Veranstaltung: | NEOS Mitgliederversammlung am 6. März 2021 in Amstetten |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Änderungen der Satzung, Finanz- und Geschäftsordnung |
Antragsteller_in: | Erweiterter Vorstand (beschlossen am: 05.02.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.02.2021, 15:22 |
Antrag für eine neue Satzung für NEOS - Das Neue Österreich und Liberales Forum
Antragstext
SATZUNG
NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Präambel
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ bekennt sich als
demokratische Bewegung zur Republik Österreich und zur Europäischen Union. Sie
steht auf dem Boden der österreichischen Bundesverfassung, der europäischen und
österreichischen Rechtsordnung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Wir vertreten eine politische Kultur des Respekts, in der
Diskussionsbereitschaft, undogmatische Lösungsorientierung und Meinungsfreiheit
ebenso zählen wie Transparenz und die Beteiligung der Menschen an allen
Prozessen der Meinungsbildung.
Wir glauben, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die freie Marktwirtschaft,
versehen mit einer ökologisch nachhaltigen und einer sozialen Dimension, diese
Grundwerte am besten fördern.
Wir stehen für Freiheit, Eigenverantwortung, Aufrichtigkeit,
Chancengerechtigkeit, Fairness, Geschwisterlichkeit und Nachhaltigkeit.
Wir sind tolerant gegenüber dem Fremden, dem anderen – mehr noch: Wir begreifen
Vielfalt und Individualität als Bereicherungen des Lebens.
Wir sind nachdenklich, denn wir wissen nicht alles besser. Aber wir wollen uns
aus den Zuschauerrängen erheben und uns gemeinsam mit den Bürgerinnen und
Bürgern das Land zurück holen, einen neuen Stil und neue Formen der
Mitbestimmung in die Politik einbringen.
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1. Grundsätze
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1.1. Rechtsform
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„NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ ist eine Partei gemäß
Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr. 56/2012) idgF mit Sitz in Wien.
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1.2. Zweck
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Die Partei setzt sich auf Basis ihres Parteiprogramms nach demokratischen
Grundsätzen für die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und
kulturellen Interessen der Bevölkerung ein.
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1.3. Name
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Die Partei führt den Namen „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, in
der Kurzbezeichnung „NEOS“.
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1.4. Internationale Einbindung
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NEOS ist Mitglied der Alliance of Liberals and Democrats for Europe (ALDE
Party).
Stefan Sindelar:
Daniel Szankovich:
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2. Mitgliedschaft
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2.1. Voraussetzungen
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Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche
Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder
inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Fördernde Mitglieder können
physische Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem
Hauptwohnsitz sowie juristische Personen mit Sitz im Inland werden, welche die
Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonstwie fördern.
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2.2. Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben: der schriftliche
Beitrittsantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme als
Mitglied zu entscheiden hat. Vor der Entscheidung des Vorstands hat das
Landesteam der betreffenden Landesgruppe eine Stellungnahme abzugeben. Der
Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, worüber der/die
Betroffene umgehend zu informieren ist. Die Mitgliedschaft erfolgt durch
Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand, frühestens jedoch mit dem Einlangen
des Mitgliedsbeitrages.
Elmar Andree:
Beitrittsantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme als
Mitglied zu entscheiden hat.“
Stephan Leitner:
Elmar Andree:
Robert Luschnik:
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2.3. Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Personen
ohne österreichische Staatsangehörigkeit weiters durch Auflassung des
Hauptwohnsitzes in Österreich, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
bzw. Sitzverlegung ins Ausland. Der Vorstand kann Mitgliedern, die mit 3
aufeinander folgenden Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, nach Ablauf
einer nicht zu mahnenden Nachfrist von 3 Monaten ab Jahresbeginn (Art. 18.3.1.b)
die Mitgliedschaft aberkennen.
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2.3.1. Austritt
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Die Austrittserklärung wird ohne weiteres zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch
das Bundesbüro wirksam.
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2.3.2. Ausschluss
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Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung bzw.
Ausführungsstatute verstoßen oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im
massiven Widerspruch zu den Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung
der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim Schiedsgericht angefochten
werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht hat
innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen begründeten
Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen Replik des ausgeschlossenen
Mitglieds zu entscheiden. Es kann den Ausschluss bestätigen oder ihn
vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an den erweiterten Vorstand
verweisen, der über den Ausschluss endgültig zu entscheiden hat.
Martin Wallner:
Elmar Andree:
Eine andere Kompromisslösung wäre, dass auch das Landesteam des Mitgliedes bzw. Das erweiterte Landesteam dem Ausschluss mit absoluter Mehrheit Zustimmen muss. Sofern die Entscheidungen von Vorstand und Landesteam unterschiedlich ausfallen, ist entweder die Entscheidung des Schiedsgerichts binden oder die Mitgliederversammlung muss entscheiden.
Peter Michael Zipper:
Stephan Leitner:
Stefan Sindelar:
Martin Wallner:
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
die MV ist für derartige Fälle völlig ungeeignet: da besteht einerseits die Gefahr, dass jmd sich vorgeführt fühlt. Und andererseits: Ausgeschlossen wird man in der Regel, weil man das Ansehen der Partei geschädigt hat. Dafür auch noch eine medienwirksame Bühne zu bieten ist mM wenig zielführend.
Martin Wallner:
Robert Luschnik:
Es gibt aber auch Handlungsweisen, die dem Ansehen der Partei (noch) nicht geschadet haben, weil sie nicht öffentlich bekannt sind. Es kann auch in unserem oder im Interesse und zum Schutz von Dritten (Opfern) sein, dass diese Dinge eben NICHT öffentlich bekannt werden; zB ein Mitglied bedroht, nötigt oder erpresst jmd. (solange das nicht öffentlich bekannt ist, wird aber dem Ansehen von NEOS nicht geschadet und es widerspricht auch nicht der Satzung). Daher diese neue Bestimmung, um auch in solchen Fällen die Möglichkeit zu haben, sich von jemandem zu trennen.
Christoph Pramhofer:
Constantin Sluka:
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3. Organisation
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3.1. Organe
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Organe der Partei sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Erweiterter Vorstand
d) Landesmitgliederversammlungen
e) Landesteams
f) Erweiterte Landesteams
g) Rechnungsprüfer_in
h) Schiedsgericht
i) Ombudspersonen
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3.2. Jugendverband
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Für die spezielle Zielgruppe der Jungen ist für NEOS als eigener Jugendverband
der Verein 'JUNOS - Junge liberale NEOS', tätig. Dieser ist für die Ansprache
von Menschen bis zu ihrem 30. Lebensjahr zuständig.
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4. Mitgliederversammlung
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4.1. Bedeutung und Zusammensetzung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist – sofern die
Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht – öffentlich und findet zumindest
einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen
und fördernden Mitgliedern der Partei, sofern diese eine natürliche Person sind.
Sie steht unter dem Vorsitz eines aus mindestens zwei Personen bestehenden
Präsidiums, welches von der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte gewählt wird.
Für Mitgliederversammlungen gemäß Art. 4.2.4. kann die Geschäftsordnung davon
abweichende Regelungen für die Einsetzung des Präsidiums vorsehen.
Wolfgang Gerold:
Begründung: Beibehaltung des derzeitigen dreiköpfigen Präsidiums. Bei der MV im Juli 2019 wurde die Entscheidung der MV bezüglich „Wild-Cards“ trotz Dreierpräsidiums nicht präzise protokolliert.
Robert Luschnik:
bei einer kleinen Landes-MV können im Einzelfall aber auch 2 reichen
Johannes Bachleitner:
Die Kunst ist, das Präsidium immer richtig groß zu machen, aber bei unkritischen, kleinen LMVs sehe ich keine Notwendigkeit für mindestens 3 Personen, sondern halte ebenfalls 2 für ausreichend.
Stefan Sindelar:
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4.2. Einberufung
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4.2.1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des
Vorstands oder auf Begehren:
a) von mindestens 150 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe konkreter
Tagesordnungspunkte,
b) von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten
Vorstands,
c) des/der Rechnungsprüfer_in.
Elmar Andree:
Es sollte ein Tagesordnungspunkt ausreichen, als könnte man wie folgt formulieren: „ von mindestens 150 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe mindestens eines konkreten
Tagesordnungspunktes“
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4.2.2 Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat an die
Mitglieder mindestens fünf Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes einberufen werden. In diesem Fall hat
die offizielle Einladung mindestens 1 Woche davor zu erfolgen.
Wolfgang Gerold:
Begründung: Nachdem es gemäß GO-Entwurf auch eine virtuelle Teilnahme geben soll (GO 1.2a) ist eine Mindestanzahl an Mitgliedern auch zumutbar und vor allem notwendig, um zT wichtige Entscheidungen nicht zB wenigen anwesenden Funktionären alleine zu überlassen. Selbstverständlich können die Mitglieder auch (tlw.) virtuell anwesend sein.
Johannes Bachleitner:
Robert Luschnik:
und bis jetzt haben wir noch nie ein Mindest-Anwesenheitsquorum gebraucht. Das ist ja bestehende Rechtslage in unserer Satzung....
Constantin Sluka:
Ich finde eine Mindestzahl an Anwesenden braucht es im Zusammenhang mit der digitalen Teilnahmemöglichkeit nicht mehr. In der jetzigen Version hätte ich eine Mindestzahl aber gut gefunden.
Aber eine Mindestzahl hat immer Schwierigkeiten: 70 von 10.000 Mitgliedern wäre zu wenig, 10% von 1000 Mitgliedern zu viel... Und man könnte beliebige weitere Punkte mit aufnehmen: Aus mindestens 5 Landesgruppen müssen jeweils mindestens 10 Mitglieder anwesend sein... :)
Bin deshalb auch zum Schluss gekommen, dass es eine Mindestzahl nicht braucht.
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4.2.3. Nähere Bestimmungen über Einladung und Ablauf von
Mitgliederversammlungen, Anmeldungen und Fristen sowie das Einbringen von
Anträgen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese hat auch Regelungen
über die persönliche Teilnahme von Mitgliedern und allfällig notwendige
Beschränkungen vorzusehen.
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4.2.4. Mitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung
des Erweiterten Vorstands auch virtuell abgehalten werden.
Elmar Andree:
In der Geschäftsordnung ist zwar eine digitale Mitgliederversammlung durchaus vorgesehen, das ist mir aber nicht verbindlich genug.
Peter Michael Zipper:
Robert Luschnik:
MVs sollen in der Regel immer physische Veranstaltungen sein, an denen man auch digital teilnehmen kann (die Details dazu sind in der GO).
4.2.4. soll für es (zb für außerordentliche Umstände) aber ermöglichen, dass eine MV auch rein virtuell stattfinden kann. Das soll aber die Ausnahme sein, die extra vom EV zu beschließen wäre.
Stefan Sindelar:
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4.3. Zuständigkeit
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Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten
Mitgliederversammlung und Wahl des Sitzungspräsidums;
b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Parteivorsitzenden, der weiteren
Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter Personen;
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach
Kenntnisnahme des Berichts des/der Rechnungsprüfer_in;
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder;
e) Wahl/Abwahl des/der Parteivorsitzenden und der übrigen Mitglieder des
Vorstandes sowie des Erweiterten Vorstands;
f) Wahl/Abwahl des/der Rechnungsprüfer_in, der Mitglieder des Schiedsgerichts
und von Ombudspersonen;
g) die Beteiligung an der Listenerstellung für bundesweite Wahlen und Wahlen zum
Europäischen Parlament (Mitgliedervorschlag gem. Art. 16);
h) Beschlussfassung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Kooperationen,
Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder
Gruppierungen auf Bundesebene – in diesen Fragen ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
i) Stellungnahme und Beschlussfassung zu weiteren vom Vorstand vorgelegten
Geschäften;
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
k) weitere nach Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene Geschäfte;
l) Annahme und Änderung der Satzung, sowie der Ausführungsstatute (z.B.
Geschäftsordnung, Finanzordnung). Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
m) Annahme und Änderung des Parteiprogramms;
n) Annahme und Änderung von Wahlprogrammen für bundesweite Wahlen und von
Positionspapieren; Bestätigung oder Widerruf von Positionspapieren, die vom
Erweiterten Vorstand beschlossen wurden;
o) Beschlussfassung über die Einrichtung von Bürger_innen- und Expert_innenforen
sowie von inhaltlichen Arbeitsgruppen;
p) Beschlussfassung über Richtlinien für Vereinbarungen mit anderen politischen
Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landes-, Gemeinde- und Wiener
Gemeindebezirksebene;
Wolfgang Gerold:
q) Genehmigung des Budgets sowie von Budgetüberschreitungen auf Bundesebene.
Begründung: Den Mitgliedern soll das Recht das Budget zu beschliessen, nicht entzogen werden. Durch die Möglichkeit auch virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten zu können, ist der Aufwand hierfür überschaubar.
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5. Vorstand
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5.1. Zusammensetzung
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Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem/der
Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Finanzreferent_in,
dem/der stellvertretenden Finanzreferent_in und zwei weiteren Mitgliedern sowie
ohne Stimmrecht dem/der Bundesgeschäftsführer_in und - im Falle seiner/ihrer
Bestellung - dem/der Generalsekretär_in.
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5.2. Zuständigkeit
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5.2.1. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r seiner/ihrer
Stellvertreter_innen, vertritt die Partei politisch nach außen.
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5.2.2. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, sofern
diese nicht anderen Organen vorbehalten sind sowie bei Gefahr in Verzug. Er
entscheidet über alle politisch-strategische Fragen im Rahmen der vom
Erweiterten Vorstand festgelegten strategischen Leitlinien.
