Mit der Volksabstimmung ins Haus zu fallen stoppt den Prozess bevor er angefangen hat und zeugt weder von politischem Mut noch Überzeugung. Eine Volksabstimmung kann am Ende des Prozesses stehen, aber nicht am Anfang.
Ob §23J B-VG ist eine rechtliche Grauzone, da sehr schwammig formuliert. Dieser eckt zwar die Teilnahme an den Verhandlungen und die Zustimmung zu EU-Beschlüssen ab (unter der Bedingung, dass das federführende Stimmrecht im Einvernehmen von Bundeskanzler und Außenminister ausgeübt wird), er dient jedoch nicht als Blankoscheck für den Beitritt zu einer Verteidigungsunion. Auf der anderen Seite kann man nicht erwarten, dass Österreich erst im Beistandsfall über seine Pflichten entscheidet und möglicherweise erst vor den Verfassungsgerichtshof gezogen wird, um die Rechtmäßigkeit der Beistandspflicht zu prüfen. So funktioniert Abschreckung nicht.
Freilich gibt Art-23J B-VG erheblich mehr Handlungsspielraum für eine Beteiligung an der GSVP her, als derzeit ausgenutzt wird. Denn die Neutralität und der öffentliche Druck, der darüber aufgebaut wird, führt zu einer reflexartigen Selbstzensur der österreichischen Sicherheitspolitik. Dieses Neutralitätsverständnis hat auch zu einer erheblichen strategischen Divergenz zwischen Österreich und den meisten anderen EU Staaten im Bereich Spionageabwehr, Rüstungsexporte, Kampf gegen Desinformation und Subversion und der militärischen Ertüchtigung strategischer Partner geführt. Österreich wird daher aufgrund seiner Neutralität im Rest Europas nicht als vollwertigen Partner in Sicherheitsfragen gesehen.

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