Elmar Andree:
Evtl. könnte man noch zusätzlich eine SMS versenden, sofern das Mitglied dies wünscht.
Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 15:28 |
gemäß Art. 4.2.3. der Satzung
1.1. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens
fünf Wochen bzw. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail an die zuletzt im CRM hinterlegte
primäre Mail-Adresse sowie durch Veröffentlichung auf der NEOS-Website. Die
Einladung hat Tagesordnung, Datum, Beginnzeit, Ort der Versammlung sowie die
verbindlichen Anmeldefristen zu enthalten.
1.2. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Vorstand
a) bis eine Woche vor dem geplanten Versammlungstermin einer
Mitgliederversammlung die Beginnzeit innerhalb eines Tages und/oder den
Veranstaltungsort verlegen; diesfalls ist nach Möglichkeit eine virtuelle
Teilnahmemöglichkeit sicher zu stellen;
b) eine bereits eingeladene Mitgliederversammlung absagen. In diesem Fall ist
die Mitgliederversammlung nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände unter
Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen so rasch wie möglich nachzuholen.
2.1. Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses
ist zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder
bei dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu
wählen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium
nicht angehören. Im Falle einer Mitgliederversammlung gem. Art. 4.2.4 der
Satzung wird über den Vorschlag für das Sitzungspräsidium zu Beginn der
Mitgliederversammlung elektronisch abgestimmt.
2.2. Die Durchführung von elektronischen Abstimmungen und Wahlen sowie die
Auszählung der Stimmen obliegt dem Sitzungspräsidium, das dafür weitere
Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen kann (Zählkommission).
2.3. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf Antrag von zehn Mitgliedern in
offener Abstimmung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
abgewählt werden. In diesem Fall ist auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder bei
dessen/deren Abwesenheit eines seiner/ihrer Stellvertreter_innen ein neu
zusammengesetztes Sitzungspräsidium zu wählen.
2.4. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des
Sitzungspräsidiums oder einem/einer vom Sitzungspräsidium bestimmten
Mitarbeiter_in des Bundesbüros eine Niederschrift zu führen, welche insbesondere
Ort und Tag der Versammlung, die Namen der Mitglieder des Sitzungspräsidiums
sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des
Sitzungspräsidiums über die Beschlussfassungen zu enthalten hat. Der
Niederschrift sind ein Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer_innen und Belege
über die ordnungsgemäße Einberufung anzuschließen. Die Niederschrift ist den
Mitgliedern zugänglich zu machen.
3.1. Bis zum Ablauf des achten Tages vor der Mitgliederversammlung können zehn
Mitglieder beim Bundesbüro die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts
verlangen, der sich auf eine der in Art. 4.3 der Satzung aufgezählten
Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung zu beziehen hat. Der Vorstand
entscheidet unverzüglich über die diesbezügliche Zulässigkeit des Verlangens und
hat den Mitgliedern eine allfällige Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.
3.2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Einwendungen gegen die
Tagesordnung erhoben werden. Ist dies der Fall, so entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3.3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung
der Tagesordnung auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern
beschließen, zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen, Tagesordnungspunkte
umzureihen oder abzusetzen. Wahlen, die Auflösung der Partei sowie
Angelegenheiten, deren Beschlussfassung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert,
können auf diesem Weg nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3.4. Wahlen erfordern einen jeweils eigenen Tagesordnungspunkt.
Tagesordnungspunkte, in denen Wahlen durchgeführt werden, können vom
Sitzungspräsidium zur Stimmenauszählung unterbrochen werden. Währenddessen kann
die Sitzung mit den weiteren Tagesordnungspunkten fortgesetzt werden.
3.5. Beschlüsse können nur zum jeweils korrespondierenden Tagesordnungspunkt
gefasst werden. Beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ sind keine Beschlüsse
zulässig.
3.6. Während der Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Sitzungspräsidiums
von der Mitgliederversammlung eine Umreihung von Tagesordnungspunkten
beschlossen werden.
3.7. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine so große Zahl von Hauptanträgen
vorliegen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Anträge in der in Aussicht
genommenen Zeit unwahrscheinlich erscheint, so hat das Sitzungspräsidium eine
Reihung der Hauptanträge zur Abstimmung zu bringen.
3.8. Das Präsidium oder zehn Mitglieder können beantragen, einzelne oder
sämtliche zu diesem Zeitpunkt unerledigte Tagesordnungspunkte bzw. Anträge
innerhalb eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Mitgliederversammlung zu
vertagen. Darüber ist nach Zulassung einer allfälligen Contra-Wortmeldung sofort
abzustimmen.