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5.2.3. Weiters obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Entscheidungen:
a) Zustimmung zur Einbringung von Sachverhaltsdarstellungen (Anzeigen) und
verfahrenseinleitenden Schriftsätzen durch Organe oder Funktionär_innen der
Partei;
b) Bestellung und Abberufung des/der Bundesgeschäftsführer_in auf Vorschlag
des/der Vorsitzenden;
c) Bestellung und Abberufung eines/einer Generalsekretär_in auf Vorschlag
des/der Vorsitzenden;
d) Zustimmung zur Entscheidung des Landesteams über die Nominierung von
Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene (Landesrät_innen)
e) Aufnahme von Mitgliedern;
f) Bestätigung der Wahl von Landesteams,
g) Mitwirkung an der Wahl von Mitgliedern des Bundesrates gem. Art. 16.6.3,
h) Mitwirkung bei der Erstellung von Kandidat_innenlisten für Wahlen gem. Art
16.
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
wenn das etwas heikles ist, werden die Medien nicht differenzieren, ob ein NEOS-Landessprecher X oder die Abgeordnete Y das "privat" gemacht hat oder nicht. Das wird jedenfalls NEOS zugerechnet.
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
ich will nur verhindern, dass jmd., der in seinem politischen Gremium keine Mehrheit für die eigene Position bekommt, dann einfach eine SV macht und sagt, das ist eh meine Privatmeinung....
Constantin Sluka:
Wolfgang Gerold:
Begründung: Im Punkt 16.4 ist diesbezüglich eine Mitwirkung des Vorstandes gar nicht vorgesehen. Daher muss dies hier auch präzisiert werden.
Robert Luschnik:
Mitwirkung bei der Erstellung von Kandidat_innenlisten für Wahlen, insoweit dies in Art. 16. vorgesehen ist.
Philipp Kern:
Stephan Leitner:
Philipp Kern:
Hannes Zbiral:
Ein kommuniziertes Ziel für die Satzung war die Entflechtung von Landes- und Bundeskompetenzen.
Bei der Listenerstellung für Landtagswahlen in Ländern mit einem ELT stimmt in der zweiten Stufe das ELT (16.3.2.c) nicht aber der Vorstand ab. Daher ist es logisch, dass diese Entscheidung in die Kompetenz des ELT der Landesgruppe fällt.
Hannes Zbiral:
Die sind auf die innerparteiliche Dynamik und die Organisation bei SPÖ und ÖVP zurückzuführen. Die Landeshauptleute von Kärnten, Burgenland und Wien sind relevante Player bei der SPÖ, die der anderen Länder bei der ÖVP. Und dann kommen noch die Interessensvertretungen dazu. Diese Strukturen gibt es bei uns nicht.
Stephan Leitner:
Stephan Leitner:
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5.2.4. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Vorsitzenden, dem/der
Bundesgeschäftsführer_in oder einem/einer Generalsekretär/in übertragen. Dies
ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung.
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5.3. Bundesgeschäftsführer_in
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5.3.1. Der/die Bundesgeschäftsführer_in wird vom Vorstand auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes bestellt oder
abberufen. Er führt die Geschäfte der Partei und wird dabei von den
Landesgeschäftsführer_innen sowie einem Stab ehrenamtlicher und angestellter
Mitarbeiter_innen unterstützt.
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5.3.2. Der/die Bundesgeschäftsführer_in ist im Rahmen der ordentlichen
Geschäftsführung befugt, die Partei nach innen und außen zu vertreten.
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5.3.3. Der/Die Bundesgeschäftsführer_in ist für die Vorbereitung und Leitung von
Sitzungen des Vorstands und des Erweiterten Vorstands sowie die Protokollierung
dieser Sitzungen (insbesondere über gefasste Beschlüsse) verantwortlich.
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5.4. Generalsekretär_in
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Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann vom Vorstand fakultativ ein/e
Generalsekretär_in bestellt oder abberufen werden. Seine/Ihre Bestellung gilt
längstens für die Funktionsperiode des Vorstands und endet mit der ersten
Sitzung eines neu gewählten Vorstands. Dem/der Generalsekretär_in obliegen
insbesondere die Ausarbeitung der strategischen Ausrichtung und politischen
Schwerpunktsetzung, die politische Kommunikation nach innen und außen und –
soweit nicht anderweitig festgelegt – die Planung, Vorbereitung und Leitung von
bundesweiten Wahlkämpfen.
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6. Erweiterter Vorstand
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6.1. Zusammensetzung
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Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
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mit Stimmrecht
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands,
2. die Landessprecher_innen,
3. der/die Vorsitzende des Jugendverbandes,
4. zehn weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
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sowie ohne Stimmrecht
5. der/die Bundesgeschäftsführer_in,
6. (im Falle seiner/ihrer Bestellung) der/die Generalsekretär_in,
7. der Klubobmann/die Klubobfrau des Parlamentsklubs,
8. der/die Delegationsleiter_in im Europäischen Parlament,
9. der/die Akademiepräsident_in,
10. der/die Klubdirektor_in des Parlamentsklubs und
11. der/die Akademiedirektor_in,
12. allfällige von NEOS nominierte Mitglieder der Bundesregierung,
13. ein allfälliges von NEOS nominiertes Mitglied der Landesregierung je
Bundesland.
Stephan Leitner:
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6.2. Zuständigkeit
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Dem Erweiterten Vorstand obliegen:
a) die Diskussion und Beschlussfassung über strategische Leitlinien auf
Vorschlag des Vorstands
b) die Beteiligung an der Listenerstellung für bundesweite Wahlen und Wahlen zum
Europäischen Parlament (Vorstandsvorschlag gem. Art. 16);
c) Nominierung von Kandidat_innen für oberste staatliche Organe (insbesondere
Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär_innen) sowie von
Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete Kommissionen, Beiräte und sonstige
Funktionen, insoweit der Partei ein Vorschlagsrecht zukommt;
d) Beschlussfassung von Positionspapieren im Zeitraum zwischen
Mitgliederversammlungen (welche durch diese bestätigt oder widerrufen werden
können)
e) Genehmigung des Budgets sowie von Budgetüberschreitungen auf Bundesebene.
Darüber ist der nächsten Mitgliederversammlung ein begründeter Bericht zu
erstatten;
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Funktionsbezüge von Vorstandsmitgliedern
(Art. 15.8.);
g) Nominierung der Delegationen für den LI- und ALDE-Kongress sowie von
Kandidaten für Vorstandsfunktionen von LI und ALDE; Wahl des International
Officers. Seine/Ihre Bestellung gilt längstens bis zum Ende der Funktionsperiode
des Erweiterten Vorstands und kann jederzeit widerrufen werden;
h) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder;
i) die Prüfung von Anträgen an die Mitgliederversammlung. Nähere Bestimmungen
sind in der Geschäftsordnung zu regeln;
j) die Genehmigung für Gruppierungen, Kandidaturen und wahlwerbende Parteien,
den Namen bzw. Namensbestandteil „NEOS“ zu führen, sofern dies nicht einem
anderen Organ vorbehalten ist,
k) die Beschlussfassung über die Einrichtung von Bürger_innen- und
Expert_innenforen sowie von inhaltlichen Arbeitsgruppen.
Elmar Andree:
Wolfgang Gerold:
Begründung: Den Mitgliedern soll das Recht das Budget zu beschliessen, nicht entzogen werden. Durch die Möglichkeit auch virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten zu können, ist der Aufwand hierfür überschaubar.
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7. Landesgruppen
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7.1. Für jedes Bundesland sowie für Auslandsösterreicher_innen (10. Bundesland –
„NEOS X“) besteht eine Landesgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Unbeschadet dessen, dass eine Mitgliedschaft nur bei der Gesamtpartei NEOS - Das
Neue Österreich und Liberales Form möglich ist, gelten Mitglieder als Angehörige
jener Landesgruppe, für die sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Mangels einer solchen Erklärung gehört ein Mitglied derjenigen Landesgruppe an,
die sich aus seinem Hauptwohnsitz bzw. Sitz ergibt. Der beabsichtigte Wechsel
der Landesgruppe ist spätestens 14 Tage vor Jahreswechsel dem Landesteam des
Zielbundeslandes bekannt zu geben und wird mit dessen Zustimmung mit
Jahreswechsel wirksam.
Elmar Andree:
Evtl will man sich bei einer Rückkehr nach Österreich gleich in seiner „neuen“ Landesgruppe engagieren.
Grundsätzlich sollte der Wechsel in eine andere Landesgruppe jederzeit für alle Mitglieder möglich sein, wenn das jeweilige Landesteam zustimmt.
Constantin Sluka:
Stefan Sindelar:
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7.2. NEOS X
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Auf Antrag des Landesteams von NEOS X kann der Erweiterte Vorstand beschliessen,
dass für NEOS X von den für Landesgruppen gemäß dieser Satzung geltenden
Bestimmungen abweichende bzw. vereinfachte Regelungen zur Anwendung kommen.
Elmar Andree:
Stefan Sindelar:
Constantin Sluka:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
8. Landesmitgliederversammlungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Für die Landesmitgliederversammlungen gelten die Art. 4.1 und 4.2.2 und 4.2.3.
sinngemäß.
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8.1. Einberufung
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Landesmitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Landesteams
oder auf Begehren:
a) von mindestens 20% oder 100 jener stimmberechtigten Mitglieder, die der
jeweiligen Landesgruppe angehören, unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte,
b) von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eines allfällig
eingerichteten Erweiterten Landesteams, ansonsten des Erweiterten Vorstands,
c) des/der Rechnungsprüfer_in.
Wolfgang Gerold:
Begründung: Für die Bundesmitgliederversammlung sind 150 stimmberechtigte Mitglieder nötig (siehe 4.2.1.a), für eine der 9 Landesgruppen sollte daher das Erfordernis in einer vernünftigeren Relation stehen.
Stefan Sindelar:
Christoph Pramhofer:
Halte die 10% zu niedrige, das birgt die Gefahr dass kleine Landesgruppen mit sehr wenig Aufwand "feindlich übernommen" werden können.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Landesmitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Landesteams mit
Zustimmung des Erweiterten Landesteams, falls kein Erweitertes Landesteam
eingerichtet ist, mit Zustimmung des Vorstands auch virtuell abgehalten werden.
Elmar Andree:
für NEOS X gilt abweichend: Es ist nur eine virtuelle Lndesmitgliederversammlung möglich“
Robert Luschnik:
Eine Sonderregel für die virtuellen LMVs von NEOS X wäre natürlich denkbar, damit man das nicht immer beschließen muss.
Philipp Kern:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
8.2. Zuständigkeit
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
a) Einwendungen zum Protokoll der letzten Landesmitgliederversammlung und Wahl
des Sitzungspräsidiums;
b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Landessprecher_in, der weiteren
Mitglieder des Landesteams und vom Landesteam beauftragter Personen;
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Landesteams nach
Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Landesteams;
d) Entscheidung über die Einrichtung eines Erweiterten Landesteams, sofern die
Landesgruppe im Landtag vertreten ist;
e) Wahl/Abwahl des/der Landessprechers/in und der übrigen Mitglieder des
Landesteams sowie allenfalls von Mitgliedern des Erweiterten Landesteams;
f) Annahme und Änderung von Wahlprogrammen für Landtags- und Gemeinderatswahlen
und Positionspapieren zu landes- bzw. gemeindepolitischen Themen;
g) Beteiligung an der Listenerstellung der Partei für Landtags- und
Gemeinderatswahlen (Mitgliedervorschlag gem. Art. 16);
h) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Landesebene. In
diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben
gültigen Stimmen erforderlich;
i) Richtlinien für Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien, Vereinen
oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene. Diese
Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu Beschlüssen gem. Art. 4.3.p stehen;
j) Annahme und Änderung eines Landes-Finanzstatuts betreffend einen Schlüssel
für die Zweckwidmung von Finanzmitteln zugunsten von Gemeinden bzw. Wiener
Gemeindebezirken auf Antrag des Landesteams. In diesen Angelegenheiten ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wolfgang Gerold:
k) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw.
Wiener Gemeindebezirksebene (anstelle des Landesteams). In diesen
Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen
Stimmen erforderlich.
Begründung: Koalitionen etc. sollten aufgrund deren Bedeutung - wie im Erstentwurf dieser Satzung vorgesehen - von den Mitgliedern beschlossen werden.
Einfügen:
l) Genehmigung des Budgets sowie von Budgetüberschreitungen auf Landesebene.
Begründung: Den Mitgliedern soll das Recht das Budget zu beschliessen, nicht entzogen werden. Durch die Möglichkeit auch virtuelle Landesmitgliederversammlungen abhalten zu können, ist der Aufwand hierfür überschaubar.
Robert Luschnik:
Auf Landesebene (also auch Wien) sollen Koalitionen lt vorliegendem Entwurf weiterhin in der LMV beschlossen werden.
Hier geht es darum, dass Wahlbündnisse oder Koalitionen in kleineren Gemeinden oder in Wr. Bezirken nicht mehr von der LMV, sondern vom ELT genehmigt werden können.
Wolfgang Gerold:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
8.3. Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen dürfen nicht im Widerspruch zu
Beschlüssen der Mitgliederversammlung gem. Art. 4.3 stehen.
