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  1. MV 06.03.2021
  2. Antrag zu Satzung, Geschäftsordnung oder Finanzordnung

Antrag für eine neue Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung von NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum

  • Änderungsantrag stellen
    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten
Tagesordnungspunkt:TOP 3 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung
Antragsteller_in:Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021)
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.02.2021, 15:28

Antragstext

GESCHÄFTSORDNUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
VON „NEOS – DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES
FORUM“

  Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine Kommentare möglich.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00

gemäß Art. 4.2.3. der Satzung

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1. Einladung

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1.1. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens
fünf Wochen bzw. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail an die zuletzt im CRM hinterlegte
primäre Mail-Adresse sowie durch Veröffentlichung auf der NEOS-Website. Die
Einladung hat Tagesordnung, Datum, Beginnzeit, Ort der Versammlung sowie die
verbindlichen Anmeldefristen zu enthalten.

05.02.2021

Elmar Andree:

Evtl. Könnte man das Wort CRM durch „Mitgliederverzeichnis“oder „Mitgliederdatenbank“ ersetzen.

Evtl. könnte man noch zusätzlich eine SMS versenden, sofern das Mitglied dies wünscht.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Das kann man als Service ja machen, würde es nicht in der GO normieren. Ist auch mit gar nicht so geringen Kosten (SMS-Gateway) bzw. Aufwand (manuell) verbunden.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Was kann so dringend sein, dass die Vorlaufzeit bei außerordentlichen MVs nur eine Woche betragen muss?
06.02.2021

Elmar Andree:

Also das halte ich durchaus für sinnvoll. Die NEOS-Mitgliederversammlung hat doch recht viel zu sagen und Martin Wallner hatte ja angemerkt, dass z.B. über einen Parteiausschluss die Mitgliederversammlung abstimmen soll. Es kann auch mal notwendig sein, dass man Vorstandsmitglieder abberufen will. Für all das ist meiner Meinung nach eine außerordentliche Mitgliederversammlung sinnvoll. Das Recht sollten wir Mitglieder uns nicht nehmen lassen, dass wir nur 1x im Jahr agieren dürfen. Wenn notwendig, dann muss das auch außerordentlich möglich sein.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Da gab es schon viele Fälle: Überraschende Neuwahlen, Regierungsumbildungen, Koalitionsverhandlungen etc.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:


Erinnert mich eher an die außerordentliche MV zur Abstimmung über das Wr. Koalitionsabkommen und das war schon relativ knapp... Da Frage ich mich schon, ob das dann innerhalb einer Woche sein muss und ob man den Termin nicht schon am Ende der Verhandlungen planen kann, sodass es zumindest 2 Wochen sind.
09.02.2021

Robert Luschnik:

Das muss innerhalb einer Woche möglich sein.
Bei Regierungsverhandlungen kann man nicht den genauen Zeitpunkt des Abschlusses 2 Wochen vorher prognostizieren.
15.02.2021

Johannes Bachleitner:

ist ja auch strategisch nicht gut für uns, wenn der Verhandlungspartner weiß, dass wir die Entscheidung nicht um ein paar Tage schieben können. Eine Woche ist eben der Kompromiss zwischen dem Interesse für eine gute individuelle Vorbereitung und ausreichend Flexibilität für den Verhandlungsabschluss.
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1.2. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Vorstand
a) bis eine Woche vor dem geplanten Versammlungstermin einer
Mitgliederversammlung die Beginnzeit innerhalb eines Tages und/oder den
Veranstaltungsort verlegen; diesfalls ist nach Möglichkeit eine virtuelle
Teilnahmemöglichkeit sicher zu stellen;
b) eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung absagen. In diesem Fall ist
die Mitgliederversammlung nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände unter
Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen so rasch wie möglich nachzuholen.

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2. Sitzungspräsidium

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2.1. Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses
ist zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder
bei dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu
wählen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium
nicht angehören. Im Falle einer Mitgliederversammlung gem. Art. 4.2.4 der
Satzung wird über den Vorschlag für das Sitzungspräsidium zu Beginn der
Mitgliederversammlung elektronisch abgestimmt.

07.02.2021

Constantin Sluka:

Die Wahl des Sitzungspräsidiums sollte grundsätzlich elektronisch erfolgen, damit auch nicht physisch anwesende Mitglieder abstimmen können.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Finde ich gut.
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2.2. Die Durchführung von elektronischen Abstimmungen und Wahlen sowie die
Auszählung der Stimmen obliegt dem Sitzungspräsidium, das dafür weitere
Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen kann (Zählkommission).

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2.3. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf Antrag von zehn Mitgliedern in
offener Abstimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
abgewählt werden. In diesem Fall ist auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder bei
dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen ein neu
zusammengesetztes Sitzungspräsidium zu wählen.

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2.4. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des
Sitzungspräsidiums oder einem/einer vom Sitzungspräsidium bestimmten
Mitarbeiter_in des Bundesbüros eine Niederschrift zu führen, welche insbesondere
Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder des Sitzungspräsidiums
sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des
Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen zu enthalten hat. Der
Niederschrift sind ein Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer_innen und Belege
über die ordnungsgemäße Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist den
Mitgliedern zugänglich zu machen.

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3. Tagesordnung

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3.1. Bis zum Ablauf des achten Tages vor der Mitgliederversammlung können zehn
Mitglieder beim Bundesbüro die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts
verlangen, der sich auf eine der in Art. 4.3 der Satzung aufgezählten
Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung zu beziehen hat. Der Vorstand
entscheidet unverzüglich über die diesbezügliche Zulässigkeit des Verlangens und
hat den Mitgliedern eine allfällige Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.

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3.2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Einwendungen gegen die
Tagesordnung erhoben werden. Ist dies der Fall, so entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

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3.3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung
der Tagesordnung auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern
beschließen, zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen, Tagesordnungspunkte
umzureihen oder abzusetzen. Wahlen, die Auflösung der Partei sowie
Angelegenheiten, deren Beschlussfassung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert,
können auf diesem Weg nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.

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3.4. Wahlen erfordern einen jeweils eigenen Tagesordnungspunkt.
Tagesordnungspunkte, in denen Wahlen durchgeführt werden, können vom
Sitzungspräsidium zur Stimmenauszählung unterbrochen werden. Währenddessen kann
die Sitzung mit den weiteren Tagesordnungspunkten fortgesetzt werden.

