nur ein_e Kandidat_in am Vorwahlverfahren teilgenommen, so ist Art 16.2.1.2.f dritter Satz zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.2.1.2. weitere Listenplätze<br>
a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl. Die öffentliche Online-Vorwahl ist zeitgleich mit derjenigen gemäß Art 16.2.1.1.a durchzuführen.<br>
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal hinsichtlich der Listenplätze 2ff. abstimmen und kann fünf zugelassenen Kandidat_innen zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe, wenn genau fünf Kandidat_innen mit entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden. Bei weniger als fünf Kandidat_innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in genau die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw.<br>
c) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Online-Vorwahl wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet den Bürger_innenvorschlag.<br>
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch den Erweiterten Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren in derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 16.2.1.1.d. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte im Erweiterten Vorstand wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag.<br>
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die Mitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren in derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 16.2.1.1.e. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Mitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.<br>
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze 2ff. des Bundeswahlvorschlags. Hat nur ein/e Kandidat_in am Vorwahlverfahren gemäß Art 16.2.1.1. teilgenommen, aber insgesamt genau oder weniger als 1,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte oder im Mitgliedervorschlag genau oder weniger als 0,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten, oder wurde kein_e Kandidat_in zum Vorwahlverfahren gemäß Art 16.2.1.1. zugelassen, so gilt die Reihenfolge für die Listenplätze 1ff.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.2.2. Landeslisten<br>
a) Für die Erstellung der Landeslisten gilt das gleiche Verfahren wie bei der Bundesliste (Art. 16.2.1.2.) mit den folgenden Abweichungen:<br>
b) Für die Erstellung der Landeslisten werden keine separaten öffentlichen Online-Vorwahlen durchgeführt. Die Kandidat_innen haben in ihrer Bewerbung bekanntzugeben, für welche Landesliste sie zusätzlich zur Bundesliste zur Wahl stehen. Die Vertrauenspunkte der jeweiligen Kandidat_innen des Bürger_innenvorschlags für die Bundesliste gelten als Vertrauenspunkte des Bürger_innenvorschlags für die betreffende Landesliste.<br>
c) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das Landesteam gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.b. erläuterten Verfahren. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag.<br>
d) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte der jeweiligen Kandidat_innen des Mitgliedervorschlags für die Bundesliste gelten als (gewichtete) Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags für die betreffende Landesliste.<br>
e) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze der jeweiligen Landesliste.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.2.3. Regionalwahlkreislisten<br>
Die Erstellung der Regionalwahlkreislisten obliegt dem jeweiligen Landesteam unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorwahlverfahrens.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.3. Landtagswahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die Nominierung der Kandidat_innen wird ein dreistufiges Vorwahlverfahren durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.3.1. Listenerste_r</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.<br>
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal hinsichtlich der/des Listenersten abstimmen. Er/Sie hat dabei einer/m der Kandidat_innen seine Stimme zu geben. Bei nur einer/m Kandidat_in hat die/der Teilnehmer_in anzugeben, ob sie/er sich für die Wahl der/s zugelassenen Kandidat_in ausspricht oder nicht (ja/nein).<br>
c) Die Anzahl der erzielten Stimmen in der öffentlichen Online-Vorwahl wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet den Bürger_innenvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das Erweiterte Landesteam, ist ein solches nicht eingerichtet durch das Landesteam gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Landesteamvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren zeitnahe zum Landesteamvorschlag. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Landesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.<br>