Elmar Andree:
Johannes Bachleitner:
Stefan Sindelar:
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9. Landesteams
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9.1. Zusammensetzung
Jedes Landesteam besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich
dem/der Landessprecher_in, einem/einer stellvertretenden Landessprecher_in,
einem Landesfinanzreferenten/einer Landesfinanzreferentin, vier weiteren
Mitgliedern sowie ohne Stimmrecht dem/der Landesgeschäftsführer_in
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.2. Zuständigkeiten
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Dem Landesteam obliegt
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a) die politisch-strategische Führung der Landesgruppe und die Koordination der
inhaltlichen Arbeit zu landes- und kommunalpolitischen Themen;
b) die Beteiligung an der Listenerstellung für Landtags- und Gemeinderatswahlen
(Vorstandsvorschlag gem. Art. 16);
c) Stellungnahmen zu Beitrittsanträgen gem. Art. 2.2;
d) Entscheidung über das Landesbudget und Budgetüberschreitungen (wenn kein
Erweitertes Landesteam besteht) gemeinsam mit dem Vorstand
e) Entscheidung über die Verwendung der mit Fundraising-Aktivitäten der
Landesgruppe lukrierten Finanzmittel (das sind solche, die mit ausdrücklicher
Zweckwidmung zugunsten der Landesgruppe zugeflossen sind) sowie der Mittel aus
der Landes-Parteienförderung;
f) vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands die Entscheidung über die
Nominierung von Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene
(Landesrät_innen)
g) die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für
Gemeindevorstände/Stadtsenate sowie – insoweit der Partei diesbezüglich ein
Vorschlagsrecht zukommt - Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete
Kommissionen und Beiräte, Vereine (u.dgl.) auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener
Gemeindebezirksebene;
h) Bestellung und Abberufung von allfällig eingesetzten
Regionalkoordinator_innen auf Vorschlag des/der Landessprecher_in;
i) Bestellung oder Abberufung des/der Landesgeschäftsführer_in auf Vorschlag
des/der Landessprecher_in;
j) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen im Außenauftritt als NEOS-Ortgruppen
auftreten dürfen; damit werden jedoch keine weitere Gliederungen/Funktionen von
NEOS, keine satzungsgemäßen Rechte und insbesondere keine Rechtspersönlichkeit
begründet;
k) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen bei Gemeinderats- oder
Bezirksvertretungswahlen unter der Bezeichnung „NEOS“ als wahlwerbende
Gruppierung antreten dürfen;
l) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw.
Wiener Gemeindebezirksebene. In diesen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Wolfgang Gerold:
d) Vorlage eines Landesbudgetvoranschlags an die Landesmitgliederversammlung, wenn kein Erweitertes Landesteam besteht.
Begründung: Den Mitgliedern soll das Recht das Budget zu beschliessen, nicht entzogen werden. Durch die Möglichkeit auch virtuelle Landesmitgliederversammlung abhalten zu können, ist der Aufwand hierfür überschaubar.
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9.3. Übertragung von Aufgaben
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Das Landesteam kann einzelne seiner Aufgaben dem/der Landessprecher_in,
einzelnen Landesteammitgliedern oder dem/der Landesgeschäftsführer_in
übertragen. Dies ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit gegenüber der
Landesmitgliederversammlung.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.4. Landessprecher_in
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.4.1. Der/Die Landessprecher_in repräsentiert die Partei politisch im
Bundesland nach außen und koordiniert die politische Tätigkeit der Landesgruppe.
Er/sie nimmt diese Aufgabe eigenverantwortlich und mit Unterstützung sowie in
enger Abstimmung mit Vorstand, dem/der Vorsitzenden und den für die Medienarbeit
auf Bundesebene verantwortlichen Stellen, im Falle seiner Bestellung
insbesondere dem Generalsekretär, wahr.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.4.2. Ist sowohl die Funktion des/r Landessprecher_in als auch des/r
Stellvertreter_in vakant, so kann das Landesteam ein verbleibendes Mitglied des
Landesteams mit den Aufgaben des/r Landessprecher_in provisorisch ermächtigen.
Seine/Ihre Funktionsperiode beginnt 3 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe
der Ermächtigung an den Vorstand, falls dieser die Ermächtigung innerhalb dieser
Frist nicht unter Angabe von Gründen ablehnt, und gilt längstens für vier Monate
bzw. bis zur Neuwahl des/r Landessprecher_in und des/r Stellvertreter_in.
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9.5. Landesgeschäftsführer_in
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Der/die Landesgeschäftsführer_in wird vom Landesteam auf Vorschlag des/der
Landessprecher_in als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Landesteams bestellt
oder abberufen. Er/sie führt die Geschäfte der Landesgruppe und wird von
ehrenamtlichen und/oder angestellten Mitarbeiter_innen unterstützt. Der/die
Landesgeschäftsführer_in ist in allen Angelegenheiten, welche das Bundesland
betreffen, erste Ansprechperson für die operativ Verantwortlichen auf
Bundesebene. Er/sie hat auch dem/der Bundesgeschäftsführer_in in regelmäßigen
Abständen über die Gesamtsituation und über wesentliche Vorkommnisse im
Bundesland zu berichten und ihn/sie bei der Koordination bundesweiter Vorhaben
zu unterstützen.
Der/die Landesgeschäftsführer_in repräsentiert die Partei im Rahmen seines
Zuständigkeitsbereichs in enger Abstimmung mit dem/der Landessprecher_in nach
außen. Er/sie ist für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Landesteams
und eines allfälligen Erweiterten Landesteams sowie die Protokollierung dieser
Sitzungen (insbesondere über gefasste Beschlüsse) verantwortlich.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.6. Landesfinanzreferent_in
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.6.1. Der/die Landesfinanzreferent_in ist für die finanzielle Gebarung der
Landesgruppe verantwortlich. Er/Sie koordiniert den finanziellen Bedarf für die
politische Arbeit auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener Gemeindebezirksebene mit
den hierfür zuständigen Stellen auf Bundesebene. Er/Sie ist insbesondere für
regionales Fundraising verantwortlich.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.6.2. Ist die Funktion des/r Landesfinanzreferent_in vakant, so kann das
Landesteam ein verbleibendes Mitglied des Landesteams provisorisch mit
dessen/deren Aufgaben betrauen. Seine/Ihre Funktionsperiode beginnt 3 Tage nach
der schriftlichen Bekanntgabe der Ermächtigung an den Vorstand, falls dieser die
Ermächtigung innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von Gründen ablehnt, und
gilt längstens für vier Monate bzw. bis zur Neuwahl eines/einer neuen
Landesfinanzreferent_in.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
9.7. Regionalkoordinator_in
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Regionalkoordinator_innen fungieren als ehrenamtliche Ansprechpersonen für
interne Angelegenheiten, Anlaufkontakt für Interessent_innen und als
Koordinator_innen für die Organisation von Veranstaltungen und politischen
Aktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie werden auf Vorschlag des
Landessprechers / der Landessprecherin vom Landesteam eingesetzt und können
regional unterschiedliche Bezeichnungen tragen (zB „Bezirkskoordinator_innen“ in
Wien). Der/die Landessprecher_in sowie Landesteams haben jeweils das Recht, sie
ihrer Aufgabe zu entheben.
Wolfgang Gerold:
Begründung: Für politische Aktionen können nur gewählte Mandatare oder Gemeinde- und Bezirkssprecher_innen zuständig sein. Weiteres siehe 9.8. Das aus der dzt. gültigen Satzung weitgehend zu übernehmen ist:
9.8. Gemeinde- und Bezirkssprecher_innen
a) Die Landesmitgliederversammlung kann für jede Gemeinde bzw. jeden Gemeindebezirk, in der/dem mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder ihren Hauptwohnsitz haben, eine_n Gemeindesprecher_in bzw. Bezirkssprecher_in einrichten, sofern es in dieser Gemeinde/bezirk keine/n NEOS-Mandater_in gibt.
b) Der/die Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) und ein_e Stellvertreter_in wird von den Mitgliedern der Landesgruppe, die in der betreffenden Gemeinde (dem Gemeindebezirk) ihren Hauptwohnsitz oder eine entsprechende Erklärung für diese Gemeinde (diesen Gemeindebezirk) abgegeben und damit aktives und passives Wahlrecht haben, auf die Zeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl kann von zehn Mitgliedern, die bei der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht angefochten werden. Ein Wechsel der Gemeinde (des Gemeindebezirks) ist jeweils nur einmal im Jahr entweder zum Jahreswechsel oder bei Änderung des Hauptwohnsitzes möglich. Seine/Ihre Funktionsperiode beginnt 3 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wahl an das Landesteam, falls dieses die Wahl innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe von Gründen ablehnt. Die Ausübung der Funktion des/der Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) oder des/der Stellvertreter_in ist maximal für neun Jahre möglich. Für eine Wiederwahl, die diese Amtszeitbeschränkungen überschreiten würde, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Einrichtung erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode, falls zu diesem Zeitpunkt weniger als 20 stimmberechtigte Mitglieder ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde (dem Gemeindebezirk) haben. Die Einrichtung erlischt weiters während der Funktionsperiode, falls die Landesmitgliederversammlung auf Antrag des Landesteams mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließt.
c) gestrichen
d) Ist eine Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) gewählt, so entscheiden die Mitglieder der Landesgruppe, die in der betreffenden Gemeinde (dem Gemeindebezirk), ihren Hauptwohnsitz haben, anstelle der Landesmitgliederversammlung über Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw. Gemeindebezirksebene – diese Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen und bedürfen der Bestätigung durch das Landesteam.
e) Der/die Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) repräsentiert die Partei politisch in der Gemeinde (im Gemeindebezirk) nach außen. Er/sie nimmt diese Aufgabe eigenverantwortlich und mit Unterstützung sowie in enger Abstimmung mit dem Landesteam und insbesondere den für die Medienarbeit auf Landesebene verantwortlichen Stellen wahr.
f) Der/die Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) koordiniert die politische Tätigkeit auf Ebene der Gemeinde (des Gemeindebezirks).
g) Der/die Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) ist in allen Angelegenheiten, welche die Gemeinde (den Gemeindebezirk) betreffen, erste Ansprechperson für die operativ Verantwortlichen auf Landesebene. Er/sie hat die Möglichkeit, gemeinde(bezirks)spezifische Maßnahmen und Aktionen zu beeinspruchen und das Landesteam um eine endgültige Entscheidung anzurufen.
h) Gestrichen
i) Alle politischen Aufgaben für NEOS bzgl. Gemeinde/Bezirk werden von der/dem Mandatar_in oder falls dies nicht gegeben ist seitens Gemeindesprecher_in (Bezirkssprecher_in) wahrgenommen. Unter 20 zahlenden Mitgliedern wird dies duch die/den Regionalkoordinator_in wahrgenommen.
Begründung: Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum für unsere weiter wachsende Partei für die Ebene der Gemeinden und Bezirke (Wien) keine Sprecherfunktionen menr gegeben sein sollten. Die Regionalkoordinatoren sind weitgehend in einer organisatorischen Funktion und seitens der Mitglieder nicht legitimiert, sondern können vom Landesteam eingesetzt und enthoben werden. Für Gemeinden und Bezirke, die keine Vertretung im Gemeinderat bzw. in der Bezirksvertretung haben, ist diese seitens der Mitglieder legitimierte „politische Funktion“ nötig. Gleichzeitig ist ein „Dreigestirn“ (Regionalkoordinator/Gemeinde-, Bezirkssprecher/Mandatsträger) zu vermeiden. Gibt es Mandatsträger so ist der Gemeinde-, Bezirkssprecher nicht nötig, da den politischen Part dann der Mandatsträger übernehmen soll. Unter 20 zahlenden Mitgliedern gibt es nur die Funktion die/der Regionalkoordinator_in.
NEOS Wien startet gerade einen OE-Prozess, der Wegfall dieser Bestimmung würde den Handlungsspielraum hierfür äußerst einschränken.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
10. Erweitertes Landesteam
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
In Bundesländern, deren Landesgruppe im Landtag vertreten ist, kann die
Landesmitgliederversammlung mit Beschluss ein Erweitertes Landesteam einrichten.
Für diesen Fall gelten folgende Regelungen:
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10.1. Zusammensetzung
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Dem Erweiterten Landesteam gehören an:
mit Stimmrecht
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Landesteams,
2. der/die Landes-Vorsitzende des Jugendverbandes,
3. sechs weitere von der Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder
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sowie ohne Stimmrecht
4. der/die Landesgeschäftsführer_in
5. der Klubobmann/die Klubobfrau des Landtagsklubs
6. der/die Klubdirektor_in des Landtagsklubs
7. allfällige von NEOS nominierte Mitglieder der Landesregierung.
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10.2. Zuständigkeit
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Dem Erweiterten Landesteam obliegen:
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a) die Diskussion und Beschlussfassung über strategische Leitlinien der
Landesgruppe auf Vorschlag des Landesteams;
b) vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands die Entscheidung über die
Nominierung von Kandidat_innen für oberste Organe auf Landesebene
(Landesrät_innen) - anstelle des Landesteams;
c) die Entscheidung über die Nominierung von Kandidat_innen für
Gemeindevorstände/Stadtsenate sowie – insoweit der Partei diesbezüglich ein
Vorschlagsrecht zukommt - von Vertreter_innen in gesetzlich eingerichtete
Kommissionen und Beiräte, Vereine und dgl. auf Landes-, Gemeinde- bzw. Wiener
Gemeindebezirksebene (anstelle des Landesteams)
d) die Beschlussfassung von Positionspapieren zu landes- bzw.
gemeindepolitischen Themen im Zeitraum zwischen Landesmitgliederversammlungen
(welche durch diese bestätigt oder widerrufen werden können);
e) Beschlussfassung über das Budget der Landesgruppe
f) die Genehmigung von Budgetüberschreitungen der Landesgruppe, worüber der
nächsten Landesmitgliederversammlung ein begründeter Bericht zu erstatten ist;
g) die Festsetzung der Höhe allfälliger Funktionsbezüge von
Landesteammitgliedern(anstelle des Erweiterten Vorstands);
h) die Ermächtigung des/der Landessprecher_in gem. Art 17.2.2.c 2.