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3.5. Beschlüsse können nur zum jeweils korrespondierenden Tagesordnungspunkt
gefasst werden. Beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ sind keine Beschlüsse
zulässig.

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3.6. Während der Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Sitzungspräsidiums
von der Mitgliederversammlung eine Umreihung von Tagesordnungspunkten
beschlossen werden.

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3.7. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine so große Zahl von Hauptanträgen
vorliegen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Anträge in der in Aussicht
genommenen Zeit unwahrscheinlich erscheint, so hat das Sitzungspräsidium eine
Reihung der Hauptanträge zur Abstimmung zu bringen.

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3.8. Das Präsidium oder zehn Mitglieder können beantragen, einzelne oder
sämtliche zu diesem Zeitpunkt unerledigte Tagesordnungspunkte bzw. Anträge
innerhalb eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Mitgliederversammlung zu
vertagen. Darüber ist nach Zulassung einer allfälligen Contra-Wortmeldung sofort
abzustimmen.

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3.9. Das Sitzungspräsidium kann die Mitgliederversammlung jederzeit - jedoch
nicht mehr als zwei Mal pro Sitzung - für bis zu 90 Minuten unterbrechen.
Zusätzlich sind Unterbrechungen jederzeit durch das Präsidium zur Vorbereitung
von Abstimmung bzw. Wahlen, zur Abgabe und Auszählung von Stimmen sowie auf
Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Werden Mitgliederversammlungen für
mehr als einen Tag eingeladen, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne
dieser Bestimmung.

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3.10. Zur Vorbereitung der Durchführung einer elektronischen Abstimmung kann das
Präsidium Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und inzwischen mit
der Tagesordnung fortfahren.

07.02.2021

Constantin Sluka:

Der spätere Zeitpunkt muss verbindlich noch in der laufenden Mitgliederversammlung sein? Oder ist denkbar, dass das Sitzungspräsidium die Abstimmung so lange verschiebt, bis die Mitgliederversammlung beendet wird?
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Das wäre wohl ein Missbrauch des Elements, Robert?
09.02.2021

Robert Luschnik:

selbstverständlich muss das in der laufenden Sitzung erfolgen. es geht ja darum, eine elektronische Abstimmung vorzubereiten, damit sie dann durchgeführt werden kann.
Die Zeit bis dahin soll mit anderen Tops genutzt werden
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3.11. Ist die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erschöpft, während
Abstimmungsfenster einer elektronischen Abstimmung/Wahl noch offen sind, so kann
die Versammlung beendet werden. Diesfalls läuft die Wahl/Abstimmung bis zum
bekannt gegebenen Zeitpunkt weiter und das Ergebnis wird auf geeignetem Wege
später bekannt gegeben.

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4. Teilnahme an Mitgliederversammlungen

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4.1. An Mitgliederversammlungen können alle fristgerecht angemeldeten Mitglieder
teilnehmen, wobei zwischen der physischen Teilnahme am Ort der
Mitgliederversammlung und der (digitalen) Teilnahme an Abstimmungen
unterschieden wird.

05.02.2021

Elmar Andree:

Sollte hier nicht auch noch unterschieden werden in Physischer Teilnahme, virtueller Teilnahme und (digitaler) Abstimmung? Siehe nächster Kommentar.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Ich finde nicht, dass man hier Unterschiede machen muss - es gibt Tools mit denen eine komplette hybride Teilnahme möglich ist, also auch digital Teilnehmenden Redebeiträge ermöglicht.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Der Gedanke dabei ist, dass man nicht einfach "nur abstimmen" kann, ohne sich an der Diskussion beteiligt zu haben - das wurde sehr lange und kontrovers diskutiert - wurden aber einige für mich überzeugende Beispiele gebracht, dass bei Abstimmungen nicht immer 100% Gleichbehandlung die optimale Wahl sind. Muss jedoch die Ausnahme und wohlbegründet sein.
07.02.2021

Constantin Sluka:

Aber auch wenn ich vor Ort bin gibt es viele Möglichkeiten, nicht an der Diskussion beteiligt zu sein. Ich bin darum auch gegen eine Ungleichbehandlung.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Bei Interesse Niki fragen - er kann es argumentieren. Bin eh auch nicht begeistert, aber sehe die Herausforderungen und Risiken, es komplett unbeschränkt zu machen.
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4.2. Für die physische Teilnahme ist in der Einladung eine verbindliche
Anmeldefrist vorzugeben. Diese Anmeldefrist ist für ordentliche
Mitgliederversammlungen mit mindestens einer Woche, für außerordentliche
Mitgliederversammlungen mit mindestens 3 Tagen anzusetzen und beginnt jedenfalls
mit der Aussendung der Einladung.
Übersteigt die Anzahl dieser angemeldeten Mitglieder die räumlichen Kapazitäten
des Versammlungsortes unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
so kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschränkt werden. In diesem Fall
entscheidet über die Teilnahmemöglichkeit der einzelnen angemeldeten Mitglieder
der Zeitpunkt der Anmeldung. Dabei ist sicher zu stellen, dass Mitglieder, die
Anträge oder Abänderungsanträge eingebracht haben, sowie Mitglieder jener
Organe, die der Mitgliederversammlung verantwortlich sind, jedenfalls persönlich
teilnehmen können. Die angemeldeten Mitglieder werden darüber informiert, ob
eine persönliche Teilnahme möglich ist oder nicht.
In begründeten Fällen können Personen - im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten -
auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.

05.02.2021

Elmar Andree:

Für die digitale Teilnahme sollte es ebenfalls eine Anmeldefrist geben um sicherzustellen, dass ausreichend Leitungskapazitäten auf Seiten der NEOS zur Verfügung stehen und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Ich glaube, das erreicht keine Dimensionen mit modernen Tools, wo das ausschlaggebend ist - möglichst wenig Hürden für teilnahmewillige Mitglieder?
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Wenn man die phyisschen Teilnehmer begrenzen will, sollte man Tools einsetzen, bei denen das Rederecht auch für die digitale Teilnahme gilt.
Momentan ist man als Mitglied ohnehin schon kaum dazu in der Lage sich einzubringen und das wird durch die Manifestation des bisherigen Vorgehens bei MVs nun auch noch bleibend - das finde ich nicht gut. Um sich einbringen zu wollen muss man ja nicht notwendigerweise auch einen Antrag haben.
07.02.2021

Robert Luschnik:

nur zur Klarstellung: wir wollen die physische Teilnahme nicht begrenzen. Im Gegenteil. Die ideale MV ist mM eine mit teilnehmenden Mitgliedern. Zusätzlich soll die Möglichkeit digitaler Teilnahme geboten werden.