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Wenn ein/e Kandidat_in insgesamt mehr als (gewichtete) 1,5 Vertrauenspunkte erhalten hat, ergibt sich verbindlich seine/ihre Nominierung als Listenerste_r des Landeswahlvorschlags. Ist dies nicht der Fall, dann ist der/diejenige Kandidat_in nominiert, der/die insgesamt die meisten (gewichteten) Vertrauenspunkte erhalten hat, wenn er/sie im Mitgliedervorschlag mehr als 0,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten hat. Ist dies auch nicht der Fall, dann ist durch die Landesmitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat_innen mit den insgesamt meisten bzw. zweitmeisten (gewichteten) Vertrauenspunkten durchzuführen. Hat nur ein_e Kandidat_in am Vorwahlverfahren teilgenommen, so ist Art 16.3.2.e. dritter Satz zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.3.2. weitere Listenplätze</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl. Die öffentliche Online-Vorwahl ist zeitgleich mit derjenigen gemäß Art 16.3.1.a. durchzuführen. Sie erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.b. erläuterten Verfahren.<br>
b) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Online-Vorwahl wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet den Bürger_innenvorschlag.<br>
c) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das Erweiterte Landesteam, ist ein solches nicht eingerichtet durch das Landesteam gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in 16.2.1.2.b erläuterten Verfahren in derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 16.3.1.d. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Landesteamvorschlag.<br>
d) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.c erläuterten Verfahren in derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 5.2.1.g. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Landesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.<br>
e) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze 2ff. des Landeswahlvorschlags. Hat nur einer/m Kandidat_in am Vorwahlverfahren gemäß Art 16.3.1. teilgenommen, aber insgesamt genau oder weniger als 1,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte oder im Mitgliedervorschlag genau oder weniger als 0,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten, oder wurde kein_e Kandidat_in zum Vorwahlverfahren gemäß Art 16.3.1. zugelassen, so gilt die Reihenfolge für die Listenplätze 1ff.<br>
f) Die Erstellung der Wahlkreislisten obliegt dem jeweiligen Landesteam unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorwahlverfahrens.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.4. Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.4.1. Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen werden dreistufige Vorwahlverfahren analog zu Art. 16.3.1. und 16.3.2. durchgeführt, wobei anstelle der Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung (Mitgliedervorschlag) eine solche durch die Versammlung der Mitglieder, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, tritt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.4.2. Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner_innen sowie Gemeindebezirke</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Für die Nominierung der Listenplätze wird ein zweistufiges Vorwahlverfahren durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Die Erstellung des jeweiligen Gemeindevorschlages (Bezirksvorschlages) findet in einer durch ein Mitglied des Landesteams geleiteten Versammlung der Mitglieder der betreffenden Gemeinde (Gemeindetreffen) bzw. Gemeindebezirks (Bezirkstreffen) statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) Die Kandidat_innen einer Gemeinde (eines Bezirks) haben zunächst die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.4.3. Wird kein Beschluss gemäß lit.c) gefasst, so wird durch alle an der Versammlung gemäß Art. 16.4.2. teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art. 16.3.2.d. beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen Verfahren den jeweiligen Landesteam-Vorschlag. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des jeweiligen Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt und ergeben die jeweilige gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag (Bezirksvertretungswahlvorschlag).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.4.4. Im Fall eines Beschlusses gemäß Art. 16.4.2.c kann das Landesteam (Erweiterte Landesteam) beschließen, von einem eigenen Landesteam-Vorschlag abzusehen. Ansonsten erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen Verfahren einen Landesteam-Vorschlag. Den Kandidat_innen der gereihten Liste gemäß Art. 16.4.2.c. werden weiters nach folgender Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch die Vertrauenspunktesumme aller Kandidat_innen dividiert und mit 15 multipliziert. Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei weniger als sechs Kandidat_innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in genau die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden zusammengezählt und ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag (Bezirksvertretungswahlvorschlag).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.5. Allgemeine Bestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.5.1. Anlässlich einer bundesweiten Wahl hat der Erweiterte Vorstand, hinsichtlich einer anderen Wahl hat das Landesteam (Erweiterte Landesteam) detaillierte Ausführungsbestimmungen zum jeweiligen Vorwahlverfahren zu beschließen, die insbesondere folgende Angelegenheiten umfassen:<br>