Absatz(anstelle des Landesteams);
i) die Mitwirkung an der Listenerstellung gem. Art. 16.1.1.b., 16.3.2.a.,
16.3.2.d., 16.4.4., 16.4.5., 16.4.7., 16.5.1., 16.5.2. und 16.6.3. – anstelle
des Landesteams;
j) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen im Außenauftritt als NEOS-Ortgruppen
auftreten dürfen (anstelle des Landesteams); damit werden jedoch keine weitere
Gliederungen/Funktionen von NEOS, keine satzungsgemäßen Rechte und insbesondere
keine Rechtspersönlichkeit begründet;
k) die Genehmigung, wonach lokale Gruppen bei Gemeinderats- oder
Bezirksvertretungswahlen unter der Bezeichnung „NEOS“ als wahlwerbende
Gruppierung antreten dürfen (anstelle des Landesteams);
l) Vereinbarungen (insbesondere betreffend Wahlbündnisse und Koalitionen) mit
anderen politischen Parteien, Vereinen oder Gruppierungen auf Gemeinde- bzw.
Wiener Gemeindebezirksebene (anstelle des Landesteams). In diesen
Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen
Stimmen erforderlich.
m) die Prüfung von Anträgen an die Landesmitgliederversammlung. Nähere
Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
Wolfgang Gerold:
Begründung: Den Mitgliedern soll das Recht das Budget zu beschliessen, nicht entzogen werden. Durch die Möglichkeit auch virtuelle Landesmitgliederversammlungen abhalten zu können, ist der Aufwand hierfür überschaubar.
g) die Festsetzung der Höhe allfälliger Funktionsbezüge von Landesteammitgliedern(anstelle des Erweiterten Vorstands) und Regionalkoordinator_innen;
Begründung: Auch Regionalkoordinator_innen, die wichtige organisatorische Aufgaben haben, sollen entlohnt werden können.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
11. Rechnungsprüfer_in
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
11.1. Zuständigkeit
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Dem/der Rechnungsprüfer_in obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
dem/der Rechnungsprüfer_in die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer_in hat der
Mitgliederversammlung einmal jährlich über das Ergebnis der Prüfung des
vorangegangenen Kalender- bzw. Rechnungsjahres schriftlich Bericht zu erstatten.
Elmar Andree:
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
12. Schiedsgericht
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
12.1. Zusammensetzung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrem Kreis ihren/ihre
Vorsitzende/n wählen.
Elmar Andree:
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
12.2. Zuständigkeit
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Das Schiedsgericht entscheidet
a) auf Anrufung des/der Betroffenen in Streitfällen nach Art. 2.3.2
(Parteiausschluss),
b) auf Anrufung des/der Betroffenen in Streitfällen nach Art. 16.5.4.
(Ausschluss von einem laufenden Vorwahlverfahren bzw. einem gereihten
Wahlvorschlag),
c) über die Anfechtung einer Wahl zum Vorstand, Erweiterten Vorstand, einem
Landesteam oder Erweiterten Landesteam. Diese kann von zehn Mitgliedern, die bei
der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten
ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften
Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht eingebracht werden;
d) auf Anrufung des/der Betroffenen über alle weiteren aus dem Parteiverhältnis
entstehenden Streitigkeiten innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der Mindestfrist
des Mediationsverfahrens. Voraussetzung für die Befassung des Schiedsgerichtes
in diesem Punkt ist, dass davor bei einer Ombudsperson ein Mediationsverfahren
eingeleitet wird. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem
Dienst- oder Werkvertrag;
e) auf Antrag des Vorstands bzw. Landesteams über die Ungültigerklärung einer
öffentlichen Online-Vorwahl (Art. 16.1.4.).
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
12.3. Verfahren
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Es fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Weitere Verfahrensbestimmungen können in einer
vom Schiedsgericht mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Schiedsordnung
festgelegt werden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind den Mitgliedern
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des/der Betroffenen in geeigneter Form
kundzumachen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
13. Ombudspersonen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
13.1 Zusammensetzung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Es sind 2 Ombudspersonen zu wählen, von denen eine Ombudsperson aus dem Kreis
der weiblichen Mitglieder, die andere Ombudsperson aus dem Kreis der männlichen
Mitglieder zu stammen hat. Die Ombudspersonen bilden kein Kollegialorgan. Jede
Ombudsperson ist somit eigenständig und unabhängig von der anderen Ombudsperson
tätig.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
13.2. Zuständigkeit
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Ombudsperson ist erste Anlaufstelle für den / die Betroffene/n für alle
weiteren aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten gemäß 12.2 lit d.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
13.3 Tätigkeit
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Ombudsperson wird mediatorisch tätig. Alle Angebote an Tätigkeiten der
Ombudsperson können freiwillig und anonym in Anspruch genommen werden. Sie kann
sowohl auf Antrag bzw. Anregung als auch eigeninitiativ tätig werden. Sie legt
dem Erweiterten Vorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Elmar Andree:
Hier sollte wieder der zusätzliche Satz „ Die Ombudsperson wird von der Mitgliederversammlung für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt.“ mit aufgenommen werden.
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
13.4. Mediationsverfahren
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
In den Fällen, in denen die/der Betroffene gemäß Art. 12.2. lit e) das
Schiedsgericht anrufen will, ist mittels schriftlichen Antrags bei einer
Ombudsperson ein Mediationsverfahren einzuleiten. Eine Anrufung des
Schiedsgerichtes in diesen Fällen ist erst möglich, wenn dieses
Mediationsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten ab Einleitung durch die
Ombudsperson im Einvernehmen beider Parteien, das von diesen schriftlich zu
bestätigen ist, abgeschlossen ist.
Für Vorfälle, die weiter als 9 Monate ab dem Tag des Einlangens dieses
Einleitungsantrages bei der Ombudsperson zurückliegen, ist die Einleitung eines
Mediationsverfahrens nicht zulässig.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
14. Parlamentsklub
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
14.1. Der Parlamentsklub (Abgeordnete zum Nationalrat sowie Mitglieder des
Bundesrats und des Europäischen Parlaments) vereint die Parlamentarier_innen der
Partei. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich selbst
und legt seine Arbeitsweise selbständig fest. Der Parlamentsklub setzt die Ziele
und das Wahlprogramm der Partei um. Er berichtet in der Mitgliederversammlung
jährlich. Wir bekennen uns zum freien Mandat und lehnen Klubzwang ab.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
14.2. Die Partei und der Parlamentsklub arbeiten eng zusammen. Der
Parlamentsklub bezieht die Beschlüsse der Organe der Partei in seine
Entscheidungsprozesse ein.. Über Anträge, die ihm von Organen der Partei
übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und diesem Organ zu berichten.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15. Allgemeine Bestimmungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.1. Zusammensetzung von Kollegialorganen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Bei der Wahl von Kollegialorganen (Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteam,
Erweitertes Landesteam, Schiedsgericht) ist auf eine nach Geschlechtern
ausgewogene Zusammensetzung zu achten.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2. Funktionsperioden
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.1. Kandidat_innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 7,5 Jahren eine
gewählte Funktion im Vorstand oder Erweiterten Vorstand (bzw. Landesteam oder
Erweiterten Landesteam) ausgeübt haben, brauchen für die Zulassung zu einer
neuerlichen Kandidatur – unabhängig von der Funktion - für das selbe Gremium die
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (bzw. der
Landesmitgliederversammlung), wobei für einen Beschluss zwei Drittel der
gültigen Stimmen erforderlich sind.
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
Karl-Arthur Arlamovsky:
Wolfgang Gerold:
Über die Dauer einer einzigen gesamten Periode hinaus, ist eine weitere Nominierung nicht mehr möglich.
Begründung: NEOS ist stolz auf den von Anfang an auch medial präsentierten Wert, keine „ewigen“ Berufspolitiker haben zu wollen. Es wäre daher widersinnig, durch immerwiederkehrende Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit Politiker mit jahrzehntelanger Amtszeit zu generieren.
Christoph Pramhofer:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.2. Die Funktionsperioden von Vorstand, Erweitertem Vorstand, Erweitertem
Landesteam, Schiedsgericht, Ombudsleuten und dem/der Rechnungsprüfer_in dauern 3
Jahre und beginnen unmittelbar nach der Wahl ohne weitere Konstituierung.
Scheiden einzelne Mitglieder eines Gremiums aus, so erfolgt eine Nachwahl für
die restliche Funktionsperiode dieses Gremiums. Die Nachwahl erfolgt – sofern
der Fristenlauf dies zulässt – in der nächsten Mitgliederversammlung bzw.
Landesmitgliederversammlung, andernfalls in der darauf folgenden. Beträgt die
restliche reguläre Funktionspersiode des Gremiums ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens weniger als ein Jahr und ist die Mehrheit der Funktionen innerhalb
des Gremiums weiterhin besetzt, so kann der Erweiterte Vorstand beschliessen,
dass von einer Nachwahl vor der regulären Neuwahl des Gremiums abgesehen wird.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.3. Die Funktionsperiode von Landesteams dauert 3 Jahre und beginnt fünf
Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wahl an den Vorstand, falls dieser
innerhalb dieser Frist die Wahl nicht unter Angabe von Gründen ablehnt. Im Fall
einer Anfechtung der Wahl wird der Fristablauf bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts gehemmt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.4. Vorstand bzw. Landesteams können mit Zweidrittelmehrheit beschließen,
dass ihre Funktionsperiode vorzeitig endet. In diesen Fällen endet zum gleichen
Zeitpunkt auch die Funktionsperiode des Erweiterten Vorstands bzw. des
Erweiterten Landesteams. Alle Gremien bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
jeweiligen Gremiums im Amt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.5. Für den Fall, dass a) alle Mitglieder des Vorstands oder b) eines
Landesteams ihre Funktion zurückgelegt haben, hat der Erweiterte Vorstand eine
Mitgliederversammlung bzw. im Falle seiner Einrichtung das Erweiterte
Landesteam, ansonsten der Erweiterte Vorstand eine Landesmitgliederversammlung
einzuberufen, in der eine Neuwahl durchgeführt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt
werden im Fall a) die Aufgaben des Vorstands vom Erweiterten Vorstand und im
Fall b) die Aufgaben des Landesteams vom Vorstand wahrgenommen. In diesen Fällen
kann der Erweiterte Vorstand Personen aus seiner Mitte provisorisch mit der
Funktion als Vorsitzende/r, als Finanzreferent_in, als Landessprecher_in sowie
als Landesfinanzreferent_in betrauen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.2.6. Erfolgt eine Neuwahl von Gremien bzw. Funktionen nicht rechtzeitig vor
Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode, so bleiben die zuletzt gewählten Gremien
bzw. Funktionsträger_innen mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands bis zur
erfolgten Neuwahl im Amt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.3. Beschränkung von Funktionsperioden für Regierungsfunktionen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Personen, die für einen kumulierten Zeitraum von 10 Jahren eine
Regierungsfunktion (Bundes- oder Landesregierung) ausgeübt haben, brauchen für
eine neuerliche Nominierung für eine Regierungsfunktion die Zustimmung der
Mitgliederversammlung, wobei für einen derartigen Beschluss zwei Drittel der
gültigen Stimmen erforderlich sind.
Wolfgang Gerold:
Über die Dauer einer einzigen gesamten Periode hinaus, ist eine weitere Nominierung nicht mehr möglich.
Begründung: NEOS ist stolz auf den von Anfang an auch medial präsentierten Wert, keine „ewigen“ Berufspolitiker haben zu wollen. Es wäre daher widersinnig, durch immerwiederkehrende Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit Politiker mit jahrzehntelanger Amtszeit zu generieren.
Johannes Bachleitner:
So bleibt die Entscheidung bei der MV und diese wird es nur in Ausnahmefällen erlauben.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.4. Abberufung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit
b, c, g, h und i genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen abberufen. Die Landesmitgliederversammlung kann alle oder einzelne
Mitglieder der in Art. 3.1 lit e und f genannten Organe mit zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.5. Funktionsenthebung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Mitglieder der in Art 3.1. lit. b, c, e und f genannten Organe, die dem Ansehen
der Partei schaden, gegen die Satzung bzw. Ausführungsstatute verstoßen oder
sonstige Handlungsweisen setzen, die im massiven Widerspruch zu den Grundwerten
von NEOS stehen, können mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Über die
Abberufung entscheidet der Erweiterte Vorstand. Die Abberufung kann innerhalb
von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung vom betroffenen Mitglied beim
Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende
Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der
schriftlichen begründeten Stellungnahme des Erweiterten Vorstands sowie der
schriftlichen Replik des abberufenen Mitglieds zu entscheiden. Es kann die
Abberufung bestätigen oder sie vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an
die Mitgliederversammlung (betreffend Mitglieder des Vorstands oder des
Erweiterten Vorstands) bzw. Landesmitgliederversammlung (betreffend Mitglieder
eines Landesteams, Erweiterten Landesteams, Gemeinde- und Bezirkssprecher_innen)
verweisen, die über die Abberufung endgültig zu entscheiden hat.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.6. Abstimmungen, Beschlüsse, Protokolle
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Für Vorstand, Erweiterten Vorstand, Landesteams, Erweiterte Landesteams und
Schiedsgericht gilt:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.6.1. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder per Video- bzw. Telefonkonferenz
teilnimmt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.6.2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
teilnehmenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind zulässig. Ein Antrag ist
angenommen, wenn die Anzahl der Prostimmen jene der Kontrastimmen übersteigt.