Ein Beschränkung physischer Teilnahme wird nur im Ausnahmefall erfolgen, zb wegen rechtlicher Beschränkungen infolge Pandemie oder weil unerwartbar viele Mitglieder überraschend teilnehmen wollen und daher die Raumkapazitäten nicht reichen (theoretisch könnten ja alle 3.000 Mitglieder kommen). Für diese Ausnahmefälle brauchen wir eine Regelung.
07.02.2021

Peter Michael Zipper:

Wenn unerwartbar viele Mitglieder teilnehmen wollen, finde ich, sollte dennoch digital das Rederecht ermöglicht werden - die Optik ist sonst einfach schief, denn theoretisch könnte man auch sagen, man erwartet 150 Teilnehmer und wenn es dann 200 sind, geht man zu dieser Regelung über, weil der Veranstaltungsort nur 150 Leute feuerpolizeilich erlaubt. Zumindest eine Klarstellung, dass diese Regelung nur in Extremfällen greifen kann wäre in meinen Augen wichtig.
07.02.2021

Elmar Andree:

mM nach sollte die Digitale Teilnahme eher der Standard sein, aber zumindest absolut gleichberechtigt. D.h. Rederechte, und auch Rollen. (Z.B. Sitzungspräsidium usw. sollten unbedingt auch digital möglich sein.)
Wäre das nicht was für einen extra Antrag über den man die MV entscheiden lassen könnte?
07.02.2021

Constantin Sluka:

Dann sollte das Los entscheiden, nicht der Zeitpunkt der Anmeldung.
08.02.2021

Robert Luschnik:

ad Peter: das haben wir eh grundsätzlich vorgesehen, dass man sich auch digital zu Wort melden kann
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Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00

4.3. Für die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen kann in der Einladung eine
verbindliche Anmeldefrist vorgegeben werden. Die Anmeldefrist für die (digitale)
Teilnahme an Abstimmungen endet frühestens 48 Stunden vor der
Mitgliederversammlung.
In begründeten Fällen (z.B. weil die Einladung nachweislich nicht zugestellt
worden ist) können Personen - im Rahmen der technischen Möglichkeiten - auch
nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.
Alle Personen, die sich gemäß Pkt. 4.2. für eine persönliche Teilnahme
angemeldet haben, sind ungeachtet einer Teilnahmebeschränkung jedenfalls nach
Pkt. 4.3. angemeldet.

05.02.2021

Elmar Andree:

Man sollte noch klarer herausstellen, dass auch bei einer physischen Teilnahme eine digitale Abstimmung möglich ist, wenn man sich rechtzeitig dazu angemeldet hat. Es sollte klarer formuliert sein, dass zwischen der Anmeldung für die Teilnahme und die Anmeldung zur Abstimmung ein Unterschied besteht.
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Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00

4.4. Es ist zulässig, die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen so zu gestalten,
dass sie nur jenen (angemeldeten) stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich ist,
die den Gang der Mitgliederversammlung verfolgen.

05.02.2021

Elmar Andree:

Digitale Abstimmungen sollten auch möglich sein, wenn man nicht selber an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann. So könnte man das in Form einer „digitalen“ Stimmrechtsvollmacht umsetzen und bereits bei den feststehenden Tagesordnungspunkten auch als Abwesendes Mitglied die Stimme (ab 24 Stunden vorher) abgeben. Das erlaubt auch Auslandsösterreichern eine Abgabe der Stimme, selbst wenn die Teilnahme an der MV auf Grund der Zeitverschiebung nicht möglich ist.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Sehe ich auch so - jede halbwegs moderne Plattform kann inzwischen Stimmrechtsübertragungen abbilden. „Geht technisch nicht“ gilt nicht ;)
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Ehrlicherweise waren die Stimmrechtsübertragungen immer eine Notlösung, bis die digitale Remote-Teilnahme möglich wird. Ist auch demokratisch eigentlich etwas fragwürdig...
09.02.2021

Robert Luschnik:

ich halte Stimmrechtsübertragungen, egal ob physisch oder elektronisch, für demokatiepolitisch extrem fragwürdig.
mM soll jeder und jede EINE Stimme haben, die kann man physisch oder digital abgeben. und wenn man bei der MV keine Zeit hat, kann man eben nicht abstimmen.
15.02.2021

Johannes Bachleitner:

Neben dem Umstand, dass unsere Stimmrechtsübertragungen zuletzt eher ein Demokratie-Defizit geworden sind (gut vernetzte Personen kommen mit 3 Stimmen, Neumitglieder mit 1 Stimme), ist auch der administrative Aufwand für Übertragungen hoch. Klar wäre es technisch möglich auch digitale Stimmen zu übertragen, aber die Kosten-Nutzen-Rechnung geht kaum auf.

Betrugsversuche werden auch tendentiell einfacher/unauffälliger, je komplexer das System würde.
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4.5. Vom Bundesbüro ist dafür Sorge zu tragen, dass Mitgliederversammlungen
online via Live-Stream mitverfolgt werden können. Nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich für die digitale
Teilnahme angemeldete Mitglieder via Videocall zu Wort melden können. Dies kann
vom Präsidium auf die Debatten bestimmter Tagesordnungspunkte beschränkt werden.