a) Termine der drei Stufen des Vorwahlverfahrens (wobei der Zeitraum der öffentlichen Online-Vorwahl mindestens 7 Tage beträgt)<br>
b) Bewerbungsfristen und beizubringende Unterlagen für Kandidat_innen<br>
c) Ablauf der Zulassung zum Vorwahlverfahren (inkl. Quoren)<br>
d) Möglichkeit der Präsentation der Kandidat_innen samt online-Dialog<br>
e) allfällige Kostenbeiträge für die Teilnahme an der öffentlichen Online-Vorwahl<br>
f) allenfalls beizubringende Nachweise für die Teilnahmeberechtigung an der öffentlichen Online-Vorwahl (Alter, Hauptwohnsitz bzw. Staatsangehörigkeit)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.5.2. Dem gereihten Wahlvorschlag einer bundesweiten Wahl können vom Erweiterten Vorstand bzw. einer anderen Wahl vom Landesteam nach Abschluss des Vorwahlverfahrens weitere Kandidat_innen, die sich nicht für das Vorwahlverfahren beworben haben, nachgereiht werden. Hinsichtlich der Zulassung zur Kandidatur gelten für diese Personen dieselben Regeln wie für die Zulassung zum Vorwahlverfahren gemäß Art. 16.1.1.b. Abweichend davon benötigen Kandidat_innen, die seit mindestens 3 Jahren Mitglied sind, kein Motivations- oder Bewerbungsschreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.5.3. Die Mitgliederversammlung kann bei einer bundesweiten Wahl (Nationalratswahl, Europawahl) auf Antrag des Erweiterten Vorstands nach Abschluss des Vorwahlverfahrens und nach Zustimmung des allenfalls betroffenen Landesteams beschließen, dass ein_e einzige_r Kandidat_in, die/der sich nicht für das Vorwahlverfahren beworben hat, an einer bestimmten Stelle der Bundes- und/oder einer Landes- und/oder einer Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als Listenerste_r auf der Bundesliste) in den gereihten Wahlvorschlag eingefügt wird. Die Landesmitgliederversammlung kann bei einer Landtags- oder Gemeinderatswahl auf Antrag des Landesteams nach Abschluss des Vorwahlverfahrens beschließen, dass ein_e Kandidat_in, der/die sich nicht für das Vorwahlverfahren beworben hat, an einer bestimmten Stelle der Landes- und/oder einer Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als Listenerste_r auf der Landesliste) in den gereihten Wahlvorschlag eingefügt wird. Die Abstimmung erfolgt jeweils geheim.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.5.4. Kandidat_innen, die dem Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung von einem laufenden Vorwahlverfahren ausgeschlossen bzw. einem gereihten Wahlvorschlag gestrichen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Entscheidung vom/von der betroffenen Kandidat_in beim Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der schriftlichen begründeten Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen Replik des/der ausgeschlossenen Kandidat_in zu entscheiden. Es kann den Ausschluss bestätigen oder ihn vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an Erweiterten Vorstand verweisen, der über den Ausschluss endgültig zu entscheiden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16.6. Bundesrat</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.6.1. Kandidaturen für die Funktion eines Mitglieds des Bundesrats sind vom Tag nach der Landtagswahl bis eine Woche nach der Landtagswahl dem/der jeweiligen Landesgeschäftsführer_in zu übermitteln. Dabei sind die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 B-VG zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.6.2. Spätestens zehn Tage nach der Landtagswahl hat der/die Landesgeschäftsführer_in alle gültigen Kandidaturen auf einer öffentlichen Website kundzumachen, auf der die Kandidat_innen Gelegenheit haben, mit den Wähler_innen in Dialog zu treten (Online-Hearing).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.6.3. Frühestens sieben Tage, aber spätestens zehn Tage nach der Kundmachung erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) gemeinsam mit dem Vorstand nach der in Art 16.3.2.b. erläuterten Methode einen Landesteam-Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.6.4. Frühestens am Tag nach dem Landesteam-Vorschlag, spätestens aber am zweiten Tag vor der konstituierenden Landtagssitzung erstellt die Landesmitgliederversammlung nach der in Art. 16.3.2.d. erläuterten Methode den Mitgliedervorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16.6.5. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Landesteam-Vorschlag und das Doppelte der (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen addiert. Daraus ergibt sich die Liste für den gereihten Wahlvorschlag, wobei der/die Erstplatzierte (und bei entsprechendem Vorschlagsrecht auch weitere Platzierte) als Mitglied, die Darauffolgenden als Ersatzmitglieder des Bundesrats nominiert sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>17. Partizipation und Bürger_innenbeteiligung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17.1. </strong>Um eine breite Partizipation von möglichst vielen Menschen an der Politik zu ermöglichen und Expert_innen in die Diskussion über sachpolitische Themen<br>