Abweichend davon gilt im Vorstand und im Erweiterten Vorstand, dass bei
Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, im Schiedsgericht die Stimme
des/der Vorssitzenden des Schiedsgerichts entscheidet.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.6.3. Beschlüsse können auch im Umlaufweg erfolgen. Diesfalls ist zur Annahme
eines Antrags die Zustimmung der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.6.4. Die Mitglieder der Gremien können in die Protokolle jener Gremien, denen
sie angehören, Einsicht nehmen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.7. Wahlen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Sofern in den Bestimmungen über die Listenerstellung (Art. 16) nichts
Abweichendes geregelt ist, gelten für Wahlen folgende Bestimmungen:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.7.1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Ausnahmen für Wahlen in der
Mitgliederversammlung können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.7.2. Für eine Funktion ist gewählt, wer die absolute Mehrheit (mehr als 50%)
der abgegeben gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) auf sich vereint.
Weiterführende Bestimmungen zu Wahlen in der Mitgliederversammlung sind in der
Geschäftsordnung zu regeln.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.8. Vertretungen und Kooptierungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.8.1. Mitglieder der jeweiligen Gremien haben an den Sitzungen grundsätzlich
persönlich (physisch oder via Konferenzschaltung) teilzunehmen. Ist dies in
begründeten Einzelfällen nicht möglich, können sich Landessprecher_innen und
der/die Vorsitzende des Jugendverbandes im Erweiterten Vorstand durch ihre/n
satzungsgemäß gewählte/n Stellvertreter_in vertreten lassen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.8.2. Vorstand, Erweiterter Vorstand, Landesteams und Erweiterte Landesteams
können ihren Beratungen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen
(Kooptierung). Eine Kooptierung ist zeitlich zu befristen, gilt längstens bis
zum Ende der Funktionsperiode des Gremiums und kann jederzeit widerrufen werden.
Mit Beschluss des jeweiligen Gremiums können für einzelne Sitzungen weitere
Personen beigezogen werden.
Wolfgang Gerold:
15.8.3. Die Kooptierungen werden der Mitgliederversammlung bzw. bezüglich des Landesteams der Landesmitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
Begründung: Im Sinne der von NEOS gelebten Transparenz soll die (Landes)landesmitgliederversammlung über Kooptierungen informiert werden.
Johannes Bachleitner:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.9. Funktionsbezüge
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Der Erweiterte Vorstand kann
1. beschließen, dass einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für einen
bestimmten Zeitraum Funktionsbezüge gewährt werden,
2. auf Antrag eines Landesteams beschließen, dass einzelnen oder allen
Mitgliedern dieses Landesteams für einen bestimmten Zeitraum Funktionsbezüge
gewährt werden
Bei diesbezüglichen Abstimmungen sowie solchen über die Höhe der Funktionsbezüge
haben die jeweils betroffenen Mitglieder des Vorstands bzw. des Landesteams,
falls sie dem Erweiterten Vorstand angehören, kein Stimmrecht. Bei der Gewährung
von Funktionsbezügen sind insbesondere Ansprüche auf Bezüge aufgrund einer
politischen Funktion oder einer anderen in Zusammenhang mit der Partei stehenden
Tätigkeit zu berücksichtigen. Die einzelnen Funktionsbezüge werden bezüglich des
Vorstands der Mitgliederversammlung bzw. bezüglich des Landesteams der
Landesmitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Im Falle der Einrichtung
eines Erweiterten Landesteams obliegt die Entscheidung gem. Art. 15.8.2. diesem.
Wolfgang Gerold:
auf Antrag eines Landesteams beschließen, dass einzelnen oder allen Mitgliedern dieses Landesteams sowie Regionalkoordinator_innen für einen bestimmten Zeitraum Funktionsbezüge gewährt werden
Begründung: Auch Regionalkoordinator_innen, die wichtige organisatorische Aufgaben haben, sollen entlohnt werden können.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.10. Unvereinbarkeitsbestimmungen und persönliche Voraussetzungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.10.1. Der/Die Bundesgeschäftsführer_in, der/die Generalsekretär_in, ein/eine
Landesgeschäftsführer_in, der/die Rechnungsprüfer_in sowie Ombudspersonen und
Mitglieder des Schiedsgerichts können nicht zum Mitglied des Vorstands, des
Erweiterten Vorstands, eines Landesteams oder eines Erweiterten Landesteams
gewählt werden.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.10.2. Eine Kandidatur für Funktionen gemäß 3.1. b), c), e), f), h) und i)
setzt die Mitgliedschaft bei NEOS voraus, für die Funktion gemäß 3.1. g) die
Eintragung als Wirtschaftstreuhänder_in.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
15.10.3. Ein Angestelltenverhältnis zur Partei oder zu einem parlamentarischen
Klub schließt weder die Übernahme einer ehrenamtlichen Parteifunktion noch die
Ausübung eines politischen Mandats aus. Die Wahl in das Schiedsgericht, zum/zur
Rechnungsprüfer_in sowie zur Ombudsfrau/zum Ombudsmann ist jedoch
ausgeschlossen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16. Erstellung von Kandidat_innenlisten für
Wahlen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1. Grundsätze
Wolfgang Gerold:
16.1.6. Änderung der Satzung
Begründung: Änderung(en) der Satzung durch die Mitgliederversammlung während der „Erstellung von Kandidat_innenlisten für Wahlen“ treten erst nach Abluss dieser zeitlichen Phase in Kraft.
Begründung: Für die Nationalratswahl 2019 bestand die Absicht die Satzung im laufenden Listen-Erstellungsprozess von Kandidat_innenlisten für Wahlen vorzunehmen. Eine derartige Vorgangsweise sollte nicht mehr möglich sein.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1.1. Passives Wahlrecht
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
a) Die Mitgliedschaft in der Partei ist keine Voraussetzung für die Bewerbung um
ein Mandat (passives Wahlrecht).
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
b) Die Zulassung zum Vorwahlverfahren erfolgt nach Bewerbung der/des jeweiligen
Kandidat_in bei bundesweiten Wahlen durch den Erweiterten Vorstand sowie bei
Landtagswahlen und Gemeinde- bzw. Bezirksvertretungswahlen durch das jeweilige
Landesteam (bzw. Erweiterte Landesteam).
c) Kandidat_innen, die für einen kumulierten Zeitraum von 12,5 Jahren eine
Funktion als Abgeordnete in demselben Organ ausgeübt haben, brauchen für die
Zulassung zum Vorwahlverfahren die vorherige Zustimmung der
Mitgliederversammlung, wobei für einen derartigen Beschluss zwei Drittel der
gültigen Stimmen erforderlich sind.
Constantin Sluka:
Stefan Sindelar:
Robert Luschnik:
wenn es die MV entscheiden soll, gibt es nur 2 Möglichkeiten:
entweder in einer MV vor Beginn der Vorwahl oder in der MV, wo in 3. Stufe über die Liste entschieden wird. Bei letzterem wäre es aber völlig absurd, das jemand an den ersten beiden Stufen der Vorwahl teilnimmt und die MV erst danach mit 2/3 entscheidet, ob derjenige überhaupt kandidieren darf....
daher die vorgeschlagene Variante.
Wolfgang Gerold:
Über die Dauer einer einzigen gesamten Legislaturperiode hinaus, ist eine weitere Nominierung nicht mehr möglich.
Begründung: NEOS ist stolz auf den von Anfang an auch medial präsentierten Wert, keine „ewigen“ Berufspolitiker haben zu wollen. Es wäre daher widersinnig, durch immerwiederkehrende Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit Politiker mit jahrzehntelanger Amtszeit zu generieren.
Johannes Hochrainer:
NEOS ha sich in den letzten Jahren immer lustig über die Langzeitlandeshauptleute Pröll, Pühringer & Niessl gemacht. Mit dem Wert 12,5 würden wir aber selbst Langzeitpolitiker fördern.
In den Bundesländern gibt es tlw. Legislaturperioden von 6 Jahre, wie z. B. in OÖ. Vorzeitige Wahlen gibt es dort de facto nicht. Wenn man jetzt 12,5 als kumulierten Zeitraum verwendet, bedeutet das, dass ein Kandidat erst nach 18 Jahren von der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit benötigt.
Zwei Legislaturperioden sind ausreichend. Gute Abgeordnete überstehen die 2/3 Mehrheit sowieso mit Leichtigkeit.
Ein regelmäßiger Wechsel ist gesund für die Demokratie.
Robert Luschnik:
Künftig soll nur darauf abgestellt werden, wie lange man bereits drin war (nämlich 12,5 Jahre). Das ist ein objektiv feststellbarer Zeitraum. Derzeit zielt man auf die zukünftige Periode ab, ohne zu wissen wie lange sie dauern wird.
Johannes Hochrainer:
In Landtagen und Gemeinderäten mit einer 6-jährigen Legislaturperiode braucht ein Kandidat zukünftig praktisch erst nach 18 Jahren eine 2/3-Mehrheit von den Mitgliedern.
Ab 10 Jahren (~2 volle Legislaturperioden) soll eine 2/3-Zustimmung der Mitglieder nötig sein. Die meisten Bewerber werden diese Hürde locker meistern.
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1.2. Zusammensetzung von Listen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Alle Gremien haben bei der Wahl der Listen auf eine nach Geschlechtern
ausgewogene Zusammensetzung zu achten.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1.3. Aktives Wahlrecht bei der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Teilnahme daran (aktives Wahlrecht) ist nicht an eine Mitgliedschaft in der
Partei gebunden. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben sowie entweder in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben oder die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (insbesondere
Auslandsösterreicher_innen).
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1.4. Überprüfung der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Im Falle eines dringenden Manipulationsverdachts oder technischer
Unzulänglichkeiten wird auf Antrag des Vorstandes das Schiedsgericht mit der
Überprüfung der öffentlichen Online-Vorwahl befasst. Das Schiedsgericht kann
entscheiden, die öffentliche Online-Vorwahl wegen massiver Manipulation oder
technischer Probleme für ungültig zu erklären. In diesem Fall fällt das Gewicht
der öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung zu.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.1.5. Entfall der öffentlichen Vorwahl (Stufe 1)
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag des zuständigen Landesteams beschließen,
dass im Einzelfall die erste Stufe des Vorwahlverfahrens entfällt. In diesem
Fall fällt das Gewicht der öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung
zu.
Stephan Leitner:
1. [...]
2. [,,,]
etc."
Constantin Sluka:
Stephan Leitner:
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2. Bundesweite Wahlen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Für die Nominierung der/des Kandidat_innen wird ein dreistufiges
Vorwahlverfahren durchgeführt.
Wolfgang Gerold:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2.1. Bundesliste
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2.1.1. Listenerste_r
a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal
hinsichtlich der/des Listenersten abstimmen. Er/Sie hat dabei einer/m der
Kandidat_innen seine Stimme zu geben. Bei nur einer/m Kandidat_in hat die/der
Teilnehmer_in anzugeben, ob sie/er sich für die Wahl der/s zugelassenen
Kandidat_in ausspricht oder nicht (ja/nein).
c) Die Anzahl der erzielten Stimmen in der öffentlichen Online-Vorwahl wird
durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet
den Bürger_innenvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme
gilt als ein Vertrauenspunkt.
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch den
Erweiterten Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren. Die
Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte im Erweiterten Vorstand wird durch die
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Vorstandsvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als
ein Vertrauenspunkt.
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die
Mitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer
allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie
erfolgt nach dem in Abs. c erläuterten Verfahren zeitnahe zum
Vorstandsvorschlag. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der
Mitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen
dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Jede Stimme, bei einer/m
Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem
Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen
addiert. Wenn ein/e Kandidat_in insgesamt mehr als (gewichtete) 1,5
Vertrauenspunkte erhalten hat, ergibt sich verbindlich seine/ihre Nominierung
als Listenerste_r des Bundeswahlvorschlags. Ist dies nicht der Fall, dann ist
der/diejenige Kandidat_in nominiert, der/die insgesamt die meisten (gewichteten)
Vertrauenspunkte erhalten hat, wenn er/sie im Mitgliedervorschlag mehr als
(gewichtete) 0,5 Vertrauenspunkte erhalten hat. Ist dies auch nicht der Fall,
dann ist durch die Mitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidat_innen mit den insgesamt meisten bzw. zweitmeisten (gewichteten)
Vertrauenspunkten durchzuführen. Hat nur ein_e Kandidat_in am Vorwahlverfahren
teilgenommen, so ist Art 16.2.1.2.f dritter Satz zu beachten.
Peter Michael Zipper:
Peter Michael Zipper:
Karl-Arthur Arlamovsky:
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
Wolfgang Gerold:
Begründung: Sowohl faktisch als auch von der Optik her, ist es sehr bedenklich, wenn Kandidat_innen ihren Sitz im Erweiterten Vorstand dazu nützen, sich selbst oder sich gegenseitig zu wählen, in der onlinevorwahl und in der Mitgliederversammlung sind sie selbstverständlich wahlberechtigt.
Hannes Zbiral:
1) Durch die Wahl des EV haben wir den gewählten Personen ein Vertrauensvotum gegeben, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden. Das hat der EV meiner Meinung nach in der zweiten Stufe auch immer gemacht.