05.02.2021

Elmar Andree:

Die Digitale Mitgliederversammlung sollte verpflichtend sein. Die Mitglieder die virtuell teilnehmen, müssen auf alle Fälle die selben Rechte/Möglichkeiten haben und es sollte keine Einschränkung für,Wortmeldungen geben oder es sollte die Möglichkeit geben, sich bis zu 24 Stunden vorher für eine virtuelle Wortmeldung anzumelden.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Auch hier muss ich voll zustimmen - die Ausrede, dass es technisch nicht möglich ist, gilt seit dem JUNOS-BuKo nicht mehr.
07.02.2021

Stephan Leitner:

Sehe ich auch so. Zumindest sollte in der GO abstrakt umschrieben werdedn, aus welchen Gründen das Rederecht eingeschränkt werden darf und dies sollte dann in der Versendung der TO auch kommuniziert werden, weil Teilnehmer uU davon abhängig machen, ob sie zur MV kommen oder "nur" virtuell teilnehmen (Die Entscheidung kann dann natürlich nicht das Präsidium treffen, das muss dann ein anderes Organ - zB. Vorstand - machen).
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Erstens ist eine Jugendorganisation in der Nutzung digitaler Tools im Vorteil (Digital Natives ;)), zweitens können NEOS-MVs ja deutlich größer werden (die Mitgliederzahl wächst ständig), alleine daher finde ich das schon zweckmäßig.
07.02.2021

Constantin Sluka:

Bin hier bei Elmar, Peter und Stephan: Volle Gleichberechtigung für digital Teilnehmende! Besonders problematisch ist, dass das Präsidium ja erst zu Beginn der MV gewählt wird (ohne, dass die virtuell Teilnehmenden dazu abstimmen können, auch eine grosse Ungleichbehandlung!), demnach wissen die virtuellen Teilnehmer_innen vor Beginn der MV nicht einmal, ob sie zu einem Tagesordnungspunkt zu Wort kommen können oder nicht.
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4.6. Auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern kann die
Mitgliederversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Ausschluss der
Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall ist der Live-Stream so zu
beschränken, dass er nur Mitgliedern zugänglich ist.

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5. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

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  • Ä2

5.1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Änderungsantrag Ä2

, gestellt von: Wolfgang Gerold (NEOS Penzing)

5.1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl derab 70 teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

07.02.2021

Constantin Sluka:

War zwar auch bisher schon so, halte ich aber für problematisch (auch wenn die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme das Problem deutlich abschwächt). Was sind die Argumente gegen eine Mindestzahl an Teilnehmer_innen?
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Würdest du einen Änderungseintrag einbringen, könnte er durchgehen - aber für welche Fälle? Und es muss ja Bund zu Ländern auch irgendwie passen mit starren Grenzen, irgendwie tricky, da immer eine Momentaufnahme (auf Basis der Mitgliederzahl)?
07.02.2021

Constantin Sluka:

Ja, ich habe dafür auch keine gute Grenze parat. Und durch die Möglichkeit auch virtuell teilzunehmen ist es auch nicht mehr so brisant.
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5.2. Bei Abstimmungen und Wahlen sind all jene Mitglieder stimmberechtigt, die
sich für die Mitgliederversammlung fristgerecht angemeldet und ihren
Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entrichtet haben. Es ist dafür
Sorge zu tragen, dass alle angemeldeten und stimmberechtigten Mitglieder auf
elektronischem Wege an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können, auch wenn
sie gem. Punkt 4.2. nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können.

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5.3. Abweichend von Punkt 5.2. sind bei rein verfahrensleitenden Anträgen
aufgrund dieser Geschäftsordnung (Punkte 2.1., 2.3., 3.2., 3.3., 3.6., 3.7.,
3.8., 4.6., 7.6., 11.2., 12.2., 12.3., 13.6.) nur die bei der Versammlung
anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Derartige Abstimmungen erfolgen offen
mittels Stimmkarte.

05.02.2021

Elmar Andree:

Das finde ich bedenklich. Virtuell teilnehmende Mitglieder sind vollwertige Mitglieder und bei Teilnahme auch Stimmberechtigt für die Punkte 2.1., 2.3., 3.2., 3.3., 3.6., 3.7.,
3.8., 4.6., 7.6., 11.2., 12.2., 12.3., 13.6. Hier muss man halt eine virtuelle Stimmkarte einführen, die vereinfacht vom online teilnehmenden Mitglied gehoben werden kann (die kann man dann sogar automatisiert zählen lassen).
Auch online teilnehmende Mitglieder sollen natürlich ins Sitzungspräsidium gewählt werden können.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Auch das unterstütze ich - es kann nicht angehen, dass man die physische Teilnahme beschränkt UND die digitalen Teilnehmer*innen einschränkt.
Das bisschen Zeit werden wir uns nehmen müssen, wenn unser Ziel immer noch die Erzählung der Programmatik durch die breite Basis ist.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Fände ich auch besser...
16.02.2021

Karl-Arthur Arlamovsky:

Das Sitzungspräsidium wird ja auf Vorschlag des/der Vorsitzenden gewählt, insofern wird ja immer vorher abgeklärt, wer dafür zur Verfügung steht (und vor Ort sein kann).
07.02.2021

Constantin Sluka:

Die Punkte 7.6 und 13.6 gibt es nicht, 12.2 und 12.3 beinhalten keine Abstimmungen.
07.02.2021

Constantin Sluka:

Das ist leider eine grosse Benachteiligung von virtuell Teilnehmenden und trifft NEOS X hart. Alle Mitglieder sollten bei der MV gleichberechtigt sein, eine Bevorzugung von physisch Anwesenden ist nicht gerechtfertigt und technisch auch nicht notwendig.
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6. Hauptanträge

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6.1. Jedes Mitglied hat das Recht, Hauptanträge an die Mitgliederversammlung zu
richten.

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6.2. Hauptanträge haben sich auf eine der Zuständigkeiten der
Mitgliederversammlung gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. j
(Anträge der Mitglieder), lit. l (Satzung und Ausführungsstatute), lit. m
(Parteiprogramm), lit. n (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 8.2.
lit. f (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. k (Finanzstatut) zu beziehen
und dürfen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen satzungsgemäß
vorgesehenen Gremiums oder einer anderen Gebietskörperschaft (Bund, Länder)
fallen. Sie sind kurz zu begründen. Zusätzlich wird eine Kosten-Nutzung-
Einschätzung empfohlen.

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  • Ä1

6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 7.2. sind dem Bundesbüro
bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-
Plattform einzubringen.

Änderungsantrag Ä1

, gestellt von: Wolfgang Gerold (NEOS Penzing)

6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 7.2. sind dem Bundesbüro bis zum Ablauf des 2925. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform einzubringen.

