Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 15:32 |
Antrag für eine neue Finanzordnung von NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum
Antragstext
FINANZORDNUNG
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
VON „NEOS – DAS NEUE ÖSTERREICH UND LIBERALES
FORUM“
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GEMÄß ART. 4.3. DER SATZUNG
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Fundraising
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1. Fundraising erfolgt auf Basis der Compliance-Regeln von NEOS, die vorgeben
müssen, von wem Spenden angenommen werden dürfen.
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2. Fundraising-Aktivitäten sind zwischen Bundespartei und Landesgruppen
abzustimmen, um Parallel-Tätigkeiten zu vermeiden und optimal koordiniert
vorzugehen.
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Einnahmen
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3. Geld- und Sachspenden:
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3.1. Wenn eine Geldspende eine deutlich gekennzeichnete Zweckwidmung für eine
Landesgruppe aufweist, gehören 90 % dieser Spende der Landesgruppe, 10 % der
Bundespartei.
Robert Luschnik:
Peter Michael Zipper:
Stefan Sindelar:
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3.2. Sollte eine Zweckwidmung beim Überweisungstext fehlen, so kann diese ex
post binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang schriftlich nachgeholt werden. Die
entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung beizuschließen.
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3.3. Ist es expliziter und dokumentierter Wunsch der/des Spenders_in, eine
andere Aufteilung als 90/10 vorzunehmen, so ist dem nachzukommen, sofern die
Spende zumindest 7.500 Euro beträgt. Dabei sind die Bestimmungen des
Parteiengesetzes über die Begrenzung der zulässigen Spendenhöhe jedoch
jedenfalls zu beachten. Die entsprechende Dokumentation ist der Buchhaltung
beizuschließen.
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3.4. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende bis zu 3.500 Euro
beträgt, werden 100 % der Bundespartei zugeordnet.
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3.5. Wenn keine Zweckwidmung vorliegt und die Geldspende höher als 3.500 Euro
ist, so werden 90 % der Bundespartei zugeordnet und 10 % kommen in einen
Ländertopf.
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3.6. Der Ländertopf dient zur Unterstützung von Einzelaktivitäten in den
Bundesländern nach Maßgabe ihrer individuellen Möglichkeiten und Bedarfslagen.
Der Bundesgeschäftsführer verfügt bis 10.000 Euro allein darüber, über 10.000
Euro auf Basis eines Beschlusses des Vorstandes.
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3.7. Sachspenden verbleiben zu 100 % beim Adressaten der Sachspende.
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4. Meldung von Spenden:
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Geld- und Sachspenden an eine Landesgruppe sind unverzüglich dem Bundesbüro zu
melden, damit die Partei den Transparenz-Verpflichtungen nachkommen kann.
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5. Mitgliedsbeiträge:
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5.1. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen verbleiben zu 100 % bei der
Bundespartei.
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5.2. Die Datenverwaltung der Mitglieder erfolgt durch das Bundesbüro.
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5.3. Der Zugriff auf die Mitglieder-Daten durch die Landesgruppen muss
gewährleistet sein.
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6. Kostenbeiträge für die Landesgruppen
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6.1. Die Personalkosten des/der Landesgeschäftsführer_in werden in einem Ausmaß
von gesamt 3.500 Euro brutto/Monat zuzüglich Sonderzahlungen (13. und 14.
Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Darüber hinaus werden die Personalkosten
von bis zu zwei weiteren Angestellten nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung
von durch diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen bis zu
550 Euro brutto/Monat (B, K, S, V) für 10 Stunden pro Woche bzw. 1.100 Euro
brutto/Monat (N, O, St, T, W) für 20 Stunden pro Woche jeweils zuzüglich
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) sowie Lohnnebenkosten gedeckt. Eine
Aufstockung der Arbeitszeit bzw. des Gehaltes ist über eine Kostenbeteiligung
auf Landesebene und/oder nach Beschluss des Vorstands bei Erfüllung von durch
diesen im Vorhinein mit dem Landesteam vereinbarten Bedingungen möglich.
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6.2. Büro: Landesgruppen erhalten einen Zuschuss zu den Mietkosten für ein
lokales Büro im Ausmaß von 300 Euro pro Monat.