2) Der EV muss strategisch abstimmen um sichere Listenplätze auf den Landes- und Bundeslisten aufeinander abzustimmen. Mit einem Ausschluss schränken wir den Vorstand in seiner Wahlfreiheit ein
3) Bei NRW-Listen muss das Abstimmungsergebnis der EV Wahl immer im Kontext der Personen auf den sicheren Plätze auf den Landeslisten gesehen werden.
4) Rein pragmatisch: wenn die Anzahl der Wahlberechtigten im EV kleiner wird, dann wird das Gewicht der EV Punktevergabe höher als es jetzt ist.
Johannes Bachleitner:
Wolfgang Gerold:
Die Kandidat_in, die durch die Vorwahl aus dem Punkt 16.2.1.2. an erster Stelle zu liegen kommt, ist im Falle von Eurowahlen und Bundespräsidentenwahlen automatisch Sptzenkandidat_in.
Begründung: Im Gegensatz zu Nationalratswahlen und Landtagswahlen, wo es letztlich auch um eine Regierungsfunktion gehen kann, geht es bei Europawahlen um Abgeordnete, daher ist die Spitzenkandidatur bei Europawahlen nicht von gleicher Bedeutung, ausserdem ist dzt. von einem bis maximal drei Mandaten für NEOS auszugehen. Hierfür ist es nicht hilfreich, wenn Kandidat_innen in die Zwickmühle kommen, sich nur für die „Spitzenkandidatur“, oder nur für „weitere Listenplätze“ entscheiden zu müssen, oder für Beides zu kandidieren.
Karl-Arthur Arlamovsky:
Wolfgang Gerold:
Begründung: Die Postionierung von Spitzenkandidat_innen in der Öffentlichkeit (Umfragen, Diskussionssendungen etc.) ist von besonderer Bedeutung. Daher sollte dies vor allem bei einem Wechsel vorgezogen werden können.
Robert Luschnik:
Christoph Pramhofer:
Wolfgang Gerold:
Constantin Sluka:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2.1.2. weitere Listenplätze
a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.
Die öffentliche Online-Vorwahl ist zeitgleich mit derjenigen gemäß Art
16.2.1.1.a durchzuführen.
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal
hinsichtlich der Listenplätze 2ff. abstimmen und kann fünf zugelassenen
Kandidat_innen zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt geben (5/4/3/2/1). Gültig
ist eine Stimmabgabe, wenn genau fünf Kandidat_innen mit entsprechenden
Vertrauenspunkten versehen wurden. Bei weniger als fünf Kandidat_innen erhält
der/die erstplatzierte Kandidat_in genau die Anzahl an Vertrauenspunkten, die
der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt
weniger, usw.
c) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Online-Vorwahl
wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis
bildet den Bürger_innenvorschlag.
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch den
Erweiterten Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren in
derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 16.2.1.1.d. Die Anzahl der
erzielten Vertrauenspunkte im Erweiterten Vorstand wird durch die Anzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Vorstandsvorschlag.
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die
Mitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer
allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie
erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren in derselben Sitzung wie die
Stimmabgabe gemäß Art 16.2.1.1.e. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in
der Mitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen
dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem
Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen
addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze 2ff.
des Bundeswahlvorschlags. Hat nur ein/e Kandidat_in am Vorwahlverfahren gemäß
Art 16.2.1.1. teilgenommen, aber insgesamt genau oder weniger als 1,5
(gewichtete) Vertrauenspunkte oder im Mitgliedervorschlag genau oder weniger als
0,5 (gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten, oder wurde kein_e Kandidat_in zum
Vorwahlverfahren gemäß Art 16.2.1.1. zugelassen, so gilt die Reihenfolge für die
Listenplätze 1ff.
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
2. das jedesmal anders festzusetzen ist halt schon ziemlich kompliziert
Constantin Sluka:
Hannes Zbiral:
Hannes Zbiral:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2.2. Landeslisten
a) Für die Erstellung der Landeslisten gilt das gleiche Verfahren wie bei der
Bundesliste (Art. 16.2.1.2.) mit den folgenden Abweichungen:
b) Für die Erstellung der Landeslisten werden keine separaten öffentlichen
Online-Vorwahlen durchgeführt. Die Kandidat_innen haben in ihrer Bewerbung
bekanntzugeben, für welche Landesliste sie zusätzlich zur Bundesliste zur Wahl
stehen. Die Vertrauenspunkte der jeweiligen Kandidat_innen des
Bürger_innenvorschlags für die Bundesliste gelten als Vertrauenspunkte des
Bürger_innenvorschlags für die betreffende Landesliste.
c) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das
Landesteam gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.b.
erläuterten Verfahren. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Vorstandsvorschlag.
d) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte der jeweiligen Kandidat_innen des
Mitgliedervorschlags für die Bundesliste gelten als (gewichtete)
Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags für die betreffende Landesliste.
e) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem
Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen
addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze der
jeweiligen Landesliste.
Hannes Zbiral:
Stefan Sindelar:
Robert Luschnik:
Wenn viele Leute random 9 weitere Leute wählen müssen, wird das Ergebnis willkürlich und zufällig.
Hannes Zbiral:
Hannes Zbiral:
Bei der Vorwahl für die NRW 2019 hatte 1 Punkt im EV dasselbe Gewicht wie 20 Punkte der Mitglieder bei der MV und wie 200 Punkte aus der öffentlichen Vorwahl. Willkürliche und zufällige Resultate werden durch die strategische Wahl des EV in der zweiten Stufe ohnehin korrigiert.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.2.3. Regionalwahlkreislisten
Die Erstellung der Regionalwahlkreislisten obliegt dem jeweiligen Landesteam
unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorwahlverfahrens.
Wolfgang Gerold:
16.2.4 Für die Vergabe von Mandaten nach erfolgter Wahl hat die Landesliste Vorrang vor der Bundesliste.
Begründung: Dieser Vorstandsbeschluß sollte für alle Mitglieder sichtbar der Satzung entnommen werden können.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.3. Landtagswahlen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Für die Nominierung der Kandidat_innen wird ein dreistufiges Vorwahlverfahren
durchgeführt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.3.1. Listenerste_r
Wolfgang Gerold:
Begründung: Die Postionierung von Spitzenkandidat_innen in der Öffentlichkeit (Umfragen, Diskussionssendungen etc.) ist von besonderer Bedeutung. Daher sollte dies vor allem bei einem Wechsel vorgezogen werden können. Beispiel: Für NEOS Wien und Christoph Wiederkehr wäre es hilfreich gewesen, wenn dies lange vor der eigentlichen Wahl festgestanden wäre. Ähnliches gilt derzeit für Oberösterreich.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.
b) Jede/r Teilnehmer_in an der öffentlichen Online-Vorwahl kann nur einmal
hinsichtlich der/des Listenersten abstimmen. Er/Sie hat dabei einer/m der
Kandidat_innen seine Stimme zu geben. Bei nur einer/m Kandidat_in hat die/der
Teilnehmer_in anzugeben, ob sie/er sich für die Wahl der/s zugelassenen
Kandidat_in ausspricht oder nicht (ja/nein).
c) Die Anzahl der erzielten Stimmen in der öffentlichen Online-Vorwahl wird
durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis bildet
den Bürger_innenvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme
gilt als ein Vertrauenspunkt.
d) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das
Erweiterte Landesteam, ist ein solches nicht eingerichtet durch das Landesteam
gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten
Verfahren. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Landesteamvorschlag. Jede Stimme, bei einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt
als ein Vertrauenspunkt.
e) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die
Landesmitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer
allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie
erfolgt nach dem in Abs. b erläuterten Verfahren zeitnahe zum
Landesteamvorschlag. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der
Landesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Jede Stimme, bei
einer/m Kandidat_in jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.
f) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem
Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen
addiert. Wenn ein/e Kandidat_in insgesamt mehr als (gewichtete) 1,5
Vertrauenspunkte erhalten hat, ergibt sich verbindlich seine/ihre Nominierung
als Listenerste_r des Landeswahlvorschlags. Ist dies nicht der Fall, dann ist
der/diejenige Kandidat_in nominiert, der/die insgesamt die meisten (gewichteten)
Vertrauenspunkte erhalten hat, wenn er/sie im Mitgliedervorschlag mehr als 0,5
(gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten hat. Ist dies auch nicht der Fall, dann
ist durch die Landesmitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidat_innen mit den insgesamt meisten bzw. zweitmeisten (gewichteten)
Vertrauenspunkten durchzuführen. Hat nur ein_e Kandidat_in am Vorwahlverfahren
teilgenommen, so ist Art 16.3.2.e. dritter Satz zu beachten.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.3.2. weitere Listenplätze
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a) Die erste Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine öffentliche Online-Vorwahl.
Die öffentliche Online-Vorwahl ist zeitgleich mit derjenigen gemäß Art 16.3.1.a.
durchzuführen. Sie erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.b. erläuterten Verfahren.
b) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Online-Vorwahl
wird durch die Anzahl der teilnehmenden Wähler_innen dividiert, das Ergebnis
bildet den Bürger_innenvorschlag.
c) Die zweite Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch das
Erweiterte Landesteam, ist ein solches nicht eingerichtet durch das Landesteam
gemeinsam mit dem Vorstand. Sie erfolgt nach dem in 16.2.1.2.b erläuterten
Verfahren in derselben Sitzung wie die Stimmabgabe gemäß Art 16.3.1.d. Die
Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Landesteamvorschlag.
d) Die dritte Stufe des Vorwahlverfahrens ist eine Stimmabgabe durch die
Landesmitgliederversammlung. Die Teilnahmeberechtigung ist unbeschadet einer
allfälligen vorherigen Teilnahme an der ersten und/oder zweiten Stufe. Sie
erfolgt nach dem in Art. 16.2.1.2.c erläuterten Verfahren in derselben Sitzung
wie die Stimmabgabe gemäß Art 5.2.1.g. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte
in der Landesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag.
e) Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Bürger_innenvorschlag, dem
Vorstandsvorschlag und dem Mitgliedervorschlag werden für alle Kandidat_innen
addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der Listenplätze 2ff.
des Landeswahlvorschlags. Hat nur einer/m Kandidat_in am Vorwahlverfahren gemäß
Art 16.3.1. teilgenommen, aber insgesamt genau oder weniger als 1,5 (gewichtete)
Vertrauenspunkte oder im Mitgliedervorschlag genau oder weniger als 0,5
(gewichtete) Vertrauenspunkte erhalten, oder wurde kein_e Kandidat_in zum
Vorwahlverfahren gemäß Art 16.3.1. zugelassen, so gilt die Reihenfolge für die
Listenplätze 1ff.
f) Die Erstellung der Wahlkreislisten obliegt dem jeweiligen Landesteam unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorwahlverfahrens.
Hannes Zbiral:
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16.4. Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen
Hannes Zbiral:
1) Die Quelle, die wir für die Ermittlung der Bevölkerungszahl verwenden: Das könnte die letzte Registerzählung der Statistik Austria oder die zum Zeitpunkt der Vorwahl aktuellste Bevölkerungszahl, die die Statistik Austria nach dem FInanzausgleichsgesetz ermittelt, sein.
2) Die Kandidatur für die Wahl zum/r Bürgermeister_in in Gemeinden, in denen eine Direktwahl durchgeführt wird.
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16.4.1. Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
In Gemeinden mit über 100.000 Einwohner_innen werden dreistufige
Vorwahlverfahren analog zu Art. 16.3.1. und 16.3.2. durchgeführt, wobei anstelle
der Stimmabgabe durch die Landesmitgliederversammlung (Mitgliedervorschlag) eine
solche durch die Versammlung der Mitglieder, die in der betreffenden Gemeinde
ihren Hauptwohnsitz haben, tritt.
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16.4.2. Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner_innen sowie Gemeindebezirke
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a) Für die Nominierung der Listenplätze wird ein zweistufiges Vorwahlverfahren
durchgeführt.
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b) Die Erstellung des jeweiligen Gemeindevorschlages (Bezirksvorschlages) findet
in einer durch ein Mitglied des Landesteams geleiteten Versammlung der
Mitglieder der betreffenden Gemeinde (Gemeindetreffen) bzw. Gemeindebezirks
(Bezirkstreffen) statt.
Constantin Sluka:
Elmar Andree:
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
Constantin Sluka:
Robert Luschnik:
Karl-Arthur Arlamovsky:
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c) Die Kandidat_innen einer Gemeinde (eines Bezirks) haben zunächst die
Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss eine gereihte Liste zu erstellen.
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16.4.3. Wird kein Beschluss gemäß lit.c) gefasst, so wird durch alle an der
Versammlung gemäß Art. 16.4.2. teilnehmenden Mitglieder entsprechend dem in Art.
16.3.2.d. beschriebenen Verfahren ein Mitgliedervorschlag für die jeweilige
Gemeinde (den jeweiligen Bezirk) erstellt. Danach erstellt das Landesteam
(Erweiterte Landesteam) entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen
Verfahren den jeweiligen Landesteam-Vorschlag. Die (gewichteten)
Vertrauenspunkte des jeweiligen Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags
werden zusammengezählt und ergeben die jeweilige gereihte Liste für den
Gemeindewahlvorschlag (Bezirksvertretungswahlvorschlag).