07.02.2021

Constantin Sluka:

Sicher, dass hier Punkt 7.2. und nicht 6.2. gemeint ist?
08.02.2021

Robert Luschnik:

Danke für den Hinweis. Müsste natürlich 6.2. heißen.
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6.4. Fristgerecht eingebrachte, zulässige Begutachtungsentwürfe sind für einen
Zeitraum von mindestens 1 Woche einer Online-Begutachtung zu unterziehen, die
spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung endet. Danach haben der bzw.
die Antragsteller_innen die Möglichkeit, dem Bundesbüro bis zum Ablauf des
zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen geänderten Hauptantrag an die
E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen
Internet-Plattform einzubringen. Andernfalls gilt der unveränderte
Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.

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6.5. Das Bundesbüro hat alle zulässigen Hauptanträge mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu
veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die spätestens vor
Eröffnung der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier
weiteren Mitgliedern haben, sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.

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6.6. Bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung können 20 Mitglieder dem
Bundesbüro einen dringlichen Antrag übermitteln. Dieser ist zu behandeln, wenn
dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung
beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme ihrerseits eine Zweidrittel-
Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand eines dringlichen Antrags
sein.

07.02.2021

Stephan Leitner:

ich würde auch wie in Pkt. 3.3. einen Auflösungsantrag von dieser Möglichkeit ausnehmen. Auch wenn da die "Sperre" des Mindestquorums von 1/2 der Mitglieder vorbeugt, sollte der trotzdem nur im wohlüberlegten regulären Verfahren möglich sein.
08.02.2021

Robert Luschnik:

ja, das kann man machen. Ein dringlicher Antrag auf Parteiauflösung wäre natürlich absurd.
08.02.2021

Stefan Sindelar:

;oD
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7. Antragsprüfung

05.02.2021

Christoph Hofer:

Obwohl ich der Idee einer vorherigen Antragsprüfung durch den EV grundsätzlich offen gegenüberstehe, fehlt mir hier ein explizit festgehaltenes Anhörungsrecht der jeweiligen Antragssteller.

Nicht nur ließen sich dadurch leichter Missverständnisse aufklären und dem EV wichtige weiterführende Informationen zukommen lassen, auch die etwaige Einrichtung einer ArGru bedarf wohl sinnvollerweise einem vorherigen Austausch mit den Antragsstellern.

Ich würde dementsprechend vorschlagen, dass man dieses Anhörungsrecht entweder in den ersten Absatz einfügt, oder am Ende der Bestimmung anhängt. zB: "Den Antragstellern von Hauptanträgen kommt hierbei jedenfalls ein Anhörungsrecht in der beschlussfassenden Sitzung des Erweiterten Vorstands zu."
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Gute Idee, das kann ja nicht schaden und kann digital abgewickelt werden.
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7.1. Der Erweiterte Vorstand hat eingebrachte Begutachtungsentwürfe bzw.
Hauptanträge auf Zulässigkeit zu prüfen. Widerspricht ein Begutachtungsentwurf
oder Hauptantrag den Formerfordernissen oder Zuständigkeitsregelungen der
Satzung oder dieser Geschäftsordnung, so ist er mit Beschluss des Erweiterten
Vorstands nicht zuzulassen. Diesfalls unterbleibt eine Online-Begutachtung bzw.
Befassung der Mitgliederversammlung.

14.02.2021

Johannes Hochrainer:

Ich befürchte, dass die Antragsprüfung zur Unterdrückung kritischer Stimmen missbraucht werden kann (gelenkte Demokratie).

Ich schlage folgende Verbesserungen vor:
1) Konkretisierung der Bedingungen, unter denen der EV einen Antrag verschieben bzw. einer AG zuweisen kann.
2) Schriftliche Begründung
3) Der EV muss die anstehende Mitgliederversammlung über einen solchen Vorgang informieren.
15.02.2021

Stefan Sindelar:

Lieber Johannes, dein Ansinnen und deine Vorschläge finde ich gut, aber mit Begriffen wie "gelenkte Demokratie", die für (den späten) Jelzin, Putin und andere Kaliber in Verbindung gebracht wird, wäre ich in der Zuschreibung vorsichtig... if you know what I mean =)
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7.2. Der Erweiterte Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein
eingebrachter Hauptantrag
a) einer Arbeitsgruppe zugewiesen wird, die in der auf die bereits eingeladene
Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten
hat. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus dem/der Antragsteller_in sowie weiteren
vom Erweiterten Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern zusammen;
b) in einer der beiden auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung
nächstfolgenden Mitgliederversammlungen zu behandeln ist.

06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Das finde ich sehr bedenklich - wir kennen doch das Spiel „wenn du nicht mehr weiter weißt, gründe einen Arbeitskreis“.
Ich würde hier zumindest festhalten, dass diese Entscheidung auf der Mitgliederversammlung begründet werden muss und auch eine Stellungnahme der Antragssteller zu dieser Entscheidung veröffentlicht werden muss bzw. diese eine solche auf der MV abgeben dürfen.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Es muss dann eh in die MV berichtet werden - es gibt wirklich Fälle, wo das die Rettung ist... und würde es zur Regel, hätte der EV keine schönen MVs mehr ;)
07.02.2021

Constantin Sluka:

Dass die Mitglieder der AG vom EV bestimmt werden finde ich problematisch: Durch die Auswahl der AG Mitglieder kann das Ergebnis bereits vorweggenommen werden. Der/die Antragsteller_in sollte die Möglichkeit haben, die Hälfte der AG Mitglieder vorzuschlagen.
15.02.2021

Robert Luschnik:

wie über die Zusammensetzung der AG entschieden wird können wir gerne noch besprechen
14.02.2021

Johannes Hochrainer:

"7.2.b) in einer der beiden auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung
nächstfolgenden Mitgliederversammlungen zu behandeln ist."

... In manchen Bundesländern finden Landesmitgliederversammlungen nur ein mal pro Jahr statt. Das erweiterte Landestem könnte somit unliebsame Anträge um über 2 Jahre verschieben, also nach der eigenen Amtszeit.
15.02.2021

Robert Luschnik:

dass nur eine LMV im Jahr stattfindet, ist schon eher die Ausnahme.