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6.3. Bürospesen: Landesgruppen erhalten ein Budget für Bürospesen im Ausmaß von
50 Euro pro Monat plus einen variablen Betrag, der sich an der Zahl der
Wahlberechtigten orientiert.
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6.4. Alle Kostenbeiträge werden so lange ausbezahlt, als die Landesgruppe
weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-Parteienförderung erhält.
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7. Kostenbeiträge durch die Landesgruppen
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Durch Landesgruppen, die mind. EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der Landes-
Parteienförderung erhalten, ist ein Kostenbeitrag an das Bundesbüro für zentral
erbrachte bzw. beauftragte Leistungen zu bezahlen. Davon umfasst sind sowohl
interne Aufwände (insb. Personal) als auch externe Kosten (insb.
Software/Tools/Lizenzen, Kontaktverwaltung, Websites, Beratung/Marktforschung,
Medienservices sowie Arbeiten im Zuge der Buchhaltung/internen
Kontrolle/Jahresabschlüsse/Rechenschaftsberichte). Die jeweilige Höhe des
Kostenbeitrags ist jährlich im Vorhinein zwischen Vorstand und Landesteam zu
vereinbaren und darf 10% der erhaltenen Landes-Parteienförderung nicht
überschreiten.
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Organisatorisches
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8. Zeichnungsberechtigung für Überweisungen:
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8.1. Sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der
Landes-Parteienförderung erhält: Landesgeschäftsführer_in oder ein Mitglied des
Landesteams gemeinsam mit Bundesgeschäftsführer_in.
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8.2. Sofern die Landesgruppe zumindest 300.000 € Landes-Parteienförderung
erhält: zwei Personen aus dem Kreis von Landesgeschäftsführer_in,
Landessprecher_in und Landesfinanzreferent_in
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9. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert, der 10.000 Euro übersteigt, sind
Angebote von drei verschiedenen Anbietern einzuholen. Ist dies im Einzelfall
nicht möglich oder zweckmäßig, so ist das schriftlich zu begründen und zu
dokumentieren.
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10. Die in Pkt. 6.1 genannten Personen sind Angestellte der Partei. Die
Kostenbeteiligungen für Personal, Mietkostenzuschüsse und das Spesenbudget
werden monatlich auf das Konto der jeweiligen Landesgruppe überwiesen.
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11. Vor der Erfüllung von Verbindlichkeiten ist zu überprüfen, ob die Rechnung
formal und sachlich richtig ist und mit Angebot bzw. Auftrag sowie erbrachter
Leistung übereinstimmt. Hinsichtlich formaler Kriterien sind dabei die
diesbezüglichen Vorgaben des Bundesbüros zu beachten.
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Rechnungsprüfung:
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12. Landesebene: Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den/die
Landesgeschäftsführer_in oder den/die Landes-Finanzreferent_in.
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Auf Basis dieser Prüfung erfolgt die Freigabe und Überweisung
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a) sofern die Landesgruppe weniger als EUR 300.000 p.a. aus Mitteln der
Landesparteienförderung erhält, durch den/die Landesgeschäftsführer_in oder ein
Mitglied des Landesteams und den/die Bundesgeschäftsführer_in
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b) sofern die Landesgruppe EUR 300.000 p.a. oder mehr aus Mitteln der
Landesparteienförderung erhält, durch zwei Personen aus dem Kreis von
Landesgeschäftsführer_in, Landessprecher_in und Landes-Finanzreferent_in.
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13. Bundesebene: Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den/die jeweils
budgetverantwortliche/n Mitarbeiter_in, die er/sie mit der Freigabe bestätigt.
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Rechnungen sind vor Zahlung/Überweisung frei zu geben:
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a) bis zu einem Betrag von € 10.000 von der/dem budgetverantwortliche/n
Mitarbeiter_in und dem/der Bundesgeschäftsführer_in
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b) ab einem Betrag von € 10.000 von der/dem budgetverantwortliche/n
Mitarbeiter_in, dem/der Bundesgeschäftsführer_in und dem/der Finanzreferent_in,
im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in.
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Für die Freigabe von Teilen des Budgets im Rahmen eines Wahlkampfes kann die
Freigabe durch die Wahlkampfleitung als zusätzliche Voraussetzung implementiert
werden.
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