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16.4.4. Im Fall eines Beschlusses gemäß Art. 16.4.2.c kann das Landesteam
(Erweiterte Landesteam) beschließen, von einem eigenen Landesteam-Vorschlag
abzusehen. Ansonsten erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam)
entsprechend dem in Art. 16.3.2.c. beschriebenen Verfahren einen Landesteam-
Vorschlag. Den Kandidat_innen der gereihten Liste gemäß Art. 16.4.2.c. werden
weiters nach folgender Berechnungsmethode Vertrauenspunkte zugewiesen: Zunächst
erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in die Anzahl an Vertrauenspunkten, die
der Anzahl der Kandidat_innen entspricht, der/die nächste einen Vertrauenspunkt
weniger, usw. Danach wird die jeweilige vorläufige Vertrauenspunktezahl durch
die Vertrauenspunktesumme aller Kandidat_innen dividiert und mit 15
multipliziert. Insgesamt werden somit 15 Vertrauenspunkte aufgeteilt. Bei
weniger als sechs Kandidat_innen erhält der/die erstplatzierte Kandidat_in genau
die Anzahl an Vertrauenspunkten, die der Anzahl der Kandidat_innen entspricht,
der/die nächste einen Vertrauenspunkt weniger, usw. Die (gewichteten)
Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags und Landesteam-Vorschlags werden
zusammengezählt und ergeben die gereihte Liste für den Gemeindewahlvorschlag
(Bezirksvertretungswahlvorschlag).
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16.5. Allgemeine Bestimmungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.5.1. Anlässlich einer bundesweiten Wahl hat der Erweiterte Vorstand,
hinsichtlich einer anderen Wahl hat das Landesteam (Erweiterte Landesteam)
detaillierte Ausführungsbestimmungen zum jeweiligen Vorwahlverfahren zu
beschließen, die insbesondere folgende Angelegenheiten umfassen:
a) Termine der drei Stufen des Vorwahlverfahrens (wobei der Zeitraum der
öffentlichen Online-Vorwahl mindestens 7 Tage beträgt)
b) Bewerbungsfristen und beizubringende Unterlagen für Kandidat_innen
c) Ablauf der Zulassung zum Vorwahlverfahren (inkl. Quoren)
d) Möglichkeit der Präsentation der Kandidat_innen samt online-Dialog
e) allfällige Kostenbeiträge für die Teilnahme an der öffentlichen Online-
Vorwahl
f) allenfalls beizubringende Nachweise für die Teilnahmeberechtigung an der
öffentlichen Online-Vorwahl (Alter, Hauptwohnsitz bzw. Staatsangehörigkeit)
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.5.2. Dem gereihten Wahlvorschlag einer bundesweiten Wahl können vom
Erweiterten Vorstand bzw. einer anderen Wahl vom Landesteam nach Abschluss des
Vorwahlverfahrens weitere Kandidat_innen, die sich nicht für das
Vorwahlverfahren beworben haben, nachgereiht werden. Hinsichtlich der Zulassung
zur Kandidatur gelten für diese Personen dieselben Regeln wie für die Zulassung
zum Vorwahlverfahren gemäß Art. 16.1.1.b. Abweichend davon benötigen
Kandidat_innen, die seit mindestens 3 Jahren Mitglied sind, kein Motivations-
oder Bewerbungsschreiben.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.5.3. Die Mitgliederversammlung kann bei einer bundesweiten Wahl
(Nationalratswahl, Europawahl) auf Antrag des Erweiterten Vorstands nach
Abschluss des Vorwahlverfahrens und nach Zustimmung des allenfalls betroffenen
Landesteams beschließen, dass ein_e einzige_r Kandidat_in, die/der sich nicht
für das Vorwahlverfahren beworben hat, an einer bestimmten Stelle der Bundes-
und/oder einer Landes- und/oder einer Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als
Listenerste_r auf der Bundesliste) in den gereihten Wahlvorschlag eingefügt
wird. Die Landesmitgliederversammlung kann bei einer Landtags- oder
Gemeinderatswahl auf Antrag des Landesteams nach Abschluss des Vorwahlverfahrens
beschließen, dass ein_e Kandidat_in, der/die sich nicht für das Vorwahlverfahren
beworben hat, an einer bestimmten Stelle der Landes- und/oder einer
Regionalwahlkreisliste (ausgenommen als Listenerste_r auf der Landesliste) in
den gereihten Wahlvorschlag eingefügt wird. Die Abstimmung erfolgt jeweils
geheim.
Wolfgang Gerold:
Die Mitgliederversammlung kann bei einer Nationalratswahl auf Antrag des Erweiterten Vorstands nach Abschluss des Vorwahlverfahrens......
Begründung: Bei Europawahlen ist dzt. von einem bis maximal drei Mandaten für NEOS auszugehen. Da würde eine zusätzliche vom Erweiterten Vorstand bestimmte Kandidat_in ein zu hohes Gewicht gegenüber den anderen Kandidat_innen haben. Dies entspricht auch dem Geist des Beschlusses bei der MV Anfang Juli 2019.
Johannes Bachleitner:
Die perfekte Wildcard ist (wäre) ja außerdem so zugstark, dass sie uns ein zusätzliches Mandat beschert, also nicht unfair gegenüber den folgenden Listenplätzen ist.
Johannes Bachleitner:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.5.4. Kandidat_innen, die dem Ansehen der Partei schaden, gegen die Satzung
bzw. Ausführungsstatute verstoßen oder sonstige Handlungsweisen setzen, die im
massiven Widerspruch zu den Grundwerten von NEOS stehen, können mit sofortiger
Wirkung von einem laufenden Vorwahlverfahren ausgeschlossen bzw. einem gereihten
Wahlvorschlag gestrichen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann innerhalb von einer Woche ab
Zustellung der Entscheidung vom/von der betroffenen Kandidat_in beim
Schiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende
Wirkung. Das Schiedsgericht hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der
schriftlichen begründeten Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen
Replik des/der ausgeschlossenen Kandidat_in zu entscheiden. Es kann den
Ausschluss bestätigen oder ihn vorübergehend aufheben und die Angelegenheit an
Erweiterten Vorstand verweisen, der über den Ausschluss endgültig zu entscheiden
hat.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6. Bundesrat
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6.1. Kandidaturen für die Funktion eines Mitglieds des Bundesrats sind vom
Tag nach der Landtagswahl bis eine Woche nach der Landtagswahl dem/der
jeweiligen Landesgeschäftsführer_in zu übermitteln. Dabei sind die
Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 B-VG zu beachten.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6.2. Spätestens zehn Tage nach der Landtagswahl hat der/die
Landesgeschäftsführer_in alle gültigen Kandidaturen auf einer öffentlichen
Website kundzumachen, auf der die Kandidat_innen Gelegenheit haben, mit den
Wähler_innen in Dialog zu treten (Online-Hearing).
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6.3. Frühestens sieben Tage, aber spätestens zehn Tage nach der Kundmachung
erstellt das Landesteam (Erweiterte Landesteam) gemeinsam mit dem Vorstand nach
der in Art 16.3.2.b. erläuterten Methode einen Landesteam-Vorschlag.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6.4. Frühestens am Tag nach dem Landesteam-Vorschlag, spätestens aber am
zweiten Tag vor der konstituierenden Landtagssitzung erstellt die
Landesmitgliederversammlung nach der in Art. 16.3.2.d. erläuterten Methode den
Mitgliedervorschlag.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
16.6.5. Die (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Landesteam-Vorschlag und das
Doppelte der (gewichteten) Vertrauenspunkte aus dem Mitgliedervorschlag werden
für alle Kandidat_innen addiert. Daraus ergibt sich die Liste für den gereihten
Wahlvorschlag, wobei der/die Erstplatzierte (und bei entsprechendem
Vorschlagsrecht auch weitere Platzierte) als Mitglied, die Darauffolgenden als
Ersatzmitglieder des Bundesrats nominiert sind.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
17. Partizipation und Bürger_innenbeteiligung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
17.1. Um eine breite Partizipation von möglichst vielen Menschen an der Politik
zu ermöglichen und Expert_innen in die Diskussion über sachpolitische Themen
einzubinden, können Bürger_innenforen, Expert_innenforen und inhaltliche
Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Eine Teilnahme und Mitwirkung daran ist
ausdrücklich nicht an eine Mitgliedschaft in der Partei gebunden.
Stephan Leitner:
Stefan Sindelar:
Stephan Leitner:
Stefan Sindelar:
Robert Luschnik:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
17.2. Bürger_innenforen, Expert_innenforen oder inhaltliche Arbeitsgruppen
werden eingerichtet
a) mit Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) mit Beschluss des Erweiterten Vorstands,
c) auf Verlangen von 75 Mitgliedern. Ein derartiges Verlangen ist dem Bundesbüro
schriftlich zu übermitteln.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
17.3. Für die inhaltliche Diskussion können Online-Foren eingerichtet werden. Um
an den Diskussionen und Abstimmungen im Online-Forum teilzunehmen, ist lediglich
eine Anmeldung zum jeweiligen Forum notwendig. Darüber hinaus organisieren sich
die Foren bzw. Arbeitsgruppen (Arbeitstreffen, inhaltliche Schwerpunkte,
Erstellung eines Abschlussberichtes etc.) selbst.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
17.4. Die Foren bzw. Arbeitsgruppen legen spätestens 1 Jahr nach Einsetzung dem
Erweiterten Vorstand einen Bericht über das Ergebnis ihrer Beratungen vor.
Dieser Bericht sowie allfällige daraus resultierende inhaltliche Anträge sind in
der darauffolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und zu
behandeln.
Peter Michael Zipper:
Robert Luschnik:
Deswegen steht ja hier explizit:
"Dieser Bericht (Anm. Der Arbeitsgruppen etc.) sowie allfällige daraus resultierende inhaltliche Anträge sind in
der darauffolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln."
Peter Michael Zipper:
Robert Luschnik:
Peter Michael Zipper:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18. Finanzen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.1. Mittelbeschaffung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Letztwillige Verfügungen und Schenkungen
d) Erträge aus dem Parteivermögen
e) Subventionen öffentlicher und privater Stellen
f) Mittel aus der öffentlichen Parteienfinanzierung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.2. Abschluss von Rechtsgeschäften
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.2.1. Rechtsgeschäfte auf Bundesebene:
Für den Abschluss mit jeweils folgendem Umfang sind vertretungsbefugt:
a) Rechtsgeschäfte bis € 10.000: der/die Bundesgeschäftsführer_in oder der/die
Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter_in, jeweils
allein;
b) Rechtsgeschäfte über € 10.000 sowie Vereinbarungen über
Dauerschuldverhältnisse mit einer Jahressumme von mehr als € 10.000: der/die
Bundesgeschäftsführer_in gemeinsam mit der/dem Finanzreferent_in, im
Verhinderungsfall mit dessen/deren Stellvertreter_in.
18.2.2. Rechtsgeschäfte von Landesgruppen:
Für den Abschluss mit jeweils folgendem Umfang sind vertretungsbefugt
a) Rechtsgeschäfte bis € 5.000: der/die jeweilige Landessprecher_in oder der/die
jeweilige Landesgeschäftsführer_in oder der/die jeweilige
Landesfinanzreferent_in, jeweils zwei dieser Personen gemeinsam;
b) Rechtsgeschäfte über € 5.000 sowie Vereinbarungen über
Dauerschuldverhältnisse mit einer Jahressumme von mehr als € 5.000: der/die
jeweilige Landessprecher_in oder sein/ihr Stellvertreter_in gemeinsam mit
dem/der Bundesgeschäftsführer_in;
c) Im Rahmen der Verwendung von allfälligen Mitteln aus der
Landesparteienförderung abweichend von a) und b) ohne betragliche
Differenzierung: der/die jeweilige Landessprecher_in oder der/die
Landesgeschäftsführer_in oder der/die Landesfinanzreferent_in, jeweils zwei
dieser Personen gemeinsam.
Davon abweichend kann das Landesteam beschließen, dass für den Abschluss von
Rechtsgeschäften, die jeweils einen betraglich bestimmten Umfang (aber maximal
5.000 Euro) nicht übersteigen, der/die Landessprecher_in oder der/die
Landesgeschäftsführer_in oder der/die Landesfinanzreferent_in allein
vertretungsbefugt ist.
In allen Fällen ist für den Abschluss von Rechtsgeschäften im regionalen
Wirkungsbereich Voraussetzung, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten durch
das beschlossene Budget sowie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
gedeckt sind.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.3. Transparenz
Johannes Hochrainer:
Seit der Gründung kommunizieren wir an die Wähler, dass wir zu 100 % transparent seien und dass sogar jedes Wurstsemmel auf der Internetseite aufgelistet sei.
Tatsächlich sammelt die Partei auch die Daten von den Klubs und Gemeinderatsfraktionen ein und publiziert sei auf https://www.neos.eu/transparenz. Die Partei prüft aber nicht die Plausibilität der Daten (ausgenommen sind die Parteifinanzen, denn dafür gibt es gewählte Rechnungsprüfer). Die Partei muss sich auf die „Ehrlichkeit“ bzw. die selbst auferlegten Finanzordnungen der Klubs und Gemeinderatsfraktionen verlassen.
Ich weiß von einer Gemeinderatsfraktion, bei der es erhebliche Mängel hinsichtlich Transparenz gibt. Es gibt dort keine Rechnungsprüfung, Belege werden gebündelt angegeben (z. B. „Spesen Quartal 4 2020“), die Empfänger der Ausgaben werden nicht angeführt und zwei Gemeinderäte verwehren einer Kollegin die Einsicht in die Belege.
Solche Daten dürfen nicht über die Partei publiziert werden. Das ist nicht ehrlich gegenüber unseren Prinzipien und schon gar nicht gegenüber unseren Wählern.