Abgesehen davon: die Gefahr ein so langen Verschiebung ist mM nicht gegeben. In diesem Fall könnten die Mitglieder ja eine LMV einberufen.....
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8. Abänderungsanträge

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8.1. Jedes Mitglied kann zu Haupanträgen Abänderungsanträge einbringen. Diese
können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform oder vor Ort bis
zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden.
Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, benötigen bei Einbringung die Unterstützung von mindestens
neun weiteren Mitgliedern. Auf diese Weise eingebrachte Änderungsanträge sind
auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen.

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8.2. Während der Mitgliederversammlung können Abänderungsanträge grundsätzlich
nur von anwesenden Mitgliedern eingebracht werden. Änderungsanträge müssen
ausformuliert und nach Möglichkeit elektronisch dem Sitzungspräsidium spätestens
bis zum Ende der ersten Lesung übermittelt bzw. vorgelegt werden. Im Falle einer
Teilnahmebeschränkung gemäß Punkt 4.2. können nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten Vorkehrungen getroffen werden, dass Abänderungsanträge von
angemeldeten, nicht anwesenden Mitgliedern auf elektronischem Weg eingebracht
werden können. In diesem Fall ist hinsichtlich des Erfordernisses von 9 weiteren
Unterstützer_innen die Unterstützungsfrage zu stellen.

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9. Behandlung von Anträgen

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Die Debatte über Anträge erfolgt strukturiert in 3 Lesungen:

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9.1. In der ersten Lesung ist dem/der Antragsteller_in die Möglichkeit zu geben,
den Antrag mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten zu erläutern und begründen.
Dabei kann er/sie sich von einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen.
Danach findet eine Generaldebatte statt.

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9.2. In der zweiten Lesung können Abänderungsanträge von einem der jeweiligen
Antragsteller_innen mit einer Redezeit von maximal 3 Minuten vorgestellt und
begründet werden. Bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs kann der/die
Antragsteller_in des Haupantrages Änderungsanträge ohne Abstimmung in den
Hauptantrag integrieren, sofern kein Mitglied des Sitzungspräsidiums dagegen
einen Einwand erhebt. Ansonsten erfolgt die Abstimmung unmittelbar nach der
jeweiligen Debatte. Die Beschlussfassung von Abänderungsanträgen bedarf
demselben Beschlussquorum wie die Anträge, auf die sie sich beziehen. Die
Reihenfolge der Behandlung erfolgt grundsätzlich entlang des Hauptantrages,
wobei im Falle sich überschneidender Abänderungsanträge der jeweils
weitestgehende zuerst zur Abstimmung zu stellen ist.

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9.3. Die dritte Lesung dient der Diskussion und Abstimmung über den Gesamtantrag
in der Fassung einschließlich der in zweiter Lesung beschlossenen oder
integrierten Abänderungen. In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung
von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben
haben, gestellt werden.

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10. Debatten

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10.1. Für die Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen
Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung
enthält, hat das Sitzungspräsidium jeweils eine Gesamtredezeit festzulegen.

06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Diese Regelung würde auch bedeuten, dass uU viele ÄA nicht debattiert werden und so die Antragsqualität leidet - halte ich für eine schlechte Idee.
07.02.2021

Robert Luschnik:

Die "schlechte Idee" steht aber bereits jetzt wortwörtlich so in unserer Geschäftsordnung (siehe Pkt. 23 der geltenden GO) ;-)

Das ist notwendig, um den Zeitablauf einer MV einigermaßen planen und steuern zu können.
07.02.2021

Peter Michael Zipper:

Wie bereits in der Finanzordnung geschrieben: wenn man die Statuten schon komplett überarbeitet und es keine Änderungsübersicht gibt, dann sollten wir uns schon jede Regelung nochmal ansehen und die Begründung „war schon immer so“ ist einfach keine, die einer Diskussion zuträglich ist.
07.02.2021

Elmar Andree:

Also eine Redezeitbegrenzung kann schon sinnvoll sein. Sonst hält einer eine Rede die dann eine Stunde dauert. MV können sich dann über Tage ziehen. Es geht hier ja um Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung. Auf der anderen Seite soll halt auch alles gesagt werden dürfen, was gesagt werden muss. Vielleicht kann man die Max Redezeit gleich in die GO aufnehmen, dann ist diese fix. Z.B. 5 Minuten.
@Robert: Eine Änderungsübersicht wäre wirklich sinnvoll (auch als PDF zum Download würde reichen) und ich schließe mich Peter an, dass alle Punkte zur Diskussion stehen sollten. Wenn wir schon Änderungen durchführen, sollte es erlaubt sein über jeden Punkt zu diskutieren, auch wenn das aufwändig ist.
07.02.2021

Robert Luschnik:

1. ich arbeite grad an einer Übersicht aller Änderungen... geht vermutlich heute noch raus
2. selbstverständlich ist es "erlaubt", über alles zu diskutieren. Es wäre nur sinnvoll, das thematisch etwas zu strukturieren
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Unbedingt braucht man das - es ist so schon ein Wahnsinn, MVs halbwegs zeitlich zu planen/steuern...
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10.2. Redner_innenliste: In den Debatten über einen Hauptantrag sowie die
zugehörigen Änderungsanträge bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine
Beschlussfassung enthält, sind Wortmeldungen von jeweils max. 2 Minuten
zugelassen. Abschließend hat der/die Antragsteller_in des Hauptantrags die
Möglichkeit zur Replik (Redezeit: max. 2 Minuten). Auf Vorschlag des Präsidiums
oder Verlangen von zehn Mitgliedern ist vor der nächsten Wortmeldung über den
Schluss der Redner_innenliste oder den Schluss der Debatte abzustimmen.

07.02.2021

Constantin Sluka:

Wie und in welcher Reihenfolge werden Redner_innen zu Wort kommen? Gerade bei einer maximalen Redezeitbeschränkung sollten Pro und Contra Wortmeldungen gehört werden können. Kann man Mitglieder, die sich zu Wort melden, vorab frage, ob die Wortmeldung "pro" oder "contra" ist, damit das Präsidium eine balancierte Debatte trotz beschränkter Redezeit garantieren kann?
09.02.2021

Robert Luschnik:

nehme den Vorschlag mal mit. können wir besprechen.
09.02.2021

Constantin Sluka:

Super! Ich habe heute leider einen Terminkonflikt und kann leider nicht persönlich in der Feedbackrunde teilnehmen.
09.02.2021

Robert Luschnik:

Die Feedbackrunde ist aber morgen
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11. Abstimmung und Beschlüsse

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11.1. Nach Beendigung der Debatte erfolgen die Abstimmungen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder
daran teilnehmen können.