3.9. Das Sitzungspräsidium kann die Mitgliederversammlung jederzeit - jedoch
nicht mehr als zwei Mal pro Sitzung - für bis zu 90 Minuten unterbrechen.
Zusätzlich sind Unterbrechungen jederzeit durch das Präsidium zur Vorbereitung
von Abstimmung bzw. Wahlen, zur Abgabe und Auszählung von Stimmen sowie auf
Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Werden Mitgliederversammlungen für
mehr als einen Tag eingeladen, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne
dieser Bestimmung.
3.10. Zur Vorbereitung der Durchführung einer elektronischen Abstimmung kann das
Präsidium Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und inzwischen mit
der Tagesordnung fortfahren.
3.11. Ist die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erschöpft, während
Abstimmungsfenster einer elektronischen Abstimmung/Wahl noch offen sind, so kann
die Versammlung beendet werden. Diesfalls läuft die Wahl/Abstimmung bis zum
bekannt gegebenen Zeitpunkt weiter und das Ergebnis wird auf geeignetem Wege
später bekannt gegeben.
4.1. An Mitgliederversammlungen können alle fristgerecht angemeldeten Mitglieder
teilnehmen, wobei zwischen der physischen Teilnahme am Ort der
Mitgliederversammlung und der (digitalen) Teilnahme an Abstimmungen
unterschieden wird.
4.2. Für die physische Teilnahme ist in der Einladung eine verbindliche
Anmeldefrist vorzugeben. Diese Anmeldefrist ist für ordentliche
Mitgliederversammlungen mit mindestens einer Woche, für außerordentliche
Mitgliederversammlungen mit mindestens 3 Tagen anzusetzen und beginnt jedenfalls
mit der Aussendung der Einladung.
Übersteigt die Anzahl dieser angemeldeten Mitglieder die räumlichen Kapazitäten
des Versammlungsortes unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
so kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschränkt werden. In diesem Fall
entscheidet über die Teilnahmemöglichkeit der einzelnen angemeldeten Mitglieder
der Zeitpunkt der Anmeldung. Dabei ist sicher zu stellen, dass Mitglieder, die
Anträge oder Abänderungsanträge eingebracht haben, sowie Mitglieder jener
Organe, die der Mitgliederversammlung verantwortlich sind, jedenfalls persönlich
teilnehmen können. Die angemeldeten Mitglieder werden darüber informiert, ob
eine persönliche Teilnahme möglich ist oder nicht.
In begründeten Fällen können Personen - im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten -
auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.
4.3. Für die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen kann in der Einladung eine
verbindliche Anmeldefrist vorgegeben werden. Die Anmeldefrist für die (digitale)
Teilnahme an Abstimmungen endet frühestens 48 Stunden vor der
Mitgliederversammlung.
In begründeten Fällen (z.B. weil die Einladung nachweislich nicht zugestellt
worden ist) können Personen - im Rahmen der technischen Möglichkeiten - auch
nach Ablauf der Anmeldefrist noch zur Anmeldung zugelassen werden.
Alle Personen, die sich gemäß Pkt. 4.2. für eine persönliche Teilnahme
angemeldet haben, sind ungeachtet einer Teilnahmebeschränkung jedenfalls nach
Pkt. 4.3. angemeldet.
4.4. Es ist zulässig, die (digitale) Teilnahme an Abstimmungen so zu gestalten,
dass sie nur jenen (angemeldeten) stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich ist,
die den Gang der Mitgliederversammlung verfolgen.
4.5. Vom Bundesbüro ist dafür Sorge zu tragen, dass Mitgliederversammlungen
online via Live-Stream mitverfolgt werden können. Nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich für die digitale
Teilnahme angemeldete Mitglieder via Videocall zu Wort melden können. Dies kann
vom Präsidium auf die Debatten bestimmter Tagesordnungspunkte beschränkt werden.
4.6. Auf Antrag des Präsidiums oder von zehn Mitgliedern kann die
Mitgliederversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Ausschluss der
Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall ist der Live-Stream so zu
beschränken, dass er nur Mitgliedern zugänglich ist.
5.1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
5.1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl derab 70 teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
5.2. Bei Abstimmungen und Wahlen sind all jene Mitglieder stimmberechtigt, die
sich für die Mitgliederversammlung fristgerecht angemeldet und ihren
Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entrichtet haben. Es ist dafür
Sorge zu tragen, dass alle angemeldeten und stimmberechtigten Mitglieder auf
elektronischem Wege an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen können, auch wenn
sie gem. Punkt 4.2. nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können.