Ich schlage folgende Punkte vor:
1) Wir definieren in der Satzung Rahmenbedingungen, die alle NEOS Organisationen (Klubs, GR-Fraktionen) erfüllen müssen: Rechnungsprüfung durch unabhängige NEOS-Mitglieder, Empfänger angeben, Belege nicht bündeln, Fristen …).
2) Die NEOS-Organisationen sind aufgerufen, die Rahmenbedingungen in eigene Finanzordnungen zu konkretisieren.
3) Die Partei veröffentlicht nur Daten, welche die Transparenzrahmenbedingungen erfüllen.
4) Die Partei führt auf der Transparenzseite alle NEOS-Organisationen an, welche aufgrund der Verletzung der oben genannten Punkte nicht publiziert werden können.
Transparenz gehört zu den Kernwerten von NEOS. Wir werden auch von den Wählern als transparenteste Partei wahrgenommen.
Entwickeln wir unsere Transparenzregeln weiter, um zu verhindern, dass Finanzskandale, wie wir sie derzeit wieder bei der ÖVP sehen, bei uns nie passieren können.
Links:
NEOS Transparenzseite: https://www.neos.eu/transparenz
Das Vereinsgesetz als Vorbild für die Rechnungsprüfung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917
Robert Luschnik:
Aber das was du vorschlägst geht trotzdem rechtlich nicht.
Wir können das mit der Partei-Satzung nur Regelungen für uns selber vorschreiben. Wir können nicht mit unserer Satzung anderen Rechtspersönlichkeiten etwas vorschreiben. Das was du möchtest wäre in einem Klubstatut oder einer Fraktionsordnung oder etwas ähnlichem zu regeln.
Johannes Hochrainer:
Der von mir erwähnte Fall ist so haarsträubend, dass es schlicht und einfach nicht ehrlich ist, diese Daten auf der Transparenzseite der Partei zu publizieren.
Stefan Sindelar:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Partei bekennt sich zur umfassenden Transparenz aller Einnahmen und
Ausgaben. Sie bekennt sich darüber hinaus zur öffentlichen Finanzierung von
Politik in Österreich, damit nicht jene einen Wettbewerbsvorteil haben, welche
die Interessen entsprechend begüterterer Kreise vertreten. Die Partei will dem
Land und seinen Bürger_innen durch Politik dienen und betreibt daher keine
eigenständigen Wirtschaftsunternehmen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.3.1. Einnahmen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
a) Alle Geld- und Sachspenden werden offengelegt und auf der Website der Partei
publiziert. Um diesbezüglich Vollständigkeit sicher zu stellen, dürfen Spenden
nur vom Bundesbüro oder von Landesgruppen angenommen werden. Letztere sind
verpflichtet, sämtliche Einnahmen aus Spenden in ihrem Zuständigkeitsbereich dem
Bundesbüro zu melden und transparent darzustellen. Bei Spenden bis 2.500 Euro
kann auf Wunsch des/der Spender_in die Offenlegung ohne Nennung seines/ihres
Namens erfolgen.
b) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und ihre
Höhe auf der Website der Partei publiziert. Mitgliederlisten werden nicht
veröffentlicht. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ist Voraussetzung für das
Stimmrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge der
ordentlichen Mitglieder sind fällig jeweils zum 1.1. und gelten für das laufende
Kalenderjahr; ab dem 1. November d.J. einbezahlte Mitgliedsbeiträge neu
beigetretener ordentlicher Mitglieder gelten schon zusätzlich für das Folgejahr.
Als neu beigetretene Mitglieder gelten in diesem Zusammenhang Personen, deren
Aufnahme erst ab 30.10. d.J. abgeschlossen ist, ungeachtet dessen, wann der
Mitgliedsbeitrag eingegangen ist.
Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder sind jeweils fällig zum
Quartalsersten.
c) Es gibt keine Parteisteuern für Mandatar_innen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.3.2. Ausgaben
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Alle Ausgaben werden auf der Website der Partei publiziert.Bei Gehältern
überwiegt das berechtigte Interesse am Schutz der Privatsphäre gegenüber dem
allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit. Publiziert wird auf der Website der
Partei allerdings die Bruttolohnsumme der Parteiangestellten.
Johannes Hochrainer:
1) Bei jeder Ausgabe (außer Gehälter) müssen folgende Daten veröffentlicht werden: Belegdatum, Name des Empfängers (außer bei Gehältern), Betrag.
2) Jeder Beleg muss einzeln publiziert werden. Demnach ist eine Bündelung (z. B. "Spesen Q4 2020") verboten.
Die Mehrheit der NEOS-Organisationen erfüllen beide Punkte bereits jetzt. Punkt 1 wird von zwei nicht erfüllt, Punkt 2 von einer Gemeinde.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4. Finanzen der Landesgruppen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4.1. Alle Einkünfte fließen dem Vermögen von NEOS zu, wobei für jede
Landesgruppe ein eigenes Konto zu führen ist.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4.2. Fundraising-Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene sind miteinander zu
koordinieren; sie erfordern eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Organe
auf Bundes- und Landesebene.
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18.4.3. Von Landesgruppen bzw. deren Organen dürfen keine
Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen werden, die über die zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel der Landesgruppe hinausgehen. Eine Abweichung
davon ist nur mittels vorheriger Vereinbarung zwischen Vorstand und Landesteam
möglich, die Bestimmungen umfasst, in welchem Zeitraum und auf welche Weise
dieses Defizit ausgeglichen wird. Derartige Vereinbarungen sind von
Bundesgeschäftsführer_in und Finanzreferent_in, im Verhinderungsfall von
dessen/deren Stellvertreter_in, einerseits sowie von Landessprecher_in und
Landes-Finanzreferent_in andererseits zu unterfertigen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4.4. Budgetierungen, Abrechnungen, Buchprüfungen etc. erfolgen nach
bundesweit einheitlichen Standards. Die strengen Transparenzregeln der Partei
dürfen durch keine wie immer geartete Form der Finanzierung auf Landes- oder
Gemeindeebene unterlaufen werden. Zuwiderhandeln führt zum Ausschluss der
handelnden Personen aus der Partei, den der Vorstand bei nachweislicher
Erfüllung des Tatbestandes auszusprechen hat.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4.5. Details zu den Finanzen der Landesgruppen sind in einer gesondert zu
beschließenden Finanzordnung zu regeln.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.4.6. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, von einer Landesgruppe einen
umfassenden Finanzbericht einzufordern, der eine vollständige Übersicht über die
Finanzlage einschließlich Einnahmen und Ausgaben sowie bestehende offene
Forderungen und Verbindlichkeiten (inklusive der abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte, für die noch keine Rechnungen vorliegen) zu enthalten hat.
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18.4.7. Ergibt sich demzufolge, dass Ausgaben getätigt wurden, die den
budgetierten Ausgabenrahmen überschreiten, oder dass Verbindlichkeiten
eingegangen wurden, die den Vermögensstand der Landesgruppe überschreiten, ohne
dass eine Vereinbarung gem. Art. 18.4.3. vorliegt, so hat dies der Vorstand
umgehend dem Erweiterten Vorstand zu melden. Dieser hat innerhalb von sieben
Tagen zu entscheiden, ob er eine nachträgliche Genehmigung erteilt oder eine
Ermahnung ausspricht. Im Wiederholungsfall ist der Erweiterte Vorstand befugt,
den/die Landessprecher_in bzw. Stellvertreter_in und/oder
Landesfinanzreferent_in abzuberufen sowie gleichzeitig eine
Landesmitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen und allenfalls verbleibende
Mitglieder des Landesteams mit deren Aufgaben provisorisch zu ermächtigen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.5. Haftung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.5.1. Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe der von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.5.2. Landesgruppen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber
Vertretungsbefugnis und Verfügungsgewalt. Allfällige durch eine Landesgruppe
eingegangene zivilrechtliche Verpflichtungen, die von dieser nicht erfüllt
werden, müssen von der Bundespartei erfüllt werden. Ohne Zustimmung des
Vorstandes können Organe auf Landesebene daher keine Verbindlichkeiten eingehen,
keine Verträge oder Haftungsübernahmen abschließen, die über das bestehende
Vermögen der Landesgruppe hinausgehen. Derartige Rechtsgeschäfte sind nach
Genehmigung des Vorstands zwingend vom Bundesgeschäftsführer mit zu
unterfertigen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.6. Budget
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.6.1. Das Budget ist jeweils vor Beginn des Kalenderjahres mit Wirksamkeit für
das folgende Kalenderjahr zu beschließen. Im Budget sind Einnahmen in minimal zu
erwartender Höhe und Ausgaben in maximal vertretbarer Höhe anzusetzen. Darüber
hinaus ist das Budget entsprechend bundeseinheitlicher Vorgaben zu
untergliedern.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.6.2. Für den Wirkungsbereich einer Landesgruppe erfolgt die Beschlussfassung
durch das Erweiterte Landesteam auf Antrag des Landesteams nach Einholen einer
Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im Verhinderungsfall
dessen/deren Stellvertreter_in. Der Beschluss ist umgehend dem Vorstand zur
Kenntnis zu bringen. Besteht kein Erweitertes Landesteam, so erfolgt die
Beschlussfassung durch das Landesteam im Einvernehmen mit dem Vorstand nach
Einholen einer Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im
Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in. In der auf die
Beschlussfassung des Budgets folgenden Landesmitgliederversammlung ist über die
Finanzlage der Landesgruppe (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu
berichten. Das beschlossene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der
Landesmitgliederversammlung online zugänglich zu machen.
Wolfgang Gerold:
Für den Wirkungsbereich einer Landesgruppe erfolgt die Beschlussfassung durch die Landesmitgliederversammlung auf Antrag des Erweiterten Landesteams nach Einholen einer Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in. Der Beschluss ist umgehend dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Besteht kein Erweitertes Landesteam, so erfolgt der Vorschlag durch das Landesteam im Einvernehmen mit dem Vorstand nach Einholen einer Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter_in. In der auf die Beschlussfassung des Budgets folgenden Landesmitgliederversammlung ist über die Finanzlage der Landesgruppe (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu berichten. Das vorgeschlagene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Landesmitgliederversammlung online zugänglich zu machen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.6.3. Für den Wirkungsbereich der Bundesebene erfolgt die Beschlussfassung
durch den Erweiterten Vorstand auf Antrag des Vorstandes. In der auf die
Beschlussfassung des Budgets folgenden Mitgliederversammlung ist über die
Finanzlage der Partei (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu
berichten. Das beschlossene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung online zugänglich zu machen.
Wolfgang Gerold:
Für den Wirkungsbereich der Bundesebene erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Erweiterten Vorstandes. In der auf die Beschlussfassung des Budgets folgenden Mitgliederversammlung ist über die Finanzlage der Partei (Budget, Jahresabschluss, Vermögensentwicklung) zu berichten. Das vorgeschlagene Budget ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung online zugänglich zu machen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
18.6.4. Eine Budgetüberschreitung liegt vor, wenn der Maximalbetrag der Ausgaben
überschritten wird. Sofern das Budget insgesamt nicht überschritten wird, kann
der/die Bundesgeschäftsführer_in bzw. der/die Landesgeschäftsführer_in bei
Bedarf Budget-Umschichtungen zwischen Ausgaben-Untergliederungen vornehmen.
Übersteigen diese 10% des für diese Untergliederung beschlossenen Budgetrahmens,
so ist darüber das Einvernehmen mit dem/der Finanzreferent_in, im
Verhinderungsfall mit dessen/deren Stellvertreter_in, (bzw. Landes-
Finanzreferent_in) herzustellen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
19. Schlussbestimmungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
19.1. Änderung der Satzung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie können in jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern sie mit der Einladung zur
Versammlung angekündigt worden sind.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
19.2. Auflösung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Die Auflösung der Partei kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Auflösung muss von mindestens der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden – unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder.
Wolfgang Gerold:
Die Auflösung der Partei kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden bei mindestens 70 anwesenden Mitgliedern.
Begründung: Entspricht 4.2.2. Die Auflösung der Partei kann doch nicht von einigen wenigen an einer Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitgliedern beschlosssen werden! Auch virtuelle Teilnahme möglich!
Johannes Bachleitner:
Stephan Leitner:
Wolfgang Gerold:
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
19.3. Satzungsgenehmigung und Inkraftsetzung
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Partei „NEOS – Das Neue
Österreich und Liberales Forum“ am 6.3.2021 beschlossen und tritt mit dem
folgenden Tag in Kraft.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
19.4. Übergangsbestimmungen
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Für Vorwahlen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits
begonnen haben (Vorwahl für die Kandidat_innen für die oberösterreichische
Landtagswahl 2021 sowie ggf. die Gemeinderatswahlen in Linz) ist Art. 5 der
Satzung in der Fassung vom 5.3.2021 weiterhin anwendbar.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00
Begründung
Änderungsanträge
- Ä1 (Peter Berry, Eingereicht)
- Ä2 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä3 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä4 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä5 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä6 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä7 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä8 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä9 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä10 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä11 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä12 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä13 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Zurückgezogen)
- Ä14 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä15 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä16 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä17 (Wolfgang Gerold (NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä18 (Oskar Krampf (Mitglied NEOS Penzing), Eingereicht)
- Ä19 (Oskar Krampf (Mitglied NEOS Penzing), Eingereicht)
Kommentare
Hannes Zbiral:
Robert Luschnik:
Die Diskussion und Bewertung dieser Argumente im Vorstand und im Erweiterten Vorstand hat dann letztlich zum Ergebnis geführt, vorzuschlagen, dass die 1. öffentliche Stufe vorerst doch beibehalten werden soll.
Das Kommentieren ist möglich: bis 06.03.2021, 12:00