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11.2. Ist die Durchführung einer elektronischen Abstimmung aus technischen
Gründen nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des
Präsidiums beschließen, dass die Abstimmung mittels Stimmkarte durchgeführt
wird. In diesem Fall kann auf Antrag von 10 Mitgliedern beschlossen werden, dass
die Abstimmung geheim durchzuführen ist.

05.02.2021

Elmar Andree:

Hier wünsche ich mir, dass man für diesen Punkt eine andere Lösung findet. Wenn es technische Probleme gibt, dürfen digital abstimmenden Mitglieder, egal ob vor Ort oder virtuell anwesend, auf keinen Fall ausgeschlossen werden. bei technischen Problemen muss die MV dann eben unterbrochen werden. Alle anwesenden Mitglieder (egal ob digital oder physisch anwesend) haben die gleichen Rechte.
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Second this - mehr kann man dazu nicht sagen. Technisch ist alles möglich, es gibt keinen Grund für Benachteiligungen.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Welche?
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Welche?
07.02.2021

Constantin Sluka:

Wenn es technische Probleme bei der elektronischen Abstimmung gibt, muss unterbrochen werden, bis das Problem behoben wurde. Nach 3.11. kann die MV aber ohnehin beendet werden, auch wenn das Abstimmungsfenster noch läuft. Es gibt darum keinen Grund, warum es 11.2 braucht.
14.02.2021

Wolfgang Gerold:

Die Technik darf nicht darüber bestimmen, ob ordnungsgemäß angemeldete (virtuell teilnehmende) Mitglieder abstimmen dürfen oder nicht. Das könnte sonst auch möglicherweise mißbraucht werden.
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11.3. Ist die Zuweisung eines Hauptantrages an eine Arbeitsgruppe unter
gleichzeitiger Fristsetzung beantragt, so ist zuerst darüber abzustimmen.
Andernfalls wird zuerst über Änderungsanträge, dann über den Hauptantrag
abgestimmt.

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11.4. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit die Satzung dafür nicht eine Zweidrittel-Mehrheit vorsieht.
Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Annahme von
Änderungsanträgen ist die gleiche Mehrheit wie für den zugehörigen Hauptantrag
erforderlich.

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12. Wahlen

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12.1. Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der
Mitgliederversammlung dem Bundesbüro übermittelt werden. Sie haben folgende
Informationen zu enthalten: Name, Geburtsjahr, Beruf, angestrebte Funktion und
Ausführungen zum Motiv für die Kandidatur. Die passive Wahlberechtigung wird
anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage vor der Mitgliederversammlung
liegt.

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12.2. Für alle rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge, die die Erfordernisse
von Punkt 12.1. erfüllen, hat das Bundesbüro mindestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung auf einer dafür vorgesehenen Internet-Plattform einen
Online-Dialog zwischen den Mitgliedern und den Kandidat_innen zu ermöglichen.
Die Teilnahme an diesem Online-Dialog (Erstellen eines Profils durch den/die
Kandidat_in) ist Voraussetzung, um passiv an Wahlen teilnehmen zu können.

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12.3. Die Kandidat_innen präsentieren sich in der Mitgliederversammlung
gruppiert nach den einzelnen Funktionen in alphabetischer Reihenfolge. Nach der
Präsentation können von den Mitgliedern kurze Fragen an den/die Kandidat_in
gestellt werden.

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Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00

12.4. Nach Beendigung der Präsentationen erfolgen die Wahlen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder
daran teilnehmen können.

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12.5. Jede Funktion ist einzeln zu wählen, wobei jedoch gleichzeitige
elektronische Wahlgänge bzw. gemeinsame Stimmzettel zulässig sind.

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12.6. Ist die Durchführung einer elektronischen Wahl aus technischen Gründen
nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums
beschließen, dass die Wahl geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt wird. Im
Fall der Wahl der/des Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und der Mitglieder des
Schiedsgerichtes kann auf Antrag von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, die Wahl offen abzuhalten.

05.02.2021

Elmar Andree:

alle anwesenden Mitglieder, egal ob virtuell oder physisch Anwesend, müssen die Möglichkeit der Stimmabgabe haben.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Dann würde ein - immer möglicher - technischer Ausfall die MV komplett lahmlegen. Wollen wir das im Ernstfall?
07.02.2021

Elmar Andree:

Stefan, ja. Jeder der sich offiziell angemeldet hat, darf auch abstimmen. Wenn s technische Probleme gibt, dann darf keiner mehr abstimmen, bis die technischen Probleme gelöst sind.
07.02.2021

Constantin Sluka:

Copy-Paste von meinem Kommentar zu 11.2.: Wenn es technische Probleme bei der elektronischen Abstimmung gibt, muss unterbrochen werden, bis das Problem behoben wurde. Nach 3.11. kann die MV aber ohnehin beendet werden, auch wenn das Abstimmungsfenster noch läuft. Es gibt darum keinen Grund, warum es 11.2 braucht.
09.02.2021

Robert Luschnik:

doch, natürlich. es gibt ja auch Wahlen, wo es dann zB in Stichwahlen geht. In solchen Fällen können wir nicht einfach die MV beenden. Da muss man ja das Ergebnis des ersten Wahlgangs abwarten und dann weiterwählen.
09.02.2021

Constantin Sluka:

Aber der Fall ist doch genauso von 3.11. mit eingeschlossen: Eine mögliche Stichwahl kann dann nach Ende des Abstimmungsfensters mit einem neuen Abstimmungsfenster angehängt werden (so wie das bei den NEOS X Wahlgängen schon der Fall ist)? Das Ergebnis wird dann später bekannt gegeben. Falls nicht, würde ich vorschlagen 3.11 explizit um diese Möglichkeit noch zu ergänzen.
14.02.2021

Wolfgang Gerold:

Die Technik darf nicht darüber bestimmen, ob ordnungsgemäß angemeldete (virtuell teilnehmende) Mitglieder abstimmen dürfen oder nicht. Das könnte sonst auch möglicherweise mißbraucht werden.
15.02.2021

Robert Luschnik:

es geht nicht um Missbrauch. Es geht darum ein praktikable Lösung zu haben, wenn tatsächlich ein gröberes technisches Problem auftritt.
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12.7. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%)
der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint.
Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im Erweiterten Vorstand) und
kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, so gelten die Personen
mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig sind Stimmen, die auf
nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind.