5.3. Abweichend von Punkt 5.2. sind bei rein verfahrensleitenden Anträgen
aufgrund dieser Geschäftsordnung (Punkte 2.1., 2.3., 3.2., 3.3., 3.6., 3.7.,
3.8., 4.6., 7.6., 11.2., 12.2., 12.3., 13.6.) nur die bei der Versammlung
anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Derartige Abstimmungen erfolgen offen
mittels Stimmkarte.
6.1. Jedes Mitglied hat das Recht, Hauptanträge an die Mitgliederversammlung zu
richten.
6.2. Hauptanträge haben sich auf eine der Zuständigkeiten der
Mitgliederversammlung gemäß Art. 4.3. lit. d (Mitgliedsbeiträge), lit. j
(Anträge der Mitglieder), lit. l (Satzung und Ausführungsstatute), lit. m
(Parteiprogramm), lit. n (Wahlprogramme und Positionspapiere) bzw. Art. 8.2.
lit. f (Wahlprogramme und Positionspapiere), lit. k (Finanzstatut) zu beziehen
und dürfen nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen satzungsgemäß
vorgesehenen Gremiums oder einer anderen Gebietskörperschaft (Bund, Länder)
fallen. Sie sind kurz zu begründen. Zusätzlich wird eine Kosten-Nutzung-
Einschätzung empfohlen.
6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 7.2. sind dem Bundesbüro
bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-
Plattform einzubringen.
6.3. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge gem. Punkt 7.2. sind dem Bundesbüro bis zum Ablauf des 2925. Tages vor der Mitgliederversammlung an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform einzubringen.
6.4. Fristgerecht eingebrachte, zulässige Begutachtungsentwürfe sind für einen
Zeitraum von mindestens 1 Woche einer Online-Begutachtung zu unterziehen, die
spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung endet. Danach haben der bzw.
die Antragsteller_innen die Möglichkeit, dem Bundesbüro bis zum Ablauf des
zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen geänderten Hauptantrag an die
E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen
Internet-Plattform einzubringen. Andernfalls gilt der unveränderte
Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag.
6.5. Das Bundesbüro hat alle zulässigen Hauptanträge mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu
veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die spätestens vor
Eröffnung der Mitgliederversammlung die Unterstützung von mindestens vier
weiteren Mitgliedern haben, sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
6.6. Bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung können 20 Mitglieder dem
Bundesbüro einen dringlichen Antrag übermitteln. Dieser ist zu behandeln, wenn
dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung
beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme ihrerseits eine Zweidrittel-
Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand eines dringlichen Antrags
sein.
7.1. Der Erweiterte Vorstand hat eingebrachte Begutachtungsentwürfe bzw.
Hauptanträge auf Zulässigkeit zu prüfen. Widerspricht ein Begutachtungsentwurf
oder Hauptantrag den Formerfordernissen oder Zuständigkeitsregelungen der
Satzung oder dieser Geschäftsordnung, so ist er mit Beschluss des Erweiterten
Vorstands nicht zuzulassen. Diesfalls unterbleibt eine Online-Begutachtung bzw.
Befassung der Mitgliederversammlung.
7.2. Der Erweiterte Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass ein
eingebrachter Hauptantrag
a) einer Arbeitsgruppe zugewiesen wird, die in der auf die bereits eingeladene
Mitgliederversammlung nächstfolgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten
hat. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus dem/der Antragsteller_in sowie weiteren
vom Erweiterten Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern zusammen;
b) in einer der beiden auf die bereits eingeladene Mitgliederversammlung
nächstfolgenden Mitgliederversammlungen zu behandeln ist.
8.1. Jedes Mitglied kann zu Haupanträgen Abänderungsanträge einbringen. Diese
können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform oder vor Ort bis
zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden.
Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, benötigen bei Einbringung die Unterstützung von mindestens
neun weiteren Mitgliedern. Auf diese Weise eingebrachte Änderungsanträge sind
auf der dafür vorgesehenen Internet-Plattform zu veröffentlichen.