einzubinden, können Bürger_innenforen, Expert_innenforen und inhaltliche Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Eine Teilnahme und Mitwirkung daran ist ausdrücklich nicht an eine Mitgliedschaft in der Partei gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17.2. </strong>Bürger_innenforen, Expert_innenforen oder inhaltliche Arbeitsgruppen werden eingerichtet<br>
a) mit Beschluss der Mitgliederversammlung,<br>
b) mit Beschluss des Erweiterten Vorstands,<br>
c) auf Verlangen von 75 Mitgliedern. Ein derartiges Verlangen ist dem Bundesbüro schriftlich zu übermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17.3. </strong>Für die inhaltliche Diskussion können Online-Foren eingerichtet werden. Um an den Diskussionen und Abstimmungen im Online-Forum teilzunehmen, ist lediglich eine Anmeldung zum jeweiligen Forum notwendig. Darüber hinaus organisieren sich die Foren bzw. Arbeitsgruppen (Arbeitstreffen, inhaltliche Schwerpunkte, Erstellung eines Abschlussberichtes etc.) selbst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17.4. </strong>Die Foren bzw. Arbeitsgruppen legen spätestens 1 Jahr nach Einsetzung dem Erweiterten Vorstand einen Bericht über das Ergebnis ihrer Beratungen vor. Dieser Bericht sowie allfällige daraus resultierende inhaltliche Anträge sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>18. Finanzen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.1. Mittelbeschaffung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:<br>
a) Mitgliedsbeiträge<br>
b) Geld- und Sachspenden<br>
c) Letztwillige Verfügungen und Schenkungen<br>
d) Erträge aus dem Parteivermögen<br>
e) Subventionen öffentlicher und privater Stellen<br>
f) Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.2. Abschluss von Rechtsgeschäften</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.2.1. Rechtsgeschäfte auf Bundesebene:<br>
Für den Abschluss mit jeweils folgendem Umfang sind vertretungsbefugt:<br>
a) Rechtsgeschäfte bis € 10.000: der/die Bundesgeschäftsführer_in oder der/die Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter_in, jeweils allein;<br>
b) Rechtsgeschäfte über € 10.000 sowie Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse mit einer Jahressumme von mehr als € 10.000: der/die Bundesgeschäftsführer_in gemeinsam mit der/dem Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall mit dessen/deren Stellvertreter_in.<br><br>
18.2.2. Rechtsgeschäfte von Landesgruppen:<br>
Für den Abschluss mit jeweils folgendem Umfang sind vertretungsbefugt<br>
a) Rechtsgeschäfte bis € 5.000: der/die jeweilige Landessprecher_in oder der/die jeweilige Landesgeschäftsführer_in oder der/die jeweilige Landesfinanzreferent_in, jeweils zwei dieser Personen gemeinsam;<br>
b) Rechtsgeschäfte über € 5.000 sowie Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse mit einer Jahressumme von mehr als € 5.000: der/die jeweilige Landessprecher_in oder sein/ihr Stellvertreter_in gemeinsam mit dem/der Bundesgeschäftsführer_in;<br>
c) Im Rahmen der Verwendung von allfälligen Mitteln aus der Landesparteienförderung abweichend von a) und b) ohne betragliche Differenzierung: der/die jeweilige Landessprecher_in oder der/die Landesgeschäftsführer_in oder der/die Landesfinanzreferent_in, jeweils zwei dieser Personen gemeinsam.<br>
Davon abweichend kann das Landesteam beschließen, dass für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die jeweils einen betraglich bestimmten Umfang (aber maximal 5.000 Euro) nicht übersteigen, der/die Landessprecher_in oder der/die Landesgeschäftsführer_in oder der/die Landesfinanzreferent_in allein vertretungsbefugt ist.<br>
In allen Fällen ist für den Abschluss von Rechtsgeschäften im regionalen Wirkungsbereich Voraussetzung, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten durch das beschlossene Budget sowie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gedeckt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.3. Transparenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Partei bekennt sich zur umfassenden Transparenz aller Einnahmen und Ausgaben. Sie bekennt sich darüber hinaus zur öffentlichen Finanzierung von Politik in Österreich, damit nicht jene einen Wettbewerbsvorteil haben, welche die Interessen entsprechend begüterterer Kreise vertreten. Die Partei will dem Land und seinen Bürger_innen durch Politik dienen und betreibt daher keine eigenständigen Wirtschaftsunternehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.3.1. Einnahmen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Alle Geld- und Sachspenden werden offengelegt und auf der Website der Partei publiziert. Um diesbezüglich Vollständigkeit sicher zu stellen, dürfen Spenden nur vom Bundesbüro oder von Landesgruppen angenommen werden. Letztere sind verpflichtet, sämtliche Einnahmen aus Spenden in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Bundesbüro zu melden und transparent darzustellen. Bei Spenden bis 2.500 Euro kann auf Wunsch des/der Spender_in die Offenlegung ohne Nennung seines/ihres Namens erfolgen.<br>
b) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und ihre Höhe auf der Website der Partei publiziert. Mitgliederlisten werden nicht veröffentlicht. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ist Voraussetzung für das Stimmrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind fällig jeweils zum 1.1. und gelten für das laufende Kalenderjahr; ab dem 1. November d.J. einbezahlte Mitgliedsbeiträge neu beigetretener ordentlicher Mitglieder gelten schon zusätzlich für das Folgejahr. Als neu beigetretene Mitglieder gelten in diesem Zusammenhang Personen, deren Aufnahme erst ab 30.10. d.J. abgeschlossen ist, ungeachtet dessen, wann der Mitgliedsbeitrag eingegangen ist.<br>
Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder sind jeweils fällig zum Quartalsersten.<br>
c) Es gibt keine Parteisteuern für Mandatar_innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.3.2. Ausgaben</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Alle Ausgaben werden auf der Website der Partei publiziert.Bei Gehältern überwiegt das berechtigte Interesse am Schutz der Privatsphäre gegenüber dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit. Publiziert wird auf der Website der Partei allerdings die Bruttolohnsumme der Parteiangestellten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.4. Finanzen der Landesgruppen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.1. Alle Einkünfte fließen dem Vermögen von NEOS zu, wobei für jede Landesgruppe ein eigenes Konto zu führen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.2. Fundraising-Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene sind miteinander zu koordinieren; sie erfordern eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Organe auf Bundes- und Landesebene.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.3. Von Landesgruppen bzw. deren Organen dürfen keine Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen werden, die über die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Landesgruppe hinausgehen. Eine Abweichung davon ist nur mittels vorheriger Vereinbarung zwischen Vorstand und Landesteam möglich, die Bestimmungen umfasst, in welchem Zeitraum und auf welche Weise dieses Defizit ausgeglichen wird. Derartige Vereinbarungen sind von Bundesgeschäftsführer_in und Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter_in, einerseits sowie von Landessprecher_in und Landes-Finanzreferent_in andererseits zu unterfertigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.4. Budgetierungen, Abrechnungen, Buchprüfungen etc. erfolgen nach bundesweit einheitlichen Standards. Die strengen Transparenzregeln der Partei dürfen durch keine wie immer geartete Form der Finanzierung auf Landes- oder Gemeindeebene unterlaufen werden. Zuwiderhandeln führt zum Ausschluss der handelnden Personen aus der Partei, den der Vorstand bei nachweislicher Erfüllung des Tatbestandes auszusprechen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.5. Details zu den Finanzen der Landesgruppen sind in einer gesondert zu beschließenden Finanzordnung zu regeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.6. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, von einer Landesgruppe einen umfassenden Finanzbericht einzufordern, der eine vollständige Übersicht über die Finanzlage einschließlich Einnahmen und Ausgaben sowie bestehende offene Forderungen und Verbindlichkeiten (inklusive der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, für die noch keine Rechnungen vorliegen) zu enthalten hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.4.7. Ergibt sich demzufolge, dass Ausgaben getätigt wurden, die den budgetierten Ausgabenrahmen überschreiten, oder dass Verbindlichkeiten eingegangen wurden, die den Vermögensstand der Landesgruppe überschreiten, ohne dass eine Vereinbarung gem. Art. 18.4.3. vorliegt, so hat dies der Vorstand umgehend dem Erweiterten Vorstand zu melden. Dieser hat innerhalb von sieben Tagen zu entscheiden, ob er eine nachträgliche Genehmigung erteilt oder eine Ermahnung ausspricht. Im Wiederholungsfall ist der Erweiterte Vorstand befugt, den/die Landessprecher_in bzw. Stellvertreter_in und/oder Landesfinanzreferent_in abzuberufen sowie gleichzeitig eine Landesmitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen und allenfalls verbleibende Mitglieder des Landesteams mit deren Aufgaben provisorisch zu ermächtigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.5. Haftung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.5.1. Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.5.2. Landesgruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber Vertretungsbefugnis und Verfügungsgewalt. Allfällige durch eine Landesgruppe eingegangene zivilrechtliche Verpflichtungen, die von dieser nicht erfüllt werden, müssen von der Bundespartei erfüllt werden. Ohne Zustimmung des Vorstandes können Organe auf Landesebene daher keine Verbindlichkeiten eingehen, keine Verträge oder Haftungsübernahmen abschließen, die über das bestehende Vermögen der Landesgruppe hinausgehen. Derartige Rechtsgeschäfte sind nach Genehmigung des Vorstands zwingend vom Bundesgeschäftsführer mit zu unterfertigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18.6. Budget</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.6.1. Das Budget ist jeweils vor Beginn des Kalenderjahres mit Wirksamkeit für das folgende Kalenderjahr zu beschließen. Im Budget sind Einnahmen in minimal zu erwartender Höhe und Ausgaben in maximal vertretbarer Höhe anzusetzen. Darüber hinaus ist das Budget entsprechend bundeseinheitlicher Vorgaben zu untergliedern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.6.2. Für den Wirkungsbereich einer Landesgruppe erfolgt die Beschlussfassung durch das Erweiterte Landesteam auf Antrag des Landesteams nach Einholen einer Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in. Der Beschluss ist umgehend dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Besteht kein Erweitertes Landesteam, so erfolgt die Beschlussfassung durch das Landesteam im Einvernehmen mit dem Vorstand nach Einholen einer Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in. In der auf die Beschlussfassung des Budgets folgenden Landesmitgliederversammlung ist über die Finanzlage der Landesgruppe (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu berichten. Das beschlossene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Landesmitgliederversammlung online zugänglich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.6.3. Für den Wirkungsbereich der Bundesebene erfolgt die Beschlussfassung durch den Erweiterten Vorstand auf Antrag des Vorstandes. In der auf die Beschlussfassung des Budgets folgenden Mitgliederversammlung ist über die Finanzlage der Partei (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu berichten. Das beschlossene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung online zugänglich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>18.6.4. Eine Budgetüberschreitung liegt vor, wenn der Maximalbetrag der Ausgaben überschritten wird. Sofern das Budget insgesamt nicht überschritten wird, kann der/die Bundesgeschäftsführer_in bzw. der/die Landesgeschäftsführer_in bei Bedarf Budget-Umschichtungen zwischen Ausgaben-Untergliederungen vornehmen. Übersteigen diese 10% des für diese Untergliederung beschlossenen Budgetrahmens, so ist darüber das Einvernehmen mit dem/der Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall mit dessen/deren Stellvertreter_in, (bzw. Landes-Finanzreferent_in) herzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>19. Schlussbestimmungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19.1. Änderung der Satzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie können in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern sie mit der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19.2. Auflösung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Auflösung der Partei kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19.3. Satzungsgenehmigung und Inkraftsetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ am 6.3.2021 beschlossen und tritt mit dem folgenden Tag in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19.4. Übergangsbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Vorwahlen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits begonnen haben (Vorwahl für die Kandidat_innen für die oberösterreichische Landtagswahl 2021 sowie ggf. die Gemeinderatswahlen in Linz) ist Art. 5 der Satzung in der Fassung vom 5.3.2021 weiterhin anwendbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei der Wahl von Gremien (Kollegialorganen), die vor dem 25.7.2021 stattfinden, gilt Art 15.2.1 mit der Maßgabe, dass ein kumulierter Zeitraum von 6 Jahren maßgeblich ist.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gemäß P 16.1. und P 4.3.m der Satzung bedürfen Satzungsänderungen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.</p></div></div><h2>PDF-Upload</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 05 Feb 2021 15:22:42 +0000</pubDate>
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