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12.8. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so
findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren
Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit
absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der
Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele
weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass
die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so
hoch wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e
Kandidat_in zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen
können, wird der Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem
Zeitpunkt noch nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der
nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

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13. Landesmitgliederversammlungen

16.02.2021

Philipp Kern:

Hier sollte eingefügt werden, dass Punkt 4.5 nicht auf LMVs anwendbar ist. Eine LMV zu streamen verursacht hohe Kosten und sollte optional aber nicht verpflichtend sein.
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13.1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für
Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der
Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das
Landesteam, anstelle des Erweiterten Vorstands - im Falle seiner Einrichtung -
das Erweiterte Landesteam (andernfalls das Landesteam), anstelle des Bundesbüros
der/die Landesgeschäftsführer_in, anstelle der Mitarbeiter_innen des Bundesbüros
Mitarbeiter_innen der Landesgruppe, anstelle der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu
die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu. Dringliche Anträge bei
Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung von lediglich zehn
Mitgliedern.

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13.2. Dem Sitzungspräsidium einer Landesmitgliederversammlung können auch -
diesfalls nicht stimmberechtigte - Mitglieder einer anderen Landesgruppe
angehören.

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14. Fristen

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Für die Berechnung der Fristen in dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen
des AVG anzuwenden.

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Begründung

Gemäß P 4.3.m der Satzung bedürfen Änderungen der Geschäftsordnung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

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Änderungsanträge

  • Ä1 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
  • Ä2 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)

Kommentare

05.02.2021

Elmar Andree:

Ich finde, dass weder in der Satzung noch in der Geschäftsordnung eine echte Digitalisierung stattfindet. Eine virtuelle Teilnahme oder eine digitale Abstimmung (sowohl bei virtueller Teilnahme wie bei physischer Teilnahme an der MV) sollten unbedingt gleichberechtigt sein. Die virtuelle Mitgliederversammlung sollte der Standard sein, die physische in Zukunft eher die Ausnahme. Die jetzigen Änderungsvorschläge sind die Chance die Partei zu digitalisieren. Mir fehlt auch noch ein Onlinemitgliederbereich, in dem man seine Daten einsehen und ändern kann. Aus meiner Sicht wäre gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für Digitalisierung.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Es ist ein Riesenschritt für NEOS. Ich war anfangs auch sehr skeptisch, wir haben das aber anhand bisher aufgetretener Fälle alles durchgespielt, volle Gleichberechtigung in allen Fällen und Varianten geht schlicht nicht (teils vom Ablauf, teils technisch). Dennoch teile ich das Ziel: Grundsätzlich Gleichberechtigung, in begründeten Ausnahmen die minimal nötigen Unterschiede.
16.02.2021

Karl-Arthur Arlamovsky:

Da widerspreche ich; physische Mitgliederversammlungen sollten der Regelfall bleiben, online-Teilnahme nur komplementär dazu (ausg. NEOS X).
06.02.2021

Peter Michael Zipper:

Elmar Andree fasst es bereits gut zusammen.
Es gibt nichts, dass technisch nicht möglich wäre - grundsätzlich lässt sich die gesamte MV auch volldigital abbilden - inkl. Debatten - und das vermutlich sogar deutlich einfacher als es jetzt der Fall ist (Livestream, Wahlen und Abstimmungen auf unterschiedlichen Plattformen). Billiger ginge es wahrscheinlich auch (denn die Abstimmungen über das aktuelle Tool sind soweit ich vernommen habe auch nicht günstig). Es gibt keinen rationalen Grund eine digitale Teilnahme abzuwerten.

Wen die aktuelle Debatte dann nicht interessiert kann jederzeit aussteigen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder joinen, so wie man ja auch auf einer MV ins Foyer gehen kann.
Was ich hier sehe ich primär eine Fortführung des Gedankens, den man nun leider bereits länger beobachten kann: man möchte die inhaltliche Ausrichtung und auch den Ablauf einer MV möglichst genau steuern (bzw. nudgen) und Kontrolle über möglichst viele Tätigkeiten im Verein bekommen. Das halte ich für kontraproduktiv. Wir sollten uns klar zur Basisdemokratie bekennen.

Ich finde es außerdem nicht gut, dass der Vorstand der Meinung ist, keine Begründung für die ganzen Änderungen abgeben zu müssen, sondern stattdessen einfach nur in die Begründung schreibt, dass es einer 2/3-Mehrheit bedarf - danke, wissen wir ;) Ich wüsste die Begründung auch gerne, wenn ich keine Zeit dazu habe bei den recht kurzfristig angesetzen Feedbackrunden dabei zu sein.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

Wie meinst du, keine Begründung für die Änderungen angeben zu müssen...? Die Überarbeitung und der Bedarf + Gedanke dazu wurden doch breit und offen kommuniziert? Was fehlt dir?

Die digitale Teilnahme eröffnet auch die Möglichkeit zu gesteuert manipulierter Abstimmung, wie wir sie uns bisher nicht vorstellen können mussten... leider muss man auch für solche Fälle vorsorgen. Es ist ein hochkomplexes Thema, das unser innerstes stark verändert, daher darf und muss man es auch umsichtig und schrittweise angehen, finde ich.
07.02.2021

Constantin Sluka:

Grundsätzlich eine gute GO, aber von der geplanten Einbindung der virtuell teilnehmenden Mitglieder bin ich enttäuscht. Wie Elmar und Peter schreiben, es gibt nichts, was technisch gegen eine vollwertige online Teilnahme spricht! Punkte 5.3, 11.2 und 12.6 sollten daher gestrichen werden.
07.02.2021

Stefan Sindelar:

verstehe, danke
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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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