8.2. Während der Mitgliederversammlung können Abänderungsanträge grundsätzlich
nur von anwesenden Mitgliedern eingebracht werden. Änderungsanträge müssen
ausformuliert und nach Möglichkeit elektronisch dem Sitzungspräsidium spätestens
bis zum Ende der ersten Lesung übermittelt bzw. vorgelegt werden. Im Falle einer
Teilnahmebeschränkung gemäß Punkt 4.2. können nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten Vorkehrungen getroffen werden, dass Abänderungsanträge von
angemeldeten, nicht anwesenden Mitgliedern auf elektronischem Weg eingebracht
werden können. In diesem Fall ist hinsichtlich des Erfordernisses von 9 weiteren
Unterstützer_innen die Unterstützungsfrage zu stellen.
Die Debatte über Anträge erfolgt strukturiert in 3 Lesungen:
9.1. In der ersten Lesung ist dem/der Antragsteller_in die Möglichkeit zu geben,
den Antrag mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten zu erläutern und begründen.
Dabei kann er/sie sich von einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen.
Danach findet eine Generaldebatte statt.
9.2. In der zweiten Lesung können Abänderungsanträge von einem der jeweiligen
Antragsteller_innen mit einer Redezeit von maximal 3 Minuten vorgestellt und
begründet werden. Bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs kann der/die
Antragsteller_in des Haupantrages Änderungsanträge ohne Abstimmung in den
Hauptantrag integrieren, sofern kein Mitglied des Sitzungspräsidiums dagegen
einen Einwand erhebt. Ansonsten erfolgt die Abstimmung unmittelbar nach der
jeweiligen Debatte. Die Beschlussfassung von Abänderungsanträgen bedarf
demselben Beschlussquorum wie die Anträge, auf die sie sich beziehen. Die
Reihenfolge der Behandlung erfolgt grundsätzlich entlang des Hauptantrages,
wobei im Falle sich überschneidender Abänderungsanträge der jeweils
weitestgehende zuerst zur Abstimmung zu stellen ist.
9.3. Die dritte Lesung dient der Diskussion und Abstimmung über den Gesamtantrag
in der Fassung einschließlich der in zweiter Lesung beschlossenen oder
integrierten Abänderungen. In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung
von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben
haben, gestellt werden.
10.1. Für die Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen
Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung
enthält, hat das Sitzungspräsidium jeweils eine Gesamtredezeit festzulegen.
10.2. Redner_innenliste: In den Debatten über einen Hauptantrag sowie die
zugehörigen Änderungsanträge bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine
Beschlussfassung enthält, sind Wortmeldungen von jeweils max. 2 Minuten
zugelassen. Abschließend hat der/die Antragsteller_in des Hauptantrags die
Möglichkeit zur Replik (Redezeit: max. 2 Minuten). Auf Vorschlag des Präsidiums
oder Verlangen von zehn Mitgliedern ist vor der nächsten Wortmeldung über den
Schluss der Redner_innenliste oder den Schluss der Debatte abzustimmen.
11.1. Nach Beendigung der Debatte erfolgen die Abstimmungen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder
daran teilnehmen können.
11.2. Ist die Durchführung einer elektronischen Abstimmung aus technischen
Gründen nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des
Präsidiums beschließen, dass die Abstimmung mittels Stimmkarte durchgeführt
wird. In diesem Fall kann auf Antrag von 10 Mitgliedern beschlossen werden, dass
die Abstimmung geheim durchzuführen ist.
11.3. Ist die Zuweisung eines Hauptantrages an eine Arbeitsgruppe unter
gleichzeitiger Fristsetzung beantragt, so ist zuerst darüber abzustimmen.
Andernfalls wird zuerst über Änderungsanträge, dann über den Hauptantrag
abgestimmt.
11.4. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit die Satzung dafür nicht eine Zweidrittel-Mehrheit vorsieht.
Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Annahme von
Änderungsanträgen ist die gleiche Mehrheit wie für den zugehörigen Hauptantrag
erforderlich.
12.1. Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der
Mitgliederversammlung dem Bundesbüro übermittelt werden. Sie haben folgende
Informationen zu enthalten: Name, Geburtsjahr, Beruf, angestrebte Funktion und
Ausführungen zum Motiv für die Kandidatur. Die passive Wahlberechtigung wird
anhand eines Stichtags beurteilt, der 15 Tage vor der Mitgliederversammlung
liegt.
12.2. Für alle rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge, die die Erfordernisse
von Punkt 12.1. erfüllen, hat das Bundesbüro mindestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung auf einer dafür vorgesehenen Internet-Plattform einen
Online-Dialog zwischen den Mitgliedern und den Kandidat_innen zu ermöglichen.
Die Teilnahme an diesem Online-Dialog (Erstellen eines Profils durch den/die
Kandidat_in) ist Voraussetzung, um passiv an Wahlen teilnehmen zu können.
12.3. Die Kandidat_innen präsentieren sich in der Mitgliederversammlung
gruppiert nach den einzelnen Funktionen in alphabetischer Reihenfolge. Nach der
Präsentation können von den Mitgliedern kurze Fragen an den/die Kandidat_in
gestellt werden.
12.4. Nach Beendigung der Präsentationen erfolgen die Wahlen, sofern das
Präsidium diese nicht gem. Punkt 3.10. auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Diese erfolgen auf elektronischem Weg, so dass alle angemeldeten Mitglieder
daran teilnehmen können.
12.5. Jede Funktion ist einzeln zu wählen, wobei jedoch gleichzeitige
elektronische Wahlgänge bzw. gemeinsame Stimmzettel zulässig sind.
12.6. Ist die Durchführung einer elektronischen Wahl aus technischen Gründen
nicht möglich, so können die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums
beschließen, dass die Wahl geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt wird. Im
Fall der Wahl der/des Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und der Mitglieder des
Schiedsgerichtes kann auf Antrag von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, die Wahl offen abzuhalten.
12.7. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%)
der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint.
Können mehrere Plätze besetzt werden (z.B. im Erweiterten Vorstand) und
kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, so gelten die Personen
mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gültig sind Stimmen, die auf
nicht mehr Kandidat_innen lauten als Funktionen zu wählen sind.
12.8. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so
findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren
Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit
absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die/der
Kandidat_in mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele
weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass
die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so
hoch wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch ein_e
Kandidat_in zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen
können, wird der Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem
Zeitpunkt noch nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der
nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
13.1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für
Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der
Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das
Landesteam, anstelle des Erweiterten Vorstands - im Falle seiner Einrichtung -
das Erweiterte Landesteam (andernfalls das Landesteam), anstelle des Bundesbüros
der/die Landesgeschäftsführer_in, anstelle der Mitarbeiter_innen des Bundesbüros
Mitarbeiter_innen der Landesgruppe, anstelle der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu
die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu. Dringliche Anträge bei
Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung von lediglich zehn
Mitgliedern.
13.2. Dem Sitzungspräsidium einer Landesmitgliederversammlung können auch -
diesfalls nicht stimmberechtigte - Mitglieder einer anderen Landesgruppe
angehören.
Kommentare
Elmar Andree:
Stefan Sindelar:
Karl-Arthur Arlamovsky:
Peter Michael Zipper:
Es gibt nichts, dass technisch nicht möglich wäre - grundsätzlich lässt sich die gesamte MV auch volldigital abbilden - inkl. Debatten - und das vermutlich sogar deutlich einfacher als es jetzt der Fall ist (Livestream, Wahlen und Abstimmungen auf unterschiedlichen Plattformen). Billiger ginge es wahrscheinlich auch (denn die Abstimmungen über das aktuelle Tool sind soweit ich vernommen habe auch nicht günstig). Es gibt keinen rationalen Grund eine digitale Teilnahme abzuwerten.
Wen die aktuelle Debatte dann nicht interessiert kann jederzeit aussteigen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder joinen, so wie man ja auch auf einer MV ins Foyer gehen kann.
Was ich hier sehe ich primär eine Fortführung des Gedankens, den man nun leider bereits länger beobachten kann: man möchte die inhaltliche Ausrichtung und auch den Ablauf einer MV möglichst genau steuern (bzw. nudgen) und Kontrolle über möglichst viele Tätigkeiten im Verein bekommen. Das halte ich für kontraproduktiv. Wir sollten uns klar zur Basisdemokratie bekennen.
Ich finde es außerdem nicht gut, dass der Vorstand der Meinung ist, keine Begründung für die ganzen Änderungen abgeben zu müssen, sondern stattdessen einfach nur in die Begründung schreibt, dass es einer 2/3-Mehrheit bedarf - danke, wissen wir ;) Ich wüsste die Begründung auch gerne, wenn ich keine Zeit dazu habe bei den recht kurzfristig angesetzen Feedbackrunden dabei zu sein.
Stefan Sindelar:
Die digitale Teilnahme eröffnet auch die Möglichkeit zu gesteuert manipulierter Abstimmung, wie wir sie uns bisher nicht vorstellen können mussten... leider muss man auch für solche Fälle vorsorgen. Es ist ein hochkomplexes Thema, das unser innerstes stark verändert, daher darf und muss man es auch umsichtig und schrittweise angehen, finde ich.
Constantin Sluka:
Stefan Sindelar:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00